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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.57/2006 /ast 
 
Urteil vom 20. April 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Nyffeler, Bundesrichterin Kiss, 
Gerichtsschreiber Arroyo. 
 
Parteien 
X.________ Holding AG AG, 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Andreas Jost, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Jungo, 
 
Gegenstand 
Kartellgesetz; Produktebeiträge, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, I. Appellationshof, vom 6. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Y.________ (Klägerin und Berufungsbeklagte) ist eine Branchenorganisation im Sinne von Art. 8 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG, SR 910.1) und ist als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB organisiert. Sie wurde im Jahre 1997 gegründet und bezweckt, die Interessen der Schweizer Emmentaler-Käsewirtschaft in gemeinsamer Selbsthilfe von Michproduzenten, Käsereien sowie Handels- und Verarbeitungsunternehmen zu wahren. Sie vereinigt mit ihren 710 Mitgliedern rund 98 % der Marktteilnehmer und der Käsemenge (Stand Januar 2002). Im Rahmen ihres Vereinszwecks fördert sie den langfristigen und nachhaltigen Absatz von Emmentaler Käse und unternimmt zu diesem Zweck diverse Marketing- und Qualitätsförderungsmassnahmen wie Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verkaufsförderung, Sponsoring, Messeorganisation, Unterhalt einer Schaukäserei, Qualitätsüberwachung, Bewirtschaftung der Käsereimarke und Einführung einer geschützten Ursprungsbezeichnung. 
 
Die X.________ Holding AG AG (Beklagte und Berufungsklägerin) wurde am 25. April 1970 unter der Firma "X.________ AG" gegründet und bezweckte den Handel mit Käsesorten aller Art im In- und Ausland. Mit Statutenänderung vom 18. Juni 2003 änderte sie ihre Firma in die aktuelle und erweiterte ihren Zweck; dieser besteht nunmehr in Kauf, Verkauf und Verwaltung von Immobilien, Kauf, Verkauf und Halten von Beteiligungen und Handel mit Gütern aller Art. Die Beklagte ist seit dem 13. Januar 1998 Mitglied der Klägerin. 
A.a Ihre Tätigkeiten finanziert die Klägerin gemäss Art. 20 lit. a der Statuten im Wesentlichen durch Produktebeiträge, welche die Mitglieder aufgrund der umgesetzten Käse-Menge entrichten. Die Höhe der Beiträge wird jährlich von der Delegiertenversammlung festgesetzt. Der Produktebeitrag wurde für das Milchjahr 1999/2000 auf Fr. 1.50/kg Emmentaler Käse festgesetzt, für das Milchjahr 2000/2001 auf Fr. 1.25/kg, für 2001/2002 auf Fr. 0.75/kg, für 2002/2003 auf Fr. 0.65/kg und für 2003/2004 auf Fr. 0.20/kg. Die Entscheide über die Festsetzung der Produktebeiträge wurden an den Delegiertenversammlungen jeweils einstimmig gefällt. Die Beklagte war abgesehen von der Versammlung vom 13. April 2000 an den Delegiertenversammlungen stets vertreten und stimmte der Beitragsfestsetzung jeweils ausdrücklich zu. 
A.b Die Beitragsabrechnung der Mitglieder der Klägerin erfolgt gestützt auf eine Selbstdeklaration, die der Klägerin samt Angabe der Produktions- und Verkaufsmenge monatlich zugestellt wird, worauf sie Rechnung stellt. Die Beklagte bezahlte bis September 2001 sämtliche Produktebeitragsrechnungen für die Zeit von Mai 1999 bis März 2001 lückenlos. Die Produktebeiträge während der acht Monate von Oktober 2001 bis August 2002 bezahlte sie nicht. Für diese Zeit wurden ihr Produktebeiträge von insgesamt Fr. 2'293'414.65 in Rechnung gestellt, deren Höhe nebst 5 % ab Fälligkeit sie nicht bestreitet. 
Die Beklagte verweigerte die Bezahlung der Produktebeiträge von Fr. 2'293'414.65 für Oktober 2001 bis August 2002 mit der Begründung, die Klägerin verletze durch die Verwendung der Mittel ihre statutarischen, vereinsrechtlichen und kartellrechtlichen Verpflichtungen zur wettbewerbsneutralen Verwendung der Produktebeiträge. Die Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, die Beschlüsse der Klägerin über die Festsetzung der Produktebeiträge seien nichtig; jedenfalls stehe ihr eine Schadenersatzforderung zur Verrechnung zu, welche die fälligen Beiträge übersteige. 
B. 
Am 6. September 2002 machte die Klägerin ihre Forderung beim Zivilgericht des freiburgischen Sensebezirks geltend. Das Zivilgericht hiess die Klage mit Urteil vom 29. Oktober 2003 gut und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin den Betrag von Fr. 2'293'414.65 nebst 5 % Zins wie folgt zu bezahlen: 
 
a) auf Fr. 222'716.-- seit 23. November 2001; 
b) auf Fr. 345'816.70 seit 6. Dezember 2001; 
c) auf Fr. 318'582.45 seit 10. Januar 2002; 
d) auf Fr. 305'775.90 seit 6. Februar 2002; 
e) auf Fr. 272'036.-- seit 5. März 2002; 
f) auf Fr. 281'081.80 seit 5. April 2002; 
g) auf Fr. 267'600.45 seit 8. Mai 2002; 
h) auf Fr. 256'832.75 seit 4. Juni 2002; 
i) auf Fr. 22'972.60 seit 31. Juli 2002. 
 
Den Rechtsvorschlag der Beklagten gegen die entsprechenden Betreibungen der Klägerin hob das Gericht im Umfang der in lit. a) bis h) zugesprochenen Beträge auf. 
C. 
Das Kantonsgericht Freiburg wies die von der Beklagten dagegen erhobene Berufung am 6. Dezember 2005 ab und bestätigte das Urteil des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 29. Oktober 2003. Das Gericht bestätigte die Ansicht der ersten Instanz, dass die Klägerin nicht gegen ihre Verpflichtung zu wettbewerbsneutralem Verhalten (Art. 2 Abs. 6 der Statuten) verstossen habe; denn es liege in der Natur der Sache, dass die verschiedenen Käsehandelsgesellschaften je nach Art und Zusammensetzung des Absatzmarktes von den einzelnen Massnahmen in unterschiedlichem Umfang profitierten; deshalb sei massgebend, dass die Selbsthilfemassnahmen auf objektiven Kriterien beruhten und im Gesamtinteresse der Mitglieder lägen, was das Zivilgericht für jede einzelne von der Beklagten gerügte Massnahme überzeugend bejaht habe. Ausserdem bestätigte das Kantonsgericht die Erwägung des Zivilgerichts, dass die Beklagte mit dem Vorwurf der Verletzung vereinsrechtlicher Verpflichtungen nicht mehr zu hören sei, nachdem sie die Beschlüsse über die Erhebung und Verwendung der Produktebeiträge sowie der Rückerstattungen nie angefochten habe. Das Kantonsgericht verwarf sodann die Ansicht der Beklagten, dass die Beschlüsse der Klägerin wegen Verstosses gegen das Kartellgesetz nichtig seien, da die beanstandeten Massnahmen im Einklang mit dem neuen Landwirtschaftsrecht ständen und das Kartellgesetz keine Anwendung finde. Schliesslich lehnte das Kantonsgericht die angebliche Verrechnungsforderung der Beklagten mit der Begründung ab, die beanstandeten Massnahmen der Klägerin seien nicht widerrechtlich gewesen und die Beklagte habe ihren Schaden nicht hinreichend substanziiert. 
D. 
Mit eidgenössischer Berufung stellt die Beklagte die Rechtsbegehren, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 6. Dezember 2005 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen; eventuell sei die Streitsache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Sie rügt, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, indem sie ihre Editionsbegehren über die Verwendung der Produktebeiträge durch die Klägerin abgewiesen habe; ausserdem habe die Vorinstanz Art. 15 KG verletzt, indem sie die Wettbewerbskommission nicht beigezogen habe. Sie rügt sodann als Verletzung von Bundesrecht, dass die Vorinstanz das Kartellrecht nicht als anwendbar erklärt und angenommen habe, das neue Landwirtschaftsrecht lasse wettbewerbsverzerrende Massnahmen zu bzw. die Wettbewerbsbeschränkungen seien jedenfalls unerheblich. Einen Verstoss gegen Bundesrecht erblickt die Beklagte auch darin, dass die behauptete Missachtung vereinsrechtlicher Bestimmungen mit Hinweis auf die an der Delegiertenversammlung beschlossenen Produktebeiträge nicht geprüft werde, obwohl es um die Verwendung dieser Beiträge gehe und jedenfalls die Beschlüsse nichtig seien. Schliesslich hält die Beklagte Bundesrecht für verletzt, weil die Vorinstanz ihren Anspruch auf gleichen Profit durch die Produktebeiträge - wie es dem Durchschnitt entspreche - nicht als Erfüllungsinteresse anerkenne. 
E. 
Die Klägerin schliesst auf Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Berufung in der vorliegenden vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeit richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 48 Abs. 1 OG) und ist fristgerecht eingereicht worden (Art. 54 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 lit. c OG). Der erforderliche Streitwert ist gegeben (Art. 46 OG). Auf das von der formell und materiell beschwerten Beklagten eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten. 
2. 
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe das Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellgesetz, KG; SR 251) zu Unrecht nicht für anwendbar gehalten. 
2.1 Das Kartellgesetz gilt für Unternehmen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Kartell- oder andere Wettbewerbsabreden treffen, Marktmacht ausüben oder sich an Unternehmenszusammenschlüssen beteiligen (Art. 2 Abs. 1 KG). Vorbehalten sind nach Art. 3 Abs. 1 KG Vorschriften, soweit sie auf einem Markt für bestimmte Waren oder Leistungen den Wettbewerb nicht zulassen, insbesondere Vorschriften, die eine staatliche Markt- oder Preisordnung begründen (lit. a). Vorschriften, die im Sinne dieser Bestimmung in einem bestimmten Wirtschaftssektor den Wettbewerb fast ganz ausschliessen, finden sich insbesondere im Landwirtschaftsrecht (BGE 129 II 497 E. 3.3.1 S. 514 mit Hinweisen). Das Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) enthält im 1. Kapitel über "Allgemeine wirtschaftliche Bestimmungen" insbesondere Bestimmungen über Qualität, Absatzförderung und Marktentlastung (Art. 8-13 LwG). Danach sind die Förderung der Qualität und des Absatzes sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes Sache der Organisationen der Produzenten und der entsprechenden Branchen (Art. 8 Abs. 1 LwG). Selbsthilfemassnahmen wie die Absatzförderung oder die Anpassung von Produktion oder Angebot betreffen wirtschaftlich grundlegende Elemente eines Marktes und sind daher grundsätzlich gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a KG vom Geltungsbereich des Kartellgesetzes ausgenommen (vgl. Weber, Einleitung S. 47, in von Büren/David [Hrsg.], Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Bd. V/2; Schmidhauser, Kommentar zum schweizerischen Kartellgesetz, N 8 zu Art. 3 KG; Borer, Kartellgesetz, 2005, N 4 zu Art. 3 KG; Zäch, Schweizerisches Kartellrecht, 2. Aufl. Bern 2005, Rz 286 S. 134 f.; Carron, Commentaire Romand, N 30/31 zu Art. 3 Abs. 1 KG). 
2.2 Als Branchenorganisation gilt der Zusammenschluss von Produzenten einzelner Produkte oder Produktgruppen mit den Verarbeitern und gegebenenfalls mit dem Handel (Art. 8 Abs. 2 LwG). Die Klägerin ist eine Branchenorganisation im Sinne von Art. 8 Abs. 2 LwG und daher zuständig für die Ergreifung von Selbsthilfemassnahmen, die insbesondere in der Förderung des Absatzes sowie in der Anpassung von Produktion und Angebot an die Erfordernisse des Marktes bestehen können. Soweit sich Selbsthilfemassnahmen der Klägerin auf Art. 8 Abs. 1 LwG stützen, findet das Kartellgesetz gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a KG keine Anwendung (so auch Vorabklärung der Wettbewerbskommission vom 7. Juni 2002, RPW 2002/3, S. 424/427). 
2.3 Die Vorinstanz hat mit dem Zivilgericht des Sensebezirks erkannt, dass die einzelnen, von der Beklagten beanstandeten Massnahmen die Absatzförderung und die Verwertung sowie die Anpassung der Produktion und des Angebots an die Erfordernisse des Marktes betreffen. Sie hat daraus zutreffend geschlossen, dass diese Massnahmen sich auf Art. 8 LwG stützen und das Kartellgesetz keine Anwendung findet. Die Beklagte bringt dazu im Einzelnen nichts vor. Insbesondere ist der Begründung der Berufung nicht zu entnehmen, inwiefern sich die von ihr kritisierten Massnahmen der Klägerin nicht auf Art. 8 LwG stützen sollten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Aufgrund der Feststellungen im angefochtenen Urteil ist nicht ersichtlich, dass die Anwendbarkeit des Kartellgesetzes bundesrechtswidrig verneint wurde. Soweit die Beklagte aus der angeblichen Kartellrechtswidrigkeit Rechtsfolgen ableiten will (wie die Nichtigkeit von Vereinsbeschlüssen oder einen Anspruch auf Beweismassnahmen im Hinblick auf den Beizug der Wettbewerbskommission) sind ihre Rügen unbegründet. 
3. 
Die Beklagte rügt, die Vorinstanz habe die Statutenwidrigkeit (Art. 2 Abs. 6 der Statuten) der von der Klägerin getroffenen Massnahmen bundesrechtswidrig verneint. Sie hält daran fest, dass die Selbsthilfemassnahmen wettbewerbsverzerrende Auswirkungen gezeitigt hätten. Dies leitet sie insbesondere daraus ab, dass sie selbst weniger als andere Mitglieder der Klägerin bzw. weniger als der Durchschnitt der Mitglieder von den beanstandeten Massnahmen profitiert habe. 
3.1 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Beklagte den Beschlüssen der Klägerin über die Erhebung von Produktebeiträgen bestimmter Höhe jeweils zugestimmt bzw. diese ebenso wenig wie die vereinsrechtlichen Beschlüsse über die Verwendung dieser Beiträge und über Rückerstattungen fristgerecht angefochten hat. Nach Art. 75 ZGB kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist anfechten, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat. Diese Anfechtungsmöglichkeit bezieht sich nicht nur auf Beschlüsse der Generalversammlung als oberstes Vereinsorgan, sondern auch auf Beschlüsse, die andere Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit in Bezug auf Mitgliedschaftsrechte gefällt haben (BGE 118 II 12 E. 3a mit Verweis; vgl. auch Riemer, Berner Kommentar, N 17 zu Art. 75 ZGB). Die Beklagte bestreitet nicht, dass sie die Beschlüsse nicht fristgerecht angefochten hat und bestätigt im Gegenteil, dass sie grundsätzlich Kenntnis von den - nach ihrer Ansicht wettbewerbsverzerrenden - Massnahmen gehabt hat. Sie bringt allein vor, die von ihr als rechtsungleich, wettbewerbsverzerrend und statutenwidrig beanstandeten Beschlüsse über die Verwendung der Vereinsmittel seien wegen Verstosses gegen das vereinsrechtliche Gebot der Gleichbehandlung nichtig. 
3.2 Die Nichtigkeit eines Vereinsbeschlusses, die im Unterschied zur blossen Anfechtbarkeit auch nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist von Art. 75 ZGB geltend gemacht werden kann, kann ihren Grund entweder in einem schwerwiegenden formellen oder in einem schwerwiegenden Mangel inhaltlicher Natur haben (Riemer, a.a.O., N 91/94 zu Art. 75 ZGB). Aufgrund seines Inhalts ist ein Beschluss insbesondere nichtig, wenn er einen unmöglichen oder gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstossenden Inhalt hat, sowie wenn er gegen das Recht der Persönlichkeit verstösst (BGE 93 II 31 E. 3 S. 33 mit Verweis). Bei einem Verstoss gegen zwingendes objektives Recht ist Nichtigkeit insbesondere bei Verletzung öffentlicher Interessen, von Drittinteressen oder unverfügbarer Mitgliedschaftsrechte anzunehmen. Blosse Anfechtbarkeit ist hingegen gegeben, wenn Rechte beeinträchtigt werden, über welche die Mitglieder verfügen können - insbesondere bei Beschlüssen, die eine Ungleichbehandlung der Mitglieder zur Folge haben (Riemer, a.a.O., N 115 zu Art. 75 ZGB und N 164 zu Art.70 ZGB; Heini/Scherrer, Basler Kommentar, N 34 zu Art. 75 ZGB). Dies trifft hier entgegen der Ansicht der Beklagten zu. Denn die Beklagte beanstandet die Verwendung der Vereinsmittel durch die Klägerin mit der Behauptung, sie habe von den entsprechenden Massnahmen der Klägerin weniger als andere Mitglieder (bzw. weniger als der Durchschnitt der Mitglieder) individuellen Nutzen ziehen können. Es mag schon fraglich erscheinen, ob mit dieser Behauptung eine Verletzung des zutreffend verstandenen Grundsatzes der Gleichbehandlung begründet werden kann. Dieser Grundsatz gebietet, dass die Mitglieder bei gleichen Voraussetzungen gleich behandelt werden, wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat (vgl. Riemer, a.a.O., N 149 ff., insb. N 163 zu Art. 70 ZGB). Jedenfalls lässt sich damit die Nichtigkeit der entsprechenden Beschlüsse auch unter Berufung auf angebliche, die Wettbewerbsneutralität verletzende Massnahmen nicht begründen. Da die Nichtigkeit der von der Beklagten beanstandeten Beschlüsse schon nach ihrer eigenen Behauptung nicht dargetan ist, konnte die Vorinstanz ohne Verletzung der bundesrechtlichen Beweisvorschrift von Art. 8 ZGB die von der Beklagten beantragten Beweismassnahmen über die detaillierte Verwendung der Vereinsmittel abweisen. 
3.3 Die Vorinstanz hat die von der Beklagten behauptete Nichtigkeit der beanstandeten Vereinsbeschlüsse über die Erhebung und Verwendung der finanziellen Mittel der Klägerin bundesrechtskonform verneint. Die Ansprüche der Beklagten aus dem angeblich rechtswidrigen Handeln der Klägerin entbehren der Grundlage. 
4. 
Die Berufung ist als unbegründet abzuweisen. Die Gerichtsgebühr ist bei diesem Verfahrensausgang der Beklagten zu auferlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat der anwaltlich vertretenen Klägerin überdies die Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu erstatten (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 16'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 18'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. April 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: