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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_420/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Maître Philippe Kitsos, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,  
2. Z.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Einstellung der Untersuchung (Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. März 2013. 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 10. November 2010 zeigte X.________ Z.________ wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung und am 29. Januar 2011 wegen Entziehens von Unmündigen beim Procureur Général in Lausanne an. In der Folge übernahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis beide Verfahren, vereinigte sie und stellte sie am 27. September 2012 ein. 
 
 Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 21. März 2013 die Beschwerde des X.________ ab. 
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen die Sache zur Eröffnung einer Untersuchung anhand zunehmen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
2.   
Der Privatkläger ist zur Beschwerde legitimiert, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich von ihm, dass er adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Auf dieses Erfordernis kann bei Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens verzichtet werden. Indessen ist erforderlich, dass der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegt, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt insoweit strenge Anforderungen. Dies ist nicht erforderlich, wenn man direkt und eindeutig aus den eingeklagten Tatbeständen mögliche Zivilansprüche ableiten kann und ebenso klar ist, dass sich der angefochtene Entscheid auf die rechtliche Beurteilung dieser Zivilansprüche negativ auswirkt (BGE 127 IV 185 E. 1a). 
 
2.1. Aus den eingeklagten Tatbeständen lassen sich keine möglichen Zivilansprüche ableiten. Dem angefochtenen Entscheid ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine Zivilforderung geltend gemacht hätte. Auch vor Bundesgericht macht er dazu keinerlei Ausführungen. Der Beschwerdeführer kommt seiner Begründungspflicht nicht nach.  
 
2.2. Nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG kommt der Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht, ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zu (siehe Urteile 6B_413/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3 und 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.3; je mit Hinweis).  
 
 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, sein Strafantragsrecht als solches sei beeinträchtigt worden. Somit kann er auch aus Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nichts für seine Beschwerdebefugnis ableiten. 
 
2.3. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) ergibt sich aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Als Partei des kantonalen Verfahrens kann er unter anderem die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 136 IV 41 E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; je mit Hinweisen).  
 
 Der Beschwerdeführer macht zwar eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 2 f.). Zur Begründung kritisiert er indessen ausschliesslich den Entscheid in der Sache, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist. 
 
3.   
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit (Art. 64 BGG) abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2014 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer