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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_516/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. März 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Petry. 
 
Verfahrensbeteiligte 
B.A.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Fürsprecher André Vogelsang, 
 
gegen  
 
Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des 
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 11. April 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 B.A.________ (geb. 1963) ist kroatischer Staatsbürger. Er reiste 1989 als Saisonnier in die Schweiz ein und verfügt seit dem Jahr 2000 über die Niederlassungsbewilligung. Seit 1989 ist er mit C.A.________ verheiratet, die mittlerweile in der Schweiz eingebürgert ist. Das Ehepaar hat zwei Töchter, D.A.________ (geb. 1991) und E.A.________ (geb. 1997), die ebenfalls Schweizer Bürgerinnen sind. 
 
 Während seines Aufenthalts in der Schweiz wurde B.A.________ wiederholt straffällig: Im Februar 1993 wurde er mit Urteil des Strafamtsgerichts Bern wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie, begangen im Mai 1992, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde er in Kroatien wegen sexueller Handlung und Pornografie, begangen im August 2000 zum Nachteil eines minderjährigen kroatischen Jugendlichen, mit einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten sanktioniert. Im Februar 2001 wurde er erneut in der Schweiz wegen sexueller Nötigung eines 17-jährigen Jugendlichen, begangen im November 2000, zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Im Juli 2007 wurde er wegen Fahrens in qualifiziert angetrunkenem Zustand, begangen im April 2007, zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 90.-- verurteilt. Schliesslich verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Bern am 17. September 2010 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind und sexueller Nötigung, begangen in den Jahren 2007/2008, zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wobei gleichzeitig der bedingte Vollzug der im Juli 2007 verhängten Geldstrafe widerrufen wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zu Gunsten einer ambulanten therapeutischen Massnahme aufgeschoben. 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Niederlassungsbewilligung von B.A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern blieb erfolglos (Entscheid vom 11. März 2013). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 11. April 2014 ab. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. Mai 2014 beantragt B.A.________ die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen und auf eine Wegweisung zu verzichten. Allenfalls sei eine Verwarnung auszusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie das Bundesamt für Migration (seit dem 1. Januar 2015: Staatssekretariat für Migration SEM) beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 Dem Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Präsidialverfügung vom 2. Juni 2014 entsprochen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). 
 
 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 S. 381). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Freiheitsstrafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_147/2014 vom 26. September 2014 E. 3.1 mit Hinweis). Der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG gilt auch für Personen, welche - wie der Beschwerdeführer - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz gelebt haben (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG).  
 
 Aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt ein Widerrufsgrund im Sinne der genannten Bestimmungen vor, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet. 
 
3.2. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung muss überdies dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit standhalten (vgl. dazu BGE 139 I 16 E. 2.2.2; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls erfordert.  
 
 Da der Beschwerdeführer mit einer schweizerischen Staatsbürgerin verheiratet ist und mit ihr (und der gemeinsamen minderjährigen Tochter) zusammenlebt, kann er sich auf den Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Somit ergibt sich die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht nur aus dem internem Recht (Art. 96 Abs. 1 AuG), sondern auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK (BGE 122 II 1 E. 2 S. 5 f.; Urteil 2C_155/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 5.3). Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinn überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; 135 I 143 E. 2.1 S. 147; 122 II 1 E. 2 S. 6 mit Hinweisen). 
 
 Bei der Interessenabwägung sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu beachten (BGE 139 I 31 E. 2.3.3 S. 34 ff. mit Hinweisen; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden; allerdings ist dies bei schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.). 
 
4.  
 
4.1. Ausgangspunkt und Massstab für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23, 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 f. S. 33 ff.). Erst recht wenn die Straftaten an Kindern und Jugendlichen verübt wurden, ist angesichts der durch den traumatisierenden Übergriff oftmals hervorgerufenen Entwicklungsstörungen und langjährigen, schweren psychischen Leiden der Betroffenen eine strenge Praxis gerechtfertigt und angezeigt (in BGE 137 II 233 nicht publizierte E. 3.1 des Urteils 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011). Sodann ist zu beachten, dass schwere Sexualdelikte zu den in Art. 121 Abs. 3 lit. a BV genannten Anlasstaten gehören, deren Begehung dazu führen soll, dass die ausländische Person "unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz" verliert. Dieser Absicht des Verfassungsgebers trägt das Bundesgericht bei der Auslegung des geltenden Ausländergesetzes insoweit Rechnung, als dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt und mit gleichwertigen Verfassungsbestimmungen, namentlich dem Verhältnismässigkeitsprinzip, im Einklang steht (sog. "praktische Konkordanz"; vgl. BGE 139 I 16 E. 4.2, 4.3 und 5.3, 31 E. 2.3.2 S. 34).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wurde im September 2010 wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und versuchter sexueller Handlungen mit einem Kind, unter Einbezug des gleichzeitig widerrufenen Vollzugs einer früher wegen eines qualifizierten SVG-Delikts verhängten Geldstrafe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Im Herbst 2007 hatte er erfolglos versucht, einen 14-jährigen Jugendlichen dazu zu bewegen, ihm gegen Geld sein Glied zu zeigen. Im Januar 2008 hatte der Beschwerdeführer einen ebenfalls 14-jährigen Jugendlichen unter einem Vorwand in das Warenhaus X.________ in U.________ gelockt und ihn dann unter Einsatz eines Messers dazu gebracht, ihn auf die Herrentoilette zu begleiten, um dort mit ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen.  
 
 Das Obergericht unterstrich die hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers, der die Taten egoistisch zur Befriedigung seiner sexuellen Lust und seiner sexuellen Fantasien begangen habe und dabei voll zurechnungsfähig gewesen sei. Zudem bestünden Zweifel am Ausmass seiner Reue, habe er doch teilweise die Taten bis zum Schluss des erstinstanzlichen Verfahrens bestritten. Für ein gravierendes Verschulden des Beschwerdeführers spricht schliesslich das Strafmass von zwei Jahren. 
 
 Erschwerend fällt vorliegend ins Gewicht, dass die verfahrensauslösende Verurteilung nicht das erste Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer darstellt. Bereits zuvor war er wegen Sexualdelikten gegenüber Minderjährigen verurteilt worden. Selbst Gefängnisstrafen haben ihn nicht davon abgehalten, erneut zu delinquieren. Mit seinem Verhalten hat er wiederholt besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt und eine nicht hinnehmbare Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung demonstriert. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einem relevanten Rückfallrisiko ausgegangen. Er reicht in diesem Zusammenhang neu den Verlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern vom 4. April 2014 ein, welcher der Vorinstanz zum Urteilszeitpunkt (11. April 2014) nicht vorlag. Daraus gehe hervor, dass das Behandlungsziel voll erreicht worden sei. Daher könne ein Rückfallrisiko ausgeschlossen werden.  
 
4.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ("unechte" Noven gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG). Ob der vom Beschwerdeführer eingereichte Therapiebericht vom 4. April 2014 als zulässiges unechtes Novum zu berücksichtigen ist, kann vorliegend offen bleiben, da - wie nachfolgend erläutert - dem Bericht im Gesamtergebnis keine entscheidwesentliche Bedeutung zukommt.  
 
4.3.2. Zum einen geht aus dem betreffenden Therapiebericht lediglich hervor, dass die Behandlung erfolgreich abgeschlossen wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daraus aber nicht entnehmen, dass von keiner Rückfallgefahr mehr auszugehen sei.  
 
 Zum anderen verkennt der Beschwerdeführer, dass rechtsprechungsgemäss der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens ausserhalb des Anwendungsbereichs des FZA (SR 0.142.112.681) nicht dieselbe zentrale Bedeutung zukommt (Urteile 2C_84/2014 vom 8. Januar 2015 E. 4.3.3; 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Während es beim Freizügigkeitsabkommen wesentlich auf das Rückfallrisiko ankommt, ist die Prognose über das künftige Wohlverhalten im Rahmen der Interessenabwägung nach rein nationalem Ausländerrecht zwar mitzuberücksichtigen, aber nicht ausschlaggebend (BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; vgl. auch Urteil 2C_296/2011 vom 25. August 2011 E. 3.3). Zudem darf bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_373/2014 vom 20. Mai 2014 E. 2.1.1 mit Hinweis). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Strafrecht und Ausländerrecht unterschiedliche Ziele verfolgen. Während der Straf- und Massnahmenvollzug nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende bzw. therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund, woraus sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013 E. 2.3). So kann aus dem Umstand, dass ein Straftäter eine Therapie erfolgreich abgeschlossen hat, nicht bereits geschlossen werden, es gehe (im fremdenpolizeilichen Sinne) keine Gefahr mehr von ihm aus (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.4 S. 239; Urteil 2C_858/2013 vom 7. Februar 2014 E. 3.2). Zudem muss im Zusammenhang mit schweren Straftaten, wozu namentlich auch Sexualdelikte gehören, selbst ein relativ geringes Restrisiko nicht hingenommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20). 
 
4.3.3. Die Vorinstanz hat bei ihrer Einschätzung des Rückfallrisikos die bis April 2013 erstellten Therapieberichte berücksichtigt. Dabei hat sie die erzielten Therapieerfolge des Beschwerdeführers durchaus anerkannt. Sie ging jedoch davon aus, dass selbst bei einer erfolgreich abgeschlossenen Behandlung eine Rückfallgefahr nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Diese Einschätzung ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Therapiebericht vom 4. April 2014 nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, namentlich betreffend sein Wohlverhalten seit Tatbegehung, sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung in Frage zu stellen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt - und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - kommt dem Wohlverhalten praxisgemäss während der strafrechtlichen Probezeit bzw. unter dem Druck eines hängigen Widerrufverfahrens nur untergeordnete Bedeutung zu. Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.  
 
4.4. Nach dem Gesagten besteht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.  
 
5.  
 
 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind die privaten Interessen an dessen Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. 
 
5.1. Der Beschwerdeführer lebt seit über 25 Jahren in der Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassung zweifellos eine besondere Härte dar. Diese wird aber dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gekommen ist. Zwar hat er die prägenden Kinder- und Jugendjahre im heutigen Bosnien-Herzegowina und nicht in seinem Heimatland Kroatien verbracht, jedoch hat er gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen Bezüge zu Kroatien: In der Schweiz ist er Mitglied in einem kroatischen Verein. Er hat zudem vorübergehend in Kroatien gelebt und kennt das Land auch von Ferienaufenthalten. Schliesslich hat er auch noch Familie in Kroatien. Dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - sein dortiges soziales Netz nicht mit dem hiesigen vergleichbar ist, lässt eine Rückkehr ins Heimatland nicht unzumutbar erscheinen.  
 
 Dem Beschwerdeführer ist grundsätzlich zugute zu halten, dass er seit mehreren Jahren bei einer Industriebuchbinderei arbeitet und daher beruflich und wirtschaftlich als integriert bezeichnet werden kann. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer ist jedoch nicht an die Schweiz gebunden. Zudem wird ihm die hier gesammelte Arbeitserfahrung im Heimatland von Nutzen sein. Insgesamt hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass einer erneuten Integration des Beschwerdeführers im Heimatland keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen stehen. 
 
5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die enge Beziehung zu seiner Familie in der Schweiz. Mit seiner Ehegattin sei er seit mehr als 25 Jahren verheiratet; seine beiden Töchter seien noch auf seine Unterstützung angewiesen.  
 
5.2.1. Gemäss der Rechtsprechung umfasst der Schutzbereich des Familienlebens nach Art. 8 EMRK in erster Linie die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenige zwischen Eltern und erwachsenen Kindern, fallen nur ausnahmsweise unter den Schutz von Art. 8 EMRK. Dabei genügt nicht, dass eine enge Bindung zu den erwachsenen Kindern besteht. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist in solchen Konstellationen nur berührt, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 139 II 393 E. 5.1; 135 I 143 E. 3.1; 129 II 11 E. 2; 120 Ib 257 E. 1d).  
 
5.2.2. Da die ältere Tochter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits volljährig war und - wie der Beschwerdeführer selbst einräumt - kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zum Vater vorliegt, kommt dieser Beziehung im Rahmen der Interessenabwägung kein entscheidendes Gewicht zu. Damit fällt nur die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehegattin und seiner 17-jährigen Tochter unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK.  
 
 Es steht ausser Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und seiner jüngeren Tochter einen grossen Eingriff in das Familienleben darstellen würde, weil diesfalls die Beziehungen nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könnten. Die Beziehung zu seiner Familie hat den Beschwerdeführer jedoch nicht davon abgehalten, wiederholt straffällig zu werden. Mit seinem Verhalten hat er die Möglichkeit, sein Familienleben in der Schweiz zu führen, selbst aufs Spiel gesetzt. 
 
 Das Aufenthaltsrecht der Ehefrau und der minderjährigen Tochter wird durch das vorinstanzliche Urteil nicht berührt. Als Schweizer Bürgerinnen können sie weiterhin in der Schweiz bleiben und den Kontakt zum Ehemann bzw. Vater besuchsweise oder mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten. Zudem wird die jüngere Tochter des Beschwerdeführers im Juli 18 Jahre alt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist sie in diesem Alter nicht mehr im gleichen Ausmass wie früher auf die Präsenz des Vaters angewiesen. 
 
 Sodann steht es der Ehefrau und der Tochter grundsätzlich frei, ob sie in der Schweiz verbleiben oder zusammen mit dem Beschwerdeführer nach Kroatien ausreisen wollen. Die Ehefrau stammt ursprünglich aus der gleichen Region wie der Beschwerdeführer, so dass es für sie nicht unzumutbar erscheint, ihrem Ehegatten ins Heimatland zu folgen, sollte sie sich zu einer freiwilligen Ausreise entschliessen. 
 
6.  
 
 In Anbetracht aller Umstände ist die von der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig. Unter Berücksichtigung der Schwere der begangenen Straftaten würde eine ausländerrechtliche Verwarnung keine geeignete Massnahme darstellen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 
 
 Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1, Art. 65 BGG). Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Petry