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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 257/06 
 
Urteil vom 3. November 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
L.________, 1952, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Eugster, Bahnhofstrasse 10, 8700 Küsnacht, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 31. Januar 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1952 geborene L.________, verheiratet und Mutter zweier 1975 und 1979 geborener Kinder, meldete sich, nachdem sie ihre seit 1994 ausgeübte Tätigkeit als selbstständige Coiffeuse Ende Juli 2000 aufgegeben hatte, am 3. Mai 2001 unter Hinweis auf seit August 2000 bestehende Beschwerden in der rechten Hand bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab, wobei sie namentlich einen Verlaufsbericht des Dr. med. W.________, Oberarzt Orthopädie, Klinik X.________, vom 30. Januar 2003 einholte. Mit Verfügung vom 28. Februar 2003 verneinte sie, ausgehend von einer uneingeschränkten Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit, einen Rentenanspruch mangels anspruchsbegründender Invalidität. Dieser Verwaltungsakt erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
Am 23. Juli 2004 gelangte die Versicherte erneut an die Invalidenversicherung und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle zog in der Folge weitere ärztliche Auskünfte bei. Gestützt darauf beschied sie das Leistungsbegehren auf der Basis einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl im Hinblick auf berufliche Massnahmen wie auch bezüglich einer Rente abschlägig (Verfügungen vom 8. Oktober 2004). Auf Einsprache hin beauftragte die Verwaltung Frau Dr. med. H.________, Spezialärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen, mit der Erstellung eines Gutachtens, welches diese am 23. Mai 2005 ausfertigte. Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2005 wurde die Rechtsvorkehr abgewiesen. 
B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, der Berichte des Dr. med. S.________, Oberarzt Orthopädie, Klinik X.________, vom 25. Mai und 13. Juli 2005 beilagen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 31. Januar 2006). 
C. 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien ihr die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen, insbesondere sei ihr eine Invalidenrente auszurichten. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Nach Art. 132 Abs. 1 OG in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG (in Kraft seit 1. Juli 2006 kann das Eidgenössische Versicherungsgericht in Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen in Abweichung von den Art. 104 und 105 OG auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung beurteilen und ist an die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts nicht gebunden. Gemäss Art. 132 Abs. 2 OG gelten diese Abweichungen nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft. Nach Ziff. II lit. c des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 ist indessen auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen Beschwerden bisheriges Recht anwendbar. Da die hier zu beurteilende Verwaltungsgerichtsbeschwerde am 1. Juli 2006 beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängig war, richtet sich dessen Kognition nach der bis Ende Juni 2006 gültigen Fassung von Art. 132 OG, welche dem neuen Abs. 1 entspricht (Urteil O. vom 14. Juli 2006, I 337/06, Erw. 1). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin ein Rentenanspruch zusteht. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es seien "die gesetzlich geschuldeten Leistungen auszurichten", auch um Zusprechung beruflicher Eingliederungsmassnahmen ersucht wird, kann darauf, da nicht Prozessthema des vorliegenden Verfahrens bildend, nicht eingetreten werden. Die Verfügung vom 8. Oktober 2004, mit welcher die IV-Stelle den Anspruch auf berufliche Vorkehren abgelehnt hat, blieb seitens der Versicherten - anders als die gleichentags ergangene Rentenverfügung - unbeanstandet. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den strittigen Anspruch auf eine Invalidenrente unter dem Blickwinkel einer am 23. Juli 2004 erfolgten Neuanmeldung geprüft (analog Art. 17 ATSG; Art. 87 ff. IVV; BGE 130 V 71, 117 V 198, 109 V 115), während das kantonale Gericht die Beurteilung nach den für die Wiedererwägung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung geltenden Regeln vornimmt (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Wie es sich damit verhält, braucht, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, nicht abschliessend beantwortet zu werden. 
3.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen und in der diese ablösenden Fassung) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) bzw. - bei Selbstständigerwerbenden - nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren (BGE 128 V 30 f. Erw. 1; AHI 1998 S. 120 f. Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b, je mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung und zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsschätzung (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]) sowie zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 2a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen. 
3.2 Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie sich aus BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 ergibt, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
4. 
Zu beurteilen ist, inwieweit die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen noch in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. 
4.1 Vorinstanz und Verwaltung gehen gestützt auf die Schlussfolgerungen der Frau Dr. med. H.________ in deren Gutachten vom 23. Mai 2005 davon aus, dass seit August 2000 infolge der rheumatologischen Beschwerden (Tendinitis calcarea der linken Schulter mit Impingementsymptomatik, persistierende Handgelenksbeschwerden rechts bei Status nach Läsion des Diskus triangularis und Bandläsion [Status nach arthroskopischem Debridement und Synovektomie sowie Teilresektion des Diskus triangularis am 13. Oktober 2000], persistierende Beschwerden nach Karpaltunneloperation beidseits [rechts: 2000, links: 2004], belastungsabhängiges lumbo-vertebrales Beschwerdesyndrom bei muskulärer Dysbalance ohne wesentliche strukturelle Veränderungen der LWS, zerviko-vertebrales bis zerviko-spondylogenes Beschwerdesyndrom bei Fehlform und Fehlhaltung der HWS sowie ungünstigem zerviko-thorakalem Übergang, Epicondylitis humeri medialis beidseits mit neurologisch dokumentierter leichter Ulnariskompressionssymptomatik links) nurmehr eine Arbeitsfähigkeit als selbstständige Coiffeuse - und in jeder anderen leidensadaptierten Tätigkeit - von 50 % bestehe, mit der Möglichkeit, Pausen zwischen den einzelnen Kundenbehandlungen einzuplanen und einer damit verbundenen, relativ freien Einteilung des Tagesrhythmus. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, insbesondere aus den Beurteilungen des Dr. med. S.________ der Klinik X.________ (vom 25. Mai und 13. Juli 2005) werde deutlich, dass sie seit Jahren zu 75 % in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt sei. 
4.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gerügt, die Expertise der Frau Dr. med. H.________ berücksichtige in Bezug auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung namentlich die auch in der rechten Schulter vorhandenen Beeinträchtigungen nur ungenügend. Diesem Einwand ist - mit der Vorinstanz, auf deren einlässliche Erwägungen zu diesem Punkt vollumfänglich verwiesen werden kann (kantonaler Entscheid, Erw. 4.7.2) - entgegenzuhalten, dass sich die Gutachterin einlässlich mit dem entsprechenden Befund befasst, diesem aber innerhalb des gesamten Beschwerdebildes keine wesentliche, das erwerbliche Leistungsvermögen zusätzlich einschränkende Bedeutung beigemessen hat. Im Gegensatz zu den Ausführungen des Dr. med. S.________ setzt sich die Expertise sodann auch mit den abweichenden ärztlichen Aussagen auseinander und legt nachvollziehbar dar, weshalb darauf nicht ohne weiteres abgestellt werden kann. Anzufügen bleibt, dass die Klinik X.________ durch Dr. med. W.________ in ihrem Bericht vom 30. Januar 2003 noch eine ganztägige leidensadaptierte Tätigkeit für zumutbar erachtetet hatte. Ob sich der Gesundheitszustand der Versicherten, was das Schulterleiden rechts betrifft, weiter verschlechtert hat und allenfalls, wie von Dr. med. S.________ in dessen Bericht vom 13. Juli 2005 angedeutet, eine operative Versorgung des rechten Schultergelenkes notwendig wird (Dekompression mit AC-Resektion und Acriomplastik), beschlägt den Zeitraum nach Erlass des - für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht massgebenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 21. Juni 2005. 
5. 
Umstritten sind schliesslich auch die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Arbeitsunfähigkeit. 
5.1 Der für die Invaliditätsbemessung durchzuführende Einkommensvergleich nach Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 Erw. 1). Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis IVG und Art. 26bis IVV in der jeweils bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) ein Betätigungsvergleich anzustellen und der Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen (ausserordentliches Bemessungsverfahren). Der grundsätzliche Unterschied dieses Verfahrens zur spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; in einem zweiten Schritt aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis eines Betätigungsvergleichs abstellen, wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen). 
Die Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode lässt zuverlässige Schlüsse auf die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig zahlreiche schwer überblickbare Komponenten wie etwa die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von massgeblicher Bedeutung. Wo eine verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren zurückzuführenden Einkommensanteile einerseits und der auf dem eigenen Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung andererseits nicht möglich ist, hat die Invaliditätsbemessung nach der Methode des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen (AHI 1998 S. 254 Erw. 4a; Urteil V. vom 24. Oktober 2005, I 370/05, Erw. 5.2 und 5.3). 
5.1.1 Die Beschwerdeführerin wäre als Valide unbestrittenermassen weiterhin als selbstständige Coiffeuse tätig gewesen. Ausgangspunkt für die Ermittlung des (hypothetischen) Valideneinkommens bilden somit die Einkommensverhältnisse bis zur krankheitsbedingten Aufgabe dieser Tätigkeit am 21. Juli 2000. Massgebend sind dafür grundsätzlich die in den Geschäftsabschlüssen über einen längeren Zeitabschnitt ausgewiesenen Betriebserfolge, wobei Einkommensbestandteile, die nicht unmittelbar auf die Tätigkeit der versicherten Person zurückgehen, in Abzug zu bringen sind (vgl. zum Ganzen: Rz 3029 ff. des vom BSV herausgegebenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; SVR 1999 IV Nr. 24 S. 73 Erw. 4a und b; Urteile M. vom 1. Juni 2006, I 842/05, Erw. 4.1, und Q. vom 18. Dezember 2002, I 72/02, Erw. 3.2.2). 
5.1.2 Im Jahr 1998 wurde ein Betriebsgewinn von Fr. 11'437.70, 1999 ein solcher von Fr. 16'580.75 und 2000 - bei einer Geschäftsaktivität bis 21. Juli 2000 - von Fr. 15'808.30 ausgewiesen. Daraus erhellt, dass die Versicherte im Jahr 2000 während einer knapp siebenmonatigen aktiven Erwerbsphase einen Gewinn erzielte, der nur wenig unter dem gesamten Vorjahresergebnis lag. Dies deutet darauf hin, dass sie bei guter Gesundheit einen erheblich höheren Jahresverdienst hätte erwirtschaften können als 1998 und 1999. Wird der für 2000 erstellte Betriebsgewinn auf ein Jahr hochgerechnet (Fr. 15'808.30 : 200 x 365) resultiert ein Betrag von Fr. 28'850.15. Dazu zu zählen wären, wie die Vorinstanz unter Verweis auf die relevante, hievor zitierte Rechtsprechung richtig erkannt hat, grundsätzlich Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von maximal rund Fr. 2500.- (vgl. Jahresrechnung 1999) und die gemäss Jahresrechnung 2000 ausgewiesenen Abschreibungen von Fr. 810.-, woraus sich ein Valideneinkommen von Fr. 32'160.15 ergäbe. Entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin kann indes nicht nur auf das äusserst kurzzeitige, unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Geschäftsergebnis abgestellt werden, weil sonst der aus dem Invaliditätsbegriff fliessende Grundsatz verletzt würde, dass die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich länger bleibenden oder länger dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (AHI 1998 S. 122 Erw. 3c und S. 254 Erw. 4a; Urteil V. vom 24. Oktober 2005, I 370/05, Erw. 5.4). Vielmehr wären, damit eine zuverlässige Beurteilung des durchschnittlichen Valideneinkommens erfolgen könnte, die Betriebsergebnisse über einen längeren Zeitraum zu berücksichtigen. Ob die aktenkundigen Geschäftsabschlüsse 1998 bis 2000 diesem Kriterium genügen - die für den Zeitpunkt nach Eintritt des Gesundheitsschadens vorhandenen Betriebsergebnisse sind im vorliegenden Kontext unbeachtlich (vgl. Urteil Q. vom 18. Dezember 2002, I 72/02, Erw. 3.2) -, kann jedoch ebenso offen gelassen werden wie der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfene Punkt, ob dem für das Jahr 2000 ausgewiesenen Betriebsergebnis noch zusätzliche, für das ganze Jahr angefallene Raumkosten anteilsmässig anzurechnen wären. Ebenfalls keiner abschliessenden Beurteilung bedarf alsdann auch die Frage, ob eine verlässliche Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren auf Grund der aufgelegten Buchhaltungsunterlagen überhaupt möglich ist. Diese Abgrenzung wäre erforderlich, da für die Ermittlung des Valideneinkommens bzw. der massgebenden Einkommensanteile nur soweit auf die Geschäftsergebnisse abgestellt werden kann, als die Einkommensanteile auf dem persönlichen Leistungsvermögen beruhen, und gerade bei Kleinbetrieben das Geschäftsergebnis wesentlich vom persönlichen Einsatz und den individuellen Fähigkeiten der Betriebsinhaber abhängt (ZAK 1981 S. 44; Urteil V. vom 24. Oktober 2005, I 370/05, Erw. 5.4). Erstellt ist in Anbetracht der allein für die Jahre 1998 und 1999 ausgewiesenen Geschäftszahlen, dass, soweit Vorinstanz und Verwaltung einen Validenlohn von Fr. 26'229.- bzw. - in Berücksichtigung der bis 2001 eingetretenen Lohnentwicklung (vgl. dazu ZAK 1990 S. 519 Erw. 3c; Urteil S. vom 3. Februar 2006, I 181/05, Erw. 2; zum Zeitpunkt: Erw. 5.2 hiernach) - von Fr. 26'888.- berücksichtigt haben, dies, auch wenn unter dem konkreten, für sich allein jedoch nicht massgeblichen Betriebserlös des Jahres 2000 liegend, im Ergebnis jedenfalls nicht zu beanstanden ist. 
5.2 Festzusetzen ist ferner das trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen). 
5.2.1 Da die Beschwerdeführerin keiner - oder jedenfalls keiner ihr an sich zumutbaren - Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens unbestrittenermassen auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 (S. 31) belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Frauen, die einfache und repetitive Arbeiten verrichten, im privaten Sektor auf Fr. 3658.- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche. Daraus resultiert bei Annahme einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden wöchentlich im Jahre 2001 (Die Volkswirtschaft, 10/2006, S. 90, Tabelle B9.2, Total) und einer massgeblichen Lohnentwicklung von 2,45 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 91, Tabelle B10.3, Frauen [BGE 129 V 408 ff.]) ein Einkommen von Fr. 3906.90 pro Monat bzw. von Fr. 46'882.80 jährlich. Umgerechnet auf ein - noch zumutbares - Pensum von 50 % ergibt sich ein Einkommen von Fr. 1953.45 bzw. von Fr. 23'441.40. Dabei handelt es sich angesichts der beruflichen Qualifikationen der Beschwerdeführerin als langjährige, selbstständige Coiffeuse um einen eher tiefen Ansatz, der aber auf Grund des Umstands, dass die mit der Geschäftsführung erworbenen Fähigkeiten in einer unselbstständigen Tätigkeit mit reduziertem Pensum allenfalls nicht mehr voll zum Tragen kommen, gerechtfertigt ist. 
5.2.2 Die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, bestimmt sich auf Grund sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände des konkreten Einzelfalles (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind, wobei der maximal zulässige Abzug 25 % beträgt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 71 Erw. 4b/cc [Urteil D. vom 27. November 2001, I 82/01]). 
Die Versicherte hat wegen ihrer Beschwerden auch in einer leidensadaptierten 50 %-Tätigkeit im Vergleich zu gesundheitlich nicht beeinträchtigten Arbeitnehmerinnen mit Lohneinbussen zu rechnen. Da sich im Übrigen indessen das Kriterium der Nationalität/Aufenthaltskategorie - die Beschwerdeführerin verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (LSE 2000, S. 47, Tabelle TA12, Anforderungsniveau 4, Median) - lohnmässig nur minim auswirkt und die Faktoren Alter (2001: 49 Jahre; vgl. LSE 2000, S. 43, Tabelle TA9, Median) sowie Teilzeitarbeit - stets bezogen auf das in Betracht fallende Arbeitssegment - sogar einen eher höheren Verdienst erwarten lassen (LSE 2000, S. 24, Tabelle T9), trägt der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene, vorinstanzlich bestätigte Abzug in maximal zulässiger Höhe von 25 % den Umständen auf äusserst grosszügige Weise Rechnung, zumal auch die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweisen). Das Invalideneinkommen beträgt somit für das Jahr 2001 Fr. 17'581.05. 
Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 26'888.-) und Invalideneinkommen (Fr. 17'581.05) ergibt sich ein - rentenausschliessender - Invaliditätsgrad von 35 % (zu den Rundungsregeln: vgl. BGE 130 V 121). Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Verhältnisse bis im Jahre 2005 sind sodann nicht ersichtlich. Die Frage, ob vorliegend eine Beurteilung auf Grund der Wiedererwägungsvoraussetzungen oder aber vor dem Hintergrund einer Neuanmeldung (bzw. - analog - einer materiellen Revision) zu erfolgen hat, erweist sich angesichts dieses Ergebnisses als nicht weiter relevant. Wie das kantonale Gericht im Übrigen ebenfalls zutreffend erkannt hat, resultierte auch aus der Annahme einer Teilerwerbstätigkeit und der daraus folgernden Anwendung der gemischten Bemessungsmethode kein für die Beschwerdeführerin günstigeres Resultat. Auf die diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann ohne Weiterungen vollumfänglich verwiesen werden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 3. November 2006 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: 
i.V.