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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_73/2021  
 
 
Urteil vom 17. Februar 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Walker, 
 
gegen  
 
Gemeinde Scuol, 
Gemeindehaus, Bagnera 170, 7550 Scuol, 
vertreten durch Rechtsanwalt Armon Vital, 
 
Gegenstand 
Baueinsprache / Immissionen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Graubünden, 5. Kammer, vom 14. Juli 2020 
(R 18 83). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Im Dorfkern der Fraktion Sent in der Gemeinde Scuol stehen seit Herbst 2011 beim Standort Curtin/Plaz fünf Moloks (Unterflurcontainer) für die Sammlung von Haushaltskehricht, Glas und Altpapier. Die Gemeinde verfügt noch über zwei weitere Abfallsammelstellen. 
Nach Inbetriebnahme der Abfallsammelstelle Curtin/Plaz gingen bei der Gemeinde wiederholt Beanstandungen wegen Geruchs- und Lärmimmissionen ein. Gegen ein am 19. April 2018 publiziertes Baugesuch betreffend Versetzung der Moloks erhoben A.________ und B.________ Einsprache. In der Folge beschloss der Gemeindevorstand Scuol, das Baugesuch zurückzuziehen. Mit Verfügung vom 25. September 2018 schrieb der Gemeindevorstand das Bauvorhaben infolge Rückzugs und die dagegen erhobene Baueinsprache infolge Gegenstandslosigkeit ab. Die weiteren Anträge betreffend Entfernung der Moloks sowie Ausstandsbegehren wies er ab. Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 24. Oktober 2018 Beschwerde. Mit Urteil vom 14. Juli 2020 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde insofern gut, als dass die angefochtene Verfügung vom 25. September 2018 aufgehoben und die Angelegenheit der Gemeinde Scuol zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Neuentscheid zurückgewiesen wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass die Gemeinde den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt habe. Die Angelegenheit sei deshalb zur Vornahme ausreichender Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung bzw. zum Neuentscheid zurückzuweisen. 
 
2.   
A.________ und B.________ führen mit Eingabe vom 3. Februar 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 14. Juli 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
 
3.1. Mit dem angefochtenen Urteil wird das baurechtliche Verfahren nicht abgeschlossen, sondern die Sache zur Neuentscheidung an die Gemeinde Scuol zurückgewiesen. Ein derartiger Rückweisungsentscheid ist daher grundsätzlich kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, sondern ein Zwischenentscheid.  
 
3.2. Zwischenentscheide sind, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Anders verhält es sich nur dann, was indessen vorliegend nicht zutrifft, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2 S. 148 mit Hinweisen).  
Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
3.3. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer äussern sich lediglich zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG machen sie keine Ausführungen. Diese sind auch nicht offensichtlich gegeben. Somit bleibt zu prüfen, ob den Beschwerdeführern ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG droht.  
 
3.4. Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss der Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 139 IV 113 E. 1 S. 115; je mit Hinweisen). Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36).  
Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern ihnen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG drohen sollte. Mit Blick auf die von ihnen beanstandete reduzierte Parteientschädigung ist es nicht nötig, dass sich der Nachteil schon im kantonalen Verfahren beheben lässt. Es genügt, wenn er in einem anschliessenden bundesgerichtlichen Verfahren beseitigt werden könnte. Weshalb das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid die beanstandete Parteientschädigung nicht mehr überprüfen könnte, legen die Beschwerdeführer weder dar noch ist dies ersichtlich. Somit erweist sich die Beschwerde mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. 
 
4.   
Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Scuol und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Februar 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli