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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
       {T 0/2} 
       1A.27/2006 /scd 
 
Teilurteil vom 18. August 2006 
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann, Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
- X.________, 
- Ehepaar Y.________, 
- Z.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch A.________, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Abteilung B, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 
8036 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, Postfach, 8023 Zürich, 
 
Republik der Philippinen, vertreten durch Avvocato dott. Sergio Salvioni, Via Gallinazza 6, 6601 Locarno. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Philippinen, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Dezember 2005. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Republik der Philippinen ersuchte die schweizerischen Behörden im April 1986 um Rechtshilfe zur Rückführung von Vermögenswerten, die sich Ferdinand E. Marcos, seine Angehörigen und ihm nahestehenden Personen in Ausübung ihrer öffentlichen Funktionen unrechtmässig angeeignet hätten. Zu diesen Personen gehöre auch B.________. Gegen ihn leitete der Generalstaatsanwalt der Philippinen am 7. April 1986 eine Strafuntersuchung ein. 
 
Am 21. Oktober 1986 ordnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Freiburg die Sperrung der Konten von B.________ an. 
 
B.   
Mit Rechtshilfeersuchen vom 20. März 1989 und vom 11. Juli 1991 ersuchte die Republik der Philippinen auch um die Sperrung der Konten der Angehörigen von B.________ und die Herausgabe der entsprechenden Kontounterlagen. 
 
Mit Verfügung vom 14. Oktober 1991 entsprach der Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg dem Ersuchen und ordnete die Sperrung von Konten bei der Bank C.________ an, die auf den Namen von X.________ (der Ehefrau von B.________), Y.________ (Sohn von B.________) und dessen Ehefrau sowie auf Z.________ (Tochter von B.________) lauteten. Die Kontounterlagen wurden am 8. November 1991 der Republik der Philippinen übergeben. 
 
In der Folge blieben mehrere Gesuche der Kontoinhaber um Freigabe ihrer gesperrten Vermögenswerte erfolglos. 
 
C.   
Mit Rechtshilfeersuchen vom 9. Juli 1999 beantragten die Philippinen die Überweisung der blockierten Vermögenswerte. Mit Schlussverfügung vom 3. Dezember 1999 entsprach die Bezirksanwaltschaft Zürich diesem Ersuchen und wies die BankC.________ an, die auf X.________, Ehepaar Y.________ und Z.________ lautenden Konten im Rahmen einer  Escrow -Vereinbarung zwischen der  Presidential Commission on Good Government (PCGG) und der  Philippine National Bank (PNB) zu liquidieren.  
 
Am 6. März 2000 hiess das Obergericht des Kantons Zürich den dagegen erhobenen Rekurs der Kontoinhaber gut. Es verweigerte die vorzeitige Herausgabe der Vermögenswerte i.S.v. Art. 74a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1), weil die deliktische Herkunft der Gelder nicht offensichtlich sei. Die Kontensperre wurde jedoch aufrechterhalten. 
 
D.   
Am 21. Dezember 2004 reichten die Kontoinhaber ein erneutes Gesuch um Freigabe ihrer Konten ein mit der Begründung, es seien keine Straf- oder Zivilverfahren mehr in den Philippinen hängig, für die Rechtshilfe geleistet werden könne. Die Staatsanwaltschaft wies die Gesuche von X.________, Ehepaar Y.________, und Z.________ am 30. August 2005 ab, unter Hinweis auf einen Bericht der Philippinen vom 10. Juni 2005 ("  Status-Report "), wonach verschiedene Straf- und Einziehungsverfahren gegen B.________ hängig seien.  
 
E.   
Dagegen rekurrierten die Kontoinhaber an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Rekurse in drei separaten Entscheiden ab. 
 
Das Obergericht vertrat die Auffassung, der philippinischen Justiz müsse im heute weit fortgeschrittenen Stadium des Einziehungsverfahrens die Möglichkeit gegeben werden, dieses zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen. Es hielt aber fest, dass die vorsorgliche Kontensperre auch in einem strafrechtlich äusserst komplexen Fall, wie der Strafverfolgung der Marcos-Verbrechen, einer zeitlichen Beschränkung unterliege, und empfahl der Republik der Philippinen, die vor dem Sandiganbayan hängigen Strafverfahren (Nrn. 28001 und 28002) sowie das pendente Einziehungsverfahren ("Civil Case no. 0013") nun beförderlich voranzutreiben. 
 
F.   
X.________, Ehepaar Y.________ sowie Z.________ erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Antrag, der obergerichtliche Entscheid vom 12. Dezember 2005 sei aufzuheben und ihre gesperrten Konten seien freizugeben. 
 
Nach Aufforderung des Bundesgerichts, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu verzeigen, teilte A.________, mit, dass er die Familie X.________ vertrete und übermittelte eine Vollmachtskopie. 
 
G.   
Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesamt für Justiz beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. Es weist darauf hin, dass der Republik der Philippinen in vergleichbaren Verfahren stets Parteistellung eingeräumt worden sei und es vorteilhaft wäre, sie auch am vorliegenden Verfahren zu beteiligen, sollte das Bundesgericht die Weiterführung der Kontensperre nur mit Einschränkungen und Vorbehalten bewilligen wollen. 
 
H.   
Mit Verfügung vom 15. März 2006 wurde Rechtsanwalt Salvioni als Vertreter der Philippinischen Republik Gelegenheit zu einer Vernehmlassung gegeben. Am 28. April 2006 beantragte er, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
I.   
Mit Eingabe vom 19. Mai 2006 äusserten sich die Beschwerdeführer zu den von Rechtsanwalt Salvioni aufgeworfenen Eintretensfragen. Sie beharrten auf ihrem Standpunkt, dass keine gerichtlichen Verfahren in den Philippinen gegen sie hängig seien, und reichten hierfür verschiedene Unterlagen ein. 
 
J.   
Mit Schreiben vom 20. Juli 2006 benannten die Beschwerdeführer ein Zustellungsdomizil in der Schweiz. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Zu prüfen ist zunächst, ob und inwieweit auf die Beschwerde einzutreten ist. 
 
1.1. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerdeschrift vom 24. Januar 2006 die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2005 beantragt. Nur dieser Entscheid wird auch auf dem Begleitschreiben zur Beschwerdeschrift erwähnt. Dementsprechend bat das Bundesgericht das Obergericht um Übersendung des Beschlusses vom 12. Dezember 2005. Dieser trägt die Geschäfts-Nr. UK050141 und betrifft den gemeinsamen Rekurs von Ehepaar Y.________ gegen die Sperrung ihrer Konten bei der Bank C.________.  
 
Die Rekurse von Z.________ (Geschäfts-Nr. UK050139) und X.________ (Geschäfts-Nr. UK050142) wurden - wie das Bundesgericht erst aus der Vernehmlassung von Rechtsanwalt Salvioni erfuhr - vom Obergericht mit zwei Entscheiden vom 14. Dezember 2005 abgewiesen. Diese Entscheide werden weder in der Beschwerdeschrift noch im Begleitschreiben genannt. 
 
Zwar wurde die Beschwerdeschrift, in der allgemein von den Konten der Familie die Rede ist, auch von X.________ und Z.________ mitunterschrieben. Aufgrund des im Antrag sowie im Begleitschreiben ausdrücklich genannten Datums vom 12. Dezember 2005 musste die Beschwerdeschrift jedoch objektiv so verstanden werden, dass nur der obergerichtlichen Entscheid vom 12. Dezember 2005 angefochten werde. Nachdem die Beschwerdeschrift keine offensichtlichen Mängel aufwies, bestand keine Veranlassung, den Beschwerdeführern entsprechend Art. 30 Abs. 2 OG eine Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerdeschrift zu setzen. 
 
Somit wurde nur der obergerichtliche Entscheid vom 12. Dezember 2005 fristgemäss angefochten. 
 
1.2. In ihrer Replik vom 19. Mai 2006 teilen die Beschwerdeführer mit, sie seien juristische Laien und hätten aus finanziellen Gründen auf eine anwaltliche Vertretung vor Bundesgericht verzichtet. Die Rechtsanwältin, die sie vor Obergericht vertreten habe, habe ihnen nur eine übersetzte Zusammenfassung der Entscheide des Obergerichts übermittelt. Wenn tatsächlich drei separate Beschlüsse existierten, so müssten diese inhaltlich identisch sein. Sie bitten das Bundesgericht deshalb, auf ihre Beschwerde gegen sämtliche Entscheide des Obergerichts einzutreten.  
 
Soweit damit sinngemäss die Wiederherstellung der Beschwerdefrist verlangt wird, kann diesem Antrag nicht stattgegeben werden, weil die Gesuchsteller nicht durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten wurden, innert Frist zu handeln (Art. 35 Abs. 1 OG) : Die drei Beschlüsse des Obergerichts wurden der damaligen Rechtsanwältin der Gesuchsteller zugestellt; deren Wissen müssen diese sich zurechnen lassen (vgl. Entscheid B 107/01 vom 23. Juli 2003 E. 2.2 und 3.3, publ. in SZS 2004 S. 470 ff.). 
 
1.3. Betrifft die Beschwerde somit nur das gemeinsame Konto von Ehepaar Y.________, so sind auch nur diese zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG; Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]). Auf die Beschwerden von X.________ und Z.________ ist deshalb nicht einzutreten.  
 
1.4. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der das Gesuch von Ehepaar Y.________ (im Folgenden: die Beschwerdeführer) um Freigabe ihrer rechtshilfeweise gesperrten Konten abweist. Die Kontensperre geht auf ein philippinisches Rechtshilfeersuchen zurück, das bereits im Jahr 1991 durch die Übermittlung der Kontounterlagen abgeschlossen worden ist. Seither wurde die Kontensperre aufrechterhalten im Hinblick auf einen künftigen Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid gemäss Art. 74a IRSG. In dieser Situation müssen die Kontoinhaber die Möglichkeit haben, die Fortgeltung der Kontensperre gerichtlich überprüfen zu lassen. Der angefochtene Entscheid ist deshalb prozessual als Schlussverfügung i.S.v. Art. 80f Abs. 1 IRSG zu qualifizieren, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht.  
 
1.5. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters der Philippinen enthält die Beschwerdeschrift eine genügende Begründung: In ihr wird ausführlich dargelegt, weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführer in den Philippinen kein Einziehungs- oder Rückerstattungsurteil betreffend die blockierten Vermögenswerte mehr ergehen könne, weshalb die vorsorgliche Kontensperre aufgehoben werden müsse. Dies genügt den Anforderungen von Art. 108 Abs. 2 OG, auch wenn die verletzten Bestimmungen des IRSG bzw. des schweizerisch-philippinischen Rechtshilfevertrags nicht ausdrücklich genannt werden.  
 
1.6. Nach dem Gesagten ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von Ehepaar Y.________ gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 12. Dezember 2005 einzutreten. Auf die Beschwerde von Z.________ und X.________ kann dagegen nicht eingetreten werden.  
 
2.   
Seit dem 1. Dezember 2005 wird die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen der Schweiz und den Philippinen durch den Vertrag vom 9. Juli 2002 (SR 0.351.964.5; im Folgenden: Rechtshilfevertrag) geregelt. Dessen Bestimmungen sind grundsätzlich sofort anwendbar, auch auf hängige Verfahren (vgl. im gleichen Sinne Art. 110a IRSG). Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 30 Rechtshilfevertrag). 
 
2.1. In Art. 1 Abs. 1 Rechtshilfevertrag verpflichten sich die Vertragsstaaten, einander weitestgehende Rechtshilfe zu leisten in allen Verfahren wegen strafbarer Handlungen, deren Ahndung in die Zuständigkeit der Justizbehörden des ersuchenden Staates fällt. Die Rechtshilfe umfasst alle im Hinblick auf ein Strafverfahren im ersuchenden Staat getroffenen Massnahmen, u.a. auch die Herausgabe von Gegenständen und Vermögenswerten zur Einziehung oder zur Rückerstattung (Art. 1 Abs. 2 lit. c) sowie das Aufspüren, Einfrieren und Einziehen von Erträgen aus strafbaren Handlungen (Art. 1 Abs. 2 lit. e).  
 
Die Rechtshilfe kann aus den in Art. 3 Abs. 1 genannten Gründen abgelehnt werden, u.a. wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen (lit. c), oder ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Verfahren gegen die strafrechtlich verfolgte Person nicht in Übereinstimmung steht mit den im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) enthaltenen Garantien (lit. f). Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt, teilt er dem ersuchenden Staat die Gründe hierfür mit und prüft, ob die Rechtshilfe unter gewissen Bedingungen erteilt werden kann (Art. 3 Abs. 3 Rechtshilfevertrag). 
 
Gemäss Art. 5 kann ein Ersuchen, dessen Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert, abgelehnt werden, wenn die im Ersuchen beschriebenen Handlungen nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale einer nach dem Recht des ersuchten Staates strafbaren Handlung aufweisen. 
 
Art. 11 Rechtshilfevertrag regelt die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung. Diese können nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen nach Abschluss des Rechtshilfeverfahrens zur Einziehung oder Rückerstattung an die berechtigte Person herausgegeben werden. 
 
2.2. Nach Art. 74a Abs. 3 IRSG erfolgt die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten, die zu Sicherungszwecken beschlagnahmt wurden, zur Einziehung oder Rückerstattung an den Berechtigten, in der Regel gestützt auf einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid des ersuchenden Staates. Die Beschlagnahme bleibt grundsätzlich aufrechterhalten, bis ein derartiger Entscheid des ersuchenden Staates vorliegt oder dieser der zuständigen ausführenden Behörde mitteilt, dass ein solcher Entscheid nach dem Recht dieses Staates nicht mehr erfolgen kann, insbesondere weil die Verjährung eingesetzt hat (Art. 33a IRSV).  
 
In BGE 126 II 462 E. 5 (S. 467 ff.) hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten auch nach Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung nach schweizerischem Recht aufrechterhalten werden kann. Massgeblich ist nach Art. 33a IRSV nur, ob die Einziehung nach dem Recht des ersuchenden Staates noch erfolgen kann oder bereits verjährt ist. 
 
Das Bundesgericht ging in jenem Entscheid (der ebenfalls die Rechtshilfe an die Philippinen betraf) davon aus, dass das Abstellen auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates in aller Regel eine sinnvolle zeitliche Befristung der Kontosperren ermögliche. Problematisch seien allerdings Fälle, in denen der ersuchende Staat eine sehr lange oder keine Verjährungsfrist für bestimmte Straftaten oder Einziehungstatbestände kennt. Hier bestehe die Gefahr einer unverhältnismässigen Einschränkung der Eigentumsrechte der Kontoinhaber und einer Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) im schweizerischen Rechtshilfeverfahren. Die Rechtshilfebehörden dürften die Kontosperren daher nicht unbeschränkt aufrechterhalten, sondern müssten dafür sorgen, dass das Rechtshilfeverfahren innert vernünftiger Frist zum Abschluss gelangt. Zwar müsse dem ersuchenden Staat die Möglichkeit gegeben werden, die übermittelten Kontounterlagen auszuwerten, in die hängigen Verfahren einzubeziehen und diese zu einem rechtskräftigen Abschluss zu bringen; andererseits aber müssten auch die Beschwerdeführer die Aussicht haben, innert vernünftiger Frist wieder über ihre Konten verfügen zu können. Die schweizerischen Rechtshilfebehörden seien daher verpflichtet, den Fortgang der Straf- und Einziehungsverfahren in den Philippinen aufmerksam zu verfolgen. Sollten diese Verfahren nicht mehr vorangetrieben werden, so dass mit einer Herausgabe der sichergestellten Gelder innert vernünftiger Frist nicht mehr zu rechnen sei, müssten die Kontosperren aufgehoben werden (a.a.O., E. 5e S. 470 f.). 
 
2.3. An dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten des schweizerisch-philippinischen Rechtshilfevertrags festzuhalten:  
 
Im Rechtshilfevertrag wird die Verjährung nicht als Ausschlussgrund erwähnt. Damit ist die Verjährung des Straf- oder des Einziehungsanspruchs nach dem Recht des ersuchten Staates unbeachtlich. Grundsätzlich hat die ersuchte Behörde auch die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates nicht zu prüfen; steht jedoch fest, dass die blockierten Vermögenswerte wegen Eintritts der Verjährung im ersuchenden Staat nicht mehr eingezogen oder zurückerstattet werden können, so besteht keine Rechtfertigung mehr für eine vorsorgliche Kontensperre. 
 
Für die Herausgabe von Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückerstattung verweist Art. 11 Rechtshilfevertrag - der als Kann-Bestimmung formuliert ist - auf das innerstaatliche Recht (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 1. September 2004 zum Vertrag zwischen der Schweiz und den Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen, BBl 2004 4867 ff., insbes. S. 4875 zu Art. 11). Damit begründet er keine über Art. 74a IRSG und Art. 33a IRSV hinausgehende Verpflichtung, Vermögenswerte an den ersuchenden Staat herauszugeben bzw. diese durch Kontosperren zu sichern. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, es seien keine Verfahren betreffend die Einziehung oder die Rückerstattung der auf ihren Konten befindlichen Vermögenswerte in den Philippinen hängig, für die noch Rechtshilfe geleistet werden könnte. 
 
3.1. Das Obergericht ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass gegen B.________ noch das Verfahren  Civil Case No. 0013 hängig sei, das auf die Einziehung bzw. die Rückerstattung deliktisch erworbener Vermögenswerte ziele. Dabei handle es sich formell um ein Zivilverfahren, materiell aber um ein strafrechtliches Einziehungsverfahren, für das Rechtshilfe geleistet werden könne.  
 
Sodann habe der  Supreme Court am 10. Februar 2003 den Einstellungsbeschluss des  Ombudsman vom 31. Mai 1997 im Strafuntersuchungsverfahren OMB No. 0-981-0800 gegen B.________ aufgehoben und die Strafuntersuchungsbehörde angewiesen, vor dem zuständigen Gericht Strafklage zu erheben. Inzwischen sei das entsprechende Strafverfahren No. 28001/2 beim Sandiganbayan anhängig gemacht worden, wo es sich im "  pre-trial " Stadium befinde. Gegenstand dieses Strafverfahrens sei die Entgegennahme von Bestechungsgeldern für den Bau eines Atomkraftwerks in Bataan.  
 
Dagegen sei das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer mit Entscheid des  Supreme Court vom 5. August 1996 rechtskräftig eingestellt worden, weil nicht bewiesen werden konnte, dass die Beschwerdeführer Kenntnis von der widerrechtlichen Herkunft der Geldmittel hatten. Dies schliesse allerdings, so das Obergericht, eine Einziehung der Vermögenswerte der Beschwerdeführer nicht aus, sofern diese von B.________ deliktisch erworben worden sein sollten: Es sei Sache des ersuchenden Staates, den Konflikt zwischen den Ersatzansprüchen des durch die Straftat Geschädigten (in casu: des philippinischen Staates) und den Rechten Dritter (in casu: der Beschwerdeführer) zu entscheiden.  
 
3.2. Die Beschwerdeführer sind dagegen der Auffassung, dass in den Philippinen keine Straf- oder Einziehungsverfahren mehr hängig seien, die ihre in der Schweiz blockierten Vermögenswerte betreffen.  
 
Der  Ombudsman habe in seinen Entscheiden vom 29. Juni und 29. November 1993 rechtskräftig entschieden, dass die auf den schweizerischen Konten der Beschwerdeführer befindlichen Vermögenswerte nicht deliktischen Ursprungs seien, insbesondere nicht aus Schmiergeldern im Zusammenhang mit dem Bau der Atomkraftanlage in Bataan stammten. Schon aus diesem Grund sei eine Einziehung dieser Vermögenswerte nicht mehr möglich. Im Übrigen seien die Beschwerdeführer auch nicht Parteien im  Civil Case No. 0013, weshalb ein allfälliger Einziehungsentscheid in diesem Verfahren nicht ihre Vermögenswerte betreffen könne.  
 
3.3. Gemäss Art. 25 Abs. 4 IRSG kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung fremden Rechts gerügt werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführer, nach philippinischem Recht stehe der Einziehung ihrer Vermögenswerte die  res iudicataentgegen, können nur unter diesem Blickwinkel überprüft werden.  
 
3.3.1. Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen geht hervor, dass gegen sie ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Gehilfenschaft im Zusammenhang mit den Korruptionsvorwürfen gegenüber B.________ eröffnet worden war. Dieses Strafverfahren wurde vom  Ombudsman am 29. Juni 1993 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt; alle dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Damit steht fest, dass die schweizerischen Vermögenswerte nicht als Erlös einer von den Beschwerdeführern begangenen strafbaren Handlung eingezogen werden können.  
 
Dagegen ist noch nicht rechtskräftig darüber entschieden worden, ob die Vermögenswerte von B.________ deliktisch erlangt worden sind und aus diesem Grund der Einziehung unterliegen. Inwiefern Rechte Dritter der Einziehung entgegenstehen, ist, wie das Obergericht zutreffend dargelegt hat, grundsätzlich vom ersuchenden Staat zu entscheiden. 
 
3.3.2. Im "Status-Report" der PCGG vom 10. Juni 2005 wird die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeführer als Strohmänner für B.________ fungiert hätten; sie hätten zum Zeitpunkt der Konteneröffnung über kein nennenswertes eigenes Einkommen verfügt bzw. seien noch minderjährig gewesen. Unter diesen Umständen könnten die Vermögenswerte im Einziehungsverfahren gegen B.________ (  Civil Case No. 0013) eingezogen werden.  
 
Diese Rechtsauffassung, die auch der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. August 2005 zugrunde liegt, kann nicht als offensichtlich unrichtig betrachtet werden: Auch nach schweizerischem Recht kann eine Einziehung von Vermögenswerten bei Dritten erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn diese die Vermögenswerte gutgläubig, in Unkenntnis der Einziehungsgründe, erworben haben, sofern sie keine gleichwertige Gegenleistung erbracht haben (vgl. Art. 59 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 
 
3.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer schliesst die zivilrechtliche Qualifikation des Einziehungsverfahrens nach philippinischem Recht die Rechtshilfe in Strafsachen nicht aus. Entscheidend ist, dass das Verfahren die Einziehung oder die Rückerstattung deliktisch erworbener Vermögenswerte zum Gegenstand hat und deshalb nach schweizerischer Rechtsauffassung strafrechtlicher Natur ist (vgl. zuletzt BGE 132 II 178 E. 3-5 S. 182 ff. und, zum philippinischen Recht, BGE 123 II 595 E. 5e S. 611).  
 
3.5. Fraglich ist dagegen, ob ein im hängigen Einziehungsverfahren gegen B.________ ergangener Entscheid den Beschwerdeführern entgegengehalten werden kann. Der Rechtsvertreter der Philippinen ist der Auffassung, die Angehörigen des Beklagten, die diesem als "Strohmänner" gedient hätten, seien ebenfalls Partei des hängigen Verfahrens; die Beschwerdeführer bestreiten dies. In BGE 123 II 595 E. 4e S. 605 hat das Bundesgericht festgehalten, dass ein ausländisches Einziehungsurteil gewissen rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen muss, zu denen auch der Anspruch der Kontoinhaber auf rechtliches Gehör zählt (a.a.O., E. 5 c/bb S. 610). Die Philippinen werden deshalb eine Beiladung der Beschwerdeführer zum hängigen Einziehungsverfahren prüfen müssen, sofern dies nicht bereits geschehen ist.  
 
3.6. Nach dem Gesagten kann die Einziehung der Vermögenswerte der Beschwerdeführer in dem in den Philippinen hängigen Einziehungsverfahren zumindest nicht ausgeschlossen werden.  
 
4.   
Die Beschwerdeführer erheben weitere Rügen im Zusammenhang mit dem vor dem Sandiganbayan hängigen Strafverfahren gegen B.________. Sie sind der Auffassung, der Sandiganbayan sei als Sondergericht für Verfahren gegen Amtsträger offensichtlich unzuständig, weil B.________ stets als Privatperson gehandelt habe. Zudem seien die Strafvorwürfe längst verjährt. Es bestünden keinerlei Beweise für die angebliche Bestechung im Zusammenhang mit der Vergabe der Verträge für den Bau eines Atomkraftwerks in Bataan. 
 
4.1. Es ist grundsätzlich nicht Sache der schweizerischen Rechtshilfebehörden, über die Zuständigkeit philippinischer Gerichte zu entscheiden. Für das vorliegende Verfahren genügt es, dass die philippinische Staatsanwaltschaft Anklage gegen B.________ beim Sandiganbayan erhoben hat und das Gericht seine Zuständigkeit zumindest vorläufig bejaht hat, indem es den Antrag des Angeschuldigten, das Verfahren wegen Unzuständigkeit des Gerichts einzustellen, am 17. Januar 2005 abgewiesen hat.  
 
4.2. Zur Verjährung macht die PCGG in ihrem Status-Report geltend, die Frist habe erst im Jahr 1986 zu laufen begonnen, mit der Entdeckung der Bestechungsaffäre, und sei rechtzeitig durch die Einleitung gerichtlicher Verfahren unterbrochen worden.  
 
Die Anwälte von B.________ vertreten dagegen die Auffassung, die Verjährungsfrist habe spätestens im Jahr 1974 begonnen, als der Vertrag für den Bau des Atomkraftwerks abgeschlossen worden sei, und sei durch die Einleitung der Strafuntersuchung vor dem  Ombudsman nicht unterbrochen worden, weil es sich dabei nicht um ein gerichtliches sondern nur um ein administratives Verfahren gehandelt habe.  
Auch diese, im philippinischen Recht umstrittenen, Rechtsfragen sind vom philippinischen Strafgericht zu beurteilen. Aus den von den Beschwerdeführern eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Sandiganbayan am 17. Januar 2005 den Antrag des Angeschuldigten, das Verfahren wegen Verjährung einzustellen, abgewiesen hat. 
 
4.3. Unter diesen Umständen kann dem Obergericht auch in dieser Hinsicht keine offensichtlich falsche Anwendung des ausländischen Rechts vorgeworfen werden.  
 
5.   
Zu prüfen ist jedoch, ob die Kontensperre wegen übermässiger Dauer aufzuheben ist. 
 
5.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Konten seien nunmehr seit 20 Jahren gesperrt, ohne dass eine Verurteilung oder ein Einziehungsentscheid ausgesprochen worden sei. Ein solcher Entscheid sei auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführer seien jedoch dringend auf die in der Schweiz blockierten Gelder für den Familienunterhalt angewiesen. Unter diesen Umständen dürften die Kontosperren nicht weiter aufrechterhalten werden.  
 
5.2. Das Obergericht ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Konten der Beschwerdeführer seit fast 15 Jahren gesperrt seien. In der Tat datiert die erste rechtshilfeweise erfolgte Sperrung ihrer Konten vom 14. Oktober 1991. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Bundesrat bzw. die Eidgenössische Bankenkommission schon zuvor vorsorgliche Massnahmen ergriffen hatten. Aus einem von den Beschwerdeführern im Rekursverfahren vorgelegten Schreiben der Schweizerischen Volksbank vom 21. April 1986 geht hervor, dass die Konten der Beschwerdeführer bereits im April 1986 im Rahmen des von der Eidgenössischen Bankenkommission eingeleiteten Verfahrens im Zusammenhang mit Vermögenswerten von Ferdinand Marcos und ihm nahestehenden Personen, darunter auch B.________, gesperrt worden waren. Werden auch diese vorsorglichen Massnahmen berücksichtigt, erhöht sich die Dauer der Kontensperre auf 20 Jahre. Innerhalb dieser Zeit ist kein Einziehungs- oder Rückerstattungsentscheid in den Philippinen ergangen.  
Die vorzeitige Herausgabe der Gelder (bevor ein rechtskräftiger Einziehungsentscheid vorliegt) wurde bereits mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2000 rechtskräftig verweigert, weil die deliktische Herkunft der Gelder nicht offensichtlich sei. Darauf ist nicht zurückzukommen. 
 
Zu entscheiden ist somit, ob die Kontensperre weiterhin aufrechterhalten werden kann, bis ein rechtskräftiger Entscheid über die Einziehung der Gelder vorliegt, oder ob sie jetzt aufgehoben werden muss, um eine unverhältnismässige Einschränkung der Eigentumsrechte der Beschwerdeführer und eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im schweizerischen Rechtshilfeverfahren zu verhindern (vgl. oben, E. 2.2). 
 
5.3. Die Kontounterlagen der Beschwerdeführer wurden bereits Ende 1991 an die Philippinen übermittelt. Insofern verfügen die Philippinen schon seit 15 Jahren über alle für die Einziehung der in der Schweiz blockierten Vermögenswerte der Beschwerdeführer notwendigen Unterlagen.  
 
Das philippinische Einziehungsverfahren (  Civil Case No. 0013) wurde im Jahr 1987 eingeleitet, d.h. vor 19 Jahren. Nach Angaben der philippinischen Behörden wurde B.________ am 27. August 2002 für säumig erklärt, nachdem er angeblich jahrelang die Zustellung von gerichtlichen Vorladungen vereitelt und damit das Verfahren blockiert habe (vgl.  Status-Report vom 3. Juni 2002 S. 8/9;  Status-Report vom 10. Juni 2005, S. 2. Dennoch befindet sich das Verfahren noch immer im Stadium der Voruntersuchung ("  pre-trial ").  
 
Das Strafverfahren gegen B.________, das bereits am 7. April 1986 vom Generalstaatsanwalt der Philippinen eingeleitet worden war, wurde mehrfach eingestellt. Erst nachdem der Supreme Court am 10. Februar 2003 eine Beschwerde der PCGG gutgeheissen hatte, erfolgte Mitte 2004 die Anklageerhebung vor dem Sandiganbayan. Bisher wurde jedoch nur über die Zuständigkeit des Gerichts, die Verjährung und andere prozessuale Fragen gestritten; eine Beweisaufnahme hat noch nicht stattgefunden. 
 
Insofern erscheint es unwahrscheinlich, dass die hängigen Straf- und Einziehungsverfahren alsbald zu einem rechtskräftigen Abschluss gebracht werden können, was für die Aufhebung der Kontensperre spricht. 
 
5.4. Nachdem jedoch die Kontensperre schon so lange aufrechterhalten worden ist, ohne dass den Philippinen je eine Frist für den Abschluss des Einziehungsverfahrens signalisiert worden wäre, erscheint es - auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Rechtshilfevertrag - angemessen, der Republik der Philippinen eine letzte Gelegenheit einzuräumen, einen Einziehungsentscheid betreffend die Vermögenswerte der Beschwerdeführer zu unterbreiten.  
 
Dem Rechtsvertreter der Philippinen wird daher eine Frist bis 31. Dezember 2006 eingeräumt, dem Bundesgericht zumindest einen erstinstanzlichen Einziehungsentscheid betreffend die in der Schweiz blockierten Vermögenswerte der Beschwerdeführer einzureichen. Bis dahin wird das bundesgerichtliche Verfahren sistiert. Nach Ablauf dieser Frist wird das Bundesgericht die Sperre der Konten von Ehepaar Y.________ aufheben, sofern kein Einziehungsentscheid vorliegt bzw. der vorgelegte Entscheid den Minimalanforderungen von Art. 74a IRSG nicht entspricht. 
 
X.________ und Z.________ werden in diesem Fall die Möglichkeit haben, gestützt auf die Erwägungen des bundesgerichtlichen Endurteils ein neues Gesuch um Freigabe ihrer Vermögenswerte bei der Staatsanwaltschaft zu stellen. 
 
6.   
Der Kostenentscheid wird dem Endurteil vorbehalten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Dem Rechtsvertreter der Republik der Philippinen wird Frist bis zum 31. Dezember 2006 gesetzt, um dem Bundesgericht einen erstinstanzlichen Einziehungsentscheid betreffend die in der Schweiz blockierten Vermögenswerte des Ehepaars Y.________ einzureichen. 
 
2.   
Bis zu diesem Datum wird das bundesgerichtliche Verfahren i.S. Ehepaar Y.________ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sistiert. 
 
3.   
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von X.________ und Z.________ wird nicht eingetreten. 
 
4.   
Dieses Teilurteil wird den Beschwerdeführern, der Staatsanwaltschaft I, Abteilung B, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, sowie der Republik der Philippinen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: 
 
Die Gerichtsschreiberin: