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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_550/2018  
 
 
Urteil vom 20. November 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sabine Renker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Fürsprecherin 
Cornelia Achermann-Weber, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 28. Mai 2018 (ZK 18 114, ZK 18 121, ZK 18 115 und ZK 18 122). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1981) und B.A.________ (geb. 1987), beide kosovarische Staatsangehörige, haben 2014 in der Republik Kosovo geheiratet. Sie sind die Eltern des Sohnes C.A.________ (geb. 2015) und der Zwillingstöchter D.A.________ und E.A.________ (geb. 2016). A.A.________ hat aus erster Ehe zwei weitere Söhne (geb. 2006 und 2008). Seit dem 6. März 2015 werden die Eheleute durch den Sozialdienst U.________ finanziell unterstützt.  
 
A.b. Am 6. November 2017 wurde der gemeinsame Haushalt der Eheleute aufgehoben. B.A.________ zog mit den gemeinsamen Kindern aus der ehelichen Wohnung aus. Sie begab sich zunächst in ein Frauenhaus.  
 
B.  
 
B.a. Am 24. November 2017 stellte A.A.________ beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland ein Eheschutzgesuch. Insbesondere beantragte er, die Kinder C.A.________, D.A.________ und E.A.________ unter seine Obhut zu stellen. Damit verband er das Begehren, ihm die Kinder im Sinne einer superprovisorischen Massnahme unverzüglich in die Obhut zu geben. In ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2017 bestand B.A.________ darauf, den Sohn und die Zwillinge unter ihrer Obhut zu belassen. Weiter stellte sie den Antrag, A.A.________ zu verbieten, mit ihr und den Kindern Kontakt aufzunehmen oder sich ihnen auf weniger als fünfzig Meter anzunähern. Schliesslich forderte sie für die Kinder und für sich selbst Unterhalt.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 regelte das Regionalgericht das Getrenntleben. Für C.A.________ ordnete es die alternierende Obhut mit Wohnsitz bei der Mutter an. D.A.________ und E.A.________ stellte es unter die Obhut der Mutter. Dem Vater räumte es ein Besuchsrecht an einem Tag pro Woche ein. Für die drei Kinder wurde eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, für die Eltern eine Familienbegleitung angeordnet. Ausserdem verbot das Regionalgericht A.A.________ unter Strafandrohung, sich seiner Frau weniger als hundert Meter anzunähern bzw. sie persönlich, telefonisch, per Briefpost, SMS, WhatsApp oder über soziale Netzwerke zu kontaktieren. Was den Unterhalt angeht, stellte das Regionalgericht fest, dass für C.A.________ infolge der alternierenden Obhut keine Kinderalimente (einschliesslich Betreuungsunterhalt) geschuldet sind. Im Übrigen wies es B.A.________s Begehren um Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kinder ab. Es stellte fest, in welchem Umfang der gebührende Unterhalt (inklusive Betreuungsunterhalt) der beiden Töchter nicht gedeckt ist. Auch das Begehren auf Zahlung von Ehegattenunterhalt wurde abgewiesen.  
 
C.  
 
C.a. Beide Ehegatten legten beim Obergericht des Kantons Bern Berufung ein. Sie hielten im Wesentlichen an den vor erster Instanz gestellten Begehren fest. B.A.________ ersuchte ausserdem darum, die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Regionalgerichts in den von ihr angefochtenen Punkten aufzuschieben.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 27. März 2018 hiess das Obergericht B.A.________s Antrag um Aufschub der Vollstreckbarkeit gut. Es erklärte, zum Wohl der Kinder sei der bisherige Zustand aufrecht zu erhalten. Die Kleinkinder seien deshalb vorerst bei der sie hauptsächlich betreuenden Mutter zu belassen.  
 
C.c. In der Sache hob das Obergericht den Entscheid des Regionalgerichts bezüglich der Obhutsregelung, der diesbezüglichen Aufgaben der Beistandsperson, des Kontaktverbots, der Kinderalimente sowie der Prozesskosten auf. Neu befristete es das Kontaktverbot auf die Dauer von sechs Monaten (Ziffern 3 und 4). Hinsichtlich der anderen Punkte wies das Obergericht das Verfahren zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Regionalgericht zurück (Dispositiv-Ziffer 9). Für die Dauer des neu aufzurollenden erstinstanzlichen Verfahrens ordnete es an, dass die drei Kinder unter der faktischen Obhut der Mutter stehen und bei ihr den zivilrechtlichen Wohnsitz haben (Ziffer 5). Weiter räumte das Obergericht dem Vater für die Dauer des neu aufzurollenden erstinstanzlichen Verfahrens für alle drei Kinder ein Besuchsrecht am Samstag und Sonntag ein, jeweils von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr und ohne Übernachtung (Ziffer 6). Damit verband das Obergericht Anweisungen an die mit der Beistandschaft beauftragte Person (Ziffer 7). Schliesslich stellte das Obergericht klar, dass für die Dauer des neu aufzurollenden erstinstanzlichen Verfahrens keine Kinderunterhaltsbeiträge geschuldet sind (Ziffer 8). Der Entscheid datiert vom 28. Mai 2018.  
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Juni 2018 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er wehrt sich zunächst gegen das Kontaktverbot und verlangt, die diesbezüglichen Ziffern 3 und 4 des vorinstanzlichen Entscheids ersatzlos aufzuheben. Was die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung für die Dauer des neu aufgerollten erstinstanzlichen Verfahrens angeht (Ziffern 5 und 6 des obergerichtlichen Entscheids), fordert er, die drei Kinder unter die "geteilte Obhut der Kindseltern" zu stellen, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz beim Vater festzulegen und das Besuchsrecht der Mutter "gemäss dem durch die Beiständin im Einverständnis mit den Parteien neu aufgestellten Besuchsrechtsplan" zu regeln. Demnach soll die Mutter die drei Kinder jeweils von Mittwoch bis Freitag sowie je abwechselnd einen Tag am Wochenende zu sich auf Besuch nehmen und die Beiständin diese Regelung jederzeit den Verhältnissen anpassen können. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
D.b. Mit Schreiben vom 9. Juli 2018 übermittelte das Regionalgericht dem Bundesgericht ein Schreiben des Erwachsenen- und Kindesschutzes U.________ vom 28. Juni 2018. In diesem Schreiben, das an das Regionalgericht Berner Jura-Seeland gerichtet ist, werden die jüngsten Entwicklungen und Vorkommnisse sowie die vorläufig mit den Eltern getroffenen Änderungen in Bezug auf das Besuchsrecht der Kinder C.A.________, D.A.________ und E.A.________ beim Vater geschildert.  
 
D.c. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 143 III 140 E. 1 S. 143). 
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich zum einen gegen das Kontaktverbot, mit dem der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 172 Abs. 3 i.V.m. Art. 28b ZGB belegt wurde. Was diese nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) angeht, schliesst der angefochtene Entscheid das kantonale Verfahren ab. Der Streit um das Kontaktverbot beschlägt nur einen Teil der gestellten Begehren, der aber unabhängig von den anderen Eheschutzbegehren beurteilt werden kann. Diesbezüglich ist der angefochtene Entscheid mithin ein Teilentscheid (Art. 91 Bst. a BGG), der - als blosse Variante eines Endentscheids (BGE 135 III 212 E. 1.2.1 S. 217) - der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Das Obergericht hat letztinstanzlich als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden (Art. 75 BGG). Insofern ist auf die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde einzutreten.  
 
1.2. Ausdrücklich angefochten ist zum andern die Obhuts- und Besuchsrechtsregelung, die das Obergericht für die Dauer des Eheschutzverfahrens trifft, das infolge des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids vor dem Regionalgericht seinen Fortgang nimmt (s. Sachverhalt Bst. C.c). Der fragliche Rückweisungsentscheid ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 S. 253 ff.; 135 III 212 E. 1.2 S. 216, 329 E. 1.2). Da die vorläufige Obhuts- und Besuchsrechtsregelung - ebenfalls eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) - mit dem Rückweisungsentscheid untrennbar verbunden ist, erweist sie sich ihrerseits als Zwischenentscheid. Abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG ist die dagegen erhobene Beschwerde deshalb nur zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG). Nicht wieder gutzumachen ist der Nachteil, wenn ihn auch ein für die Beschwerdeführer günstiger Endentscheid nicht oder nicht vollumfänglich zu beheben vermöchte (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399 f.; 137 III 522 E. 1.3 S. 525 mit Hinweisen). Ausschlaggebend ist somit, wie sich der Zwischenentscheid auf die Hauptsache auswirkt (vgl. BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383). Nach der Rechtsprechung obliegt es der rechtsuchenden Partei darzutun, dass eine der Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429), es sei denn, deren Vorliegen liege geradezu auf der Hand (BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633).  
Der Beschwerdeführer erblickt den nicht wieder gutzumachenden Nachteil darin, dass die "strenge Obhuts- und Besuchsregelung" ihn in der Ausübung seiner Vaterrechte "sehr stark" einschränke und die gemeinsame Zeit mit den Kindern, derer er verlustig gehe, "zu keinem Zeitpunkt" mehr nachgeholt werden könne. Der Beschwerdeführer irrt. Zwar hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass einer betroffenen Partei ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG droht, wenn die streitige Massnahme das Los der Kinder beschlägt (Urteile 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018 E. 1.1; 5A_70/2016 vom 25. April 2016 E. 1.1; 5A_641/2015 vom 13. März 2016 E. 2.2). Hier sticht jedoch ins Auge, dass der angefochtene Entscheid für den Beschwerdeführer im Vergleich zur bisher geltenden Rechtslage keine Verschlechterung bedeutet - im Gegenteil: Das Obergericht hatte den Antrag der Beschwerdegegnerin um Aufschub der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Entscheids gutgeheissen. Bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens galt deshalb nicht der erstinstanzliche Entscheid, sondern die obergerichtliche Anordnung, wonach die Kinder vorerst unter der Obhut der Mutter bleiben (s. Sachverhalt Bst. C.b). Die vom Obergericht aufgehobene Obhuts- und Besuchsrechtsregelung des Regionalgerichts war also nie wirksam. Gegen die sofortige Vollstreckbarkeit (s. Art. 103 Abs. 1 BGG) der jetzt angefochtenen vorläufigen Regelung des Obergerichts hat der Beschwerdeführer nichts unternommen. Mithin kommt der Beschwerdeführer mit den Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des Entscheids vom 28. Mai 2018 erstmals in den Genuss eines gerichtlich festgelegten durchsetzbaren Besuchsrechts. Auch wenn der Beschwerdeführer diese vorläufige Regelung als streng empfindet, wird ihm damit keine "gemeinsame Zeit mit den Kindern" weggenommen, die ihm vor der Fällung des angefochtenen Entscheids rechtlich zugestanden hätte. Von einem (drohenden)  rechtlichen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. b BGG, den auch ein für den Beschwerdeführer günstiger Endentscheid in der Sache nicht (vollumfänglich) zu beheben vermöchte, kann deshalb nicht die Rede sein. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des obergerichtlichen Entscheids anficht, ist die Beschwerde unzulässig.  
 
1.3. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers enthält ausserdem einen längeren Abschnitt mit dem Titel "Ad Obhuts- und Kontaktrecht". Darin wird die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich kritisiert, insbesondere die Art und Weise, wie das Obergericht abweichend von den Feststellungen des Regionalgerichts zum Schluss kommt, "dass aus den vorhandenen Akten durchaus auf ein gewalttätiges und aggressives Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden kann". Dass der Beschwerdeführer damit - über die (ausdrücklich) gestellten Rechtsbegehren (s. Sachverhalt Bst. D.a) hinaus - auch die vorinstanzliche Rückweisung selbst, das heisst Dispositiv-Ziffer 9 des angefochtenen Entscheids (s. Sachverhalt Bst. C.c) in Frage stellt, ist diesen Erörterungen nicht zu entnehmen. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass auf die Beschwerde nur hinsichtlich der Anfechtung des Kontaktverbots einzutreten ist (E. 1.1).  
 
2.   
Wie der Entscheid über die Eheschutzmassnahmen selbst (dazu BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.) untersteht auch der angefochtene Entscheid über das im Eheschutzprozess verlangte Kontaktverbot (Art. 172 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 28b ZGB) Art. 98 BGG. Daher kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (s. dazu BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588), was die rechtsuchende Partei wiederum präzise geltend zu machen hat. 
 
3.   
Vor Bundesgericht dreht sich der Streit nur mehr um das Kontaktverbot, mit dem der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 172 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 28 und 28b ZGB belegt wurde. 
 
3.1. Nach Art. 28b Abs. 1 ZGB kann die klagende Person zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten, sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Ziff. 1), sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Ziff. 2), und mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, oder sie in anderer Weise zu belästigen (Ziff. 3). Das Obergericht schildert die Voraussetzungen für die Anordnung des Kontaktverbots im Eheschutzprozess. Es erklärt, dass das Kontaktverbot keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 261 ZPO darstelle, weil es zusammen mit dem Eheschutzentscheid angeordnet worden sei. Deshalb müssten einzig die Voraussetzungen nach Art. 28b i.V.m. Art. 28 ZGB erfüllt sein, wobei aufgrund des anwendbaren summarischen Verfahrens Glaubhaftmachung genüge.  
Bezogen auf den konkreten Fall kommt das Obergericht zum Schluss, dass in der vorinstanzlichen Begründung des Kontaktverbots kein Widerspruch ersichtlich sei. Dass die Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit teilweise Gewalt von Seiten des Beschwerdeführers erfahren hat bzw. sie in ihrer physischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist laut Vorinstanz glaubhaft gemacht. Der angefochtene Entscheid verweist auf die Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei, wonach bei der Beschwerdegegnerin eine Verletzung am rechten Arm festgestellt worden sei und gemäss welcher der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ausgesprochen aggressiv reagiert habe, sowie auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zur "vorerwähnten erlittenen Gewalt". Nach der Einschätzung des Obergerichts besteht "angesichts der Vorkommnisse" die Gefahr einer erneuten physischen Gewaltanwendung durch den Ehemann gegenüber der Ehefrau, womit ein Kontaktverbot erforderlich sei. Der Tatbestand der Persönlichkeitsverletzung sei aufgrund der glaubhaft gemachten Beeinträchtigung der physischen Integrität erfüllt. Gestützt auf diese Erwägungen bestätigt das Obergericht das Kontaktverbot. Da die Erstellung von Erziehungsfähigkeitsgutachten in der Regel rund sechs Monate in Anspruch nehme und auch während dieser Zeit eine Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Beschwerdegegnerin verhindert werden soll, erscheine eine Befristung auf sechs Monate verhältnismässig. 
Schliesslich stellt das Obergericht fest, dass die Eltern sich nach dem erstinstanzlichen Entscheid trotz des Kontaktverbots bei den Übergaben der Kinder begegnet sind bzw. die Übergaben entgegen den Plänen der Beiständin teilweise nicht begleitet waren. Es erinnert an den Inhalt des Kontaktverbots (vgl. Sachverhalt Bst. B.b); insbesondere sei der Beschwerdeführer angewiesen worden, sich im Falle eines zufälligen persönlichen Aufeinandertreffens unverzüglich von der Beschwerdegegnerin zu entfernen. Der angefochtene Entscheid stellt klar, dass dem Beschwerdeführer die persönliche Übergabe der Kinder an die Kindsmutter verboten ist und dass er die Kinder auch nicht direkt von der Kindsmutter in Empfang nehmen darf. Da der Beschwerdeführer bei der Übergabe der Kinder auch mit der Beschwerdegegnerin geredet habe, liege eine Verletzung des erstinstanzlich angeordneten Kontaktverbots vor. Gleiches gelte für den Fall, dass sich der Beschwerdeführer der Kindsmutter bei den Übergaben auf weniger als hundert Meter genähert haben sollte. 
 
3.2. Der Beschwerdeführer reklamiert, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Einhaltung des Kontaktrechts verunmögliche, da sie es sei, die sich jeweils wieder an ihn wende und den Kontakt zu ihm suche. Zum Beweis legt er seiner Beschwerde den Zwischenbericht der Sozialarbeiterin F.________ vom 13. Juni 2018 bei. Dieser Bericht halte bereits auf der ersten Zeile fest, dass die vom Obergericht getroffene Regelung nicht der aktuellen Besuchsrechtssituation entspricht. Des Weiteren hätten laut Bericht beide Parteien anlässlich eines Gesprächs mit der Sozialarbeiterin am 7. Juni 2018 übereinstimmend mitgeteilt, mit der vom Obergericht getroffenen Regelung nicht einverstanden zu sein. Der Beschwerdeführer folgert daraus, dass der besagte Zwischenbericht vor Bundesgericht nach Massgabe von Art. 99 Abs. 1 BGG Beachtung finden müsse, weil "zweifelsohne" erst der obergerichtliche Entscheid Anlass zur Erstellung dieses neuen Berichts gegeben habe. Er argumentiert, dass sich die Beschwerdegegnerin wohl nicht wiederholt freiwillig in seine Nähe begeben und sich von ihm bei der Kinderbetreuung helfen lassen würde, wenn effektiv eine Gefährdungssituation vorläge. Weder habe die Beschwerdegegnerin eine polizeiliche Intervention veranlasst, noch habe sie wegen der Verletzung des Kontaktverbots Strafanzeige erstattet. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin lasse keinen anderen Schluss zu, als dass sie selbst auf das gerichtlich angeordnete Kontaktverbot verzichtet habe. Offensichtlich habe sie kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Kontaktverbots, womit dieses als gegenstandslos zu qualifizieren sei, so die Überlegung des Beschwerdeführers.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer verkennt das Novenrecht im Verfahren vor Bundesgericht. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Das Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem angefochtenen Entscheid zutage treten oder entstanden sind, kann nicht durch das weiter gezogene Urteil veranlasst worden sein. Solch echte Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig (BGE 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Der fragliche Zwischenbericht datiert vom 13. Juni 2018. Er ist also erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und deshalb im hiesigen Verfahren unbeachtlich. Nichts anderes gilt für das Schreiben des Erwachsenen- und Kindesschutzes U.________ vom 28. Juni 2018 (s. Sachverhalt Bst. D.b).  
Andere Gründe, weshalb sich das Kontaktverbot nicht mit den verfassungsmässigen Rechten des Beschwerdeführers vertrüge, sind der Beschwerde nicht zu entnehmen. Zwar kreidet der Beschwerdeführer dem Obergericht an, dass es "ohne weiteres in der Lage gewesen" wäre, sich anhand objektiver Beweismittel über das aktuelle Verhältnis zwischen den Parteien ein Bild zu machen. Er erinnert daran, dass er im Berufungsverfahren die Einholung von Berichten der Beiständin und der Beratungsstelle für Familienbegleitung beantragt habe. Sofern das Obergericht diesen Beweisanträgen stattgegeben hätte, wären seinem Entscheid veränderte Tatsachen zu Grunde gelegen, durch die das Kontaktverbot "unzweifelhaft hätte gekippt werden müssen". Dass die Vorinstanz bei der Feststellung des Sachverhalts seine verfassungsmässigen Rechte verletzt hätte (s. E. 2), macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend. Im Ergebnis muss es vor Bundesgericht mit dem Kontaktverbot, so wie es vom Obergericht festgelegt wurde, deshalb sein Bewenden haben. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen, angesichts der von ihm geltend gemachten veränderten Umstände beim zuständigen Eheschutzgericht eine Aufhebung des Kontaktverbots zu beantragen. 
 
4.   
Die Beschwerde ist also unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen seine vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die Gewährung des Armenrechts (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, und dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn