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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_287/2023  
 
 
Urteil vom 13. Dezember 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bütikofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SWICA Versicherungen AG, 
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Einkommensvergleich; Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts 
Basel-Landschaft vom 2. Februar 2023 (725 22 99 / 25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1993 geborene A.________ absolvierte seit 1. August 2010 eine Ausbildung als Detailhandelsfachmann EFZ im B.________ und war dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend SWICA) obligatorisch unfallversichert. Am 22. August 2011 erlitt er bei einem Motorradunfall ein Polytrauma mit einer kompletten Paraplegie (sub Th8). Die SWICA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Im Rahmen der von der Invalidenversicherung (IV) gewährten beruflichen Massnahmen absolvierte der Versicherte bei der C.________ vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2018 die Ausbildung zum Informatiker EFZ, Schwerpunkt Applikationsentwicklung, die er erfolgreich abschloss. Seit 1. August 2018 arbeitete er als ICT-Supporter bei der C.________, anfangs zu 60.98 %, seit 1. August 2019 zu 80.49 % und seit 1. Mai 2020 zu 90.24 %. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 sprach ihm die SWICA vom 1. Januar bis 31. Juli 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 % zu. Ab 1. August 2019 verneinte sie den Rentenanspruch, da seither keine Erwerbseinbusse mehr bestehe. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 11. März 2022. 
 
B.  
Die hiergegen vom Versicherten erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 2. Februar 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die SWICA anzuweisen, seinen Invaliditätsgrad - sowohl bezüglich des Validen- als auch des Invalideneinkommens - anhand seines effektiv erzielten Einkommens als Informatiker EFZ zu berechnen. Sie sei zu verurteilen, ihm die sich daraus ergebende Invalidenrente rückwirkend seit wann rechtens auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz oder allenfalls die SWICA zurückzuweisen mit der Anordnung, ein neues Urteil bzw. eine neue Verfügung im Sinne der Beschwerderügen zu erlassen. 
Das Bundesgericht verzichtet auf den Schriftenwechsel. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
2.  
Streitig ist, ob die Zusprache einer Invalidenrente vom 1. Januar bis 31. Juli 2019 bei einem Invaliditätsgrad von 27 % und die Verneinung des Rentenanspruchs ab 1. August 2019 vor Bundesrecht standhalten. In diesem Rahmen ist einzig die Bemessung des vom Beschwerdeführer im Gesundheitsfall hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens umstritten. 
 
2.1. Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich hier, weshalb das bisherige Recht und die dazu ergangene Rechtsprechung zur Anwendung kommen.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG), die Ermittlung des Valideneinkommens (BGE 139 V 28 E. 3.3.3, 96 V 29; Art. 28 Abs. 1 UVV; vgl. auch BGE 145 V 141 E. 5.2.1), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und den Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
2.3. Zu wiederholen ist Art. 28 Abs. 1 UVV: Konnte der Versicherte wegen einer Invalidität, welche die Folge eines versicherten Unfalles ist, eine nachweislich geplante und seinen Fähigkeiten entsprechende berufliche Ausbildung nicht aufnehmen oder eine begonnene Ausbildung nicht abschliessen, so ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades dasjenige Erwerbseinkommen massgebend, das er ohne die Invalidität in jenem Beruf erzielen könnte.  
Art. 28 Abs. 1 UVV bezieht sich auf die berufliche Grundausbildung und nicht auf die spätere berufliche Weiterentwicklung. Zudem muss auch bei dieser Bestimmung eine berufliche Ausbildung "nachweislich geplant" gewesen sein, um Spekulationen zu vermeiden und um auf das Einkommen im entsprechenden Beruf abstellen zu können. Eine vom Grundsatz abweichende Beurteilung, wonach konkrete Anhaltspunkte für eine berufliche Weiterentwicklung verlangt werden, ergibt sich daher für junge versicherte Personen nicht (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2; Urteil 8C_864/2011 vom 1. Februar 2012 E. 5.2.4; vgl. auch BGE 114 V 119 E. 2a). Blosse Absichtserklärungen der versicherten Person genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits im Zeitpunkt des Unfalls durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51 E. 4.1). 
 
3.  
Die SWICA argumentierte in der Verfügung vom 15. Dezember 2020 bzw. im strittigen Einspracheentscheid vom 11. März 2022, als Valideneinkommen sei der hypothetische Verdienst des Beschwerdeführers von Fr. 54'204.- zu veranschlagen, den er im Falle der Beendigung der Lehre als Verkäufer im B.________ im Jahr 2019 bei einer 100%igen Anstellung erzielt hätte. Nach der am 31. Juli 2018 abgeschlossenen Ausbildung zum Informatiker habe er bei der C.________ im Jahr 2019 als ICT-Supporter zunächst bei einer Anstellung von 60.98 % Fr. 39'637.- verdient. Hieraus hätten eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'567.- bzw. ein Invaliditätsgrad von 27 % resultiert. Ab 1. August 2019 habe er sein Arbeitspensum auf 80.49 % erhöht, was zu einem Einkommen von Fr. 62'782.20 bzw. zu keiner Erwerbseinbusse mehr geführt habe. Somit habe der Beschwerdeführer vom 1. Januar bis 31. Juli 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 %. 
 
4.  
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, nach dem Unfall vom 22. August 2011 habe der Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen IV-Massnahmen ab August 2012 ein einjähriges Praktikum im Informatikbereich bei der C.________ absolviert. Danach habe er bei dieser im August 2013 die Ausbildung als Informatiker EFZ mit der Fachrichtung Applikationsentwicklung begonnen und sie im Sommer 2018 erfolgreich abgeschlossen. Seit 1. August 2018 sei er bei der C.________ als ICT-Supporter in einem Teilzeitpensum von 60.98 % angestellt worden. Per 1. August 2019 habe er das Arbeitspensum auf 80.49 % erhöhen können. Seit 1. Mai 2020 sei er als Wirtschaftsinformatiker in der Organisationsgruppe Informatikprozesse Kunde Internet/Intranet mit einem Teilzeitpensum von 90 % tätig gewesen. Seit 1. Januar 2023 übe er die Funktion als Wirtschaftsinformatiker 26-S2 aus. Der Beschwerdeführer habe in der Schule von Januar 2018 (richtig: 2008) bis Juni 2018 (richtig: 2008) das Wahlfach "Tastaturschreiben" besucht und dieses mit den Noten 5.5 bzw. 5 abgeschlossen. Im Schuljahr 2008/2009 habe er das Pflichtfach "Grundlagen der Informatik" mit der Note 6 absolviert. Weiter habe er sich in seiner Freizeit der Informatik gewidmet und mit 14 respektive 16 Jahren schulbegleitend das "ECDL Start Certificate" und anschliessend die "European Computer Driving Licence" erfolgreich abgeschlossen. Von der 8. bis 10. Klasse habe er während der Weihnachtszeit im B.________ ausgeholfen. Vom 10. bis 14. November 2018 (richtig: 2008) habe er eine Schnupperlehrwoche in einem Informatikbetrieb absolviert. Die SWICA mache zu Recht geltend, dass die Zertifikate "ECDL Start Certificate" und "European Computer Driving Licence" mittlerweile zum Volksschulstandard gehörten. Im gleichen Sinne müsse auch das Praktikum vom 10. bis 14. November 2008 gewürdigt werden. Der Beschwerdeführer habe sich nach diesem Praktikum gegen die Ausbildung zum Informatiker EFZ entschieden, obwohl ihm sein Praktikumsverantwortlicher einen entsprechenden Lehrvertrag angeboten habe. Ferner habe der Beschwerdeführer nach dem Unfall im September 2012 geäussert, er wolle die begonnene Lehre als Detailhandelsfachmann EFZ beenden (vgl. Abklärungsbericht vom 9. Februar 2012). Damit seien keine konkreten Anhaltspunkte für eine Validenkarriere im Informatikbereich ersichtlich. Es sei höchstens ein gewisses gesteigertes Interesse an der Informatik erkennbar. Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, es könne unmittelbar von seiner Invaliden- auf seine Validenkarriere geschlossen werden, da gewisse Überschneidungen zwischen einem Detailhandelsangestellten EFZ und einem Informatiker EFZ vorlägen. Hierbei stütze er sich auf seine überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft und besonderen beruflichen Qualifikationen im Rahmen seiner Invalidenkarriere und auf den Umstand, dass er bereits vor dem Unfall eine hohe Technik- bzw. Informatikaffinität gezeigt habe. Zu berücksichtigen sei jedoch - so die Vorinstanz weiter -, dass er für seine Informatikertätigkeit eine neue Ausbildung habe absolvieren müssen. Seine Berufslaufbahn sei daher nicht in seinem ursprünglichen Tätigkeitsbereich des Detailhandels erfolgt. Es erlaube sich daher kein Rückschluss von der Invaliden- auf die hypothetische Validenkarriere. Somit habe die SWICA beim Einkommensvergleich zu Recht das hypothetische Valideneinkommen im Detailhandel von Fr. 54'204.- berücksichtigt. 
 
5.  
Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner beruflichen Entwicklung auf seine Darstellung in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 143 V 168 E. 5.2.3, 134 II 244; Urteil 8C_73/2023 vom 28. Juni 2023 E. 6 mit Hinweis). 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer macht weiter im Wesentlichen geltend, beim Unfall am 22. August 2011 sei er 18 Jahre alt gewesen. Da er mithin in jungen Jahren verunfallt sei, dürfe der massgebende Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bei der Festsetzung des Valideneinkommens und der Frage, inwieweit seine (hypothetische) berufliche Weiterentwicklung im Gesundheitsfall zu berücksichtigen sei, nicht überspannt werden. Die Vorinstanz habe seine informatikbezogenen Aktivitäten während der Schulzeit bzw. bis zum Lehrbeginn als Detailhandelsfachmann EFZ am 1. August 2010 grundsätzlich anerkannt (vgl. E. 4 hiervor), deren Tragweite aber verkannt. Diese konkreten Umstände in Kombination mit seinem sehr jungen Alter beim Unfall seien starke Indizien dafür, dass er sich schon vor diesem und damit vor seiner Invalidenkarriere bis hin zum Wirtschaftsinformatiker über längere Zeit mit der Informatik beschäftigt und für diesen Berufszweig interessiert habe. Daher sei es keine aus der Luft gegriffene Hypothese, wenn davon ausgegangen werde, er wäre im Gesundheitsfall Informatiker geworden. Die Vorinstanz habe verkannt, dass er sich nach der von der IV unterstützten Lehre zum Informatiker aus eigenem Antrieb beruflich besonders qualifiziert habe. Dies sei einzig auf seine ausgesprochen grossen Fähigkeiten als Informatiker, mithin auf eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung zurückzuführen, die sich auch auf den Lohn (erheblich) ausgewirkt habe. Praxisgemäss bedeute dies, dass ein Rückschluss aus der vom Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 22. August 2011 durchlaufenen beruflichen Entwicklung auf die hypothetische berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall gezogen werden dürfe, auch wenn er heute nicht mehr in seinem angestammten Tätigkeitsbereich arbeiten sollte. Die vorinstanzliche Auffassung, wonach sich kein Rückschluss von der Invalidenkarriere auf die hypothetische Validenkarriere erlaube, weil die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers "nicht in seinem ursprünglichen Tätigkeitsbereich des Detailhandels, sondern in demjenigen der Informatik" erfolgt sei, sei somit mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unvereinbar. Dies müsse umso mehr gelten, weil zum einen die konkreten Umstände dafür sprächen, dass er ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht hätte. Zum anderen zeichne er sich durch eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung aus. Somit sei beim Validen- und Invalideneinkommen von seinem effektiv erzielten Erwerbseinkommen, mithin von demjenigen als (Wirtschafts-) Informatiker auszugehen. Bei dieser - nicht technisch gesprochenen - "Parallelisierung" der Vergleichseinkommen entspreche die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit jeweils dem allenfalls rentenbegründenden Invaliditätsgrad.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Wegen der gesundheitlichen Folgen des Unfalls vom 22. August 2011 konnte der damals 18-jährige Beschwerdeführer die am 1. August 2010 begonnene Ausbildung als Detailhandelsfachmann EFZ nicht beenden. Die Vorinstanz kam in eingehender Würdigung der Aktenlage zu Recht zum Schluss, dass im massgebenden Zeitpunkt des Eintritts des Gesundheitsschadens am 22. August 2011 keine konkreten Anhaltspunkte für eine Validenkarriere des Beschwerdeführers als Informatiker ersichtlich gewesen seien (vgl. E. 4 hiervor).  
Dieses vorinstanzliche Ergebnis wird insbesondere massgeblich durch die Tatsache untermauert, dass der Beschwerdeführer vom 10. bis 14. November 2008 im D.________ ein Informatiker-Praktikum absolvierte. Obwohl ihm dieser Betrieb einen Lehrvertrag als Informatiker angeboten hatte, entschied sich der Beschwerdeführer für die Absolvierung der Lehre als Detailhandelsfachmann EFZ im B.________. Der Umstand, dass er im ersten Lehrjahr im B.________ vordergründig in der PC/Software-Abteilung tätig war, lässt nicht den Schluss auf eine bereits im Unfallzeitpunkt am 22. August 2011 "nachweislich geplante" Validenkarriere als Informatiker zu (vgl. E. 2.3 hiervor). 
In diesem Lichte braucht nicht geprüft zu werden, ob - wie der Beschwerdeführer geltend macht - die Vorinstanz zu Unrecht erwogen hat, die Zertifikate "ECDL Start Certificate" und "European Computer Driving Licence" sowie das vom 10. bis 14. November 2008 absolvierte Praktikum gehörten mittlerweile zum Volksschulstandard. 
 
6.2.2. Unbehelflich ist der Einwand des Beschwerdeführers, praxisgemäss müsse berücksichtigt werden, dass er in jungen Jahren verunfallt sei, weshalb seine beruflichen Umstände noch wenig ereignisreich gewesen seien und der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit betreffend seine berufliche Weiterentwicklung somit nicht überspannt werden dürfe (Urteile 9C_368/2017 vom 3. August 2017 E. 4.3.1 und 9C_85/2009 vom 15. März 2010 E. 3.7). Denn diese Urteile betreffen nicht die spezifische Regelung des Art. 28 Abs. 1 UVV und die dazu ergangene Rechtsprechung, die sich bereits auf eine in der Regel junge Personengruppe beziehen (vgl. E. 2.3 hiervor; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51 E. 4.2).  
 
6.2.3. Nach dem Gesagten ist es insgesamt nicht bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz für die Bemessung des Valideneinkommens des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 28 UVV denjenigen Lohn als massgebend erachtete, den er ohne die Invalidität im Beruf als Detailhandelsfachmann EFZ hypothetisch erzielen könnte (vgl. E. 2.3 hiervor).  
 
6.3.  
 
6.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Auffassung der Vorinstanz (siehe E. 4 hiervor) dürfe ein Rückschluss aus der von ihm nach dem Unfall vom 22. August 2011 durchlaufenen beruflichen Entwicklung auf die hypothetische berufliche Entwicklung im Gesundheitsfall gezogen werden, auch wenn er heute nicht mehr in seinem angestammten Tätigkeitsbereich tätig sein sollte (vgl. E. 6.1 hiervor).  
 
6.3.2. Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten, dass praxisgemäss eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung erlaubt, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1).  
Aus dieser Rechtsprechung kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn er zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern er im massgebenden Beruf als Detailhandelsfachmann EFZ hypothetisch eine vergleichbare Position bzw. ein entsprechendes Einkommen wie in der nach dem Unfall aufgenommenen Tätigkeit als Informatiker hätte erreichen können. 
 
7.  
Zusammenfassend haben SWICA und Vorinstanz als Valideneinkommen zu Recht den hypothetischen Lohn des Beschwerdeführers im Detailhandel von Fr. 54'204.- veranschlagt. Dieser Betrag ist in der Höhe unbestritten. Gleiches gilt für den von der SWICA vorgenommenen und vorinstanzlich bestätigten Einkommensvergleich, der vom 1. Januar bis 31. Juli 2019 zum Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 27 % und danach zu keinem Rentenanspruch mehr führt. Demnach hat es hiermit sein Bewenden. 
 
8.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 13. Dezember 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar