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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
7B.151/2004 /bnm 
 
Urteil vom 18. August 2004 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Schett. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 15. Juli 2004. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 11. März 2004 versandte das Betreibungsamt A.________ in den von den Versicherungen Y.________ AG gegen X.________ eingeleiteten Betreibungen die Pfändungsurkunde. Die hiergegen von X.________ am 19. März 2004 beim Bezirksgericht Bülach als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Beschwerde wurde am 19. Mai 2004 abgewiesen. Der dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen eingereichte Rekurs wurde mit Beschluss vom 15. Juli 2004 abgewiesen. 
1.2 X.________ hat mit Eingabe vom 23. Juli 2004 die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Beschlusses vom 15. Juli 2004. Sodann ersucht er um Rückweisung der Sache an das Obergericht bzw. Bezirksgericht Bülach, damit ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Für das Verfahren vor Bundesgericht stellt er das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Obergericht hat anlässlich der Übersendung der Akten auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingefordert. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat zum Begehren des Beschwerdeführers, ihm angesichts seines sehr schlechten Gesundheitszustandes eine angemessene Frist für eine detaillierte Rekursschrift einzuräumen, ausgeführt, die Fristbestimmung des Art. 18 SchKG lasse eine Begründung bzw. Ergänzung des Rekurses nach Fristablauf nicht zu. Im Übrigen setze sich der Rekurrent mit den Erwägungen des Bezirksgerichts in keiner Weise auseinander. Der Beschwerdeführer erhebt gegen diese Ausführungen keine Einwendungen. 
2.2 Im Weiteren hat die kantonale Aufsichtsbehörde erwogen, bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens hätten die Betreibungsbehörden die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, weshalb sich die Mitwirkung eines Rechtsanwalts in aller Regel nicht als erforderlich erweise. Trotz seiner Krankheit gehe aus der vor dem Bezirksgericht eingereichten Rechtsschrift sowie aus dem Umstand, dass der Rekurrent gemäss seinen eigenen Angaben 26 Anwälte und Rechtshilfe-Organisationen angeschrieben habe, hervor, dass er durchaus in der Lage sei, seine Rechte selbst zu wahren. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters sei deshalb abzuweisen. 
2.2.1 Der Beschwerdeführer setzt sich auch mit diesen Ausführungen nicht auseinander, sondern ersucht - wie erwähnt - um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Abs. 3 zweiter Satz). Auf das Begehren kann jedoch nicht eingetreten werden, denn die Verletzung verfassungsmässiger Rechte kann nur mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 121 III 24 E. 2d S. 28 mit Hinweisen). Die Weigerung des Obergerichts, einen unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen, hätte deshalb nur im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde überprüft werden können. Im Beschwerdeverfahren nach Art. 19 Abs. 1 SchKG kann diese Rüge nicht gehört werden. 
2.2.2 Der Beschwerdeführer ersucht ferner um Gewährung eines Rechtsstillstandes wegen schwerer Krankheit. Zur Begründung hat er mehrere Arztatteste eingereicht; das letzte datiert vom 20. Juli 2004. Wie aus dem beigelegten Schreiben des Betreibungsamtes A.________ vom 24. Juni 2004 hervorgeht, wurde das Gesuch abschlägig beurteilt. Da mit Bezug auf dieses Vorbringen kein letztinstanzlicher Entscheid vorliegt, kann darauf nicht eingetreten werden. 
3. 
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), womit sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt. Es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 18. August 2004 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: