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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.9/2006 /gij 
 
Urteil vom 24. Februar 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
- X.Z.________, 
- Y.Z.________, 
Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jodok Wicki, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz, Zentralstelle USA, vom 13. Dezember 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Bundesanwalt des östlichen Justizbezirks des Bundesstaats New York (USA) ermittelt gegen ehemalige Geschäftsführungsmitglieder der Gesellschaft S.________, darunter auch X.Z.________, wegen Verschwörung und Verletzung von Bundesgesetzen durch Bilanzmanipulationen. 
B. 
Am 1. Juli 2004 richtete das Justizdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika ein dringendes Ersuchen an die Zentralstelle USA des Bundesamtes für Justiz (im Folgenden: Zentralstelle). Darin ersuchte es die schweizerischen Behörden, diverse Konten von X.Z.________ und dessen Ehefrau, Y.Z.________, bei der Bank A.________, Zürich, vorsorglich zu sperren, da der Verdacht bestehe, dass ein Teil des Deliktserlöses auf diese Konten transferiert worden sei. 
 
Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2004 ordnete die Zentralstelle vorsorglich die Sperre der im Anhang des Ersuchens bezeichneten Konten sowie aller Konten bei der Bank A.________ an, welche auf X.Z.________ oder dessen Ehefrau lauten oder an denen diese rechtlich oder wirtschaftlich berechtigt sind. 
C. 
Am 20. September 2004 reichte das U.S. Justizdepartement ein formelles Rechtshilfeersuchen ein. Es ersuchte um die Sperre sämtlicher Konten der Eheleute Z.________ sowie um die Herausgabe der relevanten Kontounterlagen seit dem 1. Februar 1999. 
 
Mit Verfügung vom 1. Oktober 2004 bewilligte die Zentralstelle die Rechtshilfe an die USA. Sie verfügte die Aufrechterhaltung der Kontensperren und forderte die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich auf, die verlangten Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 
 
Gegen diese Verfügung erhoben X.Z.________ und Y.Z.________ am 13. Oktober 2004 Einsprache. 
D. 
Am 3. Dezember 2004 übermittelte die Bezirksanwaltschaft die bei der Bank A.________ erhobenen Kontounterlagen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2005 teilte die Zentralstelle den Einsprechern mit, dass sie beabsichtige, sämtliche Bankunterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben, einschliesslich der - bislang noch nicht vollständig erhobenen - Detailbelege. 
 
Die Einsprecher nahmen am 4. März 2005 Einsicht in die erhobenen Bankunterlagen. In ihrer Einsprachebegründung vom 8. April 2005 beantragten sie die Aufhebung der Verfügung vom 1. Oktober 2004 und die Verweigerung der Rechtshilfe; eventualiter sei die Rechtshilfe zeitlich und sachlich zu beschränken. 
E. 
Auf Anfrage der Zentralstelle ergänzte der um Rechtshilfe ersuchende Bundesanwalt am 22. Juli 2005 den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens. Am 14. September 2005 nahmen die Einsprecher zu den Sachverhaltsergänzungen Stellung. 
F. 
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2005 wies die Zentralstelle die Einsprachen im Sinne der Erwägungen ab und ordnete die Herausgabe der Kontounterlagen an die ersuchende Behörde an. Ausgeschlossen wurden nur Detailbelege betreffend Transfers unter Fr. 5'000.--. 
G. 
Dagegen haben X.Z.________ und Y.Z.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Herausgabe der Kontounterlagen an die ersuchende Behörde zu verweigern. Aufzuheben seien auch die Verfügung vom 1. Oktober 2004 und die damit angeordneten Kontensperren. 
 
Eventualiter sei die Verfügung wie folgt einzuschränken: 
 
Es sei die Rechtshilfe betreffend des auf die Beschwerdeführerin lautenden Kontos Nr. 0842-458946-0 zu verweigern. Abgesehen von den Kontoeröffnungsunterlagen seien nur diejenigen Bankunterlagen der ersuchenden Behörde zu übermitteln, welche unmittelbar über die Geldflüsse der auf die gesperrten Konten der Beschwerdeführer bei der Bank A.________ einbezahlten Beträge Auskunft geben. Insbesondere seien sämtliche Unterlagen und auch noch nicht eingeforderte Detailunterlagen nicht zu übermitteln, welche Auskunft geben über die Anlage der Vermögenswerte (insbesondere Depot-Auszüge, Belege zu Treuhandanlagen, Belege über Käufe/Verkäufe von Wertpapieren, etc.) und über Konsumausgaben der Beschwerdeführer (z.B. EC-Belege, Kreditkartenabrechnungen, Auskünfte über Bezahlungen mit EC-Direkt, direkte Banküberweisungen zur Bezahlung von persönlichen Rechnungen, etc.). 
H. 
Die Zentralstelle beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
I. 
In ihrer Replik vom 10. Februar 2006 halten die Beschwerdeführer an ihren Anträgen fest. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika richtet sich primär nach dem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS; SR 0.351.933.6). Soweit der Staatsvertrag keine abschliessenden Regelungen enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz zum RVUS vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS; SR 351.93) sowie das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11). 
2. 
Verfügungen der Zentralstelle USA unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 97-114 OG (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS). 
 
Als Inhaber der fraglichen Bankkonten sind die Beschwerdeführer von den Rechtshilfemassnahmen direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG; s. auch Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV sowie Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS). Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb einzutreten. 
3. 
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, der Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens und seiner Ergänzung genüge den Anforderungen des RVUS nicht. 
3.1 Art. 29 Ziff. 1 RVUS umschreibt den notwendigen Inhalt des Ersuchens. Dieses muss Gegenstand und Art der Untersuchung sowie eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten (lit. a) und den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise oder Auskünfte nennen (lit. b). Die Darstellung des Sachverhalts muss ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die den Betroffenen vorgeworfenen Handlungen nach den Rechten beider Staaten strafbar sind, ob die fraglichen Handlungen nicht zu denjenigen gehören, für die Rechtshilfe nicht gewährt wird (politische oder fiskalische Delikte) und ob, insbesondere bei Eingriffen in die Rechte Dritter, der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht verletzt wird (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 122). 
 
Art. 1 Ziff. 2 RVUS, der den begründeten Verdacht einer strafbaren Handlung verlangt, bedeutet nur, dass die Verdachtsumstände in ausreichender Form dargelegt sein müssen, um das Rechtshilfeverfahren von einer blossen - unzulässigen - Beweisausforschung aufs Geratewohl hin abzugrenzen (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 122); dagegen werden keine Beweise verlangt. Tat- und Schuldfragen sind nicht vom Rechtshilferichter, sondern durch den ausländischen Sachrichter zu beurteilen. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden sind an die Sachdarstellung des Ersuchens gebunden, soweit diese nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche enthält (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88). 
3.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zusammen mit weiteren ehemaligen Geschäftsführungsmitgliedern von S.________, zwischen 1999 bis 2002 Bilanzmanipulationen vorgenommen bzw. veranlasst zu haben, um die jeweiligen Quartalsprognosen von Analysten zu erfüllen oder zu übertreffen. Dadurch sei der Kurs der S.________-Aktien künstlich erhöht worden; dieser habe zwischen 1999 und 2002 einen Höchststand erreicht. Die Methoden der Bilanzmanipulation werden im Rechtshilfeersuchen genannt und in der Ergänzung vom 22. Juli 2005 detailliert beschrieben; hierfür wird auf die Zusammenfassung in der angefochtenen Verfügung (S. 5 f.) verwiesen. 
 
Durch dieses Vorgehen hätten sich die Angeschuldigten unrechtmässig bereichert: Die finanziellen Ergebnisse der Gesellschaft hätten einen Einfluss auf die Höhe der jährlichen Entschädigung für leitende Angestellte von S.________ gehabt. Aufgrund der Bilanzmanipulationen sei die Entschädigung des Beschwerdeführers ungerechtfertigt um mehrere Millionen USD erhöht worden. Zudem habe der Beschwerdeführer vom künstlich erhöhten Wert der S.________-Aktien profitiert: Dadurch sei der Wert der Optionen erhöht worden, die er als Entschädigung erhalten habe; durch den Verkauf von S.________-Aktien habe er Erlöse in Höhe von insgesamt USD 46 Mio. erzielt. 
 
Die ersuchende Behörde geht davon aus, dass ein Teil der deliktisch erlangten Gelder auf die vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bei der Bank A.________, Zürich, eröffneten Konten überwiesen worden sei. 
3.3 Die Beschwerdeführer rügen, dass der konkrete Tatbeitrag des Beschwerdeführers bei den angeblichen Bilanzmanipulationen und die Art und Weise, in der er mit den sechs weiteren Angeschuldigten zusammengewirkt haben soll, nicht dargelegt werde: Die US-Behörden beriefen sich ausschliesslich auf die zivilrechtliche Stellung des Beschwerdeführers als "Chief Operating Officer" bzw. "Chief Executive Officer", aufgrund welcher ihm die Verantwortung für die Jahres- und Vierteljahresabschlüsse von S.________ zugekommen sei. Dies sei ungenügend: 
 
Dem Beschwerdeführer seien keine direkten Aufgaben im Zusammenhang mit der Buchführung und der obersten Finanzleitung der Gesellschaft übertragen worden. S.________ habe hierfür über einen "Chief Financial Officer" und einen "Chief Accounting Officer" verfügt; zudem sei, neben der externen Revisionsstelle, ein unabhängiges "Audit Committee" zur Prüfung der Jahres- und Vierteljahresabschlüsse eingesetzt gewesen, in dem der Beschwerdeführer keinen Einsitz gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei zwar durch seine Teilnahme an den Verwaltungsratssitzungen über die Rechnungslegung der Gesellschaft informiert gewesen; seine Verantwortlichkeit habe sich aber auf die Oberleitung der Gesellschaft beschränkt. 
 
Unter diesen Umständen - so die Beschwerdeführer - müsste die ersuchende Behörde für die Begründung eines Tatverdachts i.S.v. Art. 1 Ziff. 2 RVUS darlegen, wie der Beschwerdeführer auf die Rechnungslegung von S.________ Einfluss genommen habe, d.h. mit wem er wie zusammengewirkt bzw. wen er wann und wie dazu angewiesen habe, bestimmte Manipulationen vorzunehmen. 
3.4 In der Ergänzung vom 22. Juli 2005 wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer vom 16. Oktober 1995 bis zum 2. Juli 2000 Präsident und leitender Geschäftsführer ("Chief Operating Officer"; COO) der S.________ und vom 2. Juli 2000 bis zum 13. Februar 2002 Präsident und Vorstandsvorsitzender ("Chief Executive Officer"; CEO) gewesen sei. Von 1995 bis zum 13. Februar 2002 sei er Mitglied des Vorstands der S.________ gewesen. Kraft seiner Stellung habe er die Befugnis gehabt, die Geschäftstätigkeit, die geschäftlichen Transaktionen, die Bilanzen und die veröffentlichten Marktberichte von S.________ zu beeinflussen und zu steuern. 
 
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer begnügt sich die ersuchende Behörde jedoch nicht damit, die Stellung des Beschwerdeführers zu beschreiben. 
 
Vielmehr wurde schon im ersten Ersuchen um vorsorgliche Massnahmen vom 1. Juli 2004 dargelegt, dass der Beschwerdeführer jeweils ehrgeizige und oftmals unrealistische Zielvorgaben für jede Abteilung der Gesellschaft vorgegeben habe, um sicherzustellen, dass die berichteten Einnahmen und Gewinne der Gesellschaft jeweils die Prognosen der Finanzanalysten einhielten oder sogar übertrafen. Diese Zielvorgaben seien energisch durchgesetzt worden, insbesondere seien die Gehälter und Bonuszahlungen an Kader daran geknüpft worden. 
 
In der Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 22. Juli 2005 wird sodann dargelegt, dass der Beschwerdeführer nicht nur die offizielle Rechnungslegung der Gesellschaft kannte, sondern auch über interne Unterlagen verfügte, aus denen sich die in Wahrheit ungünstigere Geschäftslage und Finanzsituation der Gesellschaft ergab. Auch die zur Manipulation der Bilanz verwendeten Mittel, wie z.B. das "channel stuffing", seien ihm bekannt gewesen; er habe diese nicht nur geduldet, sondern habe alles unternommen, um die Manipulationen zu verheimlichen (vgl. Ergänzung S. 3 oben). Vom 1. Januar 1998 bis zum dritten Quartal des Jahres 2001 habe der Beschwerdeführer alle vierteljährlichen und jährlichen Bilanzen unterschrieben (Ergänzung S. 3, 4. Absatz). 
 
Dem Beschwerdeführer wird damit eine aktive Rolle bei den Bilanzmanipulationen vorgeworfen: Diese seien Teil der von der obersten Geschäftsleitung, insbesondere vom Beschwerdeführer, beschlossenen Politik gewesen, die Quartalsvorhersagen der Analysten um jeden Preis einzuhalten. Die hierfür erforderlichen Zielvorgaben seien vom Beschwerdeführer beschlossen worden; dieser habe die zur Einhaltung der Vorgaben benutzten Manipulationen gekannt und gedeckt und jeweils die manipulierten Bilanzen und Geschäftsberichte der Gesellschaft unterschrieben. 
3.5 Damit genügt die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens grundsätzlich den Anforderungen von Art. 29 und Art. 1 Abs. 2 RVUS, auch was den Tatbeitrag des Beschwerdeführers betrifft. 
 
Soweit die Beschwerdeführer die Angaben des Rechtshilfegesuchs zum subjektiven Tatbestand und zur Höhe des angeblichen Deliktserlöses für ungenügend erachten, ist darauf im Zusammenhang mit der beidseitigen Strafbarkeit (Bereicherungsabsicht und Vermögensschädigung; unten, E. 4) sowie der Verhältnismässigkeit der Rechtshilfemassnahmen (unten, E. 5) näher einzugehen. 
4. 
Die Zentralstelle geht davon aus, dass der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt in der Schweiz als Kursmanipulation (Art. 161bis StGB) und als ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) strafbar wäre. Damit sei das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nach Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS erfüllt, weshalb offen bleiben könne, ob auch die Tatbestände der Art. 152 StGB (unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe) und Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) erfüllt seien. 
4.1 Die Beschwerdeführer bestreiten nicht das Vorliegen des objektiven Tatbestands von Art. 161bis StGB; sie sind jedoch der Auffassung, es fehle am subjektiven Tatbestand, nämlich an der Absicht, den Kurs der S.________-Aktien erheblich zu beeinflussen, um daraus für sich oder für Dritte einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu erzielen. 
 
Das Rechtshilfeersuchen enthalte keinerlei Angaben zum subjektiven Tatbestand und sei auch aus diesem Grund ungenügend. 
 
Gegen das Vorliegen einer Kursbeeinflussungsabsicht spreche, dass der Kurs der S.________-Aktien am 3. März 2000 seinen Höchststand erreicht und danach, trotz starker Kursschwankungen, eine klar sinkende Tendenz aufgewiesen habe. Im Übrigen habe sich der Kurs der S.________-Aktie parallel zum Nasdaq-Composite-Index und damit völlig marktkonform entwickelt. 
4.2 Das Rechtshilfeersuchen und seine Ergänzung enthalten, darin ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, keine ausdrücklichen Ausführungen zu den Absichten der Angeschuldigten. Sie stellen die künstliche Erhöhung des Kurses der S.________-Aktien als Konsequenz der Bilanzmanipulationen dar und erläutern ausführlich, inwiefern die Angeschuldigten und namentlich der Beschwerdeführer daraus finanzielle Vorteile gezogen hätten. Bei verständiger Auslegung können diese Ausführungen aber nur so verstanden werden, dass diese Konsequenzen von den Angeschuldigten angestrebt wurden, d.h. dass die Angeschuldigten durch Bilanzmanipulationen den Kurs der S.________-Aktien beeinflussen wollten, um daraus persönlich einen Vermögensvorteil zu erlangen. 
 
Die Tatsache, dass der Aktien-Höchststand des Jahres 2000 nicht gehalten werden konnte, sondern der Kurs der Aktien in der Folge sank, widerlegt die Kursbeeinflussungsabsicht nicht. Auch die Tatsache, dass sich der Kurs der S.________-Aktie parallel zum Nasdaq-Index entwickelte, schliesst eine solche Absicht nicht aus: Für den subjektiven Tatbestand von Art. 161bis StGB genügt es, wenn die Angeschuldigten die Bilanzen manipulierten, um den Aktienkurs künstlich auf einem hohen Niveau zu halten bzw. einen wesentlichen Kursverlust zu vermeiden, der vermutlich eingetreten wäre, wenn die wahren geschäftlichen und finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft bekannt geworden wären. Davon geht das Rechtshilfeersuchen aus. Ob dies den Tatsachen entspricht oder nicht, wird im amerikanischen Strafverfahren zu prüfen sein. 
4.3 Die Beschwerdeführer bestreiten auch die Strafbarkeit wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), weil die in Frage stehenden Bilanzmanipulationen nicht zu einem Schaden der Gesellschaft geführt hätten. 
 
Laut ergänzendem Rechtshilfeersuchen verfügte S.________ über einen Gehaltsplan für leitende Mitarbeiter, wonach die jährlichen Gehaltszahlungen vom Erreichen bestimmter finanzieller Ziele der Gesellschaft abhängig gewesen seien. Durch die Bilanzmanipulationen sei die finanzielle Lage der Gesellschaft sehr viel besser dargestellt worden, als sie es tatsächlich gewesen sei; dadurch hätten die Angeschuldigten Leistungen erlangt (Bonuszahlungen, Gewährung von Bezugsrechten, etc.), auf die sie eigentlich keinen Anspruch gehabt hätten. 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet dies. Der Bonus von USD 2 Mio. sei nie ausgezahlt worden. Zudem basiere er auf den Leistungen des Beschwerdeführers innerhalb der Firma bzw. der Erreichung vordefinierter Management-Ziele und nicht auf den Einkünften der Gesellschaft. Auch die Abgangsentschädigung von 5 Mio. USD sei für die gesamte, längjährige Tätigkeit des Beschwerdeführers für S.________ geleistet worden. Eine Kausalität zwischen dieser und dem angeblich künstlich erhöhten Aktienkurs von S.________ scheide schon deshalb aus, weil der Aktienkurs von S.________ zwischen dem Amtsantritt des Beschwerdeführers als CEO am 1. Juli 2000 und seinem Rücktritt am 14. Februar 2002 von USD 36.06 auf USD 10.90 gefallen sei. 
 
Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, das Rechtshilfeersuchen als offensichtlich falsch erscheinen zu lassen: Ob der Bonus von 2 Mio. USD ausgezahlt worden ist oder nicht, wird von den zuständigen US-Strafbehörden abzuklären sein. Laut ergänzendem Rechtshilfeersuchen vom 22. Juli 2005 (S. 7 oben) wurden mit der Abgangsentschädigung von USD 5 Mio. sämtliche Bonusansprüche des Beschwerdeführers aus der Vergangenheit abgegolten. Dann aber sind nicht die finanziellen Verhältnisse von S.________ im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschwerdeführers, sondern im Zeitpunkt der Entstehung der abgegoltenen Ansprüche massgeblich. Ob es sich bei den gesamten USD 5 Mio. um die Abgeltung von derartigen Leistungsansprüchen handelte, oder ob ein Teil der Entschädigung anderen Zwecken diente, kann offen bleiben, da es für die Strafbarkeit wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung genügt, dass der Gesellschaft überhaupt ein Schaden entstanden ist. 
4.4 Nach dem Gesagten ist die beidseitige Strafbarkeit zu bejahen, und es kann offen bleiben, ob der im Rechtshilfeersuchen geschilderte Sachverhalt auch noch unter anderen Gesichtspunkten strafbar sein könnte. 
5. 
Zu prüfen ist noch die Verhältnismässigkeit der angeordneten Rechtshilfemassnahmen. 
5.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Angaben des Rechtshilfeersuchens zum angeblichen Deliktserlös seien ungenügend und liessen eine Prüfung der Verhältnismässigkeit nicht zu. 
 
In der Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen wird der gesamte Deliktserlös aller Angeschuldigten auf USD 63 Mio. beziffert. Davon sollen allein USD 53 Mio. auf den Beschwerdeführer entfallen. Diese werden aufgeteilt in USD 46 Mio. aus dem Erlös von Wertschriftenverkäufen, USD 2 Mio. aus der Bonuszahlung und USD 5 Mio. aus der Abgangsentschädigung. Insofern enthält das Rechtshilfeersuchen konkrete Zahlen zum Deliktserlös, die auch näher aufgeschlüsselt werden (Bonus, Abgangsentschädigung, Wertpapierverkäufe). 
Zwar trifft es zu, dass der Erlös von USD 46 Mio. aus Wertpapierverkäufen nicht näher erläutert wird. Dies ist jedoch, wie im Folgenden darzulegen sein wird, unerheblich, da die vorhandenen Informationen genügen, um die Verhältnismässigkeit der Rechtshilfeleistung zu beurteilen. 
5.2 Im Rechtshilfeersuchen wird dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Bonus- und Abfindungszahlungen sowie einen Teil der Wertpapiererlöse auf Konten bei der Bank B.________ und der Bank C.________ eingezahlt habe. Von diesen Konten erfolgten, wie in der angefochtenen Verfügung (S. 17) dargelegt wird, Transfers auf die Konten der Beschwerdeführer bei der Bank A.________. Insofern besteht ein objektiver Zusammenhang zwischen diesen Konten und dem Gegenstand des US-Strafverfahrens. Es rechtfertigt sich deshalb grundsätzlich, die Kontounterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben, damit diese den Geldfluss nachvollziehen und allenfalls einen Einziehungsentscheid erlassen bzw. begründen kann. 
5.3 Die Beschwerdeführer stellen eine Reihe von Eventualanträgen, um die Rechtshilfeleistung in zeitlicher und sachlicher Hinsicht einzuschränken. 
5.3.1 Sie beantragen, die Unterlagen über das Konto Nr. 0842-458946-0 der Beschwerdeführerin seien von der Übermittlung auszunehmen. 
 
Die Beschwerdeführer räumen aber selbst ein, dass auf dieses Konto Transfers in Höhe von USD 50'000.-- und Fr. 87'425.-- erfolgt sind, die im Rechtshilfeersuchen ausdrücklich erwähnt werden. Insofern weist auch dieses Konto einen Zusammenhang zum U.S.-Strafverfahren auf. Die Tatsache, dass es inzwischen saldiert und der Restbetrag auf ein weiteres, ebenfalls gesperrtes Konto der Beschwerdeführer überwiesen worden ist, ändert daran nichts. Auch in diesem Fall besteht ein Interesse der ersuchenden Behörde daran, den Geldfluss zu verfolgen. 
5.3.2 Die Beschwerdeführer beantragen weiter, es seien alle Angaben in den Bankauszügen betreffend EC- und Kreditkartentransaktionen so zu schwärzen, dass lediglich noch der Betrag sowie die Art der Transaktion ersichtlich sei. Es bestehe kein Interesse der US-Behörden daran, Detailinformationen über Aufenthaltsort und Lebensstil der Beschwerdeführer in Erfahrung zu bringen, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht erforderlich sei, diesbezügliche Informationen an die ersuchende Behörde zu ermitteln. 
Die Zentralstelle hat diesem Begehren der Beschwerdeführer insofern Rechnung getragen, als sie alle Detailbelege über Transfers unter Fr. 5'000.-- von der Herausgabe ausgenommen hat. Die meisten Bargeldbezüge, EC-Direkt- und Kreditkartentransaktionen für den Konsum werden in diese Kategorie fallen. Soweit es sich um Transaktionen über Fr. 5'000.-- handelt, kann ein Interesse der ersuchenden Behörde an Details, wie beispielsweise an Ortsangaben, nicht von vornherein ausgeschlossen werden, sei es zur Überprüfung des vorgeblichen Zwecks oder zur Weiterverfolgung des Geldflusses mittels weiterer Rechtshilfeersuchen im betreffenden Land. 
5.3.3 Schliesslich kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass die ersuchende Behörde, im Hinblick auf einen späteren Einziehungsentscheid, Informationen über die Anlage der von den USA in die Schweiz transferierten Gelder benötigen könnte. Der Eventualantrag der Beschwerdeführer, die diesbezüglichen Unterlagen von der Übermittlung auszunehmen, ist deshalb ebenfalls abzuweisen. 
5.4 Die vorliegend streitige Sperre der Konten bei der Bank A.________ umfasst insgesamt USD 14.5 Mio. Die Beschwerdeführer machen selbst nicht geltend, dass dies ihr gesamtes Vermögen darstelle. Sie bestreiten auch nicht, dass es sich um Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Zeit als Generaldirektor und Vorstandsvorsitzender bei S.________ handelt. Die blockierte Summe ist weit niedriger als der im Rechtshilfeersuchen genannte Deliktserlös von USD 53 Mio. und liegt auch unter der laut Rechtshilfeersuchen in die Schweiz transferierten Summe von USD 17 Mio. 
 
Unter diesen Umständen erscheint es nicht als unverhältnismässig, die Gelder bis zum Abschluss des Strafverfahrens in den USA zu blockieren. Es wird Aufgabe des zuständigen U.S.-Gerichts sein, im Einziehungsverfahren nachzuweisen, inwiefern es sich bei den blockierten Guthaben um Deliktserlös oder einziehbaren Surrogaten handelt bzw. dem Staat eine Ersatzforderung in dieser Höhe zusteht. 
6. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten und haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 8'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Februar 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: