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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_447/2009 
 
Urteil vom 15. Juli 2009 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Parteien 
N.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 
4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. April 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügungen vom 5. Dezember 2007 und 7. Januar 2008 N.________ ab 1. August 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zusprach, 
dass N.________ dagegen Beschwerden erheben liess, welche das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom 14. April 2009 abwies, 
dass N.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen lässt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die gesetzlichen Leistungen (inkl. berufliche Massnahmen) nach Massgabe eine Invaliditätsgrades von mindestens 50 % zuzüglich Verzugszins auszurichten; eventualiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen; ferner seien die Kosten für das psychiatrische Privatgutachten von Dr. med. F.________ vom 17. Oktober 2007 der IV-Stelle aufzuerlegen, 
dass sich die Beschwerdebegründung einzig auf die Rente bezieht, weshalb auf die Beschwerde, soweit die Zusprache beruflicher Massnahmen und die Vergütung der Kosten des Privatgutachtens Dr. F.________ verlangt wird, nicht einzutreten ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG), 
dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen eingehend und nachvollziehbar gewürdigt, sich dabei ausführlich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und schliesslich dem Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 29. Mai 2007 vollen Beweiswert beigemessen hat, 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung bundesrechtskonform (vgl. Art. 61 lit. c ATSG, BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) und im Übrigen nicht bereits dann unhaltbar ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Fehler beruht (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153; 132 I 13 E. 5.1 S. 17 f.; 127 I 54 E. 2b S. 56), was hier nicht der Fall ist, 
 
dass die gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ getroffene vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin sei für leidensadaptierte Tätigkeiten zu 70 % arbeitsfähig, nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), 
dass die Vorinstanz in pflichtgemässer antizipierender Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, Urteil 9C_694/2007 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1 mit Hinweisen), weshalb den beantragten Beweisweiterungen nicht stattzugeben ist, 
dass die Beschwerdeführerin - der Bezeichnung als rechtliche Rügen (Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes, der freien Beweiswürdigung) zum Trotz - im Kern lediglich die medizinischen Unterlagen abweichend würdigt und daraus andere Schlüsse als die Vorinstanz zieht, was nicht genügt (Urteile 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3 und 4A_28/2007 vom 30. Mai 2007 E. 1.3 [in BGE 133 III 421 nicht publiziert]), zumal bei der Einschätzung des Schweregrades einer depressiven Symptomatik von der Natur der Sache her ein erheblicher Beurteilungsspielraum des psychiatrischen Gutachters besteht, weshalb es unzulässig ist, aus diskrepanten Expertenmeinungen auf Bundesrechtswidrigkeit zu schliessen, sofern die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen ist und das Beweisdokument, auf welches sie abstellt, nicht an einem fachlichen (deontologischen) Mangel leidet, 
dass die psychiatrische Teilbegutachtung im Rahmen der Untersuchungen des Medizinischen Zentrums X.________ (Ergebnis: leichte depressive Episode) mindestens so sehr überzeugt wie das Privatgutachten (Ergebnis: mittelgradige chronische depressive Störung, begleitend zu einer chronischen Schmerzerkrankung), 
dass somit von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung nicht die Rede sein kann und die Voraussetzungen für die Annahme einer invalidisierenden Wirkung der Schmerzkrankheit (BGE 130 V 352) offensichtlich fehlen, 
dass in Anbetracht der Angaben des psychiatrischen Gutachtens des Medizinischen Zentrums X.________ zum objektiven Befund auch die Rügen bezüglich der sprachlichen Verständigung ins Leere gehen, 
 
dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 15. Juli 2009 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Dormann