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[AZA] 
C 37/00 Md 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Signorell 
 
Urteil vom 16. März 2000  
 
in Sachen 
 
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
I.________, 
gegen 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhaus- 
strasse 19, Winterthur, Beschwerdegegner, 
 
      A.- Mit Verfügung vom 3. August 1999 stellte das Amt 
für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich J.________ für 
14 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. 
 
      B.- Beschwerdeweise liess J.________ die Aufhebung der 
Einstellungsverfügung beantragen. Sodann ersuchte er um Ge- 
währung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. 
      Mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2000 wies das So- 
zialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Gesuch um 
unentgeltliche Prozessführung mangels genügender Substanzi- 
ierung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ab 
(Ziffer 1) und ordnete einen zweiten Schriftenwechsel 
(Ziffer 2) an. 
      C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ 
beantragen, Ziff. 1 der Zwischenverfügung sei dahingehend 
abzuändern, dass ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für 
das Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht des Kan- 
tons Zürich beizugeben sei. Im Weiteren verlangt er auch 
für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsge- 
richt einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. 
      Das Sozialversicherungsgericht verzichtet auf eine 
Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
      1.- Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der 
unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfü- 
gungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be- 
wirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsge- 
richt angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit 
Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 
128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115). 
      Da es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um die 
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen 
handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu 
prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt 
hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- 
messens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offen- 
sichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung 
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist 
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie 
Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
      2.- Nach der Rechtsprechung (BGE 114 V 229 Erw. 3b mit 
Hinweisen) besteht in allen Zweigen der bundesrechtlichen 
Sozialversicherung auch für das kantonale Beschwerdeverfah- 
ren ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung. Er gilt 
also selbst dort, wo weder die kantonale noch die bundes- 
rechtliche (z.B. Arbeitslosenversicherung) Verfahrensord- 
nung einen solchen vorsehen. Ob und unter welchen Voraus- 
setzungen in einem kantonalen Beschwerdeverfahren im Ar- 
beitslosenversicherungsbereich ein Anspruch besteht, beur- 
teilt sich nach Bundesrecht (BGE 110 V 362 Erw. 1b). 
 
      3.- a) Die Vorinstanz lehnte das Gesuch für die Gewäh- 
rung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mangels hinrei- 
chender Substanziierung ab. Der Beschwerdeführer habe zwar 
innert - zweimal verlängerter - Frist das Formular "Gesuch 
um unentgeltliche Rechtsvertretung" eingereicht. Doch habe 
er es unterlassen, die verlangten Angaben der Gemeindebe- 
hörde einzuholen, eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse 
oder der Fürsorgebehörde und den Mietvertrag einzureichen. 
 
      b) Der Beschwerdeführer rügt aktenwidrige tatsächliche 
Annahmen der Vorinstanz, es liege keine Abrechnung der Ar- 
beitslosenkasse vor und es könnten die Einkommens- und Ver- 
mögensverhältnisse einerseits und die monatlichen Ausgaben 
andererseits nicht hineichend festgestellt werden. Bei den 
Akten liege eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse, aus wel- 
cher sich ergebe, dass der Anspruch des Beschwerdeführers 
auf Arbeitslosenentschädigung am 30. Juli 1999 geendet ha- 
be. Das Beharren auf einem Stempel der Gemeinde sei ein 
überspitzter Formalismus. Sodann sei aktenmässig belegt, 
dass der Gesuchsteller von seiner schweizerischen Ehefrau 
getrennt lebe und deshalb quellensteuerpflichtig sei. Unbe- 
rücksichtigt gelassen habe die Vorinstanz zudem, dass dem 
Beschwerdeführer im parallel verlaufenden Ehescheidungspro- 
zess die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden 
sei, obschon seine finanziellen Verhältnisse im damaligen 
Zeitpunkt noch eher besser gewesen seien. Die Behauptung, 
die Bedürftigkeit sei zu wenig belegt, widerspreche daher 
der Aktenlage diametral. Sofern das kantonale Gericht er- 
gänzende oder weitere Angaben als unerlässlich betrachte, 
wäre sie verpflichtet gewesen, eine angemessene Nachfrist 
anzusetzen. Sodann verletze die Vorinstanz die Beweisre- 
geln, wenn sie verlange, dass der Beweis des Nichtvorlie- 
gens eines Einkommens zu führen sei. 
 
      c) Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass vor- 
liegend die prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend be- 
legt ist. Dass der Beschwerdeführer einkommenslos sei soll, 
ergibt sich aus den Akten entgegen seiner Darstellung 
nicht. Vielmehr bestehen Hinweise dafür, dass er Mittel aus 
der kantonalen Arbeitslosenhilfe beziehen könnte (vgl. Mit- 
teilungssatz der Meldung der Arbeitslosenkasse GBI vom 
3. August 1999), worauf im angefochtenen Entscheid deutlich 
hingewiesen wird ("eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse 
oder der Fürsorgebehörden"). Unbelegt ist auch die Behaup- 
tung des Beschwerdeführers, er unterliege der Quellensteu- 
erpflicht. Über beide Punkte könnte die Gemeindebehörde 
Auskunft geben, weshalb schon aus diesen Überlegungen nicht 
zu beanstanden ist, dass auf einer Bestätigung der Angaben 
durch die Gemeinde beharrt wird. Ein überspitzter Formalis- 
mus liegt darin nicht. Nicht belegt sind unbestrittenermas- 
sen die Mietzinskosten, aber auch die behaupteten Auslagen 
für Telefon und Fernsehen. 
      Soweit die Vorinstanz die geltend gemachte prozessuale 
Bedürftigkeit daher zwar zu Recht als nicht belegt behan- 
delt, ohne indessen diesbezüglich zusätzliche Abklärungen 
vorzunehmen, namentlich auch ohne den Beschwerdeführer zur 
näheren Substanziierung aufzufordern, hat sie aber den 
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt 
(Art. 105 Abs. 2 OG; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 
14. April 1998 [U 6/98]), weshalb Ziff. 1 der Verfügung vom 
13. Januar 2000 aufzuheben ist. 
 
      4.- Gemäss Praxis (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4) 
werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der un- 
entgeltlichen Rechtspflege für das kantonale Gerichtsver- 
fahren zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben. 
Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Partei- 
entschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 
135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Zürich, da der 
Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der unentgelt- 
lichen Verbeiständung keine Parteistellung zukommt (RKUV 
1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5). Damit wird das Gesuch um un- 
entgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor dem Eidgenös- 
sischen Versicherungsgericht gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
    gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziff. 1 der angefochte- 
    nen Verfügung vom 13. Januar 2000 aufgehoben und die 
    Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons 
    Zürich zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolg- 
    ter Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den 
    Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung neu ent- 
    scheide. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das 
    Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht 
    eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Amt für Wirt- 
    schaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Zürich, 
    dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Kanton 
    Zürich zugestellt. 
 
 
Luzern, 16. März 2000 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: