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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_853/2023  
 
 
Urteil vom 15. November 2023  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Erb. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahren in fahrunfähigem Zustand; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 2. März 2023 (SB220574-O/U/jv). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Anklage wirft A.________ vor, am 14. Juni 2021 in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (2.03 Gewichtspromille) ein Motorfahrzeug geführt zu haben. Dadurch habe sie sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gemacht. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Uster, Einzelgericht, sprach A.________ mit Urteil vom 28. April 2022 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 600.--. 
Die von A.________ dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. März 2023 ab und sprach sie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig. Es verurteilte A.________ zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und zu einer Busse in Höhe von Fr. 600.--. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und sie sei freizusprechen bzw. sei das Urteil aufzuheben und zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Verfahrensrechten. Sie macht geltend, ihre Befragung durch den Polizeibeamten B.________ bei ihr zu Hause sei nicht lege artis durchgeführt worden; auf die im Polizeirapport von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben könne nicht abgestellt werden. Die Beschwerdeführerin spreche kein Deutsch, weshalb schlicht nicht zu glauben sei, dass sie - wie im Rapport festgehalten - auf ihre Rechte aufmerksam gemacht worden sei. Es sei unzulässig, auf den Polizeirapport abzustellen, ohne den Polizeibeamten als Zeugen zu befragen. Ebenso verletze es das rechtliche Gehör, das Fairnessgebot und sei willkürlich, wenn die Vorinstanz den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht als Zeugen befragt habe, könnte er doch zur Art der Befragung der Beschwerdeführerin bei ihr zu Hause Angaben machen.  
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe das FinZ-Set als ein objektives Beweismittel bewertet, ohne die Einwände der Beschwerdeführerin zu hören. Bei der Befragung der Beschwerdeführerin finde sich weder eine Rechtsbelehrung noch ein Hinweis auf eine Übersetzung. Aus dem Dokument gehe nicht hervor, was die Dolmetscherin wirklich übersetzt habe. Daher verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör, wenn sie die Dolmetscherin nicht als Zeugin angehört habe. Das Abstellen auf das FinZ-Set verletze das rechtliche Gehör, den Anspruch auf ein faires Verfahren und sei willkürlich. 
 
1.2. Die Vorinstanz hält fest, auf den vom Polizeibeamten B.________ erstellten Bericht (sog. FinZ-Set) könne abgestellt werden. Dieser Bericht sei in Anwesenheit der Beschwerdeführerin erstellt worden, ihr Teilnahmerecht sei damit gewahrt. Dasselbe gelte für ihre weiteren Rechte, über welche sie auf dem Formular und in Gegenwart der beigezogenen Dolmetscherin C.________ vor Ort orientiert worden sei. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen seien entweder unerheblich oder würden das Beweisresultat nicht zu ändern vermögen. Da es für eine falsche Übersetzung des FinZ-Sets keine Hinweise gebe, bestehe kein Anlass, die Dolmetscherin als Zeugin einzuvernehmen. Eine Zeugeneinvernahme des Polizeibeamten B.________ sei nicht notwendig, da das FinZ-Set ein objektives Beweismittel sei. Eine Zeugeneinvernahme des Ehemanns der Beschwerdeführerin könne unterbleiben, da er erst zusammen mit der Polizei nach Hause gekommen sei.  
 
1.3. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu ändern. Das Bundesgericht prüft die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; Urteil 6B_645/2023 vom 27. September 2023 E. 1.2.3; je mit Hinweisen).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Die Vorinstanz stützt ihr Urteil nicht auf die im Polizeirapport vom 28. Juni 2021 gemäss der Wahrnehmung des Polizeibeamten von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben, weshalb sich die Einwände der Beschwerdeführerin zur Verwertbarkeit ihrer in diesem Rapport festgehaltenen Aussagen als unbehelflich erweisen. Ebensowenig verletzt die Vorinstanz ihre Begründungspflicht, wenn sie auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die angeblich nicht korrekt durchgeführte polizeiliche Befragung der Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung (festgehalten im Polizeirapport), nicht eingeht. Denn die Vorinstanz hat die darin wiedergegebenen Aussagen der Beschwerdeführerin, welche sie unmittelbar nach Erscheinen des Polizeibeamten bei ihr in der Wohnung gemacht haben soll - sie habe seit ihrer Ankunft zu Hause keinen Alkohol getrunken - nicht berücksichtigt und diese Depositionen in ihren Erwägungen auch nicht erwähnt. Vielmehr stellt die Vorinstanz - teilweise durch Verweis auf die Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz - einzig auf die von der Beschwerdeführerin im FinZ-Set und in den beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gemachten Aussagen ab, in welchen die Beschwerdeführerin stets einen Nachtrunk geltend gemacht hat. Demnach verletzt die Vorinstanz nicht das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und nimmt keine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vor, wenn sie weder den Polizeibeamten noch den Ehemann der Beschwerdeführerin als Zeugen zur Art der Befragung der Beschwerdeführerin bei ihr zu Hause zugelassen hat.  
 
1.4.2. Beim sogenannten "FinZ-Set" handelt es sich um eine Kombination aus polizeilichem Rapport und polizeilicher Einvernahme. Das FinZ-Set stellt, gleich wie ein Polizeirapport, ein Beweismittel dar. Vorliegend wurde das FinZ-Set rund vier Stunden nach dem Vorfall im Spital U.________ erstellt. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Polizeibeamten im FinZ-Set protokollierten eigenen Wahrnehmungen bestehen würden, weshalb eine Befragung des Polizeibeamten unterbleiben konnte (vgl. 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3). Das FinZ-Set enthält mitunter Angaben zur Rechtsbelehrung der Beschwerdeführerin, zur Anwesenheit und Rechtsbelehrung der Übersetzerin C.________, die Befragung der Beschwerdeführerin zur Alkoholeinnahme, Angaben betreffend Alkoholgehaltmessung etc. und schliesslich eine Zusatzbefragung zum Konsum von Alkohol. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr von der Dolmetscherin der Inhalt des Berichts sowie die ihr gestellten Fragen und die von ihr gegebenen Antworten nicht übersetzt worden wären. Ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu verletzen, durfte die Vorinstanz auf die Befragung von C.________ als Zeugin verzichten. Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, ändert an der Verwertbarkeit der Depositionen nichts, wenn die Beschwerdeführerin die Unterschrift auf dem Formular verweigerte (vgl. Urteil 6B_344/2013 vom 19. Juli 2013 E. 1.5). Im Übrigen machte die Beschwerdeführerin in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen, deren Verwertbarkeit nicht in Frage gestellt wird, im Wesentlichen in Bezug auf den behaupteten Nachtrunk die gleichen Aussagen, wie sie im FinZ-Set festgehalten sind.  
Soweit darauf einzutreten ist, erweisen sich die Rügen der Verletzung von Verfahrensrechten als unbegründet. Die Vorinstanz nimmt auch keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung vor, wenn sie auf die Einvernahme des Polizeibeamten B.________, der Dolmetscherin C.________ und des Ehemannes der Beschwerdeführerin verzichtet. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung. Sie führt aus, die Zeugin D.________ (vormals E.________) habe offenbar die eigenen Wahrnehmungen mit dem, was sie gehört und gesehen habe, vermischt. Gemäss ihren Aussagen habe sie beobachtet, dass der Lenker des direkt hinter der Beschwerdeführerin vor der Barriere stehenden Fahrzeugs ausgestiegen sei, ans Fenster des Autos der Beschwerdeführerin geklopft und dann mit der Hand eine Schlangenbewegung gemacht habe, um zu zeigen, wie die Beschwerdeführerin gefahren sei. Selber habe sie hingegen bei der Polizei nicht erwähnt, beobachtet zu haben, wie die Beschwerdeführerin Slalom gefahren sei; dies habe sie erst bei der Befragung zwei Jahre später vor Vorinstanz so ausgesagt. Damit sei die Zeugin, was das Fahren der Beschwerdeführerin anbelange, nur Zeugin vom "Hören-Sagen". Hätte sie das Fahrzeug der Beschwerdeführerin slalommässig heranfahren gesehen, so hätte die Zeugin dies bei der Polizei bestimmt so geschildert. Weiter stellt die Beschwerdeführerin sich auf den Standpunkt, auch die von der Zeugin festgestellte Mimik und die langsamen Bewegungen würden keinen rechtsgenügenden Beweis für die Trunkenheit darstellen. Sie begründet dies damit, sie habe stets ausgesagt, im Fahrzeug Musik gehört zu haben. Zum Musikhören im stehenden Fahrzeug könne auch gehören, dass der Kopf zurückgelegt, zur Musik bewegt und die Augen geschlossen würden. Jedenfalls sei nicht haltbar, wenn die Vorinstanz festhalte, die Zeugin hätte sich aufgrund der Fahrweise der Beschwerdeführerin veranlasst gefühlt, die Polizei zu avisieren. Die Zeugin sei offensichtlich durch den unbekannten Lenker beeinflusst gewesen, der an das Fenster des Autos der Beschwerdeführerin geklopft habe. Gestützt auf welches Ereignis dieser Mann ausgestiegen sei, sei nicht bekannt. Es erscheine auch möglich, dass er - und nicht die Beschwerdeführerin - alkoholisiert gewesen sei. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz würdige den Nachtrunk zu Unrecht als Schutzbehauptung. Die Nachtrunkangaben der Beschwerdeführerin seien geeignet, den gemessenen Alkoholwert zu erklären. In der verbleibenden Viertelstunde, bis der Polizeibeamte bei ihr erschienen sei, hätte sie eine Flasche Wein trinken können. Dabei hätte sie die Flasche entgegen der Behauptung der Vorinstanz auch nicht in sich stürzen müssen, sondern hätte einen halben Deziliter Wein pro Minute trinken können. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie allein gestützt auf die sehr schwachen Aussagen der Zeugin den Sachverhalt erstelle. Zudem lasse die Vorinstanz ausser Acht, dass die Angaben der Beschwerdeführerin glaubwürdiger seien als diejenigen des Polizeibeamten. Es sei willkürlich, nicht zugunsten der Beschwerdeführerin von ihren Angaben auszugehen.  
 
2.2. Einleitend hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin anerkenne, das Fahrzeug im betreffenden Zeitpunkt gelenkt zu haben und bestreite auch den bei ihr festgestellten Alkoholwert nicht. Sie berufe sich indes auf einen Nachtrunk und mache geltend, erst nach ihrer Fahrt eine Flasche Wein getrunken zu haben.  
In seinem Bericht (FinZ-Set) halte der Polizeibeamte B.________ fest, er habe beim Eintreffen am Wohnort der Beschwerdeführerin um 20.05 Uhr bei ihr einen Alkoholgeruch festgestellt, ihre Reaktion sei verzögert und die Orientierung verwirrt, die Aussprache sei verwaschen und lallend und die Beschwerdeführerin schläfrig, schwankend und weinerlich gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in der Untersuchung vorgebracht, sie sei eine halbe Stunde, bevor die Polizei gekommen sei, nach Hause gefahren und habe eine ganze Weinflasche getrunken. Die Vorinstanz erwägt, der behauptete Nachtrunk sei aufgrund der gegebenen Umstände als eine klare Schutzbehauptung zu werten. Die Zeugin habe das Fahrzeug der Beschwerdeführerin um 19.49 Uhr an der V.________strasse in U.________ aufgenommen. Es erscheine realitätsfern, dass die Beschwerdeführerin, die das Fahrzeug noch parkieren und sich vom Parkplatz in die Wohnung habe begeben müssen, von diesem Zeitpunkt bis um 20.05 Uhr eine ganze Weinflasche getrunken haben soll und dabei gleich die von der Polizei festgestellten Auffälligkeiten aufgewiesen habe. Es liege auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor erheblich alkoholisiert gewesen sei. Sodann habe die Zeugin anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, sie habe gesehen, wie die Beschwerdeführerin Slalom bzw. Schlangenlinien gefahren sei. Weiter habe die Zeugin ausgeführt, als der Mann an die Fensterscheibe der Beschwerdeführerin geklopft habe, habe diese nicht reagiert und habe ihre Augen geschlossen und ihren Kopf zurückgelegt. Es sei aufgrund des Gesichtsausdrucks und ihren Bewegungen klar gewesen, dass die Beschwerdeführerin nicht bei sich gewesen sei; sie habe die "Augen auf Halbmast" gehabt. Die Zeugin habe im Grundsatz die gleichen Feststellungen gemacht wie der Polizeibeamte B.________. Dass die Zeugin in der polizeilichen Befragung die von ihr selbst beobachteten Schlangenlinien nicht erwähnt habe, tue ihren überzeugenden Schilderungen keinen Abbruch. Die Zeugin sei besorgt gewesen, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Fahrweise Dritte gefährden könnte und habe deshalb die Polizei avisiert. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugeneinvernahmen würden das Beweisresultat nicht ändern. 
Schliesslich hält die Vorinstanz fest, gemäss dem Ergänzungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin sei für den Tatzeitpunkt minimal 2.03 und maximal 2.96 Gewichtspromille Ethylalkohl ermittelt worden. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei vom tieferen Wert auszugehen; demnach sei erstellt, dass sie ihr Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.03 Gewichtspromille gelenkt habe. 
 
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 III 368 E. 3.1; 141 IV 305 E. 1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2).  
 
2.4. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte. Entgegen ihrer pauschalen Behauptung fusst nicht die gesamte vorinstanzliche Begründung allein auf den Aussagen der Zeugin. Die Vorinstanz berücksichtigt auch die vom Polizeibeamten B.________ wiedergegebenen eigenen Feststellungen, die Aussagen der Beschwerdeführerin, den ermittelten Blutalkoholgehalt sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführerin für den behaupteten Nachtrunk einer ganzen Flasche Wein nur eine ganz kurze Zeitspanne zur Verfügung gestanden hätte.  
Ohne in Willkür zu verfallen, stellt die Vorinstanz auf die Depositionen der Zeugin D.________ ab. Diese beobachtete gemäss ihrer Aussage vor Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin Slalom bzw. Schlangenlinien gefahren ist. Dass sich die Zeugin in der polizeilichen Befragung als Ergänzung zu ihrer Meldung an die Polizei, es sei eine alkoholisierte Frau mit ihrem Fahrzeug unterwegs, darauf konzentrierte zu betonen, dass auch der hinter der Beschwerdeführerin vor der Barriere stehende Fahrzeuglenker die Alkoholisierung der Beschwerdeführerin festgestellt habe, ausgestiegen sei, an das Fenster des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin geklopft und Schlangenlinien gezeigt und gesagt habe, sie sei besoffen, macht ihre vor Vorinstanz gemachten ausführlicheren Depositionen nicht unglaubhaft. In der polizeilichen Befragung wurde die Zeugin nicht näher zu ihren eigenen Beobachtungen der Fahrweise der Beschwerdeführerin befragt. Vor der Vorinstanz präzisierte die Zeugin auf entsprechende Frage ihre Aussage und gab diesbezüglich auch ihre eigene Beobachtung zu Protokoll; sie habe gesehen, wie die Beschwerdeführerin Schlangenlinien bzw. Slalom gefahren sei. Sodann bestätigte die Zeugin erneut, dass die im Fahrzeug sitzende Beschwerdeführerin auf sie eindeutig einen betrunkenen Eindruck gemacht habe; zudem sei der andere Autofahrer ausgestiegen, habe ans Fenster geklopft und der Beschwerdeführerin gezeigt, dass sie Schlangenlinien gefahren sei. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Zeugin D.________ nicht eine Zeugin vom Hören-Sagen, gab sie doch ausschliesslich eigene Wahrnehmungen wieder. Die Beschwerdeführerin vermag nicht aufzuzeigen und es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz offensichtlich falsch auf die Aussagen der Zeugin abstelle und der Sachverhalt auch im Ergebnis willkürlich sei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist erst zusammen mit dem Polizeibeamten nach Hause gekommen, weshalb die Vorinstanz willkürfrei festhält, er könne zum Nachtrunk keine Angaben machen. 
Die Vorinstanz verfällt ebensowenig in Willkür, wenn sie den von der Beschwerdeführerin behaupteten Nachtrunk aufgrund der gegebenen Umstände als realitätsfremd bezeichnet und als eine Schutzbehauptung wertet. Dabei stellt die Vorinstanz, nebst der Zeugenaussage des D.________, insbesondere auf die der Beschwerdeführerin für das Trinken einer ganzen Weinflasche verbleibende äusserst kurze Zeitspanne ab. So wurde ihr Fahrzeug um 19.49 Uhr an der V.________strasse in U.________ fotografiert, woraufhin sie dieses parkieren und sich vom Parkplatz in die Wohnung begeben musste, wo bereits um 20.05 Uhr der Polizeibeamte B.________ erschienen war. 
Die Vorinstanz nimmt eine ausgewogene Gesamtbeweiswürdigung vor und stellt willkürfrei fest, dass die Beschwerdeführerin das Fahrzeug im Tatzeitpunt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.03 Gewichtspromille gelenkt hat. Soweit auf die Rügen der Beschwerdeführerin einzutreten ist, erweisen sie sich als unbegründet. Zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz äussert sich die Beschwerdeführerin nicht, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. November 2023 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb