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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_270/2007 
 
Urteil vom 11. Juni 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
W.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann, Brühlgasse 39, 9000 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2007. 
 
Das Präsidium der II. sozialrechtlichen Abteilung hat nach Einsicht, 
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. März 2007, wonach die aufschiebende Wirkung der von W.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 30. November 2006 erhobenen Beschwerde wiederhergestellt wird, 
in die von der IV-Stelle dagegen eingereichte Beschwerde ans Bundesgericht, 
in Erwägung, 
dass Entscheide über die aufschiebende Wirkung Zwischenentscheide sind, gegen welche die Beschwerde ans Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig sind, 
dass aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben kann, ob im vorliegenden Fall die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gegeben ist, 
dass nämlich Entscheide über die aufschiebende Wirkung Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG darstellen (Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, N 7 zu Art. 98), laut welcher Gesetzesbestimmung mit der dagegen erhobenen Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, 
dass das Bundesgericht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur insofern prüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (von werdt, a.a.O., N 8 zu Art. 106), 
dass in der Beschwerde nirgends dargelegt wird, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletze, 
dass nach dem Gesagten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Urteil 9C_191/2007 vom 8. Mai 2007), 
dass die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 4 lit. a und Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteikosten zu ersetzen sind, da ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren keine solchen entstanden sind (Art. 68 Abs. 2 BGG
 
erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 11. Juni 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: