Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_467/2017  
 
 
Urteil vom 22. Januar 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Invalidenrente, Integritätsentschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 23. Mai 2017 (VBE.2016.499). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1956 geborene A.________ war durch eine Abredeversicherung bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von von Unfällen versichert, als sie am 1. Januar 2011 beim Skifahren stürzte und sich Frakturen am linken Bein zuzog. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses. Mit Verfügung vom 19. März 2015 und Einspracheentscheid vom 6. Juli 2016 sprach die Suva der Versicherten eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 20 % zu, verneinte gleichzeitig aber einen über den 30. April 2015 hinausgehenden, weiteren Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 23. Mai 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Anpassung des Einsprache- und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente und eine höhere Integritätsentschädigung zuzusprechen, eventuell sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz, subeventuell an die Suva zurückzuweisen. 
Während die Suva auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42   Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz der Versicherten zu Recht keine Rentenleistungen und keine höhere als die von der Unfallversicherung zugestandene Integritätsentschädigung zugesprochen hat. 
 
3.   
 
3.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat er gemäss Art. 18 Abs. 1 ATSG Anspruch auf eine Invalidenrente.  
 
3.2. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er nach Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.  
 
3.3. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; 134 V 109 E. 7 ff. S. 118 ff.; vgl. auch BGE 117 V 359 E. 5 S. 361 ff.).  
 
4.   
 
4.1. Die Versicherte erlitt am 1. Januar 2011 einen Skiunfall mit Frakturen am linken Bein; unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich leistungspflichtig für die Folgen dieses Ereignisses ist. Ebenfalls ausser Streit liegt der Umstand, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 30. April 2015 hinaus keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war und daher für die Zeit ab 1. Mai 2015 ein Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu prüfen ist. Gemäss den unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz besteht sodann kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und allfälligen organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen; ein Rentenanspruch der Versicherten könnte sich bei dieser Ausgangslage daher lediglich aufgrund im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hievor) organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen ergeben.  
 
4.2. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere aber gestützt auf das von der Invalidenversicherung eingeholte Gutachten der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen vom 31. Dezember 2014 festgestellt, dass die Versicherte aus somatischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als Personalleiterin voll arbeitsfähig sei. Soweit die Beschwerdeführerin die Schlüssigkeit der neurologischen Beurteilung der PMEDA in Relativierung ihrer vom Teilgutachter erwähnten anamnestisch regen und ungehinderten Alltagsaktivität (u. a. mit Reisen und Führen eines Autos) in Zweifel zieht, ist Folgendes festzuhalten: Der Gutachter erwähnt diese Alltagsaktivität nicht als tragende Säule seiner Argumentation, sondern lediglich zur Plausibilisierung seiner aufgrund der erhobenen Befunden abgegebenen Beurteilung. Damit erübrigen sich Weiterungen zum Umfang dieser Aktivitäten und der damit einhergehenden Belastungen.  
 
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt weiter unter Hinweis auf die im Bericht des Zentrums B.________ vom 2. März 2017 erwähnte Blockierung des Nervus femoralis links und dem in Kenntnis dieses Berichts erstatteten Privatgutachten des PD Dr. med. C.________, Chefarzt Neurologie, RehaCenter D.________, vom 20. April 2017 vor, das von ihr entwickelte Schmerzsyndrom habe als organisch nachgewiesen zu gelten. Ob die im Zentrum B.________ durchgeführten Abklärungen grundsätzlich den Nachweis einer im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachweisbaren Unfallfolge erbringen können, erscheint aufgrund des Umstandes, dass die Untersuchungsmethode offenbar nicht gänzlich unabhängig von den Angaben des Patienten ist, als zweifelhaft, braucht aber nicht abschliessend geprüft zu werden: Selbst wenn man von einer nachgewiesenen Schädigung des Nervus fermoralis ausgehen würde, ergäbe sich noch keine Leistungspflicht der Unfallversicherung. Wie PD Dr. med. C.________ überzeugend ausführt, korrelieren die geklagten Schmerzen - die im Bereich der Nervi peroneus et cutaneus surae lateralis und damit ausserhalb des Versorgungsgebiets des Nervus fermoralis auftreten - nicht mit dem Schaden an letzterem Nerv. Zudem lässt nach Ansicht desselben Experten das Ansprechen auf Medikamente keine Schlüsse auf das Ausmass einer Gewebe- oder Nervenschädigung oder deren Ursache zu. In den von der Beschwerdeführerin angerufenen medizinischen Berichten wird nirgendwo die These vertreten, ein Schaden der Nervi peroneus et cutaneus surae lateralis sei organisch nachgewiesen. Auch unter der Berücksichtigung dieser Berichte erscheint daher das im Versorgungsgebiete jener Nerven aufgetretene Schmerzsyndrom der Versicherten nicht als organisch hinreichend nachgewiesen und ist daher - mangels Adäquanz organisch nicht hinreichend nachgewiesener Unfallfolgen (vgl. E. 4.1 hievor) - nicht geeignet, einen Rentenanspruch der Unfallversicherung auszulösen. Ein solcher kann somit verneint werden, ohne dass weitere Abklärungen zum Bestand und Ausmass dieses Schmerzsyndroms nötig wären.  
 
4.4. Ist das von der Versicherten geltend gemachte Schmerzsyndrom nicht im Sinne der Rechtsprechung organisch hinreichend nachgewiesen, so stellt es auch keinen Grund dar, ihr eine höhere als die zugestandene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Ihre Beschwerde ist dementsprechend auch in diesem Punkt abzuweisen.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Januar 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold