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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_599/2020  
 
 
Urteil vom 14. August 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.A.________, 
2. Obergericht des Kantons Aargau, 
Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner, 
 
C.A.________. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, Kostenauflage 
(Belastung des Kindesvermögens für Zahnbehandlung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Kammer für Kindes- und 
Erwachsenenschutz, vom 8. Juni 2020 (XBE.2020.17). 
 
 
Sachverhalt:  
Für die Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_447/2020 vom 19. Juni 2020 verwiesen werden. 
Nachdem die Tochter C.A.________ am 6. Juni 2020 volljährig geworden war, schrieb das Obergericht des Kantons Aargau das hängige Beschwerdeverfahren betreffend Entnahme der Kosten für die Zahnbehandlung aus dem Kindesvermögen mit Verfügung vom 8. Juni 2020 als gegenstandslos ab. Ferner wies es das für das Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch von B.A.________ um unentgeltliche Rechtspflege vom 3. Juni 2020 ab, trat auf das mit gleichem Datum erhobene Ausstandsbegehren gegen alle Richter und Gerichtsschreiber, welche schon mit ihm zu tun gehabt hätten, nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.--. 
In Bezug auf die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenauflage hat B.A.________ am 24. Juni 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde am 27. Juni 2020 abgewiesen und dem Gesuch um Fristverlängerung zur Beschwerdeergänzung wurde nicht stattgegeben, weil gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Hauptsache weist einen Streitwert von Fr. 496.55 auf, so dass diesbezüglich zufolge fehlenden Mindeststreitwertes gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 BGG offenstünde. Der für die Hauptsache offenstehende Rechtsweg gilt auch für Nebenpunkte wie die Kostenfrage und die unentgeltliche Rechtspflege (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.; 134 I 159 E. 1.1 S. 160; 137 III 380 E. 1.1 S. 382). 
 
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). 
 
2.   
In Bezug auf die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege lässt es der Beschwerdeführer bei der blossen Behauptung bewenden, die kantonale Beschwerde sei nicht aussichtslos gewesen und er sei prozessarm, da er nur von einer Rente lebe. Mit den im angefochtenen Entscheid (und auch bereits in zahllosen früheren Entscheiden des Obergerichtes, vgl. sodann statt vieler auch das bundesgerichtliche Urteil 5A_187/2020 vom 10. März 2020 E. 3 sowie im vorliegenden Verfahren bereits das Urteil 5A_447/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1) ausführlich dargelegten Vermögensverhältnissen im Zusammenhang mit den von ihm beherrschten Vereinen, in welche er sein erhebliches Vermögen rechtsmissbräuchlich ausgelagert hat, setzt er sich nicht auseinander, weshalb die Beschwerde insofern unsubstanziiert bleibt. 
 
Gleiches gilt in Bezug auf die Kostenauflage. Der Beschwerdeführer zeigt nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern Normen des kantonalen Tarifes (Art. 96 ZPO) willkürlich angewandt worden sein könnten. Er bringt einzig vor, dass sich seine Schulden im Zusammenhang mit auferlegten Gerichtskosten immer weiter erhöhen würden und damit sein Recht auf Leben, Gesundheit, elementare Menschenwürde, faires Verfahren und Vereinsfreiheit verletzt werde. In dieser pauschalen Form ist indes keine Verfassungsverletzung dargetun. 
 
Dass im Dispositiv des angefochtenen Entscheides vom Familiengericht Lenzburg statt Zofingen die Rede ist (im Rubrum ist hingegen korrekt der Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 2. März 2020 aufgeführt), stellt ein offensichtliches Versehen dar. Daraus kann der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Anfechtungsgegenstand nichts ableiten, insbesondere keine Willkür in der Rechtsanwendung. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und es ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, C.A.________ und dem Familiengericht Zofingen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 14. August 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli