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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_567/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 4. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Vonarburg, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,Beschwerdegegnerin,  
2. Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Josef Steiner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (versuchte schwere Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 6. Mai 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 X.________ zeigte Y.________ am 29. März 2012 wegen versuchter schwerer, allenfalls einfacher Körperverletzung an. Die Staatsanwaltschaft Sursee stellte das Verfahren am 20. November 2012 wegen versuchter schwerer Körperverletzung ein. Am 21. November 2012 erliess sie einen Strafbefehl wegen einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand. Dagegen erhob Y.________ Einsprache, die hängig ist. 
Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde von X.________ gegen die Einstellungsverfügung am 6. Mai 2013 ab. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Untersuchung und Anklageerhebung zurückzuweisen. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Y.________ stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. X.________ hat repliziert. 
 
 
2.  
Der Privatkläger ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen (BGE 127 IV 185 E. 1a). 
Der Beschwerdeführer führt zwar aus, dass er Behandlungs- und Genesungskosten sowie Genugtuungsansprüche gegen den Beschwerdegegner geltend gemacht hat (Beschwerde S. 3). Dass und inwiefern seine Zivilansprüche im Verfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung grösser sein sollten als im Verfahren der einfachen Körperverletzung, welches noch hängig ist, legt er nicht dar. Damit kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
3. 
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer