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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_229/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 4. Juli 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiberin Kratz-Ulmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
vertreten durch Advokat Roman Felix, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Emma Herwegh-Platz 2a, 4410 Liestal,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung, Entschädigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, 
vom 22. Januar 2013. 
 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ fuhr am 16. Juli 2012, um 23.40 Uhr, mit seinem Motorrad auf der Autobahn H2 in Lausen/BL in Fahrtrichtung Sissach. Auf der Höhe des dortigen Baustellenbereichs bremste der vor ihm fahrende Personenwagen aufgrund eines entgegenkommenden Geisterfahrers bis zum Stillstand ab. X.________ erkannte die Gefahr zu spät und konnte trotz eingeleiteter Vollbremsung eine leichte Auffahrkollision mit dem Heck des still stehenden Personenwagens nicht mehr verhindern. 
 
B.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gegen den Beschuldigten ein. Sie auferlegte ihm die Verfahrenskosten und sprach ihm keine Entschädigung zu. 
Die von X.________ gegen die Kostenauflage und die fehlende Entschädigung erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 22. Januar 2013 im Sinne der Erwägungen teilweise gut, auferlegte ihm mit anderer rechtlicher Begründung jedoch gleichwohl die Kosten und verweigerte ihm eine Entschädigung. 
 
C.  
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Das Strafverfahren sei in Abänderung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eventualiter gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen, die Kosten des Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen, und ihm sei eine Entschädigung von Fr. 1'843.55 zuzusprechen. 
 
D.  
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft beantragen, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. 
 
 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, ihm könne aufgrund der Akten nicht vorgeworfen werden, er habe seine Aufmerksamkeit nicht dem vorausfahrenden Personenwagen gewidmet. Unter normalen Umständen hätte er auch bei einer Vollbremsung des Vorderfahrzeugs rechtzeitig bremsen können. Er sei jedoch durch den entgegenkommenden Geisterfahrer für einen kurzen Moment abgelenkt gewesen. Er habe nicht mit dem entgegenkommenden Falschfahrer rechnen müssen. Ein Verschulden an der Kollision treffe einzig den Geisterfahrer. Die Verfahrenseinstellung hätte gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO erfolgen müssen. Die Vorinstanz verletze daher Bundesrecht. Ihm könnten mangels Verschulden der Verfahrenseinleitung auch nicht die Verfahrenskosten auferlegt werden. Es sei im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb er den Unfall nur mit geringfügigem Verschulden verursacht, gleichzeitig jedoch sein Verschulden an der Einleitung des Verfahrens nicht mehr gering sei. Sein prozessuales Verschulden könne höchstens als äusserst gering bezeichnet werden. Dies werde bereits dadurch belegt, dass die Polizisten zuerst abgeklärt hätten, ob überhaupt ein Verfahren zu eröffnen sei (Beschwerde, S. 4 ff.).  
 
1.2. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer könne kein strafrechtliches Verschulden im Zusammenhang mit einem Kosten- bzw. Entschädigungsentscheid gemäss Art. 426 und Art. 430 StPO vorgehalten werden. Die Begründung der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung sei unzulässig, da sie sich auf ein strafrechtliches Verschulden stütze. Dies verletze die Unschuldsvermutung (Urteil, S. 7 f.). Die Staatsanwaltschaft habe jedoch gleichwohl das Verfahren unter Auferlegung der Kosten einstellen dürfen. Gemäss Art. 31 SVG muss der Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Nach Art. 3 Abs. 1 VRV hat er die Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden. Zu den allgemeinen Vorsichtspflichten gehöre auch, nur so schnell zu fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Diese Verkehrsregeln stellten unabhängig einer allfälligen Strafbarkeit nach Art. 90 SVG allgemeine Verhaltensnormen und deren Verletzung eine Sorgfaltspflichtverletzung dar. Der Beschwerdeführer verkenne, dass er unabhängig von Falschfahrern immer mit einer Vollbremsung des Vorderfahrzeugs rechnen müsse. Bei genügendem Abstand und genügender Aufmerksamkeit hätte der Beschwerdeführer die Kollision verhindern können und müssen. Es sei daher davon auszugehen, dass er die im Strassenverkehr gebotene Aufmerksamkeitspflicht nicht aufgebracht und zumindest fahrlässig dagegen verstossen habe. Massgeblich sei das Verschulden bezüglich der Verfahrenseinleitung und nicht das Verschulden am Unfall selbst. In Bezug auf die Einleitung des Verfahrens könne das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als gering eingestuft werden. Die Auflage der Verfahrenskosten trotz Einstellung des Verfahrens sei daher rechtmässig (Urteil, S. 8 ff.).  
 
1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK, wenn dem Angeschuldigten in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe ihn ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten Angeschuldigten die Kosten zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGE 120 la 147 E. 3b; 119 la 332 E. 1b; 116 la 162 E. 2c-e; je mit Hinweisen).  
 
1.4. Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage mit "allgemeinen Verhaltensnormen" im Strassenverkehr und erwähnt insbesondere Art. 31 SVG (Beherrschen des Fahrzeugs), Art. 3 Abs. 1 VRV (Bedienung des Fahrzeugs) sowie Art. 4 Abs. 1 VRV (angemessene Geschwindigkeit). Diese Vorschriften mögen allgemeine Verhaltensnormen sein, sie stellen jedoch gleichzeitig Verkehrsregeln dar, deren Verletzung durch Art. 90 SVG strafrechtlich zu ahnden ist. Kommt die Vorinstanz zum Schluss, das Verfahren sei rechtmässig nach Art. 319 lit. e StPO in Verbindung mit Art. 52 StGB eingestellt worden, kann sie dieselben Strafnormen, die zu keiner Verurteilung geführt haben, nicht zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten heranziehen. Das Bundesgericht verlangt vielmehr, dass der Beschuldigte die Verhaltensnorm klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. Vorliegend führte die geringfügige Verletzung der Verkehrsregeln jedoch gerade dazu, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren einstellte.  
 
1.5. Die Kostenauflage verletzt Bundesrecht. Ob dem Beschwerdeführer ein Entschädigungsanspruch zusteht, wie von ihm verlangt (Beschwerde, S. 6 f.), wird die Vorinstanz erneut zu entscheiden haben, da ihre Begründung, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO einen Entschädigungsanspruch zu verweigern (Urteil, S. 10), ebenfalls Bundesrecht verletzt. Nach dieser Bestimmung kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung nur herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, was vorliegend nicht der Fall ist.  
 
1.6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2013 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 22. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- auszurichten. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 4. Juli 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kratz-Ulmer