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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_734/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 2. Februar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Stadelmann, 
Gerichtsschreiberin Dubs. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
2. Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, vom 4. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ ist am xx.xx.1981 im heutigen Kosovo (L.________) geboren und lebte dort bei seinen Grosseltern, bis er 1989 im Rahmen des Familiennachzuges zu seinen Eltern in die Schweiz einreiste. Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung.  
A.________ gab wiederholt zu Klagen Anlass und wurde deshalb wie folgt strafrechtlich verurteilt und ausländerrechtlich verwarnt: 
 
 - Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 25. Mai 1999 wegen in Umlaufsetzens falschen Geldes: sieben Tage Gefängnis bedingt; 
 
 - Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 22. Juli 1999 wegen Verletzung von Verkehrsregeln und Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr: drei Tage Gefängnis bedingt, Probezeit von einem Jahr, sowie Busse von Fr. 150.--; 
 
 - Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Bülach vom 27. Juli 2000 wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz: zehn Tage Gefängnis bedingt, Probezeit von vier Jahren. 
 
 Mit Verfügung vom 15. September 2000 wurde A.________ ausländerrechtlich verwarnt. 
 
 - Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 26. September 2001 wegen mehrfachen Diebstahls und mehrfacher Sachbeschädigung: Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Der mit den Strafbefehlen vom 25. Mai 1999 und vom 27.Juli 2000 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und der Vollzug der Strafe angeordnet. 
 
 Mit Verfügung vom 8. November 2001 wurde A.________ erneut ausländerrechtlich verwarnt. 
 
A.b. Am 23. Dezember 2004 heiratete A.________ im Kosovo eine Landsfrau, die am 13. August 2005 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erteilt wurde. Aus der Ehe ging ein Sohn (geb. xx.xx.2007) hervor, der über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.  
 
 A.________ wurde in der Folge erneut straffällig: 
 
 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Mai 2007 wegen Widerhandlung gegen das ANAG: Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 80.--, Probezeit von drei Jahren, und Busse von Fr. 500.--. 
 
 - Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. März 2010 wegen Raubes, versuchten Raubes, Raufhandels, Diebstahls, Erpressung, Nötigung, gewerbsmässigen Betruges, mehrfachen Betruges, versuchten mehrfachen Betruges, in Umlaufsetzens falschen Geldes, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher grober Verletzung von Verkehrsregeln, Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeuges trotz Entzuges des Führerausweises, mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie wegen Vergehen gegen das Heilmittelgesetz: Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe von fünf Jahren sowie Busse von Fr. 2'000.--. (Widerruf des mit Strafbefehl vom 10. Mai 2007 gewährten bedingten Strafvollzugs). 
 
 - Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 18. Dezember 2012 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) : unbedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. 
 
 Seit 24. September 2012 befindet sich A.________ im Strafvollzug (offenes Regime). 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 16. August 2013 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unverzüglich auf Entlassung aus dem Strafvollzug weg. Die bedingte Entlassung von A.________ ist frühestens am 24. Februar 2015 möglich. Die von A.________ gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ergriffenen kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. August 2014 beantragt A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2014 aufzuheben, auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu verzichten und den Beschwerdeführer stattdessen erneut zu verwarnen. Jedenfalls sei den Vorinstanzen zu verbieten, den Betroffenen aus der Schweiz (und/oder dem Kanton Zürich) wegzuweisen. Subeventualiter beantragt er, weitere Sachabklärungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Weiter stellt er das Begehren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Er rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, erachtet den Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig und macht namentlich unter Berufung auf den Fall Udeh eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. 
 
 Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indessen auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet. 
 
D.  
 
 Mit Verfügung vom 2. September 2014 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde hinsichtlich der mit dem angefochtenen Urteil verbundenen Ausreiseverpflichtung die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Soweit sich der Beschwerdeführer sinngemäss gegen die ihm auferlegte Ausreiseverpflichtung zur Wehr setzt, indem er beantragt, jedenfalls sei den Vorinstanzen zu verbieten, ihn wegzuweisen, ist hingegen auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht einzutreten (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Die Wegweisung ist die normale Folge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG); ist diese verfassungsrechtlich zulässig, gilt dies auch für die Wegweisung. Vollzugshindernisse (vgl. Art. 83 AuG), welche der subsidiären Verfassungsbeschwerde - unter Vorbehalt der qualifizierten Rügepflicht - zugänglich sind (BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310), macht der Beschwerdeführer nicht geltend.  
 
1.3. Das Begehren, weitere - jedoch nicht näher bezeichnete - Sachabklärungen vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen, ist vermutlich im Zusammenhang mit den nicht abgenommenen Beweisanträgen zu sehen und als Antrag auf Rückweisung der Sache zur Vornahme zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen zu verstehen. Wie es sich damit verhält, ist indessen für den Ausgang des Verfahrens nicht von Bedeutung und kann dahingestellt bleiben.  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diesen - soweit entscheidrelevant - berichtigen oder ergänzen, wenn er offensichtlich unrichtig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt worden ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die betroffene Person muss dartun, dass und inwiefern der Sachverhalt bzw. die beanstandete Beweiswürdigung klar und eindeutig mangelhaft - mit anderen Worten willkürlich - erscheint (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3). Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich unzulässig (Art. 99 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 138 II 393 E. 3.5 S. 397; 135 I 221 E. 5.2.4 S. 229; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.; je mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da sie verschiedene Beweisanträge nicht abgenommen habe.  
 
2.2. Die Parteien haben im verwaltungs- sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es auf Grund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen).  
 
2.3. Vorliegend durfte die Vorinstanz ohne Weiteres auf die Einholung eines Führungsberichts der Strafanstalt Gmünden sowie auf den Beizug der Strafakten betreffend den Strafbefehl vom 18. Dezember 2012 in vorweggenommener Beweiswürdigung verzichten. Die Vorinstanz hat im Übrigen zutreffend erläutert, weshalb sie diese Beweismittel nicht als tauglich erachtete, zu für den Ausgang des Verfahrens relevanten neuen Erkenntnissen zu führen; es kann auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden. Was die weiteren Beweisofferten (Stellenzusage betreffend den Beschwerdeführer, Arbeitsvertrag und -zeugnis betreffend die Ehegattin) anbelangt, war es - wie die Vorinstanz zutreffend erwog - am Beschwerdeführer aufgrund der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (Art. 90 lit. b AuG), diese Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren einzureichen, wenn er der Auffassung war, es liesse sich daraus etwas zu seinen Gunsten ableiten. Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, in den Akten nachzuforschen, ob es sich bei dem betreffend Stellenzusage unkorrekt angegebenen Firmennamen ohne nähere Adressangabe allenfalls um eine Unternehmung handeln könnte, bei der der Beschwerdeführer bereits früher einmal gearbeitet hatte, und sich dort nach einer Stellenzusage zu erkundigen. Abgesehen davon waren die angebotenen Beweismittel vorliegend ohnehin nicht geeignet, den Verfahrensausgang zu ändern.  
 
 Das Verwaltungsgericht hat somit weder bei der Beweisabnahme gegen den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers verstossen noch den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 
 
3.  
 
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2). Der genannte Widerrufsgrund gilt auch für Niederlassungsbewilligungen ausländischer Personen, die sich - wie der Beschwerdeführer - seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten (Art. 63 Abs. 2 AuG). Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG).  
 
3.2. Schliesslich muss die ausländerrechtliche Massnahme verhältnismässig sein (vgl. dazu Art. 96 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33 f.; 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 ff.). Entscheidend ist demnach eine Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (BGE 130 II 176 E. 3.3.4 S. 182). Dabei sind praxisgemäss namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen, wobei gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK eine vergleichbare Interessenabwägung vorzunehmen ist (BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 148; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.; vgl. auch das Urteil des EGMR i.S.  Trabelsi gegen Deutschland vom 13. Oktober 2011 [Nr. 41548/06] Ziff. 53 ff. bezüglich der Ausweisung eines in Deutschland geborenen, wiederholt straffällig gewordenen Tunesiers).  
 
 Die Anwesenheitsberechtigung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen oder nicht mehr verlängert werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann möglich, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken] und das bereits zitierte EGMR-Urteil  Trabelsi ). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der dermassen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt (vgl. das Urteil 2C_903/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190). Dabei fliesst in die Interessenabwägung mit ein, dass namentlich Raub und Drogenhandel nach dem Willen des Verfassungsgebers zum Verlust des Aufenthaltsrechts führen sollen (vgl. Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; Urteile 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 5.6, 2C_1033/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2, 2C_480/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 4.3.2). Im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist bei erst kurze Zeit bestehender Ehe in der Regel selbst dann kein Aufenthaltstitel mehr zu erteilen, wenn der schweizerischen Ehepartnerin die Ausreise nicht oder nur schwer zuzumuten ist (sogenannte "Reneja-Praxis"; BGE 139 I 145 E. 2.3 S. 148).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig und mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. März 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a und Art. 62 lit. b AuG erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Widerrufsgrundes nicht, sondern bemängelt einzig die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie die Vorinstanz vorgenommen hat. Er rügt eine Verletzung von Art. 63 AuG sowie Art. 8 EMRK.  
 
4.2. Das angefochtene Urteil gibt die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder und die Vorinstanz hat die auf dem Spiel stehenden Interessen im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK in vertretbarer Weise gegeneinander abgewogen:  
 
4.2.1. Das Bezirksgericht Winterthur erkannte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 5. März 2010 als schuldig unter anderem des Raubs sowie des Versuchs hierzu, des Raufhandels, des Diebstahls, der Erpressung, der Nötigung, des gewerbsmässigen Betrugs, des mehrfachen Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Widerhandlung gegen dieses. Aufgrund dieses Strafurteils ging die Vorinstanz zu Recht von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Im ausländerrechtlichen Verfahren bleibt im Übrigen kein Raum die Beurteilung des Strafgerichts hinsichtlich des Verschuldens zu relativieren (Urteile 2C_836/2013 vom 10. Februar 2014 und 2C_819/2013 vom 24. Januar 2014). Ins Gewicht fällt zudem, dass es sich nicht um eine erstmalige Straffälligkeit des Beschwerdeführers handelte und ihn somit weder frühere Verurteilungen noch zwei fremdenpolizeiliche Verwarnungen von erneuter und immer schwererer Delinquenz abzuhalten vermochten. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet, kann selbst bei positivem Vollzugsverlauf nicht von einer nachhaltigen Bewährung die Rede sein. Aufgrund der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, wovon auch der Umstand zeugt, dass er selbst nach der Verurteilung vom 5. März 2010 erneut delinquierte, lässt sich vielmehr eine Rückfallgefahr nicht ausschliessen, wobei diesem Gesichtspunkt ausserhalb des Geltungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens allerdings keine vorrangige Bedeutung zukommt, da namentlich auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden darf (vgl. Urteil 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 3). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34).  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer reiste 1989 im Alter von acht Jahren im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und hat hier seine Schul- und Berufsausbildung absolviert. Trotz langer Aufenthaltsdauer und einer entsprechenden beruflichen Integration kann der Beschwerdeführer jedoch nicht als in der Schweiz verwurzelt betrachtet werden. Sein soziales Leben findet primär im Kreis seiner Familie (Ehefrau, Sohn, Eltern und Geschwister) statt und er vermag keine soziale Integration in die hiesige Gesellschaft darzutun. Dass er als 23-Jähriger im Kosovo eine Landsfrau heiratete, zeugt von weiter bestehenden engen Verbindungen zum Heimatland. Dies bestätigt auch der Umstand, dass er seine Straftaten mehrheitlich mit Kollegen aus dem ehemaligen Jugoslawien verübt hat. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer mit der heimatlichen Kultur und Sprache nach wie vor vertraut ist. Sie erwog zudem, dass seine Schwiegereltern sowie der Bruder seiner Ehefrau ihm bei der Wiedereingliederung zur Seite stehen könnten, falls er über keinen Kontakt zu seinen eigenen Verwandten verfügen sollte. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern und weshalb dies nicht zutreffen sollte. Mit der blossen Behauptung, er werde im Kosovo auf sich alleine gestellt sein, setzt er sich mit der vorinstanzlichen Begründung nicht rechtsgenüglich auseinander.  
 
4.2.3. Die Ehegattin lebt erst seit August 2005 in der Schweiz. Abgesehen davon, dass sie nach den vorinstanzlichen Feststellungen auch heute noch nur gebrochen Deutsch spricht, kann von einer Verwurzelung der Ehegattin in der Schweiz keine Rede sein. Sie und der Beschwerdeführer stammen aus benachbarten Ortschaften im Kosovo. Die Ehegattin pflegt eine enge Beziehung zu ihren dort lebenden Eltern, die sie jährlich mit ihrem Sohn besucht. Selbst wenn sie sich hier beruflich gut integriert hat, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihr nicht zumutbar wäre, zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn, der sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 154 f.; 122 II 289 E. 3c S. 298), wieder in der gemeinsamen Heimat zu leben. Im Übrigen war der Beschwerdeführer schon vor der Heirat mehrfach straffällig geworden und daher zweimal ausländerrechtlich verwarnt worden, weshalb die Ehegattin damit rechnen musste, bei erneuter Delinquenz ihres Ehegatten die Ehe zukünftig eventuell nicht in der Schweiz leben zu können.  
 
 Als die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erstinstanzlich widerrufen wurde, hielt sich seine Ehegattin allerdings bereits mehr als fünf Jahre ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz auf. Vorbehältlich eines allfälligen Widerrufsgrundes gemäss Art. 51 Abs. 2 AuG, wobei dieser grundsätzlich bei der anspruchsberechtigten Ehegattin gegeben sein müsste (vgl. Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.1 mit Hinweisen), verfügt diese vermutlich über einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 2 AuG, was allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Hingegen scheint die Vorinstanz ebenfalls von einem selbstständigen Anwesenheitsrecht der Ehegattin auszugehen. Diesfalls stünde es ihr frei, mit dem Sohn, der hier ebenfalls niederlassungsberechtigt ist, in der Schweiz zu verbleiben. 
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass deliktisches Verhalten die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für alle Mal verunmöglicht. Unter gewissen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. Urteil 2C_1170/2012 vom 24. Mai 2013 E. 3 mit Hinweisen). In diesem Rahmen ist der Zeitablauf, verbunden mit Deliktsfreiheit, angemessen zu berücksichtigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seit der Tat verflossene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers beim bewilligungsrechtlichen Entscheid mitzuberücksichtigen sind (BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 329 f.; 130 II 493 E. 5 S. 504; allgemein BGE 139 II 534 E. 5.4.2 S. 542; zu Art. 8 EMRK vgl. z.B. Urteile des EGMR  Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09] § 46 ff.;  A.W. Khan gegen Vereinigtes Königreich vom 12. Januar 2010 [Nr. 47486/06] § 41).  
 
4.2.4. Abgesehen davon, dass das Urteil des EGMR  Udeh gegen Schweiz vom 16. April 2013 [Nr. 12020/09], auf das sich der Beschwerdeführer ausdrücklich beruft, kein Grundsatzentscheid darstellt und vielmehr als spezifischer Anwendungsfall der bisherigen Praxis des EGMR erscheint (Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.5.5 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 140 II 129), unterscheidet sich der dort beurteilte Sachverhalt in wesentlichen Punkten von den vorliegenden Umständen (u.a. wiederholte Straffälligkeit, ausländisches Kind, Zumutbarkeit der gemeinsamen Ausreise), weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag und es dazu keiner weiteren Ausführungen bedarf.  
 
 Ist den Familienangehörigen - wie dargelegt (E. 4.2.3) - zumutbar, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auszureisen und die familiäre Beziehung im Heimatland zu leben, so ist der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK von vornherein nicht berührt (Urteil 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.3 mit Hinweisen, nicht publiziert in: BGE 140 II 129). Die fremdenpolizeiliche Massnahme führt diesfalls nicht zur Trennung der Familie. 
 
4.3. Es wird den Beschwerdeführer gewiss hart treffen, die Schweiz verlassen zu müssen, nachdem er seit seiner Kindheit hier lebt. dennoch ist der Schluss der Vorinstanz, das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiege dessen privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wurde von der Ausländerbehörde wegen seiner wiederholten Straffälligkeit bereits zweimal formell verwarnt. Ziel der fremdenpolizeilichen Verwarnung ist es, den betroffenen Ausländer zu einer Änderung seines Verhaltens zu veranlassen. Gelingt dies nicht, kommt es grundsätzlich zu den für den Fall der Missachtung der verfügten Bedingungen angedrohten Folgen, ansonsten die fragliche Massnahme ihres Sinnes entleert würde. Der Beschwerdeführer hat die ihm zweimal eingeräumte Gelegenheit, sich zu bessern, nicht genutzt und trotz angedrohter ausländerrechtlicher Konsequenzen weiter und sogar schwerwiegender delinquiert. Er hat damit den Tatbeweis erbracht, dass er sich durch Verwarnungen nicht beeinflussen lässt. Eine nochmalige fremdenpolizeiliche Verwarnung an Stelle der verfügten Massnahme fällt daher ausser Betracht. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers erweist sich die angefochtene ausländerrechtliche Massnahme als bundesrechts- und konventionskonform.  
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.  
 
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt, der Sicherheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, sowie dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Februar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dubs