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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_106/2023  
 
 
Urteil vom 20. Oktober 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung 
(Behandlung, Fallabschluss, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Januar 2023 (VSBES.2022.18). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1962 geborene A.________ war seit 20. April 2015 bei der B.________ AG als Lastwagenchauffeur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 3. Juni 2019 rutschte er auf einer Rampe aus und verletzte sich an der rechten Schulter. Am 2. August 2019 fuhr er mit seinem Auto "in eine Baustelle" und erlitt eine inkomplette Berstungsfraktur des ersten Lendenwirbelkörpers (LWK1). Gleichentags wurde er im Spital C.________ am Rücken operiert. Die Suva kam bezüglich beider Unfälle für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 teilte sie dem Versicherten mit, sie werde ihre Leistungen für beide Unfälle per 30. Juni 2021 einstellen. Mit Verfügung vom 28. Mai 2021 verneinte sie einen Rentenanspruch und sprach ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 30 % zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2021 fest. 
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die Suva zurückwies. Diese habe im Sinne der Erwägungen zu verfahren und anschliessend neu über den Anspruch des Versicherten zu entscheiden, wobei ihm bis zu diesem Entscheid Heilbehandlung und Taggelder zu gewähren seien (Urteil vom 16. Januar 2023). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, das kantonale Urteil sei bezüglich der Frage des Endzustandes aufzuheben und die Sache sei an sie zur Einholung eines versicherungsunabhängigen orthopädischen Gutachtens zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Der Beschwerdegegner schliesst auf Nichteintreten bzw. auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung sei abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 weist die Instruktionsrichterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache - wie hier - zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2, 133 V 477 E. 4.2).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Grundsätzlich ist nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides anfechtbar. Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheides ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 137 I 327, veröffentlicht in SVR 2012 IV Nr. 26 S. 107; Urteil 8C_743/2018 vom 27. Mai 2019 E. 1.2).  
 
1.2.2. Mit Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils wies die Vorinstanz die Sache an die Suva zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdegegners entscheide, wobei ihm bis zu diesem Entscheid Heilbehandlung und Taggelder zu gewähren seien. In den Erwägungen hielt die Vorinstanz fest, der medizinische Endzustand sei noch nicht erreicht und die Suva habe im Hinblick auf eine Infiltration der Facettengelenke L4-S1 und des ISG das Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen. Aus diesen Vorgaben erwächst der Suva ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, indem ihr Beurteilungsspielraum zwar nicht gänzlich, aber doch wesentlich eingeschränkt wird (BGE 140 V 282 E. 4.2). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.  
 
1.3. Der Beschwerdegegner zeigt keine Gründe auf, die ein Nichteintreten zu begründen vermöchten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1), die Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1, 134 V 109 E. 4.3; SVR 2020 UV Nr. 24 S. 95, 8C_614/2019 E. 5.2 f.), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG), den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 146 V 271 E. 4.4) und den Beweiswert von Arztberichten (BGE 142 V 58 E. 5.1, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und b) richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen, wenn die versicherte Person der Schadenminderungspflicht nicht nachkommt, sowie zum Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 61 UVV; vgl. auch BGE 145 V 2 E. 4.2.2, 134 V 189 E. 2.1-2.3). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Zu ergänzen ist, dass gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder wenn sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Zu beachten ist zudem Art. 48 Abs. 1 UVG, welcher bestimmt, dass der Versicherer, unter angemessener Rücksichtnahme auf den Versicherten und seine Angehörigen, die nötigen Anordnungen zur zweckmässigen Behandlung des Versicherten treffen kann. Art. 61 UVV konkretisiert und präzisiert die Folgen einer Weigerung des Versicherten im Bereich der Unfallversicherung. Die Bestimmung lautet: Weigert sich ein Versicherter ohne zureichenden Grund, sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederungsmassnahme zu unterziehen, so werden ihm nur die Leistungen gewährt, die beim erwarteten Erfolg dieser Massnahmen wahrscheinlich hätten entrichtet werden müssen. Art. 61 UVV kommt keine selbstständige Bedeutung zu und ist daher mit Art. 21 Abs. 4 ATSG in Beziehung zu setzen. Seine Anwendung setzt voraus, dass vorher eine inhaltlich und formal richtige Mahnung erfolgte und dem Versicherten eine angemessene Bedenkzeit gewährt wurde (BGE 134 V 189 E. 2.2; Urteil 8C_662/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.2).  
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzliche Anordnung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vor Bundesrecht standhält. Nicht bestritten ist hingegen, dass zwecks Klärung der Frage des Endzustands ein versicherungsunabhängiges orthopädisches Gutachten einzuholen ist.  
 
4.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Kreisarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie FMH, auf dessen Einschätzung die Suva abgestellt habe, habe im Bericht vom 7. Mai 2021 den medizinischen Endzustand und das Zumutbarkeitsprofil des Beschwerdegegners festgelegt. Die Suva habe verkannt, dass er nicht von einem gesundheitlichen Endzustand ausgegangen sei, sondern sich nur deshalb abschliessend geäussert habe, weil der Beschwerdegegner eine angezeigte Rückeninfiltration nicht habe durchführen wollen. Am 1. März 2021 habe der Kreisarzt aber noch festgehalten, hinsichtlich der Rückenbeschwerden sei der Endzustand nicht erreicht und der Beschwerdegegner sei arbeitsunfähig. Am 7. Mai 2021 habe er den Endzustand als erreicht angesehen, obwohl es keine weiteren Untersuchungen oder Erkenntnisse hinsichtlich des Rückens gegeben habe. Die einzige neue Erkenntnis sei gewesen, dass der Beschwerdegegner zwischenzeitlich am 16. April 2021 vom Diabetologen untersucht worden sei. Aus dessen Sicht habe es damals keine Probleme mit der Zuckerkrankheit gegeben, weshalb diese einer Infiltration nicht entgegengestanden habe. Diesbezüglich habe sich die Suva aber nicht auf einen Bericht des Diabetologen, sondern auf eine telefonische Auskunft der Ehefrau des Beschwerdegegners gestützt. Allein daraus habe nicht auf einen Endzustand geschlossen und der Rentenanspruch geprüft werden dürfen. Denn am 1. März 2021 habe sich Dr. med. D.________ im Einklang mit den behandelnden Ärzten von einer Infiltration noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes versprochen. In den nachfolgenden Berichten sei nicht begründet worden, weshalb dies plötzlich nicht mehr der Fall gewesen sein soll. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdegegner eine zumutbare Behandlung verweigert habe, dürfe nicht auf einen Endzustand geschlossen werden. Vielmehr hätte die Suva ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchführen müssen. Die Sache sei daher an die Suva zurückzuweisen, damit sie beim Diabetologen eine Stellungnahme dazu einhole, ob dem Beschwerdegegner die Infiltration zumutbar sei. Sollte dies zutreffen, habe die Suva ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG vorzunehmen, bevor sie über den Fall- und Leistungsabschluss entscheide. Sollte die Infiltration hingegen unzumutbar sein, würde sich ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren erübrigen. In beiden Fällen habe die Suva bis zum neuen Entscheid allfällige Heilbehandlungskosten zu übernehmen und Taggelder nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Bei dieser Sachlage erübrige sich die von der Suva (zu Unrecht) vorgenommene Prüfung des Leistungsanspruchs. Für eine nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens vorzunehmende Rentenprüfung sei die Einholung eines versicherungsunabhängigen orthopädischen Gutachtens angezeigt, da mehr als nur geringe Zweifel an den Beurteilungen des Kreisarztes bestünden.  
 
4.3. Die Suva wendet im Wesentlichen ein, im Moment der Rentenprüfung Ende Juni 2021 sei der Endzustand erreicht gewesen, wie aus den Berichten der Dres. med. D.________ vom 7. Mai 2021 und E.________, Leitender Arzt, Wirbelsäulenzentrum, Spital F.________ vom 10. November 2021 hervorgehe. Die Aussagen des Dr. med. D.________ vom 7. Mai 2021 stünden seinen Angaben vom 1. März 2021 nicht entgegen. Denn am 1. März 2021 habe er zur Arbeitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit), am 7. Mai 2021 hingegen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Stellung genommen. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit sei sodann unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdegegner sich den Infiltrationen nicht habe unterziehen wollen und somit ein stabiler Zustand bestanden habe, festgelegt worden. Hiervon abgesehen wäre es fraglich, jemanden zu einer Operation zu zwingen, vor der er Angst habe und von der ohnehin zweifelhaft sei, ob sie zu einer anderen (weniger einschränkenden) Arbeitsfähigkeit führen würde. Laut bundesgerichtlichem Urteil 8C_87/2021 vom 15. Juni 2021 sei entscheidend, dass sich die versicherte Person der Therapie nicht unterziehe und es folglich nicht angehen könne, ihr weiterhin Taggelder zahlen zu müssen. Insgesamt sei es somit korrekt gewesen, von einem Endzustand auszugehen und ein entsprechendes Zumutbarkeitsprofil festzulegen, das die angedachte Behandlung nicht einbeziehe. Die Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sei nicht als Sanktion nach Art. 21 Abs. 4 ATSG erfolgt, sondern weil der Gesundheitszustand des Beschwerdegegners ohne Durchführung der empfohlenen Infiltration stabil gewesen sei. Anzufügen sei, dass diese Behandlung höchstens eine Verringerung der gesundheitlichen Beschwerden herbeigeführt hätte. Die Leistungseinstellung sei somit zu Recht einzig gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG erfolgt. Es sei mithin keine Konstellation gegeben, bei der das Mahn- und Bedenkzeitverfahren hätte durchgeführt werden können und müssen.  
 
5.  
Die Suva hat im vorliegenden Fall die Leistungen an den Beschwerdegegner nicht im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 61 UVV gekürzt oder verweigert, sondern den medizinischen Endzustand nach Art. 19 Abs. 1 UVG angenommen. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung durfte die Suva in Würdigung der von ihr angeführten medizinischen Berichte (vgl. E. 4.3 hiervor) und aufgrund der Weigerung des Beschwerdegegners, sich einer Rückeninfiltration zu unterziehen, ohne Verletzung von Bundesrecht von einem stabilen Zustand - und somit von einem Endzustand - ausgehen. Die Suva macht denn auch zu Recht geltend, dass dieser operative Eingriff höchstens eine Verringerung der Beschwerden herbeigeführt hätte. In einer solchen Konstellation ist - entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners - ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren praxisgemäss nicht erforderlich, wie die Suva richtig vorbringt (vgl. Urteil 8C_186/2016 vom 30. September 2016 E. 3.5). Somit ist ihr beizupflichten, dass das angefochtene Urteil insofern bundesrechtswidrig und aufzuheben ist, als die Vorinstanz sie angewiesen hat, bei Zumutbarkeit der Infiltration für den Beschwerdegegner ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen. 
Nach dem Gesagten kann der Beschwerdegegner aus den Urteilen BGE 134 V 189 E. 2 und 8C_836/2013 vom 27. März 2014 E. 6.3, aus denen er die Notwendigkeit des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens begründet, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Damit bleibt es im Ergebnis bei der vorinstanzlich angeordneten Rückweisung zwecks Klärung der Dauerleistungen. 
 
6.  
Der unterliegende Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Suva hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Januar 2023 wird insofern aufgehoben als darin angeordnet wurde, die Suva habe ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren nach Art. 21 Abs. 4 ATSG durchzuführen und weitere Heilbehandlung sowie Taggelder zu gewähren. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Oktober 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar