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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
1A.3/2003 
1P.35/2003 /bie 
{T 0/2} 
 
Urteil vom 6. August 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Steinmann. 
 
Parteien 
P.X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Jean-Rodolphe Spahr, Walchestrasse 27, 
Postfach 564, 8035 Zürich, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Luzern, 6002 Luzern, 
handelnd durch das Bau- und Verkehrsdepartement 
des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, 
Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Gewässerschutz, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtlich Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. November 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der Giessbach ist ein Wildbach in der Gemeinde Schwarzenberg (LU). Der Wasserlauf führte in den letzten Jahren zu bedeutenden Ufererosionen. Dadurch wird einerseits die entlang der rechten Seite des Bachtobels führende Güterstrasse, die Hochwaldstrasse, gefährdet. Andererseits kam es auf der linken Seite an der steilen Böschung des Giessbachtobels zu Hangrutschungen, die das Kulturland von P. X.________ gefährden bzw. zum Teil beeinträchtigt haben. Um diesen Gefährdungen zu begegnen, begann P.X.________, Bäume zu fällen, den Giessbach zu verbauen sowie den Bachlauf umzuleiten; dieses Vorgehen führte zu diversen Strafverfahren u.a. wegen Widerhandlungen gegen das eidgenössische und kantonale Waldgesetz, gegen das Umweltschutzgesetz und gegen das kantonale Wasserbaugesetz (vgl. hierzu das bundesgerichtliche Urteil vom 22. Mai 2002, 1P.119/2002). 
 
Das Verkehrs- und Tiefbauamt des Kantons Luzern holte bei der Peter Stalder Ingenieur AG (Malters) einen technischen Bericht (10. August 2000) ein und beauftragte die Firma mit der Ausarbeitung eines Wasserbauprojekts, das im Kantonsblatt Nr. 43 vom 28. Oktober 2000 publiziert wurde. Dieses Projekt sieht insbesondere die folgenden Massnahmen vor: Entfernung von Schwemmholz aus dem Gerinne; bauliche Massnahmen zur Begrenzung der Wasserschäden, insbesondere die Hangsicherung im Bereiche der gefährdeten Uferpartien, die Sohlensicherung und eine Gewässerprofilanpassung an verschiedenen Stellen; "Rückbau" der auf der linken Seite des Baches gelegenen Steilzufahrt; Erschliessung des Giessbachtobels von der Hochwaldstrasse her. 
 
Gegen dieses Projekt erhob P.X.________ Einsprache. Er beantragte, den Bodenerosionen sei primär durch eine Sohlensicherung zu begegnen und grössere Felsblöcke seien im Bachbett zu verankern; der alte Wuhrweg ins Bachtobel auf der linken Bachseite, auf den er angewiesen sei, sei zu belassen. Mit Entscheid vom 15. Mai 2001 wies der Regierungsrat des Kantons Luzern die Einsprache ab und bewilligte das aufgelegte Wasserbauprojekt. 
B. 
P.X.________ focht diesen Regierungsratsentscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern an, im Wesentlichen mit den Begehren, die Sache sei zwecks Projektüberarbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Verlagerung des Verbauungsziels von der Hangufersicherung zur Sohlensicherung) und es sei auf den "Rückbau" der linksseitigen Zufahrt, auf die er für den Unterhalt der Wasserleitungen angewiesen sei, zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines Augenscheins. 
 
Mit Urteil vom 25. November 2002 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es kam zum Schluss, das kantonale Projekt erweise sich als zweckmässig und sei daher nicht zu beanstanden, auch wenn die von P.X.________ vorgeschlagene Variante nicht von vornherein als unzweckmässig erscheine. Es entschied aufgrund der Akten, ohne einen Augenschein vorzunehmen. 
C. 
Gegen dieses Urteil des luzernischen Verwaltungsgerichts hat P.X.________ am 13./14. Januar 2003 beim Bundesgericht sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit ersterer rügt er im Wesentlichen eine Verletzung des Bundesgeseztes über den Wasserbau und des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, weil die vorgesehenen Massnahmen nicht bzw. nicht hinreichend vor den schädigenden Auswirkungen des Wassers schützten und damit den linksseitigen Hangfuss und gleichzeitig seine Liegenschaft gefährdeten. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde rügt er wegen der Verweigerung eines Augenscheins eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er ersucht ferner um Durchführung eines Augenscheins und stellt das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. 
D. 
Das Verwaltungsgericht verzichtete unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. Das Bau- und Verkehrsdepartement führte in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus, die vorgesehenen Massnahmen stellten die zweckmässigste Lösung dar und begründete dies im Einzelnen. 
Das Bundesamt für Wasser und Geologie (BWG) reichte dem Bundesgericht eine kurze Stellungnahme ein und kam zum Schluss, dass bei der Projektbearbeitung die Regeln der Baukunst und die Forderung nach einer verhältnismässigen Lösung beachtet worden seien. 
Mit Eingabe vom 13. Mai 2003 nahm der Beschwerdeführer zu den Vernehmlassungen des Bau- und Verkehrsdepartements und des Bundesamtes für Wasser und Geologie eingehend Stellung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht bezweifelt er die Unvoreingenommenheit von Herrn Heiniger, der die Vernehmlassung des Bundesamtes für Wasser und Geologie verfasst haben soll. Er beantragt ferner den Beizug eines Gutachters und ersucht schliesslich um Fristerstreckung für das Einreichen eines privaten Gutachtens. Dieses reichte er innert angesetzter Frist am 12. Juni 2003 ein. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer erhebt sowohl Verwaltungsgerichtsbeschwerde als auch staatsrechtliche Beschwerde. Es ist daher vorerst die Zulässigkeit der eingelegten Beschwerden zu prüfen. 
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen - zulässig gegen Verfügungen einer letzten kantonalen Instanz, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG, Art. 98 lit. g OG). Sodann unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übriges kantonales Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen (BGE 128 II 259 E. 1.2 S. 262, mit Hinweisen). 
 
Der angefochtene Entscheid stützt sich sowohl auf das Bundesgesetz über den Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG, SR 721.100) und das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) als auch auf das kantonale Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft (kantonales Wasserbaugesetz, kWBG, SRL 760). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher zulässig. 
1.2 Die Feststellung des Sachverhalts durch eine richterliche Behörde bindet das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 2 OG, wenn sie den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat. In diesem Rahmen kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch geltend gemacht werden, das Verwaltungsgericht habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs die Vornahme eines Augenscheins verweigert. Soweit der Beschwerdeführer neben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zusätzlich staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV erhoben hat, ist diese Rüge im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu behandeln. 
 
Im gleichen Sinne ist auch im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf die Rüge einzugehen, das umstrittene Verbauungsprojekt laufe wegen der Erhöhung der Erosionsgefahr am linken Bachufer auf eine "kalte Enteignung" von Kulturland des Beschwerdeführers hinaus, weil darin eine Verletzung des Wasserbaugesetzes zu erblicken wäre, wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird. 
1.3 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Parzellen, die unmittelbar am Abhang zum Giessbach liegen und von Rutschungen bereits beeinträchtigt worden sind bzw. in Zukunft von solchen beeinträchtigt werden könnten. Das umstrittene Wasserbauprojekt dient der Sanierung des Giessbachs und der Sicherung der beidseitigen Böschungen. Angesichts der Gefahr von Rutschungen im linksseitigen Böschungsbereich kann sich der Beschwerdeführer auf Art. 1 Abs. 1 WBG berufen, wonach Menschen und erhebliche Sachwerte vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Erosionen, geschützt werden sollen. Zudem sieht das Projekt den Rückbau des linksseitigen Weges vor, den der Beschwerdeführer für den Unterhalt seiner Wasserleitungen benützen soll. Daher ist der Beschwerdeführer stärker betroffen als die Allgemeinheit und nach Art. 103 lit. a OG zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass das Projekt nicht direkt in die Eigentumsbefugnisse des Beschwerdeführers eingreift. 
 
Das Verwaltungsgericht ist auf die Beschwerde hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdeführer habe widerrechtiche Arbeiten ausgeführt und damit neue Ufererosionen verursacht, aus verfahrensrechtlichen Überlegungen nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ficht dieses Nichteintreten nicht an und macht insbesondere nicht geltend, das Verwaltungsgericht hätte sich dazu aussprechen müssen. Deshalb ist darauf - trotz der Beteuerungen des Beschwerdeführers, durch seine Arbeiten keine weiteren Erosionen verursacht zu haben - nicht einzugehen. Im Übrigen ist die Frage, wie die vom Beschwerdeführer ausgeführten Massnahmen rechtlich zu qualifizieren sind, für die Beurteilung des umstrittenen Wasserbauprojekts ohne Belang. Dieses richtet sich - in Ausführung der wasserbaulichen Gesetzesbestimmungen - allein nach dem bestehenden Zustand des Giessbaches. Es bezieht denn die Verhältnisse, wie sie teils vom Beschwerdeführer geschaffen wurden, auch ausdrücklich ein. 
2. 
Der Beschwerdeführer stellte vor Verwaltungsgericht das Gesuch um Durchführung eines Augenscheines und führte zur Begründung namentlich aus: 
"Die Tiefe des Bachtobels, die Steilheit der Talflanken, der Aufforstungserfolg am linken Steilhang, die akute Gefährdung meines Wirtschaftgebäudes direkt oberhalb eines übersteilen Hanges sowie meine erfolgreichen Sohlenstabilisierungen sind aus den umfangreichen Vorakten nicht ersichtlich; sie können nur im Gelände gezeigt, begriffen und gewürdigt werden. Daher beantrage ich die Durchführung eines Lokalaugenscheins!" 
Das Verwaltungsgericht erachtete den Sachverhalt indessen aufgrund der Akten als hinreichend erstellt und sah von einem Augenschein ab. 
 
Nach der Rechtsprechung kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen). Anhand dieser Anforderungen ist im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Hinblick auf den zu treffenden Entscheid von einem Augenschein im Giessbachtobel absehen durfte. 
 
Augenscheine dienen ebenso wie andere Beweismassnahmen allein der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, das heisst der Feststellung einer konkreten Gegebenheit im Hinblick auf einen zu treffenden Entscheid. Hingegen geht es nicht um die Prüfung, welche rechtlichen oder tatsächlichen Folgerungen aus möglichen Sachverhaltsfeststellungen zu ziehen sind. Dies verkennt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht, wenn er annimmt, dass ein Augenschein die Ungeeignetheit gewisser Massnahmen hätte aufzeigen können. Ein Augenschein hätte von vornherein nicht belegen können, ob eine Verschiebung von Steinblöcken in der Bachsohle an der Sohlenstabilität etwas ändern würde. Desgleichen hätte nicht festgestellt werden können, ob der am linken Abhang fortschreitende, mit gewissen Landverlusten zu Lasten des Beschwerdeführers und Gefährdungen von dessen Liegenschaften verbundene Abflachungsprozess durch Verbauungen in der Bachsohle beeinflusst werde oder nicht. Ein Augenschein wäre kaum geeignet, die Angemessenheit des umstrittenen Projektes, seine Zweckmässigkeit oder gar die Auswirkungen der einen oder andern Variante nachzuweisen. Ebenso wenig ist es möglich, das Erscheinungsbild und die naturnahe Gestaltung des noch nicht realisierten Projektes an Ort und Stelle abzuklären. 
 
Umgekehrt geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die beiden Flanken des Giessbaches steil und erosionsgefährdet sind und dass der linke Abhang tatsächlich verschiedentlich ins Rutschen kam. Dies erfordert nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts wasserbauliche Massnahmen am Giessbach. Diese Annahmen stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Ferner geht auch das Verwaltungsgericht vom Erfordernis einer naturnahen Ausgestaltung im betroffenen Gebiet des wilden Giessbaches aus. Auch unter diesem Gesichtswinkel durfte daher auf einen Augenschein verzichtet werden. Bei dieser Sachlage kommt der sachverhaltlichen Rüge, der Zufahrtsweg auf der linken Bachseite sei nicht derart steil, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, keine entscheidende Bedeutung zu. 
 
Demnach kann nicht gesagt werden, das Verwaltungsgericht habe unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen auf einen Augenschein verzichtet. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkte als unbegründet. 
3. 
Der Beschwerdeführer ersucht im bundesgerichtlichen Verfahren ebenfalls um Durchführung eines Augenscheins. Er legt indessen nicht dar, welche sachverhaltlichen Elemente mit einer derartigen Beweismassnahme geklärt werden sollten. Auch in dieser Hinsicht verkennt er, dass etwa die tatsächlichen Auswirkungen der vom umstrittenen Projekt vorgesehenen wasserbaulichen Massnahmen bzw. der von ihm selber vorgeschlagenen Lösungen - etwa hinsichtlich der Bachsohlenabsenkung und -vertiefung oder der Erosions- und Rutschungsgefährdung - im Gelände nicht festgestellt werden können. Für das angefochtene Projekt, welches die Sicherung der Ufer mit Holzkästen oder Blöcken und die Sohlensicherung durch Erstellung einer Raubettrinne vorsieht - ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Bachverlauf durch natürliche Einflüsse oder Arbeiten des Beschwerdeführers seitlich verschoben worden ist. Da der Beschwerdeführer den sog. Rückbau des (angeblich) steilen Zufahrtweges mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht beanstandet (unten E. 4.2), bedarf es auch in dieser Hinsicht keines Augenscheins. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt sich vielmehr aus den Akten und dem angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das Gesuch um Durchführung eines Augenscheins ist daher abzuweisen. 
 
Ferner stellt der Beschwerdeführer das Gesuch um Beizug eines Experten in der Person von Herrn Markus Egli (Chef des Amtes für Wasserwirtschaft des Kantons Solothurn). Aus den Rechtsschriften geht indessen nicht hervor, welche konkreten Sachfragen technischer Natur von einem gerichtlichen Experten zu begutachten wären. 
 
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht ein privates Gutachten von Markus Brügger eingereicht. Darin werden aufgrund der im Giessbach vorgefundenen Sachlage insbesondere Zielsetzungen und konzeptionelle Massnahmen formuliert. Allerdings setzt sich der Experte mit dem vom Kanton vorgesehenen Projekt nicht auseinander, weshalb seine Folgerungen für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung sind. 
 
Im bundesgerichtlichen Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer schliesslich, dass die Vernehmlassung des Bundesamtes für Wasser und Geologie (BWG) von Peter Heiniger verfasst worden ist, wie dem Briefkopf zu entnehmen ist. Dieser habe das kantonale Amt seit längerem in der Angelegenheit des Giessbaches begleitet und könne daher nicht als unvoreingenommen betrachtet werden. - Der Beschwerdeführer übersieht in dieser Hinsicht, dass die Vernehmlassung des Bundesamtes von vornherein keine Stellungnahme von einer unabhängigen Expertenseite darstellt, sondern eine Meinungsäusserung von einer Fachstelle des Bundes ist. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass Peter Heiniger sich bereits in anderer Weise mit der Problematik des Giessbaches auseinandergesetzt hat, stellt keinen Umstand dar, welcher diesen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV als voreingenommen erscheinen lässt. Überdies ist die Vernehmlassung vom Sektionschef unterzeichnet. Schliesslich knüpft der Beschwerdeführer an seine Beanstandung keine prozessualen Begehren. Die Stellungnahme des Bundesamtes ist daher nicht aus dem Recht zu weisen. 
4. 
4.1 Das Verwaltungsgericht stützte seinen Entscheid auf das eidgenössische Wasserbaugesetz und die entsprechenden kantonalen Bestimmungen sowie das eidgenössische Gewässerschutzgesetz. Das WBG bezweckt den Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen (Art. 1 Abs. 1 WBG). Das Gewässerschutzgesetz sieht die Verbauung und Korrektur von Fliessgewässern zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor (Art. 37 Abs. 1 lit. a GSchG). Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen; u.U. sind Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen zu treffen (Art. 3 WBG). Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz erhalten bleibt; bei Eingriffen in das Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten werden (Art. 4 WBG). Nach dem kantonalen Gesetz über den Wasserbau und die Wasserkraft (kWBG, SRL Nr. 760) umfasst der Wasserbau u.a. die Korrektion bestehender Gewässer, namentlich Uferverbauungen und Sohlensicherungsarbeiten (§ 19 kWBG). Konkrete Anforderungen an wasserbauliche Massnahmen aber finden sich, wie das Verwaltungsgericht weiter ausführt, weder im eidgenössischen noch im kantonalen Recht. Immerhin schlägt eine Wegleitung des Bundesamtes für Wasser und Geologie verschiedene Massnahmen vor, insbesondere im Falle von Sohlenerosion, von Ufererosion und Unterspülung sowie von Verklausungsgefahr. 
 
Das Verwaltungsgericht führte im angefochtenen Entscheid aus, hinsichtlich der streitigen Fragen stehe ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht grundsätzlich Ermessenskontrolle zu. Es auferlege sich indessen eine gewisse Zurückhaltung bei der Würdigung örtlicher Verhältnisse, bei spezifischen Fachfragen in Spezialgebieten und bei typischen Ermessensfragen. In dieser Hinsicht macht der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht geltend, das Verwaltungsgericht habe in unzulässiger Weise seine Überprüfungsbefugnis eingeschränkt. 
 
Dem Bundesgericht steht nach Art. 103 OG eine volle Rechtskontrolle, indessen keine Unangemessenheitsprüfung zu. Das Gericht auferlegt sich allerdings Zurückhaltung, wenn sich technische Probleme stellen und die Bewilligungsbehörde gestützt auf die Auffassung von Fachbehörden entschieden hat und sofern davon ausgegangen werden darf, dass die Vorinstanzen die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen haben (vgl. BGE 112 Ib 280 E. 8b S. 295,116 Ib 193 E. 2d S. 197). 
4.2 Das Verwaltungsgericht umschrieb den Streitgegenstand im Wesentlichen mit der Hangstabilisierung und der Beseitigung des vom Beschwerdeführer benützten bzw. der Erstellung eines neuen Zugangs- und Unterhaltsweges. Im bundesgerichtlichen Verfahren beanstandet der Beschwerdeführer den sog. Rückbau des Weges an der linken Tobelseite nicht mehr, erhebt diesbezüglich keine Rügen und setzt sich mit E. 5 des angefochtenen Entscheides nicht auseinander; insbesondere macht er nicht geltend, die Beseitigung dieses Weges berge eine Gefährdung des Abhanges in sich und stehe daher mit dem Wasserbaugesetz in Widerspruch. Im Folgenden ist daher einzig auf die Hangstabilisierung einzugehen. 
4.3 Bei der Hangstabilisierung geht es nach dem angefochtenen Urteil hauptsächlich um die Sohlenstabilisierung und die Hangfusssicherung. Während der Beschwerdeführer den Akzent auf die Sohlenstabilisierung nach seinen eigenen Vorstellungen legt, geht es beim streitigen Projekt zusätzlich um geeignete Massnahmen der Hangfusssicherung. Es kann keinen Zweifeln unterliegen und wird vom Beschwerdeführer, der besonderes Gewicht auf die Erosionseindämmung auf der linken Hangseite legt, nicht beanstandet, dass diese doppelte Ausrichtung mit der Bundesgesetzgebung über den Wasserbau grundsätzlich im Einklang steht. Im Folgenden sind die konkret vorgesehenen Massnahmen zu prüfen. 
 
Im Einzelnen soll die Sohlenstabilisierung durch zusätzliche Blöcke in der Bachsohle realisiert werden und ein weiteres Absenken verhindern. Dabei sollen die vom Beschwerdeführer eingelegten Steinblöcke nicht entfernt, sondern zum Teil bloss, soweit stark vorstehend, innerhalb der Sohle verschoben werden; verkeilte Blöcke und Querwerke werden belassen. Im Ergebnis entstehe dadurch eine Raubettrinne, welche die Wassergeschwindigkeit dämpfe und damit die Sohlenerosion reduziere. Dem diene zusätzlich eine Verbreiterung des Bachlaufs (Gewässerprofilanpassung) auf eine minimale Gerinnebreite von ca. 15 m. 
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Bundesrechtsverletzung zu belegen. In Übereinstimmung mit der Auffassung des Beschwerdeführers ist es Ziel des Projektes, die Bachsohle zu stabilisieren. Dabei sollen, wie dargelegt, die bereits vorhandenen Steinblöcke grundsätzlich belassen und nur insoweit, als sie stark vorstehend sind und Beeinträchtigungen mit sich bringen könnten, in der Bachsohle verschoben, indessen nicht entfernt werden. Dass diese Verschiebung durch Sprengungen erfolgen soll, die den Hang gefährden könnten, ist eine blosse, durch die Akten und das Projekt nicht belegte Annahme des Beschwerdeführers. Darüber hinaus sieht das Projekt die Einführung zusätzlicher Steinblöcke vor, mit dem auch vom Beschwerdeführer verfolgten Ziel, die Fliessgeschwindigkeit zu dämpfen und einer weiteren Vertiefung und Absenkung der Bachsohle zu begegnen. In der Beschwerdeschrift wird nicht dargelegt, weshalb die vorgesehene Methode für die Sohlenstabilisierung weniger geeignet sein soll als die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene. Der Beschwerdeführer begründet auch nicht, weshalb eine Längsverbauung das Bachbett verschmälere und eine Erosionen fördernde Erhöhung der Fliessgeschwindigkeit bewirken soll. Im angefochtenen Entscheid wird vielmehr dargelegt, dass der Giessbach auf eine Gerinnebreite von 15 m ausgebaut werden soll (Gewässerprofilanpassung), was eine Dämpfung der Fliessgeschwindigkeit zur Folge hat und damit ebenso der Sohlen- wie auch der Hangfusssicherung dient. Strebt das Projekt demnach eine wirksame Sohlenstabilisierung an, so steht es insofern in Übereinstimmung mit dem Wasserbaugesetz und überdies mit den vom Beschwerdeführer eingeholten Expertenmeinungen. 
Zur Sicherung des Hangfusses und der Böschung sieht das Projekt das Einlassen von Holzkästen und Steinblöcken, teilweise eine Böschungsergänzung sowie eine Bepflanzung der Böschungen vor. Es ist nicht ersichtlich und geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor, dass diese Massnahmen für die Hangfusssicherung ungeeignet seien. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass weitere Massnahmen bzw. welche weiteren Massnahmen für eine wirksame Sicherung des Hangfusses erforderlich wären. Damit steht auch die vorgesehene Hangfusssicherung mit den gesetzlichen Anforderungen im Einklang. 
4.4 Zur Hauptsache rügt der Beschwerdeführer, dass das angefochtene Wasserbauprojekt in erster Linie die rechte Seite schütze, hingegen die linke Seite vernachlässige und damit Gefährdungen und Schädigungen an seinem Land bzw. an seinem Stall in Kauf nehme. 
Die vorgesehenen wasserbaulichen Massnahmen gehen von der Annahme aus, dass die rechte Seite, wo die Hochwaldstrasse verläuft, akut gefährdet ist. Dementsprechend liegt das Hauptgewicht der vorgesehenen Massnahmen auf der rechten Giessbach-Seite. Diese Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse stützt sich auf Abklärungen von Fachbehörden; es kann nicht gesagt werden, dass sie wesentliche Gesichtspunkte ungeprüft lasse und die Abklärungen nicht sorgfältig und umfassend vorgenommen worden seien. Die Beurteilung kann im gerichtlichen Verfahren nicht damit in Frage gestellt werden, der Beschwerdeführer habe mit seinen Arbeiten das zur Sicherung der rechten Hangseite Erforderliche ausgeführt. Zudem kann angenommen werden, dass die Ausführung des Projektes vom jetzigen Zustand ausgeht und auch in dieser Hinsicht, soweit angemessen, die erfolgten Arbeiten einbezieht. Wie es sich mit der Gefährdungslage auf der rechten Seite verhält, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn zum einen macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die wasserbaulichen Massnahmen zum Schutze der rechten Seite verstiessen gegen das Wasserbaugesetz. Zum andern beanstandet er aus der nachvollziehbaren Sorge um sein Kulturland in erster Linie das Fehlen von wirksamen Massnahmen auf der linken Seite. 
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird die linke Seite indessen nicht vernachlässigt. Die oben angeführten Massnahmen zur Bachsohlen- und Hangfusssicherung dienen einer längerfristigen Stabilisierung des Giessbaches und kommen daher der rechten und linken Seite gleichermassen zugute. Auch der Beschwerdeführer beabsichtigt letztlich, mit der Bachsohlensicherung zum Schutze (auch) der linken Seite beizutragen. So sieht denn das umstrittene Projekt auch ausdrücklich vor, sowohl das rechte wie auch das linke Ufer mit (zusätzlichen) Blöcken zu sichern und die Böschungen mittels Einlassen von Holzkästen und Steinblöcken sowie durch Bepflanzung auf der rechten und der linken Seite zu stabilisieren. Unter diesem Gesichtswinkel geht die Rüge daher fehl, das Projekt schütze einzig die Hochwaldstrasse und liefere Kulturland, Stall mit Zufahrtsstrasse und Fahrhabe des Beschwerdeführers den Erosionen und Naturgewalten aus. 
 
Im angefochtenen Entscheid wird unter Hinweis auf den technischen Bericht vom 10. August 2000 ausgeführt, der am linken Bachhang fortschreitende und auch das Kulturland des Beschwerdeführers in Mitleidenschaft ziehende Abflachungs- und Erosionsprozess könne durch Verbauungen in der Bachsohle nicht unmittelbar beeinflusst werden. Das hängt in erster Linie mit der Struktur des linken Abhangs zusammen, der übersteile Neigungen und vielerorts eine überhängige Oberkante aufweist. Weitere Erosionen können in Anbetracht dieser Verhältnisse nicht ganz ausgeschlossen werden. Das angefochtene Projekt versucht aber mit den vorgeschlagenen Massnahmen eine gewisse Stabilisierung herbeizuführen. Hierzu sollen insbesondere die Bachsohlensicherung, die Ufer- und Hangfusssicherung sowie die Begrünung und Bestockung beitragen. Sie haben zur Folge, dass die Rutschungs- und Erosionsgefahr in Grenzen gehalten wird. 
 
Was der Beschwerdeführer hierzu vorträgt, vermag keine Bundesrechtsverletzung zu belegen. Insbesondere geht auch er davon aus, dass der Erosionsprozess in einzelnen Abschnitten weitgehend abgeschlossen ist und in andern Abschnitten nicht wirksam aufgehalten werden kann. Schliesslich weist er nicht nach, dass andere Massnahmen bessere Gewähr für eine Stabilisierung der linken Tobelflanke bieten würden. Damit erweist sich auch die Rüge, das Projekt vernachlässige die linke Bachseite in unverantwortlicher und gesetzwidriger Weise und sei daher unverhältnismässig, als unbegründet. 
4.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Behörden nähmen Rutschungen auf seiner Seite bewusst in Kauf, damit im Unterlauf des Gewässers im Rümlig und in der Kleinen Emme Kies gewonnen werden könne. Diese Rüge lässt sich indessen nicht auf den technischen Bericht von 1992 stützen, in dem von einem an sich wünschenswerten natürlichen Geschiebehaushalt die Rede ist. Darüber hinaus zeigt die kantonale Vernehmlassung auf, dass Geschiebeentnahmen aus Gewässern ausschliesslich zur Verhinderung von Auflandungen und zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes bewilligt werden und kommerzielle Ziele damit nicht verbunden sind. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkte als unbegründet. 
5. 
Demnach ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die in der staatsrechtlichen Beschwerde erhobenen Rügen werden im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behandelt. 
2. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Wasser und Geologie schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. August 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: