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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_469/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Februar 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.C.________, 
2. B.C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Freiheitsberaubung, Körperverletzung an Wehrlosen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen vom 6. März 2017 (SBK.2016.342 / SG). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 8. April 2016 erstatteten A.C.________ und B.C.________ Strafanzeige gegen D.________, Kreisärztin der Suva Aarau, sowie gegen unbekannte Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs, Freiheitsberaubung und Körperverletzung an Wehrlosen. Anlässlich eines Untersuchungstermins von A.C.________ am 9. September 2014, zu welchem ihn seine Ehefrau begleitete, soll die Kreisärztin ihr Amt missbraucht haben, indem sie aus Ärger über ihn den Alarmknopf betätigt und dadurch die Polizei herbeigerufen habe. Die Beamten hätten die Ehegatten gewaltsam in Handschellen gelegt und auf den Polizeiposten verbracht, wobei die Ehefrau Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in das linke Bein, der Ehemann Kontusionen an Knie, Arm und Stirn erlitten habe. Ausserdem leide er seither an Panikattacken, Depressionen und Angstzuständen. Ferner habe er sich auf dem Posten nackt ausziehen müssen. 
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau beauftragte die Kantonspolizei mit der Befragung der Kreisärztin und des Sicherheitsbeauftragten der Suva, der Ermittlung der verantwortlichen Polizeibeamten und der Edition polizeilicher Akten. Am 27. Oktober 2016 nahm sie das Verfahren nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde von A.C.________ und B.C.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 6. März 2017 ab. 
 
B.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragen A.C.________ und B.C.________, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Sache an die Hand zu nehmen, wobei die Untersuchung einem unabhängigen ausserkantonalen Staatsanwalt zu übergeben sei. Sie ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren. 
Das Obergericht und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau verzichten auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Dies verlangt grundsätzlich, dass sie bereits adhäsionsweise Zivilforderungen geltend gemacht hat. Bei Nichtanhandnahme des Strafverfahrens wird auf dieses Erfordernis verzichtet. Die Privatklägerschaft muss vor Bundesgericht aber darlegen, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann, sofern dies nicht ohne Weiteres aus den Akten ersichtlich ist (BGE 141 IV 1 E. 1.1). Das Bundesgericht stellt an die Begründung strenge Anforderungen. Keine Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind solche, die sich aus öffentlichem Recht, etwa Staatshaftungsrecht, ergeben. Die Einstellung des Strafverfahrens kann sich in diesem Fall nicht auf die Beurteilung von Zivilansprüchen auswirken (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
Ungeachtet der Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind aber nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
1.2. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein.  
Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Geschädigten. Zu berücksichtigen sind der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1; 124 I 231 E. 2b). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gilt nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt. Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter die genannten Bestimmungen (vgl. Urteil 6B_507/2017 vom 8. September 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). 
 
1.3. Hinsichtlich der Suva-Kreisärztin erblicken die Beschwerdeführer ein strafbares Verhalten im Herbeirufen der Polizei. Die Anwendung von Gewalt werfen sie ihr nicht vor. Die Beschwerdelegitimation richtet sich daher insoweit nach den allgemeinen Grundsätzen (oben E. 1.1). Die Beschwerdeführer kommen ihrer Begründungspflicht nicht nach. Sie legen nicht dar, weshalb sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen gegenüber der Suva-Kreisärztin auswirken könnte. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten. Im Übrigen würden sich allfällige Ansprüche auf öffentliches Recht stützen (vgl. Art. 100 UVG i.V.m. Art. 78 ATSG). Formelle Rügen, zu deren Vorbringen sie unabhängig von der Legitimation in der Sache befugt wären, erheben die Beschwerdeführer nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die Suva-Ärztin richtet.  
Soweit die Beschwerdeführer hingegen Opfer von Polizeigewalt und erniedrigender Behandlung geworden sein sollen, sind ihre Vorbringen nicht von vornherein von der Hand zu weisen, zumal ihre Sachverhaltsschilderung mit den vorinstanzlichen Feststellungen im Wesentlichen übereinstimmt. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer rügen die Nichtanhandnahme als unzulässig, weil kein sachverhaltsmässig und rechtlich klarer Fall vorliege und die Staatsanwaltschaft bereits Untersuchungshandlungen getätigt habe. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Strafuntersuchung ist demgegenüber zu eröffnen, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO).  
Eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nach der Rechtsprechung nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; je mit Hinweisen). 
 
2.1.2. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist zum Beispiel bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Eine Strafuntersuchung ist auch (noch) nicht zu eröffnen, wenn der Tatverdacht bei Eingang einer Strafanzeige nicht hinreichend erscheint und die Staatsanwaltschaft die Akten deshalb für ergänzende Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO an die Polizei überweist (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 309 StPO).  
 
2.1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244).  
 
2.1.4. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss.  
Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung zur Anwendung (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.3.2). Das Bundesgericht prüft bei der Willkürkognition nach Art. 97 Abs. 1 BGG im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung daher nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 
 
2.2. Die Vorinstanz legt unter Verweis auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der Suva-Kreisärztin, des Sicherheitsbeauftragten der Suva sowie des Anhalteberichts der Polizei nachvollziehbar dar, weshalb sie als erstellt erachtet, dass sich die Beschwerdeführer der Ärztin gegenüber von Anfang an aggressiv und verbal ausfällig verhalten haben, sodass sich diese genötigt sah, den Alarmknopf zu betätigen, sowie, dass der Beschwerdeführer beim Eintreffen der Polizei in aggressiver Stimmung war und sich die Beschwerdeführerin lautstark und handgreiflich eingemischt hat. Die Beamten hätten sich auf Bitten des Sicherheitsbeauftragten zurückgehalten und erst eingegriffen, als der Beschwerdeführer die Empfangsdame am Arm gepackt und heruntergezogen habe. Er sei auch gegen die Beamten handgreiflich geworden, sodass sich diese hätten wehren müssen. Ebenso habe sich die Beschwerdeführerin von Anfang an quer gestellt. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer, sich nicht aggressiv verhalten zu haben, würden an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Sicherheitsbeauftragten nichts ändern. Aufgrund des renitenten Verhaltens der Beschwerdeführer seien die Polizeibeamten zu unmittelbarem Zwang befugt gewesen. Dieser sei, wiederum gestützt auf die Angaben des Sicherheitsbeauftragten und des Einsatzleiters der Polizei, verhältnismässig. Weitere Beweismassnahmen vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die Angelegenheit lange zurück liege. Namentlich sei auszuschliessen, dass die Befragung der Polizisten zu neuen Erkenntnissen führen würde. Deren Einsatz sei zweifellos rechtens, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht nicht an die Hand genommen habe.  
 
2.3. Was die Beschwerdeführer vorbringen, belegt, soweit es den gesetzlichen Anforderungen genügt, keine Willkür. Solches ist insbesondere nicht allein deshalb anzunehmen, weil sie die Darstellung der übrigen Beteiligten bestreiten. Entgegen ihrer Auffassung können die sich widersprechenden Aussagen zudem ohne Weiteres bereits im Stadium der Nichtanhandnahme im Hinblick auf die dem Sachgericht verbleibenden Alternativen gewürdigt werden (vgl. oben E. 2.1.4). Aufgrund des dargestellten Verhaltens der Beschwerdeführer hatten die Verantwortlichen der Suva durchaus Anlass die Polizei aufzubieten. Für diese bestand zudem Handlungsbedarf, um einerseits den Schutz der gefährdeten Mitarbeitenden der Suva sicherzustellen und anderseits den Sachverhalt im Hinblick auf mögliche strafbare Handlungen der Beschwerdeführer zu klären. Wie die Vorinstanz daher zu Recht erwägt, waren die Polizeibeamten aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführer zu unmittelbarem Zwang gegen diese befugt. Dieser war zudem verhältnismässig. Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer der polizeilichen Anhaltung widersetzte und diesbezüglich von seiner Ehefrau unterstützt wurde, wobei sich beide aggressiv verhielten. Die bei der Arretierung erlittenen Verletzungen liegen klar im Rahmen dessen, womit ein Aggressor in derartigen Konstellationen zu rechnen hat. In diesem Zusammenhang ist schliesslich zu beachten, dass die Polizeiverantwortlichen mit einem Minimum an Informationen innert Minuten oder gar Sekunden zu entscheiden hatten, welche Gefährdungslage vorliegt und wie eine mögliche Gefahr abzuwenden war.  
Nach dem Gesagten bezeichnet die Vorinstanz den Einsatz der Polizei zu Recht als zweifellos rechtens, woran weitere Beweismassnahmen nichts ändern würden, zumal die Angelegenheit lange zurück liegt und nicht zu erwarten ist, dass die Befragung der Polizisten oder eine formelle Einvernahme der Beschwerdeführer zu neuen Erkenntnissen führen würden. Auch allfällige Videoaufnahmen vom Eingangsbereich dürften mittlerweile nicht mehr vorhanden sein. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie annimmt, dass das urteilende Sachgericht bei einer Anklage zwingend zu einem Freispruch gelangen müsste und indem sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft mangels Tatverdachts schützt. Daran ändert nichts, dass die Staatsanwaltschaft die Polizei mit Ermittlungen nach Art. 309 Abs. 2 StPO beauftragt hatte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer führte dies nicht zur Eröffnung des Verfahrens, sodass nur noch eine Verfahrensteinstellung in Frage gekommen wäre (vgl. ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 33 zu Art. 309 StPO; Urteil 6B_995/2014 vom 1. April 2015 E. 5.1). 
 
2.4. Ihren Antrag auf Rückweisung an einen ausserkantonalen Staatsanwalt wegen Befangenheit begründen die Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzugehen.  
Im Übrigen wäre der Antrag abzuweisen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts stehen am Entscheid beteiligte Behördenmitglieder der unteren Instanz nicht von vornherein unter dem Anschein der Befangenheit. Dafür bedarfes besonderer Umstände, namentlich konkreter Anhaltspunkte, dass die Vorbefassung mit einer Strafsache bereits zur festen richterlichen Gewissheit über den Schuldpunkt geführt hat, sodass das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Allgemeine Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie nun richtig oder falsch, vermögen in der Regel keine Voreingenommenheit der verfügenden Justizperson zu begründen. Soweit konkrete Verfahrensfehler eines Angehörigen der Staatsanwaltschaft beanstandet werden, kommen als Ablehnungsgrund jedenfalls nur besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Versäumnisse und Mängel in Frage. Dass die bisher mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft die involvierten Polizeibeamten nicht befragt hat, begründet solches nicht (vgl. zum Ganzen: Urteil 6B_979/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.3.5 mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG gutzuheissen und Rechtsanwalt Florian Wick ist den Beschwerdeführern als Rechtsbeistand beizugeben. Es sind keine Kosten zu erheben. Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführer ist aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu entschädigen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und den Beschwerdeführern wird Rechtsanwalt Florian Wick als Rechtsbeistand beigegeben. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.   
Rechtsanwalt Florian Wick wird eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. Februar 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt