Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_376/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Klett, Hohl, 
Gerichtsschreiber Hug. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Stefanie Wiget, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Stössel, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 8. Juni 2017 
(ZK1 2015 55). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________, (Kläger, Beschwerdegegner) war bei A.________, (Beklagter, Beschwerdeführer) vom 9. August 2010 bis am 29. Februar 2012 als "Mitarbeiter auf Montage" angestellt. 
 
B.  
Der Kläger stellte sich auf den Standpunkt, der Beklagte schulde ihm eine Entschädigung aus geleisteten Überstunden und klagte am 30. Mai 2012 beim Bezirksgericht Schwyz auf Bezahlung von Fr. 27'419.70 brutto, abzüglich der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge. Der Beklagte schloss auf Abweisung der Klage, soweit auf sie einzutreten sei. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2012 reichte der Kläger eine Klageänderung ein und beschränkte seinen Anspruch auf Fr. 27'338.80 Bruttolohn. Das Bezirksgericht Schwyz nahm mit Verfügung vom 19. Dezember 2012 Vormerk vom teilweisen Klagerückzug, im Übrigen wies es die Eingabe vom 18. Dezember 2012 aus dem Recht. Mit Urteil vom 30. September 2013 wies das Bezirksgericht die Klage ab. 
Soweit das Kantonsgericht Schwyz auf eine dagegen erhobene Berufung eintrat, hob es mit Urteil vom 27. Januar 2015 den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache - unter anderem mit der Weisung, die Eingabe vom 18. Dezember 2012 zu berücksichtigen - zur materiellen Beurteilung an das Bezirksgericht zurück. 
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beklagten zu dieser Eingabe verpflichtete das Bezirksgericht Schwyz mit Urteil vom 7. Oktober 2015 beziehungsweise Urteilsberichtigung vom 14. Oktober 2015 den Beklagten, dem Kläger Fr. 24'338.80 brutto, abzüglich der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, zu bezahlen. 
Das hiergegen mit Berufung sowie Anschlussberufung angerufene Kantonsgericht Schwyz hob den angefochtenen Entscheid mit Urteil vom 8. Juni 2017 teilweise auf und verpflichtete den Beklagten, dem Kläger Fr. 23'006.65 brutto, abzüglich der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge, zu bezahlen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 13. Juli 2017 beantragt der Beschwerdeführer im Wesentlichen, das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 8. Juni 2017 sei aufzuheben und die Klage abzuweisen;eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2017, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf diese einzutreten sei. Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 28. September 2017 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75BGG). Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 15'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers sind im kantonalen Verfahren nicht geschützt worden (Art. 76 Abs. 1 BGG) und die Beschwerde erging fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4 S. 400).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer verkennt diese Grundsätze in seiner Beschwerdeschrift über weite Strecken. So stellt er dem vorinstanzlichen Sachverhalt wiederholt seine eigene Sachdarstellung gegenüber, ohne jedoch Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen.  
Im Übrigen verfehlt der Beschwerdeführer die gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge, indem er sich damit begnügt, verschiedene Feststellungen im angefochtenen Entscheid als falsch zu bezeichnen. Der Beurteilung durch das Bundesgericht ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt zugrunde zu legen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) aufgrund mangelhafter oder fehlender Begründung an zahlreichen Stellen verletzt. 
 
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV hat das Gericht seinen Entscheid zwar zu begründen, doch wird nicht gefordert, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 V 557 E. 3.2.1; 134 I 83 E. 4.1 S. 88; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sein rechtliches Gehör durch eine nicht hinreichende Auseinandersetzung mit seinen Rügen betreffend Beweislastverteilung und Beweismass verletzt zu haben. Insbesondere sei sie nie auf sein Vorbringen eingegangen, dass das Vorgehen des Bezirksgerichts insoweit inakzeptabel und willkürlich sei, als es unkritisch die Argumentation des Beschwerdegegners bezüglich drei Stunden täglich geleisteter Überstunden übernommen habe.  
Die Vorinstanz führte aus, dass das Bezirksgericht aufgrund der Parteibefragung des Beschwerdeführers, den Aussagen eines Zeugen sowie den Jahresarbeitszeitstabellen zum Ergebnis kam, dass grundsätzlich drei Überstunden pro Arbeitstag zu entschädigen seien. Sodann prüfte sie die Beweiswürdigung der Erstinstanz zur Frage der Dauer der Arbeitszeit ausführlich, bevor sie schloss, diese sei nicht zu beanstanden. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nachgekommen. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer bringt weiter zu Unrecht vor, die Vorinstanz habe nicht begründet, weshalb sie für das Jahr 2011 von 441.6 geleisteten Überstunden ausging. Entgegen seinen Behauptungen begründete die Vorinstanz ihre Berechnung mittels eines Verweises auf ihre vorstehenden Erwägungen, in welchen sie ausführte, dass die Argumentation des Beschwerdeführers betreffend die zu leistenden Stunden die Abzüge aufgrund Ferien- und Feiertagen sowie Absenzen für Krankheit, Unfall oder Militärdienst übersehe. Von den von der Erstinstanz festgestellten 489.6 Überstunden, welche sie ebenfalls detailliert an einer anderen Stelle überprüfte, zog sie 48 Stunden aufgrund sechs erstinstanzlich nicht festgestellten zusätzlich bezogenen Ferientagen ab (sechs Tage à acht Stunden gemäss Art. 24 Abs. 2 des Landesgesamtarbeitsvertrages für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe vom 1. Januar 2006 [LGAV]), womit sie auf 441.6 Überstunden kam. Damit hat die Vorinstanz ihre Berechnung der geleisteten Überstunden hinreichend begründet.  
 
2.4. Ferner habe die Vorinstanz nicht erläutert, weshalb sie die Entschädigung von Fr. 2'532.70 für die im Jahr 2012 geleisteten Überstunden als richtig betrachte. Auch diese Rüge der Gehörsverletzung ist nicht stichhaltig, da die Vorinstanz begründete, inwiefern sie die von der ersten Instanz errechnete Anzahl Überstunden als korrekt erachtete. Da der Stundenlohn unbestritten blieb, durfte sie sich bei der Berechnung des sich aus der entsprechenden Multiplikation ergebenden Betrages mit einem sinngemässen Verweis auf die Erwägungen der ersten Instanz begnügen.  
 
2.5. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zum rechtlichen Gehör erschöpfen sich im pauschalen Vorwurf, die Vorinstanz habe mangelhaft begründet, weshalb sie den Entscheid der Erstinstanz als schützenswert erachte. Mangels einer hinreichenden Rüge kann er damit nicht gehört werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt wiederholt, die Vorinstanz habe in Bezug auf die Beweislast (Art. 8 ZGB) und das Beweismass Bundesrecht unrichtig angewandt. 
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern ein anderes Beweismass hätte angewandt werden sollen. Die Rüge ist insoweit nicht rechtsgenüglich begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG). In Bezug auf die gerügte Beweislastverteilung gilt der vom Bundesgericht in ständiger Praxis befolgte Grundsatz, dass diese Frage gegenstandslos ist, wenn die Vorinstanz aufgrund ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis gekommen ist, ein bestimmter Sachverhalt sei nachgewiesen worden (BGE 137 III 268 E. 3 S. 282; 132 III 626 E. 3.4 S. 634; 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 128 III 271 E. 2b/aa S. 277). 
Der Beschwerdeführer beanstandet mit seinen Vorbringen richtig besehen jeweils das Ergebnis der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (zur Unterscheidung zwischen der Beweislast und der Beweiswürdigung vgl. Urteil 5A_59/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.4), welches für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweis). Das Ergebnis der Beweiswürdigung ist Sachverhaltsfeststellung, von der das Bundesgericht nur bei Willkür (oder einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG) abweichen kann (Art. 97 BGG). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2). 
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Würdigung der Akten, der Parteibefragung und der Zeugenaussage an die Stelle der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zu setzen. Damit wird keine Willkür (Art. 9 BV) dargetan. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht, da die Vorinstanz Art. 25 Abs. 1 und 2 LGAV auf den vorliegenden Fall angewandt hat, obwohl die Bestimmungen nicht einschlägig seien. Vielmehr sei mangels einer Regelung auf die Branchenüblichkeit abzustellen. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog, Art. 25 Abs. 1 Satz 2 LGAV, welcher den Weg zwischen Wohnort und Werkstatt von der Arbeitszeit ausschliesst, sei aufgrund eines Umkehrschlusses so zu verstehen, dass die Reisezeit ab Werkstatt oder Geschäftsdomizil an den Arbeitsort als Arbeitszeit zu gelten habe. Sodann habe Art. 25 Abs. 2 LGAV, wonach für den Arbeitnehmer, der die Arbeit normalerweise am Geschäftsdomizil verrichtet, die Reisezeit bei auswärtiger Arbeit ab und zum Wohnort des Arbeitnehmers in dem Umfang als Arbeitszeit gilt, als sie die Reisezeit zwischen Wohnort und Geschäftsdomizil übersteigt, ebenso für den Arbeitnehmer zu gelten, welcher sich regelmässig von seinem Wohnort zunächst zum Geschäftsdomizil und von dort an den Arbeitsort begibt.  
 
4.2. Es kann offen gelassen werden, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung in Bezug auf Art. 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LGAV zutrifft, denn aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) kann das Bundesgericht eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Als Arbeitszeit gilt nach dem anwendbaren Landesgesamtarbeitsvertrag die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Nicht als Arbeitszeit gilt der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LGAV). Der Beschwerdegegner begab sich unbestrittenermassen morgens jeweils zum Geschäftsdomizil des Beschwerdeführers und fuhr von dort aus - zunächst nur als Mitfahrer, später als Lenker - mit dem Firmenbus zur Baustelle, wobei auf der Strecke jeweils weitere Mitarbeitende zustiegen. Überdies wurde der Beschwerdegegner gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz auf diesen Fahrten auch für weitere Aufgaben eingesetzt, wie die Ladung des Firmenbusses mit Material. Hieraus folgt, dass sich der Beschwerdegegner ab dem Eintreffen am Geschäftsdomizil dem Beschwerdeführer zur Verfügung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LGAV gestellt hat, womit die Fahrten Arbeitszeit darstellten.  
Entgegen entsprechenden Behauptungen des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz zudem zutreffend, dass im LGAV im Unterschied etwa zum Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe vom 1. Juli 2016 (LMV) kein Abzug eines sogenannten gesamtarbeitsvertraglichen Sockelwertes von 30 Minuten vorgesehen ist (vgl. Art. 23 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 54 Abs. 1 LMV). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb eine solche Regelung dennoch gelten sollte. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer erachtet sein Recht auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO als verletzt, weil die Vorinstanz den Sekretär der Paritätischen Landeskommission im Metallgewerbe (PLKM) entgegen seinem Beweisantrag nicht einvernahm. Dieser habe ihm die Auskunft erteilt, dass ein Weg zur respektive von der Baustelle von je 30 Minuten nicht als Arbeitszeit zu vergüten sei. Der Beschwerdeführer habe auf die Angaben des Sekretärs vertrauen dürfen, da die PLKM gemäss Art. 11.5 LGAV unter anderem mit der Durchführung und dem Vollzug des LGAV betreut sei.  
 
5.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers verfängt nicht. Es trifft zu, dass die in Rechtsform eines Vereins im Sinne von Art. 60 ff. ZGB sowie Art. 357b OR konstituierte PLKM (vgl. Art. 11 Abs. 1 LGAV) mit der Durchführung und dem Vollzug des LGAV befasst ist (Art. 11 Abs. 5 lit. b LGAV). Hieraus kann indessen nicht gefolgert werden, dass ein Gericht an eine von der PLKM vertretene Rechtsauffassung bezüglich der Anwendung des LGAV gebunden wäre. Während Gegenstand des Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO), wenden sowohl die kantonalen Gerichte als auch das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO und Art. 106 Abs. 1 BGG). Deshalb erübrigt sich eine entsprechende Beweisabnahme bezüglich der geäusserten Rechtsauffassung des Sekretärs der PLKM. Ein allfälliger Anspruch aufgrund falscher Auskunft ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.  
Demnach hat die Vorinstanz durch die nicht vorgenommene Einvernahme des Sekretärs der PLKM das Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) des Beschwerdeführers nicht verletzt. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss eine Verletzung von Art. 25 Abs. 8 LGAV, indem die Vorinstanz die Kaffeepausen unmittelbar nach Arbeitsbeginn als Arbeitszeit angesehen hat. 
Die Arbeitszeit kann nach der erwähnten Bestimmung durch eine unbezahlte Pause unterbrochen werden. Zeitpunkt und Dauer der Pause legt der Arbeitgeber fest. Die Pausenzeiten gelten nicht als Arbeitszeit, d.h. sie sind nicht bezahlt. 
Gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz diente die Kaffeepause unmittelbar nach Arbeitsbeginn der Zeitüberbrückung bis bei der C.________ AG Material abgeholt werden konnte, womit die Dauer der Pause davon abhing, ab wann jemand in der C.________ AG zugegen war. Mithin mussten die Pausen beendet werden, sobald das Material abgeholt werden konnte. Demnach stellte sich der Beschwerdegegner auch während besagtem Unterbruch jeweils dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 25 Abs. 1 LGAV zur Verfügung. Somit ist der vorinstanzliche Schluss, dass diese Zeit als Arbeitszeit zu gelten hat, nicht zu beanstanden. 
 
7.  
Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe das Verbot des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (Art. 2 Abs. 2 ZGB) verletzt, indem sie den Anspruch des Beschwerdegegners auf Abgeltung von Überstunden nicht als verwirkt ansah. 
 
7.1. Der Arbeitnehmer verwirkt seinen Anspruch auf Bezahlung seiner geleisteten Überstunden, wenn er die ohne Wissen des Arbeitgebers geleisteten Überstunden diesem nicht innert nützlicher Frist anzeigt (BGE 129 III 171 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe nie behauptet, dass der Beschwerdegegner ohne sein Wissen Überstunden geleistet habe. Auch sei die Aussage des Beschwerdegegners in der Parteibefragung, dass er davon ausgegangen sei, man müsse acht Stunden arbeiten und was darüber liege, sei Überzeit, unbestritten geblieben. Die Anzeige der Überstunden einige Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei unter diesen Umständen nicht rechtsmissbräuchlich und führe nicht zur Verwirkung der Ansprüche.  
 
7.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, es sei im Gesamtzusammenhang stets bestritten worden, dass der Beschwerdegegner Überstunden leistete. Er habe nicht behaupten müssen, dass der Beschwerdegegner die Überstunden ohne sein Wissen geleistet habe, denn er habe gewusst, dass der Beschwerdegegner keine Überstunden leistete, weil er ihn kommen und gehen gesehen habe und geleistete Überstunden seiner Ehefrau hätten mitgeteilt werden können.  
 
7.3. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er gemäss Feststellung der Vorinstanz in der Parteibefragung selbst ausführte, man sei normalerweise um 6 Uhr morgens vom Geschäftsdomizil losgefahren und um 17 Uhr zurückgekehrt, wobei die Rückfahrt in der Regel jeweils eine Stunde gedauert habe. Abzüglich der unbezahlten einstündigen Mittagspause errechneten sowohl die Vor- wie auch die Erstinstanz - unter anderem gestützt auf die vorstehende Aussage des Beschwerdeführers - regelmässig täglich geleistete 11 Stunden, woraus sich bei der Regelarbeitszeit von acht Stunden (Art. 24 Abs. 2 LGAV) drei Überstunden pro Tag ergaben. Der Beschwerdeführer vertrat lediglich eine abweichende rechtliche Würdigung, indem er den Weg vom Geschäftsdomizil zur Baustelle und zurück von jeweils einer Stunde nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Reisezeit betrachtete und eine weitere Überstunde als bereits mit dem Monatslohn abgegolten erachtete. Dass die Vorinstanz eine substanziierte Bestreitung der geleisteten Überstunden übersehen hätte, behauptet der Beschwerdeführer indessen zu Recht nicht.  
Die Vorinstanz hat Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht verletzt, wenn sie mangels Behauptung des Beschwerdeführers, dass er nichts von den geleisteten Überstunden gewusst habe, die Beanspruchung einer Überstundenentschädigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich betrachtete, zumal blosses Zuwarten innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfristen noch keinen Rechtsmissbrauch begründet (BGE 131 III 439 E. 5.1 S. 443; 129 III 171 E. 2.4 S. 176; 126 III 337 E. 7b; je mit Hinweisen). 
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hug