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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_613/2017  
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Karlen, Chaix, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsanwälte 
Markus Hugelshofer und Dr. Daniel Sykora, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, 
Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Mazedonien; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 25. Oktober 2017 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer (RR.2017.130). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft für die Verfolgung der organisierten Kriminalität und Korruption Mazedonien führt gegen eine Reihe von Personen ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Geldwäscherei und weiterer Delikte. Sie wirft ihnen vor, in ihrer Funktion als Geschäftsführer bzw. Vertreter verschiedener Gesellschaften Beratungs-, Managementdienstleistungs- und Agenturverträge abgeschlossen zu haben, um für die drei Gesellschaften B.________, C.________, D.________ und E.________ ungerechtfertigte Vermögensvorteile zu erlangen. Zu diesem Zweck soll die B.________ auf Ende der Jahre 2004, 2005 und 2006 Scheinrechnungen erstellt haben. Zudem sollen die beschuldigten Personen Zessionsverträge für die von ihnen vertretenen Gesellschaften abgeschlossen haben, für welche es ebenfalls keinen wirtschaftlichen Grund gegeben habe. Für die Zahlungen sei ein Konto der B.________ bei der F.________ AG in Zürich verwendet worden. Die B.________ sei von der Familie von A.________ gegründet worden, der zurzeit in Monaco lebe. 
Mit Rechtshilfeersuchen vom 12. April 2016, ergänzt am 23. November 2016, ersuchte die mazedonische Staatsanwaltschaft die Schweiz um die Vornahme von Ermittlungen bezüglich verschiedener auf die B.________ lautender Kontoverbindungen bei der F.________ AG. 
Das Bundesamt für Justiz übertrug das Rechtshilfeersuchen zum Vollzug an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, welche am 25. November 2016 darauf eintrat und in der Folge bei der F.________ AG die Bankunterlagen erhob. Mit Schlussverfügung vom 27. April 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft deren Herausgabe an Mazedonien an. 
Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte es aus, das Beschwerderecht setze voraus, dass es sich bei A.________ um den Begünstigten der Liquidation der B.________ handle und die Liquidation nicht vorgeschoben oder rechtsmissbräuchlich sei. Dies sei vorliegend fraglich, könne aber offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet sei. Auf die behauptete Verletzung von Art. 2 IRSG (SR 351.1) sei mangels eigener schutzwürdiger Interessen nicht einzutreten. Die erhobenen Bankunterlagen seien zudem im mazedonischen Strafverfahren potenziell erheblich und ihre Herausgabe damit verhältnismässig. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. November 2017 beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Beschwerde ans Bundesstrafgericht gutzuheissen, die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und das Rechtshilfegesuch abzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Das Bundesstrafgericht verweist auf den angefochtenen Entscheid, an dessen Begründung es festhält. Das Bundesamt für Justiz führt aus, der angefochtene Entscheid stütze sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung. Der Fall sei nicht von aussergewöhnlicher Tragweite, weshalb die Beschwerde nach Art. 84 BGG unzulässig sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1).  
Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2). 
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis). 
Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweis). 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. 
Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. 
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3). 
 
1.2. Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Es handelt sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 2 IRSG. Das Strafverfahren sei vorgeschoben, um ihn und und die beschuldigten Personen aus politischen Gründen zu verfolgen. Nach der Rechtsprechung schützt Art. 2 IRSG indessen in erster Linie die Interessen der im ausländischen Verfahren Beschuldigten. Es ist namentlich nicht erkennbar, inwiefern eine selbst nicht beschuldigte juristische Person bzw. die an ihr wirtschaftlich berechtigte natürliche Person durch die geltend gemachten rechtsstaatlichen Defizite im mazedonischen Strafverfahren in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen sein soll (Art. 80h lit. b IRSG). Auf diese Rechtsprechung zurückzukommen, besteht kein Anlass (vgl. zuletzt Urteil 1C_286/2017 vom 28. Juni 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Das Vorbringen, die Konten einer Gesellschaft, an welcher die inzwischen liquidierte B.________ beteiligt gewesen sei, seien im Rahmen des mazedonischen Strafverfahrens rechtswidrig gesperrt worden, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer räumt zudem selbst ein, dass die Kontensperre im Rechtsmittelverfahren wieder aufgehoben worden sei. 
Auch sonst erscheint der Fall nicht als besonders bedeutsam. 
 
2.   
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold