Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_51/2018  
 
 
Urteil vom 15. März 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________, 
vertreten durch das Sozialamt U.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Januar 2018 (2C 17 104). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 15. November 2017 erteilte das Bezirksgericht Willisau der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________ für Fr. 7'200.-- die definitive Rechtsöffnung. 
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 25. November 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern. Mit Entscheid vom 3. Januar 2018 trat das Kantonsgericht androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein, nachdem der Beschwerdeführer binnen Nachfrist den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 450.-- nicht geleistet hatte. 
Am 10. März 2018 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorgebracht werden (Art. 116 BGG). Diese ist zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids ist klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, dass er den Kostenvorschuss im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht bezahlt hat. Stattdessen macht er geltend, er werde keine Alimente von Fr. 7'200.-- zahlen, solange B.________ nicht in einen Vaterschaftstest einwillige. Es liege nun am Bundesgericht, ob es zu einem öffentlichen Skandal komme. 
All dies hat mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids nichts zu tun. Insbesondere ist die Anordnung eines Vaterschaftstests nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens. Der Beschwerdeführer zeigt demnach nicht ansatzweise auf, inwiefern das Kantonsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten. 
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. März 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg