Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 842/05 
 
Urteil vom 1. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
M.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser, Kernstrasse 8, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 28. September 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a Der 1946 in Italien geborene und seit 1968 in der Schweiz wohnhafte M.________, seit 1986 Inhaber eines Reinigungsinstitutes, meldete sich am 26. März 2001 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer (Berichte des Dr. med. D.________, vom 22. Mai 2001 und der Frau Dr. med. K.________, Dermatologie, Universitätsspital X.________, vom 12. Dezember 2001 sowie des PD Dr. med. B.________ und des Dr. med. R.________, Abteilung für Innere Medizin, Pneumologie, Universitätsspital X.________, vom 31. Januar 2002) sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht (Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 6. November 2001) ab. Gestützt darauf lehnte sie das Ersuchen mangels gesundheitlich bedingter Erwerbseinbusse in rentenbegründendem Masse ab (Vorbescheid vom 26. Februar 2002, Verfügung vom 15. Juli 2002). Dem opponierte der Versicherte nicht. 
A.b Am 3. April 2003 gelangte M.________ - er hatte sein Reinigungsunternehmen Ende 2002 aufgegeben - unter Hinweis auf Lymphome und ein Karpaltunnelsyndrom erneut an die IV-Stelle und beantragte die Zusprechung von IV-Leistungen (Berufsberatung, Umschulung, Rente). Die Verwaltung zog einen Bericht des Dr. med. D.________ vom 3. Juni 2003 (samt Bericht des Prof. Dr. med. U.________ und des Dr. med. R.________, Dept. für Innere Medizin, Pneumologie, Universitätsspital X.________, vom 15. Oktober 2001) bei und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung durch das Medizinische Zentrum Y.________ (Expertise vom 14. April 2004). Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 verneinte sie das Leistungsbegehren abermals, da dem Versicherten seine Tätigkeit als Inhaber einer Reinigungsfirma weiterhin im Umfang von 75 % zumutbar sei. Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher M.________ einen weiteren Bericht des Dr. med. D.________ vom 19. Mai 2004 hatte auflegen lassen, wies die IV-Stelle ab (Einspracheentscheid vom 12. November 2004). 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, der Berichte des Dr. med. C.________, Leitender Arzt, Psychiatrische Universitätsklinik X.________, vom 1. Juli und 6. Dezember 2004 beigelegt waren, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 28. September 2005). 
C. 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. März 2003 eine ganze Invalidenrente, eventualiter eine Dreiviertel-, halbe oder Viertelrente zu gewähren. (Sub-)Eventualiter sei ein ergänzendes medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich zur aktuellen Erwerbsfähigkeit aus psychischer und physischer Sicht äussere und das den Anforderungen an die Begründung eines Gutachtens genüge. Die Kommunikation zwischen dem Gutachter und ihm habe in italienischer Sprache, eventuell unter Beizug eines Übersetzers zu erfolgen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Die IV-Stelle ist - nach erstmaliger rechtskräftiger Ablehnung des Rentenbegehrens mit Verfügung vom 15. Juli 2002 - auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 3. April 2003 eingetreten und hat eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs vorgenommen. Es ist deshalb in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach altArt. 41 IVG (aufgehoben auf den 31. Dezember 2002) bzw. - seit 1. Januar 2003 - Art. 17 ATSG zu beurteilen, ob sich der Grad der Invalidität seit Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 15. Juli 2002 bis zum Einspracheentscheid vom 12. November 2004 (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat (BGE 130 V 75 ff. Erw. 3.2.3 mit Hinweisen). 
1.2 An der Massgeblichkeit dieser altrechtlichen Grundsätze hat das In-Kraft-Treten des ATSG sowie der damit in Zusammenhang stehenden Revisionen auf Gesetzes- und Verordnungsstufe auf den 1. Januar 2003 ebenso wenig etwas geändert (BGE 130 V 349 ff. Erw. 3.5, 3.5.1 - 3.5.4; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 Erw. 2.1 mit Hinweisen [Urteil Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04]) wie in Bezug auf die IV-rechtliche Rentenzusprechung (BGE 130 V 343). Für die Zeit ab 1. Januar 2004, d.h. mit In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003, Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003), ist schliesslich zu berücksichtigen, dass wohl die revisions- und neuanmeldungsrechtlich einschlägigen Art. 17 ATSG (Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen) sowie Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV unverändert geblieben sind, nicht aber Art. 28 IVG, worin die massgebende Invalidität neu umschrieben wird. Die auf den 1. Januar 2004 geänderte Rechtslage betreffend der Invaliditätsbemessung (Art. 28 IVG) sowie die sachbezüglichen Schlussbestimmungen der Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), insbesondere lit. d - f zur Besitzstandswahrung, sind auch bei der Rentenzusprechung im Wege der Revision beachtlich (SVR 2006 IV Nr. 10 S. 38 f. Erw. 2.2 mit Hinweisen [Urteil Z. vom 26. Oktober 2004, I 457/04]). 
2. 
2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, auf die Expertise des Zentrums Y.________ vom 14. April 2004 könne auf Grund diverser formeller Mängel nicht abgestellt werden. Diese Rüge ist vorab zu behandeln. 
2.2 
2.2.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, da insbesondere die psychiatrische Teilbegutachtung nicht in seiner italienischen Muttersprache durchgeführt worden sei, komme ihr keine Beweistauglichkeit zu. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Versicherten bzw. dessen Rechtsvertreter mit Schreiben der IV-Stelle vom 22. September 2003 die vorgesehene Begutachtung im Zentrum Y.________ angekündigt worden und weder auf diese Anordnung hin noch in der weiteren Vorbereitungsphase eine Opposition bezüglich des in der deutschsprachigen Schweiz gelegenen Abklärungsortes erfolgt war. Auch wies der - ausweislich der Akten seit fast vierzig Jahren im Raum Zürich wohnhafte - Beschwerdeführer im Vorfeld der Abklärungen nicht auf allfällige Verständigungsprobleme hin, die eines seiner Muttersprache kundigen Spezialarztes bzw. Übersetzers bedurft hätten. Ferner ist dem psychiatrischen Teilgutachten vom 17. März 2004 zu entnehmen, dass der Explorand, welcher in den Jahren 1964 und 1965 in Frankreich gelebt und gearbeitet hat, die französische Sprache gut beherrscht und zudem ein Dolmetscher zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund wie auch in Anbetracht der Tatsache, dass - wie die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat - keine Anhaltspunkte bestehen, wonach die psychiatrische Abklärung durch erhebliche sprachliche Komplikationen behindert worden wäre, ist der Beweiswert des Gutachtens nicht bereits aus diesem Grunde zu verneinen (vgl. dazu Urteil G. vom 7. November 2003, I 25/03, Erw. 4.2 mit Hinweisen). 
2.2.2 Der Umstand, dass der begutachtende Psychiater den Beschwerdeführer als nicht suizidal eingestuft hat, vermag die Beweiskraft des entsprechenden Untersuchungsberichtes sodann ebenfalls nicht zu schmälern. Eine Suizidgefährdung wird in keiner der vorhandenen medizinischen Stellungnahmen erwähnt, sodass davon, auch wenn der Versicherte gegenüber seinem Rechtsvertreter derartige Gedanken geäussert haben sollte, nicht ernsthaft ausgegangen werden kann. Im kantonalen Entscheid wurde in allen Teilen zutreffend dargelegt, dass andernfalls - bei festgestelltem Bedarf einer Krisenintervention - kaum eine Behandlungsfrequenz von lediglich zwei Konsultationen im Juni 2004 für genügend erachtet und der weitere Therapieverlauf nach der Rückkehr des Beschwerdeführers aus einem längeren Italienaufenthalt im Sommer 2004 vorgängig offen gelassen worden wäre bzw. bis Ende 2004 schliesslich nur einmal monatlich eine psychiatrische Sitzung stattgefunden hätte (vgl. Berichte des Dr. med. C.________ vom 1. Juli und 6. Dezember 2004). 
2.2.3 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ferner vorgebracht, es sei nicht nachvollziebar, weshalb Frau Dr. med. H.________ in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 15. April 2004 zwar eine Schulterproblematik links erkannt, diese aber nicht als chronisch bezeichnet habe. Der Grund hierfür liegt jedoch offenkundig darin, dass der Versicherte gegenüber der Ärztin selber ausgeführt hatte, erst seit einigen Monaten auch an - noch unbehandelten - Schulterschmerzen links zu leiden (vgl. Rubrik "Subjektive Beschwerden"), und, damit korrespondierend, durch die am 21. Januar 2004 durchgeführten Röntgenaufnahmen keine degenerativen oder sonstigen Veränderungen festgestellt worden waren. Die Gutachterin stellte die auf der Basis dieser Befunde durchaus plausible Diagnose einer vorwiegend weichteilrheumatisch verursachten Periarthropathia humeroscapularis (PHS). Dass das Leiden angesichts dieser Verhältnisse als - jedenfalls im damaligen Zeitpunkt - akut und (noch) nicht chronifiziert beurteilt worden war, leuchtet ohne weiteres ein und bedarf keiner weitergehenden Erläuterungen. 
2.2.4 Schliesslich kann es für den Aussagegehalt eines Arztberichtes nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommen, zumal die Behauptung des Beschwerdeführers, jeweils nur während weniger Minuten spezialärztlich untersucht worden zu sein, weder ausgewiesen ist, noch auf Grund der vorliegenden Teilexpertisen glaubhaft erscheint. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Meyer-Blaser, Rechtliche Vorgaben an die medizinische Begutachtung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der medizinischen Begutachtung in der Sozialversicherung, St. Gallen 1997, S. 23 f.). Konkrete Hinweise, welche gegen die Zuverlässigkeit der betreffenden Unterlagen sprechen, liegen nicht vor. 
3. 
3.1 Unbestrittenermassen ist im massgeblichen Vergleichszeitraum insofern eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers eingetreten, als sich das bereits Ende 2001/anfangs 2002 abzeichnende depressive Zustandsbild intensiviert hat und nunmehr auch die Arbeitsfähigkeit beeinflusst. Während die Dres. med. D.________ (Bericht vom 22. Mai 2001) und K.________ (Bericht vom 12. Dezember 2001) noch keine psychischen Beschwerden erwähnt hatten, sprachen Prof. Dr. med. U.________ und Dr. med. R.________ mit Bericht vom 15. Oktober 2001 sowie PD Dr. med. B.________ und Dr. med. R.________ am 31. Januar 2002 von einem Verdacht auf eine reaktive Depression mit erhöhtem Schlafbedürfnis. Knapp 1 1/2 Jahre später, am 3. Juni 2003, diagnostizierte Dr. med. D.________ bereits ein depressives Syndrom, welches er mit Bericht vom 19. Mai 2004 als chronisch bezeichnete. Die Gutachter des Zentrums Y.________ waren sodann im Rahmen ihrer Expertise vom 14. April 2004 zum Schluss gelangt, dass der Explorand an einer die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0) leide, und auch Dr. med. C.________ ging in seinem Bericht vom 1. Juli 2004 von einem das Leistungsvermögen tangierenden reaktiv depressiven Zustandsbild aus. 
3.2 
3.3 Uneinigkeit herrscht unter den Verfahrensbeteiligten indessen darüber, in welchem Ausmass der Versicherte krankheitsbedingt eingeschränkt ist. Während das kantonale Gericht es dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen der Gutachter des Zentrums Y.________ vom 14. April 2004 zumutet, seiner angestammten Tätigkeit als Inhaber des per Ende 2002 aufgegebenen Reinigungsdienstes noch im Umfang von 65 % (60 % in Bezug auf den körperlichen sowie 5 % bezogen auf den administrativen Arbeitsanteil) nachgehen zu können, hält der Versicherte dem zur Hauptsache entgegen, die in der Expertise des Zentrums Y.________ auf 20 % geschätzte, psychisch bedingte Verminderung der Arbeitsfähigkeit wirke sich sowohl im Rahmen der aus somatischer Sicht noch für zumutbar erachteten 60%igen Arbeitstätigkeit wie auch in der auf 5 % veranschlagten administrativen Beschäftigung aus. 
3.3.1 Hinsichtlich des dem Beschwerdeführer verbliebenen Leistungsvermögens steht gestützt auf das Gutachten des Zentrums Y.________ fest, dass rein manuelle, körperlich mittelschwere Tätigkeiten noch im Umfang von 60 % ausgeführt werden können. Psychiatrisch wurde eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert, welche sich zur organisch begründeten Beeinträchtigung aber nicht additiv verhalte, da sich der Versicherte in der verbleibenden Zeit genügend erholen könne. 
3.3.2 Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und in Bezug auf die gezogenen Folgerungen schlüssig. Der Sinn einer multidisziplinären Abklärung - die Ärzte des Zentrums Y.________ haben internistische, rheumatologische sowie psychiatrische Untersuchungen vorgenommen - besteht nicht zuletzt auch darin, die kombinierten Auswirkungen verschiedener Symptomkreise zu ermitteln. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind die auf Grund der internistisch-rheumatologischen Untersuchungen festgestellten Einschränkungen keineswegs zwingend mit den psychiatrisch erhobenen Werten zu addieren (Urteile A. vom 12. September 2005, I 430/05, Erw. 2.1, und N. vom 11. März 2003, I 372/02, Erw. 3.3 mit Hinweis auf die Rechtsprechung zur Gesamtinvalidität bei mehreren Unfällen [BGE 123 V 49 f. Erw. 3b]). Die Bezifferung der Arbeitsunfähigkeit auf insgesamt 40 % unter Einschluss der auf das psychische Geschehen zurückzuführenden Leistungsverminderung leuchtet namentlich vor dem Hintergrund ein, dass der Beschwerdeführer an einer leichten depressiven Episode leidet, welche, wie den Berichten des Dr. med. C.________ vom 1. Juli und 6. Dezember 2004 zu entnehmen ist, ab Mitte Juli 2004 lediglich eine therapeutische Behandlung monatlich notwendig machte. Dem Versicherten sollte es insbesondere möglich sein, die das Beschwerdebild u.a. kennzeichnende erhöhte Ermüdbarkeit in der ihm verbleibenden freien Zeit zu kompensieren bzw. sich während dieser Phase jeweils wieder erholen zu können. Offen bleiben kann, wie hiernach noch aufzuzeigen ist, ob dies auch für eine administrativ geprägte Tätigkeit, die sich durch zusätzliche Konzentrationserfordernisse auszeichnet, gelten würde. 
 
Keine hinreichenden Rückschlüsse lassen die medizinischen Akten demgegenüber bezüglich des Beginns der Arbeitsunfähigkeit zu. Die Aussage im Gutachten des Zentrums Y.________, wonach diese bereits seit Herbst 2001 bestehe, erscheint angesichts des zuvor dargestellten Beschwerdeverlaufs wenig wahrscheinlich und kann nicht ohne weiteres übernommen werden. Im Lichte der ärztlichen Angaben ist vielmehr davon auszugehen, dass diese im Verlaufe des Jahres 2002/anfangs 2003 eingetreten ist, als deren Folge der Beschwerdeführer denn auch sein Reinigungsunternehmen auf Ende 2002 eingestellt und sich am 3. April 2003 erneut bei der IV-Stelle angemeldet hat. Es wird Sache der Beschwerdegegnerin sein, an welche die Sache zurückzuweisen ist, durch entsprechende Nachfragen bei den beteiligten Ärzten diesbezüglich spezifischere Angaben zu erhalten. Erst dadurch wird es möglich sein, gestützt auf Art. 29 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 IVG den möglichen Rentenbeginn und damit auch den rechtsprechungsgemäss für die Ermittlung der erwerblichen Folgen der festgestellten Leistungseinschränkung massgeblichen Zeitpunkt (BGE 129 V 222) festzusetzen. 
4. 
Ist demnach von einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes im Sinne der Verminderung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, bleibt zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem Masse diese sich in erwerblicher Hinsicht auswirkt. 
4.1 Der Beschwerdeführer hätte im Gesundheitsfall unbestrittenermassen sein Reinigungsunternehmen weitergeführt. Ausgangspunkt für die Ermittlung des (hypothetischen) Valideneinkommens sind somit grundsätzlich die Einkommensverhältnisse bis zur krankheitsbedingten Aufgabe dieser Tätigkeit Ende 2002. Die IV-Stelle wird dieses im Rahmen der Rückweisung, nachdem das für den - im vorliegenden Fall vorzunehmenden (vgl. Erw. 5 hiernach) - Einkommensvergleich relevante Vergleichsjahr bestimmt worden ist, gestützt auf die in den Geschäftsabschlüssen ausgewiesenen Betriebserfolge (vgl. auch den Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 6. November 2001) festzusetzen haben. Zu beachten sein wird dabei insbesondere, dass Einkommensbestandteile, die nicht auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers selbst zurückgehen, in Abzug zu bringen sind (vgl. zum Ganzen: Rz 3029 ff. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass auch das hypothetische Einkommen eines Selbstständigerwerbenden in Nachachtung der Reallohnentwicklung und nicht bloss entsprechend dem Teuerungsindex zu bemessen ist (ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c; Urteil S. vom 3. Februar 2006, I 181/05, Erw. 2). 
4.2 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades ist das Valideneinkommen sodann in Beziehung mit demjenigen Einkommen zu setzen, das der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen). 
4.2.1 Nach Lage der Akten steht fest, dass der Beschwerdeführer seinen seit 1986 geführten Reinigungsdienst Ende 2002 krankheitshalber aufgegeben hat (vgl. u.a. Gutachten des Zentrums Y.________ vom 14. April 2004, S. 4). Mit der Begründung, der Versicherte sei aus gesundheitlicher Sicht weiterhin in der Lage, seine bisherige Arbeit im Umfang von insgesamt 65 % auszuüben (60 % bezogen auf die eigentliche Reinigungstätigkeit sowie 5 % in Bezug auf die in diesem Umfang angefallenen administrativen Beschäftigungen), und es wäre ihm zumutbar gewesen, seine selbstständige Tätigkeit als Inhaber des Betriebes weiterzuführen, ermittelte das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad durch Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen. Den Umstand der Geschäftsaufgabe wertete es in diesem Zusammenhang als unbeachtlich, da einzig das Kriterium der Zumutbarkeit ausschlaggebend sei. 
4.2.2 Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, die Vorinstanz habe, indem auf die Arbeitsfähigkeit abgestellt worden sei, die Invaliditätbemessung unzulässigerweise mittels Betätigungsvergleich vorgenommen. Diese Methode sei bei Erwerbstätigen jedoch nur dann anzuwenden, wenn die allgemeine Einkommensvergleichsmethode nicht möglich sei. Wolle man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so würde dadurch der Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen sei. Nur in Ausnahmefällen wie etwa bei Landwirten könne die Invaliditätsbemessung auf Grund des Betätigungsvergleiches erfolgen. Im Übrigen sei, wenn der Betrieb des selbstständigerwerbenden Invaliden - wie vorliegend - bereits stillgelegt sei, rechtsprechungsgemäss (RKUV 1995 Nr. U 220 S. 107) ohnehin auf ein ausserordentliches Bemessungsverfahren zu verzichten. 
5. 
5.1 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 IVG und Art. 27 Abs. 1 und 2 IVV [in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung]; Art. 8 Abs. 3 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 27 IVV [in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung]; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass sich die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen eines Erwerbstätigen kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 30 f. Erw. 1 mit Hinweisen). 
5.2 
5.2.1 Die Bemessung der Invalidität nach der ausserordentlichen Bemessungsmethode bei Selbstständigerwerbenden setzt üblicherweise voraus, dass die im Betrieb anfallenden Arbeiten anhand einer Abklärung vor Ort detailliert aufgelistet sowie die gesundheitlich bedingten Einschränkungen in den verschiedenen Arbeitsbereichen erörtert und - anhand der konkreten betrieblichen Verhältnisse - hinsichtlich ihrer erwerblichen Auswirkungen gewichtet werden. 
5.2.2 Der Beschwerdeführer hat unter Hinweis auf Judikatur (RKUV 1995 Nr. U 220 S. 107; vgl. auch ZAK 1990 S. 519 Erw. 3b; Urteil B. vom 17. Juni 2003, I 499/02, Erw. 6 u.a. mit Hinweis auf das unveröffentlichte Urteil W. vom 17. August 1998, I 260/98, Erw. 3) und Lehre (Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205) zutreffend ausgeführt, dass, sofern der Betrieb des selbstständigerwerbenden Invaliden bereits stillgelegt ist, im Grundsatz zufolge wesentlicher Änderung des Aufgabenbereichs auf die Durchführung eines ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zu verzichten ist. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass nach den Umständen realistischerweise ein erwerblich gewichteter Betätigungsvergleich von Aussagekraft nicht (mehr) erwartet werden kann (Urteil B. vom 17. Juni 2003, I 499/02, Erw. 6 mit Hinweisen). Da Ende Oktober 2001 bereits eine Abklärung vor Ort im Betrieb des Beschwerdeführers durchgeführt worden war (vgl. Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 6. November 2001) und der Versicherte sein Reinigungsunternehmen erst Ende 2002 aufgegeben hat - seither geht er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach -, wäre es allenfalls dennoch möglich, gestützt auf die gemäss Expertise des Zentrums Y.________ vom 14. April 2004 dargelegte gesundheitliche Lage einen schlüssigen Vergleich zu den im damaligen Abklärungsbericht erhobenen Verhältnissen anzustellen. Eine Rückweisung an die Verwaltung zwecks Einholung eines entsprechenden Berichtes, namentlich über die praktische funktionelle und - was das kantonale Gericht durch die blosse Vornahme eines Prozentvergleichs übersehen hat - auch wirtschaftliche Tragweite der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (betriebliche Situation etc.), sowie zur neuen Verfügung auf Grund eines im dargestellten Verfahren ermittelten Invaliditätsgrades erübrigt sich, wenn das Invalideneinkommen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, nach Tabellenlöhnen festgesetzt wird. 
5.3 Im angefochtenen Entscheid wurde ohne nähere Begründung angenommen, dass dem Versicherten die Weiterführung seines auf Ende 2002 aufgegebenen Betriebes aus medizinischer und wirtschaftlicher Sicht zumutbar gewesen wäre. Daher müsse auch für die Bemessung des Invalideneinkommens von den Einkommensverhältnissen ausgegangen werden, die bei Fortbestehen des Geschäftes - und damit der selbstständigen Erwerbstätigkeit - eingetreten wären. 
5.3.1 Der Sache nach bezieht sich die Vorinstanz damit auf das Schadenminderungsprinzip und die Pflicht zur Selbsteingliederung. Danach hat eine versicherte Person alles - nach den gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalls (unter anderem Alter, Ausbildung und berufliche Karriere, Aussichten im konkreten Beruf, ferner Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie die noch zu erwartende Arbeitsdauer, familiäre Situation) - Zumutbare vorzukehren, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (vgl. BGE 127 V 297 f. Erw. 4b/cc, 123 V 233 Erw. 3c, 113 V 28 Erw. 4a mit Hinweisen; Urteil S. vom 3. Januar 2005, I 708/03, Erw. 4.3.1; Gabriela Riemer-Kafka, Die Pflicht zur Selbstverantwortung, Freiburg 1999, S. 220 ff.; Rüedi, Im Spannungsfeld zwischen Schadenminderungspflicht und Zumutbarkeitsgrundsatz bei der Invaliditätsbemessung nach einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, in: Rechtsfragen der Invalidität in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 32 f.; Hardy Landolt, Das Zumutbarkeitsprinzip im schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Zürich 1995, S. 116 ff., 292 ff.; Maurer, Begriff und Grundsatz der Zumutbarkeit im Sozialversicherungsrecht, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Bern 1992, S. 236 ff.; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 131 ff.; Helmar Bley, Die [Un-]Zumutbarkeit als Sozialrechtsbegriff, in: Im Dienst des Sozialrechts, Köln etc. 1981, S. 19 ff.). Das Mass der zulässigen Schadenminderungslast bestimmt sich nach Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit (Thomas Locher, Die Schadenminderungspflicht im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in: Sozialversicherungsrecht im Wandel, Bern 1992, S. 425 ff.; methodenkritisch Landolt, a.a.O., S. 149 ff.). Die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht sind dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslösen würde (Urteil S. vom 3. Januar 2005, I 708/03, Erw. 4.3.1 mit Hinweisen). 
5.3.2 Das Schadenminderungsprinzip steht dem Grundsatz gegenüber, wonach für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen ist, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der von ihr tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches effektives Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) beigezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 f. Erw. 3b, je mit Hinweisen). 
 
Während sich in der Praxis regelmässig das Problem der Zumutbarkeit einer Betriebsaufgabe stellt (vgl. Landolt, a.a.O., S. 136 ff.), ist hier umgekehrt fraglich, ob vom Einkommen, das bei Weiterführung des Betriebs - unter Berücksichtigung auch allfälliger invaliditätsbedingt notwendiger Mehrkosten - hypothetisch anfallen würde, ausgegangen werden darf. Entsprechend den dargelegten Prinzipien ist die Zumutbarkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit entweder zu bejahen, weil es unerheblich ist, ob die behinderte Person eine ihr an sich zumutbare Tätigkeit auch tatsächlich ausübt, oder aber zu verneinen, weil das Invalideneinkommen auf der gegenwärtigen, konkreten beruflich-erwerblichen Situation beruhen soll. 
5.3.3 Nichts spricht im vorliegend zu beurteilenden Fall gegen die Annahme, dass es die aus gesundheitlichen Gründen zunehmende Beschwerlichkeit der selbstständigen Erwerbstätigkeit war, die den Versicherten dazu bewogen hat, sein Unternehmen zu verkaufen; andere mögliche Motive für eine Aufgabe des Betriebs sind - gerade angesichts der mehrjährigen, erfolgreich verlaufenden Tätigkeit - nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf das Alter des Beschwerdeführers ist nicht anzunehmen, er habe sich ohnehin wieder auf den allgemeinen Arbeitsmarkt begeben wollen (vgl. dazu auch das Urteil S. vom 3. Januar 2005, I 708/03, Erw. 4.3.2). Ohne Gesundheitsschaden wäre daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Betriebsaufgabe erfolgt. Es ist mithin zu prüfen, ob das Schadenminderungsprinzip oder aber die Freiheit des Unternehmers, wegen der objektiv veränderten Umstände auf eine weitere selbstständige Tätigkeit zu verzichten, den Vorzug verdient. Auf eine - wiewohl an sich grundsätzlich zumutbare - hypothetische selbstständige Erwerbstätigkeit ist nicht abzustellen, sofern für die einkommensmindernde Änderung der Erwerbsgrundlage (Aufgabe der unternehmerischen Tätigkeit) schützenswerte Gründe gegeben sind. Eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von Sozialversicherungsleistungen (vgl. dazu Thomas Gächter, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich 2005, S. 480 oben und 500) ist alsdann ausgeschlossen. 
5.3.4 Aus dem Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende vom 6. November 2001 geht hervor, dass der Beschwerdeführer tagsüber selber zu 100 % im Reinigungsdienst mitgearbeitet hat, während er am Abend jeweils Überwachungsfunktionen wahrnahm (Büroreinigungen, welche vom entlöhnten Personal [Teilzeitarbeitende auf Abruf] vorgenommen wurden). Ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen hatte sich die Tätigkeit des Versicherten somit unbestrittenermassen zu rund 95 % aus körperlicher Arbeit und zu ca. 5 % aus Kontrollaufgaben zusammengesetzt. Zur Erhaltung des Status quo wären somit, da der Beschwerdeführer ab 2002/2003 die körperlich anstrengende Reinigungstätigkeit nurmehr zu 60 % hätte selber ausüben können, invaliditätsbedingte Dispositionen in der Form notwendig gewesen, als vermehrt Personal gegen Entgelt hätte eingesetzt werden müssen. Derartige Massnahme stellen sich gerade auch für ein Kleinunternehmen als recht einschneidend dar und hätten die betriebliche Ertragsstruktur erheblich beeinflusst wie auch - als Folge - das Unternehmerrisiko signifikant verändert, zumal der über Jahre gute Geschäftsgang sicherlich auch direkt von der Person des Beschwerdeführers und dessen Leistungsfähigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens abhängig war. Unter diesen Umständen erscheint die Aufgabe des eigenen Betriebs als Handlungsoption, die zu respektieren ist. Die Obliegenheit, die verbliebene Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen, umfasst nicht ohne weiteres auch die Weitertragung eines Unternehmerrisikos bei erheblich veränderten Rahmenbedingungen. Anzumerken bleibt im Übrigen, dass die Geschäftsaufgabe per Ende 2002 - anders als etwa im Urteil S. vom 3. Februar 2006, I 181/05 - mit der sich im Verlaufe des Jahres 2002/anfangs 2003 sukzessive verschlechternden gesundheitlichen Situation einherging und die revisionsweise Wiederanmeldung bei der Invalidenversicherung erst im Nachgang zu diesem Geschehen, anfangs April 2003, erfolgte. 
5.4 Das Invalideneinkommen ist nach dem Gesagten ausnahmsweise nicht auf der Grundlage des angestammten Einkommens aus selbstständigem Erwerb zu ermitteln. Demgemäss muss auf Tabellenlöhne abgestellt werden, da der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat und die verbliebene Arbeitsfähigkeit somit nicht verwertet. Auszugehen sein wird dabei - auch diesbezüglich ist mangels Kenntnis des massgeblichen Vergleichsjahres eine abschliessende Beurteilung im vorliegenden Prozess nicht möglich (vgl. Erw. 3.2.2 in fine sowie 4.1 hievor) -, entsprechend der beruflichen Herkunft des Beschwerdeführers, vom gemittelten monatlichen Bruttolohn, der nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik im Jahre 2002 bundesweit im Wirtschaftszweig "Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen" (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 2002, S. 43, Tabelle TA1, Ziff. 90-93) bezahlt wurde. In Anbetracht der besonderen Qualifikationen ist dabei das Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) massgebend, auch wenn diese Vorteile in einer unselbstständigen Tätigkeit allenfalls nicht mehr voll zum Tragen kommen könnten. Das auf dieser Basis ermittelte Monatseinkommen von Fr. 5504.- wird hernach, in Berücksichtigung einer Arbeitsfähigkeit von noch 60 %, auf die im relevanten Vergleichsjahr durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit sowie die bis dahin aufgelaufene Nominallohnerhöhung hochzurechnen sein. Die IV-Stelle wird sodann ebenfalls zu prüfen haben, ob Gründe für einen leidensbedingten Abzug bestehen (vgl. dazu BGE 126 V 78 ff. Erw. 5 sowie AHI 2002 S. 62 ff. [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). Ob und in welchem Ausmass der Beschwerdeführer durch sein psychisches Leiden in einer rein administrativ geprägten Tätigkeit beeinträchtigt wäre, kann damit offen bleiben. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des Prozesses entsprechend steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September 2005 und der Einspracheentscheid vom 12. November 2004 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers befinde. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 1. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: