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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
5C.123/2002 /mks 
 
Urteil vom 7. August 2002 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident, 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Blue Angel Fur Company Ltd., Units 902-6, Nan Fung Commercial Centre 19, Lam Lok Street Kowloon Bay, 
HK-Hongkong, Klägerin und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Trans Jet SA, Via General Dufour 4, 6830 Chiasso, und Cesare Ciolini, Cesar Srl, Via G. Verga, int. 3, IT-51100 Pistoia, vertreten durch Advokat Dr. Claudius Alder, 
St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel, 
 
gegen 
 
Schenker Schweiz AG, Grüssenhölzli 3, 4133 Pratteln, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Advokat Dr. Alexander von Ziegler, Löwenstrasse 19, 8023 Zürich. 
 
Herausgabe (Eigentum, Besitz), 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft, Fünferkammer, vom 26. März 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Blue Angel Fur Company Ltd. erwirbt nach eigenen Angaben über so genannte Broker an den regelmässig in Kopenhagen und Helsinki erfolgenden Versteigerungen Nerzfelle, die sie in China konfektionieren lässt und anschliessend an Zwischenhändler in Europa und Amerika verkauft. Gemäss Airwaybill (BB 5) habe sie am 28. Oktober 1999 eine Sendung Pelz- und Lederwaren an die Trans Jet SA in Chiasso aufgegeben. Es handle sich dabei um diejenigen Waren, die sie gemäss Rechnung vom 30. Oktober 1999 (BB 7) für US $ 599'773.-- an die Fur Supply & Trading Ltd. in Dover Kent, USA, verkauft habe. Wie aus dem Geleitschein (BB 6) ersichtlich, sei die Ware am 4. November 1999 bei der Beklagten eingetroffen. 
 
Am 24. November 1999 liess die Zollkreisdirektion Basel bei der Schenker Schweiz AG verschiedene Sendungen Felle, Fellabfälle und Pelzbekleidung beschlagnahmen. Auf Beschwerde der Trans Jet SA, der Furtrans SA und der Blue Angel Fur Company Ltd. hin hob die Eidgenössische Oberzolldirektion die Beschlagnahmung auf. Im Anschluss daran verlangte die Blue Angel Fur Company Ltd. bzw. die Trans Jet SA von der Schenker Schweiz AG die Herausgabe der freigegebenen Pelzwaren. Als die Schenker Schweiz AG dieser Aufforderung mit der Begründung, sie stehe einzig mit der Georg Fischer Speditionslogistik AG in einem Vertragsverhältnis und sei dieser gegenüber verpflichtet, nicht nachkam, ersuchte die Trans Jet SA in eigenem Namen sowie in demjenigen der Furtrans SA und der Blue Angel Fur Company Ltd. um Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung. Mit Entscheid vom 10. Mai 2000 trat das Bezirksgericht Liestal auf das Gesuch der Blue Angel Fur Company Ltd. mangels genügender Vollmacht nicht ein und wies die Gesuche der Trans Jet SA sowie der Furtrans SA ab. 
B. 
In der Folge stellte die Blue Angel Fur Company Ltd. mit Klage vom 2. August 2000 beim Bezirksgericht Liestal die Begehren, die Schenker Schweiz AG habe ihr die gemäss Waybill Nr. 160-56834816 vom 28. Oktober 1999 der Trans Jet SA übergebenen und von dieser bei der Beklagten am 4. November 1999 deponierten Pelze (Behälter Nr. A 1-35) herauszugeben, eventualiter sei sie zu US $ 599'773.-- zu verurteilen. Mit Urteil vom 21. Juni 2001 wies das Bezirksgericht Liestal, Fünferkammer, die Klage ab. Mit Urteil vom 26. März 2002 wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Fünferkammer, die Klage ebenfalls ab. 
C. 
Gegen dieses Urteil hat die Blue Angel Fur Company Ltd. sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Letztere ist mit Entscheid heutigen Datums abgewiesen worden, soweit darauf einzutreten war. In ihrer Berufung stellt die Klägerin die Begehren, das angefochtene Urteil sei aufzuheben, die Beklagte habe ihr die gemäss Waybill Nr. 160-56834816 vom 28. Oktober 1999 der Trans Jet SA übergebenen und von dieser bei der Beklagten am 4. November 1999 deponierten Pelze (Behälter Nr. A 1-35) in mängelfreiem Zustand sofort zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben, eventualiter sei sie zu US $ 599'773.-- nebst Zins zu 5% seit 13. April 2000 zu verurteilen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht ist im Berufungsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder auf Grund prozesskonform vorgebrachter, aber zu Unrecht unberücksichtigt gebliebener Parteivorbringen zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und Art. 64 OG; BGE 115 II 484 E. 2a S. 485; 118 II 50 E. 2a S. 52). Entsprechend sind Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, sowie das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweismittel unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die weitläufigen Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt sind demnach von vornherein nicht zu hören. 
2. 
2.1 Die Klägerin macht geltend, das Obergericht habe Art. 641 Abs. 2 i.V.m. Art. 930 und 936 ZGB sowie Art. 20 OR falsch angewandt und damit Bundesrecht verletzt. Wer Ware versende, sei zwingend ihr Besitzer. Da sie die fraglichen Pelzwaren in Hong Kong nachweislich verschickt habe, sei ihr Besitz in objektiver Hinsicht bewiesen. Indem sie die Ware der Fur Supply & Trading Ltd. in Rechnung gestellt habe, sei auch ihr subjektiver Besitzwille dokumentiert. Als Besitzerin im Zeitpunkt der Versendung der Pelzwaren dürfe sie die Rechtsvermutung von Art. 930 Abs. 2 ZGB beanspruchen und gestützt hierauf das vorliegende Vindikationsbegehren stellen. 
2.2 Das Obergericht hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (Art. 63 Abs. 2 OG), der Klägerin sei der Nachweis nicht gelungen, dass die von ihr in Hong Kong versandte Pelzware mit der nunmehr bei der Beklagten herausverlangten identisch sei. Das Bundesgericht hat die dagegen gerichtete staatsrechtliche Beschwerde mit Entscheid heutigen Datums abgewiesen, soweit darauf einzutreten war, und befunden, entgegen der Behauptung der Klägerin habe das Obergericht nicht davon ausgehen dürfen, die Identität der Pelzware sei von der Beklagten unbestritten und damit zugestanden. Fehlt es am Beweis der Warenidentität, spielt es keine Rolle, ob die Klägerin Besitzerin der in Hong Kong aufgegebenen Ware (gewesen) ist oder nicht. Die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 930 Abs. 2 und Art. 936 ZGB verletzt, stösst ins Leere und die Berufung ist abzuweisen. 
 
Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die Berufung nicht ohnehin auch bei nachgewiesener Warenidentität an der fehlenden Darlegung der heutigen Besitzesverhältnisse scheitern würde: Die Eigentumsvermutung des früheren Besitzers nach Art. 930 Abs. 2 ZGB gilt nur für die Zeit seines Besitzes, während für die spätere Zeit keine Vermutung besteht (Stark, Berner Kommentar, N. 45 zu Art. 930 ZGB). Wenn die Klägerin heute in der Schweiz eine Vindikationsklage anstrengt, dürfte es deshalb nicht genügen, auf den (behaupteten) Besitz im Zeitpunkt des Versandes in Hong Kong hinzuweisen, vielmehr wäre der Nachweis zu erbringen, dass sie im heutigen Zeitpunkt immer noch selbständigen Besitz an der versandten Ware hat. Hierfür müsste die Klägerin aufzeigen, wer gegenwärtig aus welchem Rechtsgrund für sie den Fremdbesitz innehat. 
3. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und der Beklagten folglich keine Kosten entstanden sind, erübrigt sich eine Parteientschädigung. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergericht des Kantons Basel-Landschaft vom 26. März 2002 wird bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Fünferkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 7. August 2002 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: