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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_159/2013 
 
Urteil vom 6. Mai 2013 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Christoph Dumartheray, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel. 
 
Gegenstand 
Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2013 
des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Kantonspolizei von Basel-Stadt nahm X.________ am 16. September 2012 und am 27. September 2012 fest, weil er in fremde Personenwagen eingebrochen war um zu stehlen. Er wurde jeweils am folgenden Tag entlassen. Am 30. September 2012 und am 3. Oktober 2012 wurde er wiederum bei Einbrüchen in Personenwagen ertappt; anlässlich des letzten Vorfalls wurde er erneut verhaftet und am 5. Oktober 2012 in Untersuchungshaft versetzt. Am 15. Oktober 2012 bewilligte die Staatsanwaltschaft den Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs. 
 
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ am 19. Dezember 2012 wegen gewerbsmässigen Diebstahls und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von dessen Art. 19a unter Einbezug einer vollziehbar erklärten Reststrafe von 92 Tagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von 200 Franken. X.________ erhob Berufung gegen dieses Urteil. 
 
Am 8. April 2013 lehnte die Präsidentin des Appellationsgerichts das Haftentlassungsgesuch von X.________ vom 30. März 2013 ab. 
 
B. 
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin aufzuheben und ihn umgehend aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
C. 
Die Appellationsgerichtspräsidentin verzichtet auf Vernehmlassung und beantragt unter Verweis auf ihren Entscheid, die Beschwerde abzuweisen. Ausserdem teilt sie mit, die Berufungsverhandlung sei auf den 25. Juni 2013 angesetzt. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf Vernehmlassung. 
Der Beschwerdeführer hat von einer weiteren Stellungnahme abgesehen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid der Appellationsgerichtspräsidentin. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Haftentlassung ist zulässig (BGE 132 I 21 E. 1). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
2. 
Sicherheitshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". 
 
Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). 
 
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist entgegen dem deutschsprachigen Gesetzeswortlaut dahin auszulegen, dass "Verbrechen oder schwere Vergehen" drohen müssen (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.). 
Die Begehung der in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO genannten Delikte muss ernsthaft zu befürchten sein. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). 
Die Inhaftierung wegen Wiederholungsgefahr kommt nicht nur bei ernsthaft zu befürchtenden Delikten gegen Leib und Leben in Betracht, sondern namentlich auch bei schweren Vermögensdelikten wie gewerbsmässigem Betrug und Serienbetrug (Urteile 1B_497/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.1; 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8 f.). 
 
3. 
Die Appellationsgerichtspräsidentin ist zum Schluss gekommen, dass der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts gegeben ist, Wiederholungsgefahr besteht und die Fortsetzung der Haft verhältnismässig ist. 
 
3.1 Unbestritten und durch die erstinstanzliche Verurteilung erstellt ist, dass der Beschwerdeführer der ihm vorgeworfenen Diebstähle und Betäubungsmitteldelikte dringend verdächtig ist. 
 
3.2 Das Strafgericht ist zum Schluss gekommen, dass der seit Jahren von Heroin und Methadon abhängige Beschwerdeführer sich darauf eingerichtet hat, die ihm monatlich ausbezahlte Sozialhilfe von 848 Franken durch Einbrüche in unverschlossene Autos aufzubessern und hat dieses Vorgehen als gewerbsmässigen Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 2 StGB qualifiziert. Auch wenn der insgesamt erbeutete Deliktsbetrag von rund 150 Franken objektiv gering erscheine, stelle er doch einen namhaften Beitrag an die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel dar. Die Gesamtwürdigung der Umstände spreche für eine soziale Gefährlichkeit, die eine Qualifikation im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB rechtfertige. 
 
Ob das Vorgehen des Beschwerdeführers als gewerbsmässig einzustufen ist und damit den qualifizierten Tatbestand von Art. 139 Ziff. 2 StGB erfüllt oder "bloss" als einfacher Diebstahl im Sinn von Art. 139 Ziff. 1 StGB strafbar ist, wird im Berufungsverfahren abschliessend zu klären sein. Immerhin ist nach dem erstinstanzlichen Urteil davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sein Auskommen aufbessern wollte, indem er immer wieder Parkplätze systematisch nach unverschlossenen Autos absuchte, um nach Bargeld und Wertgegenständen zu suchen und sie zu stehlen. Er war dabei zwar nicht sehr erfolgreich, was indessen nur daran liegt, dass er zufällig weder grössere Geldbeträge noch teure Wertgegenstände fand. Insgesamt erscheint das Vorgehen des Beschwerdeführers als typische Beschaffungskriminalität, die in nicht unerheblichem Mass sozialschädlich ist. Nachdem sich der Beschwerdeführer zudem völlig uneinsichtig zeigte und sich auch von wiederholten Verhaftungen nicht davon abhalten liess, unbeirrt weiter zu delinquieren, steht ernsthaft zu befürchten, dass er nach einer allfälligen Entlassung weiterhin versuchen würde, sein Einkommen durch Diebstähle aufzubessern. Da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass er ernsthaft versucht, seine Lebensführung entscheidend zu ändern, muss ihm diesbezüglich eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden. 
 
3.3 Der Beschwerdeführer wurde am 3. Oktober 2012 verhaftet und hat sich im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 8. April 2013 rund 7 Monate in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (bzw. im vorzeitigen Strafvollzug) befunden. Bei einer Verlängerung der Sicherheitshaft bis zur Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2013 werden noch 2 Monate dazukommen, sodass er dannzumal rund 9/10 seiner erstinstanzlichen Strafe verbüsst haben wird. Das erscheint unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht ganz unproblematisch, zumal die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hat und damit eine Verschärfung der Strafe aufgrund des Verschlechterungsverbots ausser Betracht fällt. Allerdings steht nach dem Gesagten zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach einer allfälligen Entlassung umgehend in seine schlechten Gewohnheiten zurückfallen und noch vor der Berufungsverhandlung weitere Diebstähle begehen wird, was es unter dem Gesichtspunkt der beförderlichen Führung von Strafverfahren nach Möglichkeit zu vermeiden gilt. 
 
3.4 Insgesamt ergibt sich, dass es sich vorliegend sowohl in Bezug auf die für die Annahme von Wiederholungsgefahr erforderliche Schwere der nach einer Entlassung zu erwartenden Delikte als auch in Bezug auf die Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Verhältnis zur zu erwartenden Strafe um einen Grenzfall handelt. In einem solchen räumt das Bundesgericht der sachnäheren Vorinstanz einen gewissen Ermessensspielraum ein und weicht nicht leichthin von ihrem Entscheid ab (Urteil 1B_497/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 2.2.3). Der angefochtene Entscheid ist daher zu schützen, die Appellationsgerichtspräsidentin hat mit der Abweisung des Haftentlassungsgesuchs kein Bundesrecht verletzt. 
 
4. 
Die Beschwerde wird demnach abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
2.2 Advokat Christoph Dumartheray, Basel, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Mai 2013 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi