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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1026/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. November 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 11. März 2014. 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Das Bezirksgericht Schwyz verurteilte den Beschwerdeführer am 29. Mai 2013 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 19. März 2012 durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h, sowie wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, begangen am 10. September 2012 durch eine Autofahrt mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,6 Gewichtspromillen, zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, unter Anordnung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Verbindungsbusse von Fr. 300.-- sowie einer Busse von Fr. 700.--. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde auf 17 Tage festgesetzt. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts am 11. März 2014. 
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom 11. März 2014 sei aufzuheben. In Bezug auf den Vorfall vom 19. März 2012 sei er freizusprechen. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Gegensatz zur Annahme der kantonalen Richter sei er am 19. März 2012 nicht der Fahrer des Personenwagens gewesen. 
 
 Die Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn die Vorinstanz sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV vorgenommen hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich ist, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1, 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründungspflicht hohe Anforderungen. Appellatorische Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, ist vor Bundesgericht unzulässig. 
 
 Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit der Würdigung der Beweise befasst (Urteil S. 8-18). Damit setzt sich der Beschwerdeführer weitestgehend nicht auseinander. Dafür, dass die Vorinstanz voreingenommen gewesen wäre, spricht nichts. Was der Beschwerdeführer vorbringt, beschränkt sich auf eine appellatorische und damit unzulässige Kritik, mit welcher er nicht darzulegen vermag, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. 
 
 So macht der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht wie vor der Vorinstanz geltend, der Polizist, der ihn als Fahrer identifizierte, sei entgegen seiner Behauptung bei der Kontrolle gar nicht anwesend gewesen, sondern habe vom Vorfall erst auf dem Posten erfahren (Beschwerde S. 2). Die Vorinstanz hat auf die Aussage des Polizisten abgestellt, weil dieser unter der strengen Strafdrohung von Art. 307 StGB aussagte und nicht ersichtlich war, aus welchem Grund er den Beschwerdeführer, mit dem er seit vielen Jahren bekannt ist und nie Probleme hatte, zu Unrecht belasten sollte (Urteil S. 14). Der Beschwerde ist nichts Stichhaltiges dafür zu entnehmen, dass der Polizist über seine Anwesenheit am Tatort gelogen haben könnte. 
 
 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Polizist sei auch aus einem anderen Grund unglaubwürdig. Zum einen habe er einen Fahrer mit Brille erkannt, obwohl er, der Beschwerdeführer, noch nie eine Brille getragen habe. Andererseits habe der Polizist nichts Auffälliges im Gesicht des Fahrers gesehen, obwohl er am fraglichen Tag ein grosses weisses Pflaster auf der Nase gehabt habe (Beschwerde S. 2). Die Vorinstanz führt dazu aus, der Polizist habe auf die Frage, ob ihm im Gesicht des Lenkers etwas Bestimmtes aufgefallen sei, geantwortet, er meine, der Lenker habe eine Brille aufgehabt. Für ihn sei es von den Konturen her klar der Beschwerdeführer gewesen, einfach mit etwas mehr Bart. Ob der Lenker ein Pflaster im Gesicht gehabt habe, könne er nicht sagen, für das sei es zu schnell gegangen. Die Vorinstanz erachtet angesichts dessen, dass zum Zeitpunkt der Aussage des Polizisten seit dem Vorfall knapp ein Jahr vergangen war, die Unsicherheiten als unverdächtig und kleinere Lücken im Erinnerungsvermögen als nachvollziehbar (Urteil S. 16). Da der Polizist den Beschwerdeführer am 19. März 2012 eindeutig als Fahrer identifiziert hat (Urteil S. 15), machen ihn spätere, durch den Zeitablauf bedingte Unsicherheiten und Erinnerungslücken nicht von vornherein unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer vermag mit dem Hinweis auf die erwähnten Einzelheiten in der späteren Aussage nicht darzutun, dass das Abstellen auf den Polizisten durch die Vorinstanz willkürlich wäre. 
 
 Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. November 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn