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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_331/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 22. Mai 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Gebührenüberforderung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 4. März 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
 Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 19. Mai 2014 zurückgezogen. 
 
 
Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Mai 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn