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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 53/03 
 
Urteil vom 2. März 2004 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiber Hadorn 
 
Parteien 
Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
R.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Giusto, Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 1. September 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 31. Januar 2003 sprach die EL-Stelle des Kantons Thurgau R.________ (geb. 1956) Ergänzungsleistungen zur IV-Rente in der Höhe von Fr. 606.-- im Monat zu. Diese Verfügung bestätigte die EL-Stelle mit Einspracheentscheid vom 23. April 2003. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 1. September 2003 in dem Sinne gut, dass sie die Ergänzungsleistung auf Fr. 835.-- im Monat erhöhte. 
C. 
Das Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid der Rekurskommission sei aufzuheben. 
 
R.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die kantonale Rekurskommission hat die gesetzlichen Voraussetzungen zum Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG), namentlich bei Bezügern einer IV-Rente (Art. 2c ELG), sowie die Bestimmungen zu Berechnung und Höhe der Ergänzungsleistung (Art. 3a ELG), zu den dabei anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG), wozu unter anderem geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge gehören (Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG), und zu den anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Der Beschwerdegegner bezieht zu seiner IV-Rente Ergänzungsleistungen. Unbestrittenermassen ist er verpflichtet, monatliche Unterhaltsbeiträge für seinen Sohn zu bezahlen. Dem ist der Versicherte zunächst vollumfänglich nachgekommen. Seit Juli 2000 hat er jedoch nur noch die ihm ausgerichteten Zusatzrenten der IV für sein Kind weitergeleitet. Den Restbetrag von monatlich Fr. 229.-- (Stand 2003) hat er indessen nicht mehr abgeliefert, sondern von der Gemeinde X.________ bevorschussen lassen. Der Streit dreht sich einzig um die Frage, ob dieser Anteil an Unterhaltsbeiträgen als anerkannte Ausgabe bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sei, obwohl sie nicht vom Versicherten bezahlt wurden. Während die Verwaltung diese Frage verneint, hat die Vorinstanz sie bejaht. Die EL-Stelle stützt sich auf die einschlägigen Verwaltungsweisungen und auf die Lehre, wonach familienrechtliche Unterhaltsbeiträge zuerst tatsächlich bezahlt worden sein müssen, ehe sie als Ausgaben für die Berechnung der Ergänzungsleistungen anerkannt werden können. Dies ist der Vorinstanz nicht entgangen; sie vertritt jedoch in ihrer Rechtsprechung die Auffassung, dass eine versicherte Person, welche familienrechtliche Unterhaltsbeiträge vor ihrer effektiven Bezahlung nicht abziehen könne, nicht genügend Ergänzungsleistungen erhalte, um davon die Alimente zu begleichen. Es sei daher nicht sinnvoll, von ihr zu verlangen, dass sie die Unterhaltsbeiträge vorab überweise, ehe sie diese Zahlungen beim Bezug der Ergänzungsleistungen geltend machen dürfe. Soweit nichts darauf hindeute, dass die versicherte Person die Ergänzungsleistungen zweckwidrig nicht an die Berechtigten weiterleiten werde, bestehe kein Grund, die Alimente nicht schon vor der effektiven Zahlung als anerkannte Ausgaben zuzulassen. Der Beschwerdegegner habe die Zusatzrente der IV für seinen Sohn stets weitergeleitet. Den Differenzbetrag habe er mangels Geld nicht zahlen können. Hätte er die Alimente als Ausgabe abziehen dürfen und mehr Ergänzungsleistungen erhalten, hätte er diese aller Voraussicht nach ebenfalls seinem Sohn ausbezahlt; eine Missbrauchsgefahr sei nicht gegeben. 
3. 
Nach Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG sind geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Ausgaben anzuerkennen. Wie das Bundesgericht in der in Pra 2002 Nr. 168 S. 911 nicht veröffentlichten Erw. 4b des Urteils S. vom 29. Mai 2002 (5P.173/2002) mit Hinweisen auf die Lehre erkannt hat, setzt der klare Wortlaut dieser Bestimmung sowohl nach früherer wie nach aktueller Fassung des ELG (3. ELG-Revision, in Kraft seit 1. Januar 1998) voraus, dass festgesetzte Unterhaltsbeiträge bezahlt worden sind. Die Lehre (Carigiet, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Zürich 1995, S. 139; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000 S. 89) vertritt die selbe Meinung. Rz 3016 der vom Bundesamt für Sozialversicherung erlassenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) bestimmt sodann, dass familienrechtliche Unterhaltsleistungen als Ausgabe berücksichtigt werden, soweit sie nachweisbar erbracht worden sind. Diese Randziffer ist mit Wortlaut und Rechtssinn von Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG vereinbar und somit gesetzmässig. Nachdem der Beschwerdegegner die streitigen Fr. 229.-- pro Monat in der hier zu überprüfenden Zeitspanne ab Januar 2003 unbestrittenermassen nicht selber erbracht hat, kann der genannte Betrag nicht als Ausgabe bei der Berechnung der ihm zustehenden Ergänzungsleistungen berücksichtigt werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 1. September 2003 aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 2. März 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: