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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_656/2020  
 
 
Urteil vom 8. Oktober 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungskreis Altendorf Lachen, 
Seeplatz 1, Postfach 43, 8853 Lachen. 
 
Gegenstand 
Pfändungsankündigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Juli 2020 (BEK 2020 51). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In der Betreibung Nr. xxx erliess der Betreibungskreis Altendorf Lachen am 18. Februar 2020 die Pfändungsankündigung gegen den Beschwerdeführer. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28. Februar 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht March. Mit Verfügung vom 18. März 2020 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 23. März 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Am 1. Mai 2020 (Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort des Betreibungskreises Stellung und am 16. Juli 2020 ersuchte er um Entscheid. Mit Beschluss vom 28. Juli 2020 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 17. August 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Er hat um Gewährung einer Frist von dreissig Tagen ersucht, um seine Argumente vorzubringen und einen Rechtsanwalt beizuziehen. Mit Verfügung vom 18. August 2020 hat das Bundesgericht das Fristerstreckungsgesuch abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG). Hingegen hat es ihn auf die Möglichkeit hingewiesen, unter den Voraussetzungen von Art. 50 BGG um Fristwiederherstellung zu ersuchen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Am 31. August 2020 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer um Fristwiederherstellung ersucht. Weitere Eingaben hat er nicht eingereicht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.   
Die Fristwiederherstellung setzt voraus, dass der Gesuchsteller unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln; das Gesuch ist innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Innerhalb derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung (z.B. die Erhebung einer Beschwerde) nachzuholen (Art. 50 Abs. 1 BGG). 
Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch mit Ferien- bzw. Landesabwesenheit und Krankheit. Er belegt weder das eine noch das andere. Zudem stellt die Ferien- oder Landesabwesenheit kein unverschuldetes Hindernis für fristgemässes Handeln dar. Nachdem er selber noch am 16. Juli 2020 das Kantonsgericht um Entscheid gebeten hatte, musste er mit der Zustellung eines Entscheids (und der Auslösung der Rechtsmittelfrist für die Beschwerde an das Bundesgericht) rechnen. Für den Fall einer Abwesenheit hätte er demnach Vorkehren treffen müssen (z.B. mit einem Gesuch an das Kantonsgericht, während einer begrenzten Zeit auf fristauslösende Zustellungen zu verzichten, oder mit der Bestellung einer Vertretung, die die Beschwerde an das Bundesgericht hätte erheben können). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die versäumte Rechtshandlung auch nicht nachgeholt. Das Fristwiederherstellungsgesuch ist abzuweisen. 
 
3.   
Zu prüfen bleibt demnach einzig die Eingabe vom 17. August 2020, die bereits für sich allein einen genügenden Beschwerdewillen erkennen lässt. Sie ist rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Abgesehen vom Fristerstreckungsantrag enthält sie jedoch einzig einen Antrag auf kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht. Jegliche Beschwerdebegründung fehlt, womit die Beschwerde den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht genügt. 
Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg