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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_196/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. August 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Maillard, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Februar 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Verfügung vom 16. Mai 2007 erklärte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den 1955 geborenen A.________ als nicht geeignet für Arbeiten mit Absturzgefahr. Die SUVA erbrachte daraufhin ein Übergangstaggeld und eine Übergangsentschädigung. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2008 erstellte die SUVA eine Abrechnung der bereits ausbezahlten Leistungen und der Verrechnung mit einer Rückforderung der Zürich Versicherungsgesellschaft. Gleichzeitig stellte sie dem Versicherten ab Februar 2009 bis 15. September 2009 eine monatliche Zahlung von Fr. 4'834.35 in Aussicht. Mit Eingabe vom 15. April 2013 erklärte sich der Versicherte für nicht einverstanden mit der Berechnung der Leistungshöhe und mit der Verrechung. Mit "Verfügung" vom 16. Mai 2013 bestätigte die SUVA ihr bisheriges Handeln. Auf die Einsprache des Versicherten trat die SUVA mit Entscheid vom 25. Oktober 2013 nicht ein, da über die Höhe der Leistungen und die Verrechnung bereits rechtskräftig entschieden worden sei und die "Verfügung" vom 16. Mai 2013 deshalb nichtig sei. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 11. Februar 2015 insoweit teilweise gut, als sie die Höhe der Leistungen in der Zeit vom 16. September 2009 bis 15. September 2011 betraf, und verpflichtete die SUVA, diesbezüglich auf die Einsprache des Versicherten einzutreten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, die SUVA sei unter Aufhebung des Einspracheentscheides und Anpassung des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, auf seine Einsprache auch bezüglich der Zeit vor dem 16. September 2009 einzutreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138). 
 
2.   
Streitig ist, ob die SUVA auf die Einsprache des Versicherten gegen die "Verfügung" vom 16. Mai 2013 auch insoweit hätte eintreten sollen, als sie die Zeit vor dem 16. September 2009 betrifft. Soweit diesen Zeitraum betreffend, hat das kantonale Gericht einen (Teil-) Endentscheid gefällt. Auf die Beschwerde des Versicherten ist demnach einzutreten. 
 
3.   
Es ist letztinstanzlich unbestritten, dass die SUVA über die Leistungsansprüche des Versicherten im hier streitigen Zeitraum am 31. Dezember 2008 einen formlosen Entscheid getroffen hat und dass über diese daher rechtskräftig entschieden ist. Der Versicherte macht jedoch geltend, die SUVA sei mit ihrer "Verfügung" vom 16. Mai 2013 sinngemäss auf sein Wiedererwägungsgesuch eingetreten und habe dieses abgewiesen. Ob diese Abweisung rechtmässig sei, könne aber auf Einsprache hin überprüft werden; auf seine Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Mai 2013 sei daher (auch) betreffend die Ansprüche für den Zeitraum vor dem 16. September 2009 einzutreten. 
 
4.   
 
4.1. Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide, die nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung waren, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Dieses Zurückkommen liegt - beim Fehlen eigentlicher Revisionsgründe (vgl. Art. 53 Abs. 1 ATSG) - im Ermessen des Versicherungsträgers. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, sind grundsätzlich weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar (BGE 133 V 50).  
 
4.2. Wenn die Verwaltung hingegen auf ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, die Wiedererwägungsvoraussetzungen prüft und anschliessend einen erneut ablehnenden Sachentscheid trifft, ist dieser mit Einsprache und hernach beschwerdeweise anfechtbar. Die entsprechende Überprüfung hat sich in einem solchen Falle indessen auf die Frage zu beschränken, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der bestätigten Verfügung gegeben sind. Thema des Einsprache- und des Beschwerdeverfahrens bildet also einzig die Prüfung, ob der Versicherungsträger zu Recht die ursprüngliche, formell rechtskräftige Verfügung nicht als zweifellos unrichtig und/oder deren Korrektur als von unerheblicher Bedeutung qualifizierte (BGE 119 V 475 E. 1b/cc S. 479, 117 V 8 E. 2a S. 13, 116 V 62; vgl. auch Urteil 8C_89/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.3).  
 
5.   
Der Versicherte erklärte sich mit Eingabe vom 15. April 2013 mit verschiedenen Punkten der Leistungsabrechnungen der SUVA nicht einverstanden. Er stellte jedoch nicht ausdrücklich ein Wiedererwägungsgesuch; in seinem Schreiben fehlen denn auch Ausführungen zu den Wiedererwägungsvoraussetzungen. Entsprechend weist auch die "Verfügung" vom 16. Mai 2013 keine Auseinandersetzung mit dieser Thematik auf; die Verfügung beinhaltet - soweit sie sich auf den vorliegend streitigen Zeitraum bezieht - lediglich eine Zusammenfassung des Standpunktes der SUVA. Es ist somit davon auszugehen, dass die SUVA die Eingabe vom 15. April 2013 nicht als Wiedererwägungsgesuch verstand und damit in ihrer "Verfügung" vom 16. Mai 2013 auch nicht über ein entsprechendes Gesuch entscheiden wollte. Die gegenteilige Argumentation des Beschwerdeführers würde darauf hinauslaufen, jedes Festhalten eines Versicherungsträgers an seinem bisherigen Standpunkt nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides als ein sinngemässes Abweisen eines Wiedererwägungsgesuchs aufzufassen. Damit würde in all diesen Fällen dem Versicherten der Rechtsweg geöffnet. Dies würde wiederum die Rechtsprechung, wonach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht, faktisch ausser Kraft setzen. Die Vorinstanz ist damit zu Recht nicht davon ausgegangen, bei der "Verfügung" vom 16. Mai 2013 handle es sich um ein anfechtbares Abweisen eines Wiedererwägungsgesuchs. Die Beschwerde des Versicherten ist somit abzuweisen. 
 
 
6.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 4. August 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold