Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_966/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. März 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Brändli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
3. D.________, 
4. E.________, 
5. F.________, 
6. G.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler, 
sowie 
7. Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, 
Beschwerdegegner, 
 
Bezirksgericht Schwyz, Einzelrichter, 
 
Betreibungsamt U.________. 
 
Gegenstand 
negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG (vorläufige Einstellung der Betreibung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 16. November 2016 
(ZK2 2016 39). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts U.________ (SZ) vom 29. Juni 2015 liessen die Geschwister B.________, C.________, E.________, F.________ und G.________ sowie D.________, die Witwe des am 31. Mai 2015 verstorbenen Bruders H.________, ihren Bruder bzw. Schwager A.________ auf Fr. 10'100.90 und Fr. 10'000.--, je zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Juli 2015, betreiben (Betreibung Nr. zzz). Als Forderungsgrund gaben die Gläubiger den Gerichtskostenersatz gemäss Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011 und die Parteientschädigung gemäss Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juni 2015 an. Das Betreibungsamt stellte den Zahlungsbefehl sowohl A.________ persönlich als auch seinem Beistand (Amtsbeistandschaft Innerschwyz 2) zu. Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben. 
 
B.  
 
B.a. Mit Klage wandte sich A.________ am 15. April 2016 an das Bezirksgericht Schwyz (Prozess-Nr. ZEV 2016 22). Er beantragte festzustellen, dass die in Betreibung gesetzte Forderung in der Höhe von Fr. 10'100.90 nebst Zins nicht besteht, und das Betreibungsamt anzuweisen, diese Betreibung im Betreibungsregister zu löschen. Ausserdem stellte er den Verfahrensantrag, die Betreibungen für die Dauer des Prozesses vorläufig einzustellen, verbunden mit dem Begehren um superprovisorische Anordnung. Schliesslich ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.  
 
B.b. Der Einzelrichter am Bezirksgericht Schwyz wies sowohl das Superprovisorium als auch das Begehren um vorläufige Einstellung der Betreibungen ab. Auch dem Armenrechtsgesuch war kein Erfolg beschieden (Verfügung vom 6. Juli 2016). In der Folge setzte das Bezirksgericht A.________ mit separater Verfügung Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.--.  
 
C.   
A.________ wandte sich mit Berufung und Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Nebst diversen Verfahrensanträgen beantragte er in der Sache, die erstinstanzliche Verfügung vom 6. Juli 2016 aufzuheben, die Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts U.________ einzustellen und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bezirksgerichtliche Verfahren gutzuheissen. Überdies ersuchte er auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Die vorsitzende Richterin verfügte am 21. Juli 2016 superprovisorisch die vorläufige Einstellung der Betreibung und erteilte hinsichtlich der separaten Fristansetzung zur Leistung des Kostenvorschusses einstweilen die aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss vom 16. November 2016 wies das Kantonsgericht die Berufung und die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren ab. 
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Dezember 2016 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, den kantonsgerichtlichen Beschluss aufzuheben, die besagte Betreibung "im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG" vorläufig einzustellen und das Betreibungsamt U.________ richterlich entsprechend anzuweisen. Zusätzlich verlangt der Beschwerdeführer, die beantragte vorläufige Einstellung der Betreibung superprovisorisch zu verfügen und das Betreibungsamt entsprechend anzuweisen. Hinsichtlich der letztmaligen Fristansetzung bis 3. Januar 2017 zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses ersucht er darum, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich stellt er das Begehren, ihm "für das bundesgerichtliche sowie das kantonale Verfahren (Massnahmeverfahren und Hauptverfahren) " die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.  
 
D.b. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 entsprach das Bundesgericht dem Antrag betreffend das Superprovisorium und erkannte der Beschwerde hinsichtlich des erstinstanzlich verlangten Gerichtskostenvorschusses superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu. Mit Verfügung vom 31. Januar 2017 bestätigte das präsidierende Mitglied diese superprovisorischen Anordnungen.  
 
D.c. Mit Urteil 5A_629/2015 vom 27. März 2017 wies das Bundesgericht im Streit, den die Geschwister vor Gericht um die väterliche Erbschaft austragen, die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 17. August 2015 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juni 2015 (s. Bst. A) ab.  
 
D.d. Ohne vom Bundesgericht zur Vernehmlassung aufgefordert zu sein, verlangen die fünf Geschwister des Beschwerdeführers und seine Schwägerin (im Folgenden: Beschwerdegegner) unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil, die Beschwerde abzuweisen, sofern überhaupt darauf eingetreten werden sollte (Schreiben vom 15. April 2017). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis gebracht.  
 
D.e. Mit Verfügung vom 11. August 2017 setzte das Bundesgericht den Beschwerdegegnern, dem Bezirksgericht Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz Frist zur Beantwortung der Beschwerde. Das Kantonsgericht verteidigte seinen Entscheid, ohne förmliche Anträge zu stellen (Eingabe vom 18. August 2017). Das Bezirksgericht erklärte unter Hinweis auf die Verfügung vom 6. Juli 2016 (s. Bst. B.b), auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Schreiben vom 23. August 2017). Die Beschwerdegegner beantragten, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden sollte (Eingabe vom 27. September 2017). Mit Schreiben vom 13. November 2017 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht Gegenbemerkungen ein, in denen er an seinem Standpunkt festhält. Die Eingabe wurde den Beschwerdegegnern und dem Bezirksgericht zugestellt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben sind (BGE 143 III 140 E. 1 S. 143; 141 II 113 E. 1 S. 116; 141 III 395 E. 2.1 S. 397). 
 
2.  
 
2.1. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich zum einen gegen den Entscheid, mit dem das Kantonsgericht Schwyz als letzte kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG) über das Gesuch um vorläufige Einstellung von Betreibungen (Art. 85 Abs. 2 SchKG) befindet. Ein solcher Massnahmeentscheid gilt als Zwischenentscheid, der im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Urteil 4D_68/2008 vom 28. Juli 2008 E. 1.1 mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Hier beschlägt die Hauptsache - der Prozess nach Art. 85a Abs. 1 SchKG (s. Sachverhalt Bst. B.a) - eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_534/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 1 mit Hinweis; nicht publ. in: BGE 136 III 587). Deren Streitwert entspricht dem ursprünglich eingeklagten Betrag von Fr. 10'100.90 und erreicht den gesetzlichen Mindestwert (Art. 74 Abs. 1 Bst. b BGG) nicht. Die Beschwerde in Zivilsachen wäre deshalb nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Beschwerdeführer argumentiert, dass dies der Fall sei, weil die Rechtsfrage, in welchem Verhältnis die Rechtsbehelfe von Art. 85 und Art. 85a SchKG stehen, "höchstrichterlich nicht geklärt" sei. Allein der Umstand, dass sich das Bundesgericht mit der aufgeworfenen Rechtsfrage noch nicht befasst hat, macht die Frage allerdings noch nicht zu einer solchen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG (Urteil 5A_417/2010 vom 4. Oktober 2010 E. 1.3.3 mit Hinweis). Welche Bewandtnis es damit im Einzelnen hat, kann hier aber offenbleiben.  
 
2.2. Nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.  
 
2.2.1. Die Beschwerdebefugnis setzt in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (s. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Der Beschwerdeführer muss eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung seiner Rechte geltend machen; er kann sich nicht damit begnügen, faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (5A_241/2012 vom 3. Mai 2012 E. 2 mit Hinweis). Ist das schutzwürdige Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hingegen vor, fällt es aber nachträglich weg, ist der Rechtsstreit gemäss Art. 72 BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen).  
Das schutzwürdige Interesse kann aus verschiedenen Gründen nachträglich wegfallen. Zu denken ist zunächst an den Fall, da im Verlauf des Verfahrens Tatsachen eintreten, die den Streitgegenstand als solchen untergehen oder dahinfallen lassen (s. Urteil 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Als Beispiel kann die Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung dienen, die als gegenstandslos abzuschreiben ist, wenn die betroffene Person während des bundesgerichtlichen Verfahrens entlassen wird (statt vieler: Urteil 5A_738/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2). Gleich verhält es sich mit dem Mieter, der sich gegen die Ausweisung aus der Wohnung wehrt, seine Mietwohnung aber während hängiger Beschwerde verlässt (Urteil 4A_364/2014 vom 18. September 2014 E. 1.1). Nicht nur eine veränderte Sachlage, sondern auch eine neue rechtliche Situation kann zur Gegenstandslosigkeit einer Beschwerde an das Bundesgericht führen (s. FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Bernard Corboz et al., Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N 12 zu Art. 32 BGG). So wird die Beschwerde betreffend das Zustimmungserfordernis für die Adoption eines Kindes gegenstandslos, wenn das Kind während des bundesgerichtlichen Verfahrens volljährig und das Zustimmungserfordernis damit überflüssig wird (Urteil 5A_488/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3 und 4). Mitunter ergibt sich die rechtliche Situation auch aus der Erledigung eines anderen Verfahrens. So wird die Beschwerde gegen die Kollozierung einer Forderung als "den Forderungen in 3. Klasse im Range nachgehend" gegenstandslos, wenn eine entsprechende Kollokationsklage der fraglichen Partei vom Konkursamt anerkannt und die Forderung zugelassen wird (Urteil 5A_171/2017 vom 15. August 2017 E. 1 und 2). Ähnlich verhält es sich im vorliegenden Fall. 
 
2.2.2. Was die hier streitige Betreibungsforderung von Fr. 10'100.90 (s. Sachverhalt Bst. B.a) angeht, gaben die Beschwerdegegner als Forderungsgrund den Gerichtskostenersatz gemäss dem Urteil des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2011 an. Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte den bezirksgerichtlichen Kostenentscheid mit Urteil vom 9. Juni 2015; das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts ab (s. Sachverhalt Bst. D.c). Dieser Entscheid erwuchs am Tag seiner Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Damit steht seit dem 27. März 2017 endgültig und rechtskräftig fest, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern die in Betreibung gesetzte Geldsumme schuldet. Angesichts dieser neuen rechtlichen Situation erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, soweit der Beschwerdeführer an seinem Begehren festhält, die Betreibung im Sinne von Art. 85a Abs. 2 SchKG vorläufig einzustellen. Es fehlt ihm dazu an einem aktuellen und praktischen Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG. Das zeigen die folgenden Erwägungen.  
 
2.2.3. Der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG und - abhängig davon - auch dem hier streitigen Massnahmebegehren nach Art. 85a Abs. 2 SchKG liegt das Argument des Beschwerdeführers zugrunde, dass die fragliche Forderung gar nicht vollstreckt werden konnte, weil der Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Juni 2015 laut bundesgerichtlicher Verfügung vom 7. Oktober 2015 von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam (vgl. Urteil 5A_629/2015 vom 27. März 2017 Sachverhalt Bst. C.b). Vor Bundesgericht wehrt sich der Beschwerdeführer nun gegen die vorinstanzliche Sichtweise, dass er die rechtsmittelbedingt aufgeschobene Vollstreckbarkeit durch Urkunden habe beweisen können und deshalb gar nicht auf den präventiven Schutz nach Art. 85a SchKG angewiesen gewesen sei, sondern die Einstellung der Betreibung zwingend nach Massgabe von Art. 85 SchKG hätte verlangen müssen.  
Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Juni 2015 abgewiesen hat (E. 2.2.2), ist der Aufschub der Vollstreckbarkeit dieses Urteils, auf den der Beschwerdeführer sein Begehren um vorläufige Einstellung stützt, unwiderruflich dahingefallen. Daher kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer allein wegen der aufgeschobenen Vollstreckbarkeit des besagten kantonsgerichtlichen Urteils gestützt auf Art. 85a Abs. 2 SchKG die vorläufige Einstellung der Betreibung verlangen kann. Die Vorwürfe, die der Beschwerdeführer zur Begründung dieses Begehrens vorträgt, sind nur mehr hypothetischer Natur und ohne praktische Relevanz. 
 
2.2.4. Dass er zur Begründung seines Begehrens nach Art. 85a Abs. 2 SchKG im kantonalen Verfahren neben der fehlenden Vollstreckbarkeit des kantonsgerichtlichen Urteils vom 9. Juni 2015 noch weitere Gründe vorgetragen hätte und damit von den Vorinstanzen nicht gehört worden wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend, noch nennt er solche Gründe im hiesigen Verfahren. Der vor Bundesgericht hängige Rechtsstreit um die vorläufige Einstellung der Betreibung ist deshalb als gegenstandslos abzuschreiben (s. E. 2.2.1).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer ersucht für "das kantonale Verfahren (Massnahmeverfahren und Hauptverfahren) " um das Armenrecht (s. Sachverhalt Bst. D.a). Er wehrt sich mit diesem Begehren zunächst gegen den Entscheid, mit dem das Kantonsgericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG) die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Massnahme- und Hauptverfahren bestätigt. Soweit der Beschwerdeführer auch die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Rechtsmittelverfahren anficht, steht Art. 75 Abs. 2 BGG einer Beschwerde an das Bundesgericht aber nicht im Weg (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f. mit Hinweisen).  
 
3.2. Nach der Rechtsprechung ist der die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde Entscheid ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann (Urteil 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E. 1 mit Hinweisen). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (E. 2.1). Ob die Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen in der Hauptsache erfüllt sind oder nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig ist (vgl. E. 2.1), kann auch bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege offenbleiben, da der Beschwerdeführer so oder anders die Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV rügt. Im Streit um die vorläufige Einstellung der Betreibung ist der Beschwerdeführer hier zwar nicht zur Beschwerde berechtigt (E. 2.2). Daraus folgt jedoch nicht, dass er im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege, in welchem er dem Gemeinwesen gegenüber steht, kein im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Armenrechtsentscheids hat. Unter denselben Voraussetzungen steht die Beschwerde im Übrigen auch gegen den Entscheid offen, der dem Beschwerdeführer für das kantonale Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege versagt. Denn das Kantonsgericht hat diesen Entscheid nicht unabhängig vom Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gefällt.  
 
4.   
Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BV). Streitig ist die Anspruchsvoraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit. 
 
4.1. Das Kantonsgericht erklärt, zufolge Unzulässigkeit der Klage nach Art. 85a SchKG sei das Vorgehen des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos. Deshalb seien die Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren "ohne weitere Auseinandersetzung mit den klägerischen Vorbringen abzuweisen". Unzulässig ist die Klage nach Art. 85a SchKG laut dem angefochtenen Entscheid deshalb, weil der Beschwerdeführer die Betreibung lediglich mit dem Argument bestreite, dass die kantonalen Urteile nicht vollstreckbar sind. Diese "ausschliesslich betreibungsrechtliche Frage" sei im summarischen Verfahren nach Art. 85 SchKG einzuklagen. Das Kantonsgericht räumt ein, dass das Verfahren nach Art. 85a SchKG in der Lehre als alternativ wählbar erachtet werde. In der vorliegenden speziellen Konstellation einer unbestrittenen jahrelangen materiellrechtlichen Litispendenz sei dem Beschwerdeführer ein Vorgehen nach Art. 85a SchKG jedoch verwehrt, da er die aufgeschobene Vollstreckbarkeit urkundlich beweisen könne, sich also nicht in einer Beweisnot befinde und deshalb neben der Klagemöglichkeit gemäss Art. 85 SchKG nicht des präventiven Schutzes nach Art. 85a SchKG bedürfe, zumal eine anderweitige materiellrechtliche Beurteilung schon lange vor der Betreibungsanhebung ausgeschlossen gewesen sei. Der Umstand, dass das Urteil des Kantonsgerichts vom 9. Juni 2015 erst nach der Betreibungsanhebung mit Beschwerde vom 17. August 2015 an das Bundesgericht weitergezogen wurde, ist aus Sicht der Vorinstanz keine neue Tatsache und hindert ein Begehren um Einstellung der Betreibung nach Art. 85 SchKG nicht, da diese Norm den Tatbestand der Stundung gleichermassen umfasse wie Art. 85a SchKG.  
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt Willkür. Zu Unrecht versage ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege sowohl für das Massnahmeverfahren als auch für das Hauptverfahren zufolge angeblicher Aussichtslosigkeit. Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen zum Begehren um vorläufige Einstellung der Betreibung. Dort stellt er sich auf den Standpunkt, dass der Nichtbestand bzw. die fehlende Fälligkeit der betriebenen Forderung auch mit der rechtsmittelbedingt aufgeschobenen Vollstreckbarkeit im Verfahren nach Art. 85a SchKG begründet werden könne. Unter Hinweis auf Literaturstellen argumentiert der Beschwerdeführer, dass der Schuldner wahlweise nach Art. 85 oder Art. 85a SchKG vorgehen könne, wenn die Voraussetzungen für beide Rechtsbehelfe erfüllt sind. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts setze Art. 85a SchKG keine Beweisnot voraus. Für die Anwendung dieser Norm spiele es auch keine Rolle, aus welchem Grund die Schuld im Zeitpunkt ihrer Betreibung nicht besteht bzw. nicht fällig ist. Als willkürlich tadelt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Auffassung, wonach er neben der Klagemöglichkeit gemäss Art. 85 SchKG nicht des präventiven Schutzes nach Art. 85a SchKG bedürfe. Im Gegenteil sei das Betreibungsverfahren schon weit fortgeschritten. Ausstehend sei nur noch die Ausstellung des Verlustscheins, und eine vorläufige Einstellung der Betreibung sei im Verfahren nach Art. 85 SchKG nicht möglich. Schliesslich betont der Beschwerdeführer, dass von Aussichtslosigkeit selbst dann keine Rede sein könne, wenn Art. 85a SchKG im vorliegenden Fall nicht anwendbar wäre. Das Verhältnis von Art. 85 und Art. 85a SchKG sei bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Abgesehen davon sei ihm die vorsorgliche Massnahme nach Art. 85a Abs. 2 SchKG selbst dann zuzugestehen, wenn er im Übrigen auf die Klagemöglichkeit von Art. 85 SchKG beschränkt wäre, ansonst ihm die Klage nach Art. 85 SchKG auch nichts mehr nütze, da das Betreibungsverfahren kurz vor dem Abschluss sei.  
 
4.3. In seiner Stellungnahme zum Ausgang des hiesigen Verfahrens (s. Sachverhalt Bst. D.e) weist das Obergericht darauf hin, dass die KESB Innerschwyz den Anwalt des Beschwerdeführers zu dessen gesetzlichen Vertreter bestellt und die Prozessführung durch den Anwalt genehmigt habe. Damit sei der Anspruch auf eine rechtskundige Vertretung erfüllt und eine Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ohnehin nicht mehr erforderlich gewesen. Dieser Hinweis kann sich von vornherein nur auf die unentgeltliche Verbeiständung im kantonsgerichtlichen Verfahren (s. Sachverhalt Bst. C), nicht hingegen auf diejenige im Verfahren vor dem Bezirksgericht (s. Sachverhalt Bst. B) beziehen. Aus dem Verfahren 5A_629/2015 (s. Sachverhalt Bst. D.c) liegt dem Bundesgericht die Ernennungsurkunde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz vom 15. November 2016 vor. Demnach wurde der Anwalt des Beschwerdeführers im Streit um die negativen Feststellungsklagen gemäss Art. 85a SchKG in den Verfahren vor dem Kantonsgericht zum Prozessvertreter bestellt. Von einer Genehmigung betreffend die Verfahren vor dem Bezirksgericht ist in dieser Ernennungsurkunde nicht die Rede. Weshalb die besagte Verbeiständung, die noch vor der Fällung des Beschlusses vom 16. November 2016 erfolgte, in diesem Beschluss nicht berücksichtigt und erst jetzt vor Bundesgericht vorgebracht werden konnte, lässt sich der Stellungnahme des Kantonsgerichts nicht entnehmen. Insofern ist die Verbeiständung im hiesigen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG). Abgesehen davon bleibt die Frage der fehlenden Aussichtslosigkeit der Begehren auch mit Bezug auf das Armenrechtsgesuch im vorinstanzlichen Verfahren zu prüfen, nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gerichtskosten auferlegt.  
 
4.4. Aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Verhältnisse zur Zeit, in der das Armenrechtsgesuch gestellt wurde (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen). Dabei ist Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine hinreichende Erfolgsaussicht sprechen, Tatfrage hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind (BGE 124 I 304 E. 2c S. 307). Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels kommt es ausschliesslich darauf an, ob das Rechtsmittel prozessual unzulässig oder aussichtslos ist. Mithin ist zu beachten, dass ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, das mit den gestellten Rechtsbegehren verglichen werden kann (Urteil 5A_790/2014 vom 5. Mai 2015 E. 3.1 mit Hinweis).  
 
4.5. Nach Art. 85a Abs. 1 SchKG kann der Betriebene jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Die Klage kann sich nach dem Wortlaut der Norm nur auf die Schuld beziehen (BGE 129 III 197 E. 2.5 S. 200). Thema des Prozesses ist der materielle Bestand oder die Stundung der Schuld (BERNARD BODMER/JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N 2 zu Art. 85a SchKG; JÜRGEN BRÖNNIMANN, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 85a SchKG). Heisst das Gericht die Klage gut, so hebt es die Betreibung auf oder stellt sie ein (Art. 85a Abs. 3 SchKG). Die Klage nach Art. 85a SchKG weist also eine Doppelnatur auf: Einerseits bezweckt sie als materiellrechtliche Klage die Feststellung der Nichtschuld bzw. Stundung, anderseits hat sie betreibungsrechtliche Wirkung, indem der Richter mit ihrer Gutheissung die Betreibung aufhebt oder einstellt (BGE 132 III 89 E. 1.1 S. 93 mit Hinweisen).  
Im Prozess nach Art. 85a SchKG obliegt der betreibenden und beklagten Partei der Beweis der Tatsachen, aus denen sie den Bestand ihrer Forderung herleitet. Der betriebenen und klagenden Partei steht es frei, neben rechtsvernichtenden Tatsachen (wie beispielsweise der Tilgung) rechtshindernde Tatsachen darzutun, das heisst Tatsachen, die das Vorgehen des Betreibenden und Beklagten lähmen. Zu diesen Tatsachen zählt nach der Lehre nicht nur die Stundung, die der Betreibende dem Betriebenen gewährt, sondern auch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, mit dem sich der Betriebene gegen das verurteilende Erkenntnis wehrt, auf das der Betreibende sein Vorgehen stützt (PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et faillite, Articles 1-88, 1999, N 39 zu Art. 85a SchKG). Soweit der Betriebene über die Aufhebung der (vorzeitigen) Vollstreckbarkeit eine gerichtliche Bescheinigung in den Händen hält, kann er in analoger Anwendung von Art. 85 SchKG auch einen summarischen Prozess anstrengen, um den Wegfall der Vollstreckbarkeit geltend zu machen und so die Aufhebung des Betreibungsverfahrens zu erwirken. Daraus folgt freilich nicht, dass es ihm verwehrt wäre, zum selben Zweck gestützt auf Art. 85a SchKG einen ordentlichen Zivilprozess anzustrengen (INGRID JENT-SØRENSEN, Resolutiv bedingte Vollstreckbarkeit und vorläufige Vollstreckung - Abwehr und Rückforderungsmöglichkeiten, in: SJZ 2014, S. 65 f. mit Hinweisen). 
Diese Erkenntnis steht im Einklang mit der im Schrifttum verbreiteten Ansicht, wonach die Klage nach Art. 85 SchKG derjenigen nach Art. 85a SchKG nicht als lex specialis vorgeht, sondern der Betriebene wahlweise auch dann nach Art. 85a SchKG vorgehen kann, wenn die (engeren) Voraussetzungen des Art. 85 SchKG erfüllt sind (BODMER/BANGERT, a.a.O., N 7 zu Art. 85a SchKG; DOMINIK VOCK/MARTINA AEPLI-WIRZ, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N 3 zu Art. 85a SchKG; LUCA TENCHIO, Feststellungsklagen und Feststellungsprozess nach Art. 85a SchKG, 1999, S. 107 ff.; BEAT BARTHOLD, Die Geltung des Gerichtsstandes des Betreibungsortes gemäss Art. 85a SchKG im Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens, in: AJP 1997 S. 1353 f.; BERTRAND REEB, La suspension provisoire de la poursuite selon l'art. 85a al. 2 LP, in: Angst/Cometta/Gasser [Hrsg.], Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, 2000, S. 276 f.). Ausgehend vom Randtitel der Art. 85 und 85a SchKG ("Richterliche Aufhebung oder Einstellung der Betreibung") betont GILLIÉRON ( a.a.O., N 14 zu Art. 85 SchKG), dass die dort vorgesehenen Rechtsbehelfe ein und dasselbe Ziel haben und die beiden Vorschriften lediglich zwei unterschiedliche Verfahren regeln. Andere Autoren vertreten die Meinung, dass die Klage nach Art. 85a SchKG als Notbehelf "vor allem" dort erhoben werden kann, wo dem Betriebenen die in Art. 85 SchKG vorausgesetzten liquiden Beweismittel fehlen (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, S. 166; ähnlich FRANÇOIS BOHNET, Actions civiles, Conditions et conclusions, 2014, § 119 Rz. 1; ANDRÉ SCHMIDT, in: Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 2005, N 1 zu Art. 85a SchKG). In diesem Sinn äussert sich auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Klage nach Art. 85a SchKG als "Notbehelf" ein zusätzliches Verteidigungsmittel darstellt, das dem Betriebenen den Weg der Rückforderungsklage ersparen soll, wenn der Zahlungsbefehl rechtskräftig geworden ist und sich die Tilgung der Schuld nicht mit Urkunden beweisen lässt (BGE 125 III 149 E. 2c S. 151 f.). Einen Schritt weiter gehen die Autoren, nach deren Meinung die Klage nach Art. 85a SchKG nur zulässig sein soll, wenn es an einer Urkunde fehlt oder wenn der Gläubiger die Identität der urkundlich bewiesenen Zahlung mit der Betreibungsschuld bestreitet und dies im summarischen Verfahren nicht abgeklärt werden kann (HANS ULRICH WALDER/THOMAS M. KULL/MARTIN KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4. Aufl. 1997, N 15 zu Art. 85a SchKG; JOLANTA KREN KOSTKIEWICZ, Schuldbetreibungs- & Konkursrecht, 2. Aufl. 2014, Rz. 587). 
 
4.6. Allein im Streit um die Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren (E. 4.4) braucht das Bundesgericht zu den angeführten Lehrmeinungen nicht abschliessend Stellung zu nehmen. Es kann sich mit der Feststellung begnügen, dass sich im Schrifttum nur vereinzelt Meinungen finden, die Art. 85 SchKG im Verhältnis zu Art. 85a SchKG in einem zwingenden Sinn als "lex specialis" verstehen, und dass sich - gerade auch mit Blick auf die hier fragliche Konstellation der rechtsmittelbedingten Aufhebung der vorzeitigen Vollstreckbarkeit - gewichtige Stimmen für die Anwendbarkeit von Art. 85a SchKG oder für eine freie Wahl zwischen den beiden Rechtsbehelfen aussprechen. Angesichts dessen verträgt es sich nicht mit Art. 29 Abs. 3 BV, wenn die Vorinstanz die Massnahme- und Klagebegehren des Beschwerdeführers mit der Begründung als aussichtslos taxiert, die auf Art. 85a SchKG gestützte Klage des Beschwerdeführers sei unzulässig gewesen, weil sich der Beschwerdeführer nicht in einer Beweisnot befunden habe und deshalb zwingend auf die Klage nach Art. 85 SchKG verwiesen gewesen sei. Mit Blick auf die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde an das Bundesgericht, die allein der Beschwerdeführer zur Begründung seines Klage- und Massnahmebegehrens nach Art. 85a SchKG ins Feld führt, tut auch das vorinstanzliche Argument nichts zur Sache, dass der materiellrechtliche Erbschaftsprozess im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege bereits längere Zeit rechtshängig und eine anderweitige materiellrechtliche Beurteilung schon vor der Einleitung der Betreibung ausgeschlossen war. Denn die rechtshindernde Tatsache, auf die der Beschwerdeführer sein Vorgehen nach Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG stützt, beschlägt gar nicht den (materiellrechtlichen) Bestand oder die Fälligkeit der betriebenen Schuld, sondern deren Vollstreckbarkeit, die nach der Meinung des Beschwerdeführers infolge der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen das kantonsgerichtliche Urteil vom 9. Juni 2015 eben dahingefallen war. Entsprechend haben weder die Dauer des Erbschaftsprozesses noch die materiellrechtlichen Aspekte der Erbstreitigkeit etwas mit der Frage zu tun, ob der Beschwerdeführer im konkreten Fall auf den präventiven Schutz angewiesen gewesen wäre, der ihm mit der vorläufigen Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG zu Gebote gestanden hätte.  
Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Erfolgsaussichten des Klage- und Massnahmebegehrens des Beschwerdeführers aufgrund der Verhältnisse zur Zeit der Einreichung seines Armenrechtsgesuchs bzw. der Erhebung des diesbezüglichen kantonalen Rechtsmittels zu beurteilen sind (E. 4.4). Am Ergebnis, dass das Kantonsgericht das "Vorgehen" des Beschwerdeführers zu Unrecht als offensichtlich aussichtslos beurteilt, ändert deshalb auch der Umstand nichts, dass das kantonsgerichtliche Urteil vom 9. Juni 2015 mit der Abweisung der Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil 5A_629/2015 vom 27. März 2017) nun (wieder) vollstreckbar und damit dem ursprünglichen Ansinnen des Beschwerdeführers der Boden entzogen ist (vgl. E. 2.2). 
 
4.7. Nach dem Gesagten erscheinen das kantonale Klage- und Massnahmeverfahren nach Art. 85a Abs. 1 und 2 SchKG sowie die diesbezüglichen Rechtsmittelverfahren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV. Die Sache ist zur weiteren Prüfung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich desjenigen für das Verfahren vor dem Kantonsgericht, an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
5.   
Zu regeln bleiben die Kostenfolgen. 
 
5.1. Im Streit um die vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts U.________ ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (E. 2.2).  
 
5.1.1. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Bundesgericht richtet sich der Entscheid über die Prozesskosten in diesem Fall nach Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP. Dieser Vorschrift zufolge entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes. Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird diejenige Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (BGE 118 Ia 488 E. 4a S. 494).  
 
5.1.2. Bei der vorläufigen Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Losgelöst davon, ob die ordentliche Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 74 Abs. 2 Bst. a BGG zulässig gewesen wäre (vgl. E. 2.1), konnte der Beschwerdeführer daher nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügen (vgl. Urteil 5A_534/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 1, nicht publ. in: BGE 136 III 587). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft demnach nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es daher nicht aus, wenn die rechtsuchende Partei die Sach- oder Rechtslage aus ihrer Sicht darlegt und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich bezeichnet. Vielmehr muss sie im Einzelnen darlegen, inwiefern das kantonale Gericht auch im Ergebnis willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
5.1.3. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die vorläufige Einstellung der Betreibung auch bezüglich der Schuld von Fr. 10'000.-- (Parteientschädigung gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 9. Juni 2015) verlangt, wäre das Bundesgericht auf sein Begehren aller Voraussicht nach nicht eingetreten. In seiner auf Art. 85a SchKG gestützten Klage beschränkte der Beschwerdeführer sein Feststellungsbegehren auf den Gerichtskostenersatz von Fr. 10'100.90 (s. Sachverhalt Bst. B.a). Zur erwähnten Parteientschädigung äussert er sich weder im Klagebegehren noch in der Klagebegründung. Soweit dem angefochtenen Entscheid etwas anderes zu entnehmen ist, sind die offensichtlich unrichtigen vorinstanzlichen Feststellungen von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Ist der Streitgegenstand der Klage nach Art. 85a Abs. 1 SchKG aber auf die Gerichtskostenersatzforderung beschränkt, so kann sich auch das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG nur auf diese Forderung beziehen. Das ergibt sich schon aus der gesetzlichen Voraussetzung, dass das Gericht die Betreibung nur dann vorläufig einstellt, wenn ihm die Klage als sehr wahrscheinlich begründet erscheint.  
 
5.1.4. Zu prüfen bleibt der mutmassliche Prozessausgang im Streit um die vorläufige Einstellung der Betreibung der Gerichtskostenersatzforderung. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Verweigerung der vorläufigen Einstellung der Betreibung. Was er zur Begründung dieser Rüge vorträgt, wurde bereits in Erwägung 4.2 wiedergegeben. Wie der angefochtene Entscheid zeigt, stellt sich das Kantonsgericht nicht grundsätzlich dagegen, dass der Beschwerdeführer im jetzigen Stadium der Betreibung klageweise die fehlende Vollstreckbarkeit der Betreibungsforderungen anruft. Es ist lediglich der Meinung, dass der Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen zu diesem Zweck zwingend ein Verfahren nach Art. 85 SchKG hätte anstrengen müssen (s. E. 4.1). Nun hat sich bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Klage- und Massnahmebegehrens des Beschwerdeführers im Streit um sein Armenrechtsgesuch aber herausgestellt, dass das Kantonsgericht für diese These keine nachvollziehbare Begründung zu liefern vermag (E. 4.4-4.7). Begründet erscheint aufgrund einer summarischen Prüfung insbesondere der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass ihn der angefochtene Entscheid im Ergebnis schutzlos der verfrüht eingeleiteten Betreibung aussetze und er sich die Vollstreckung gefallen lassen müsse, obwohl die Vollstreckbarkeit aufgrund der Beschwerde an das Bundesgericht aufgeschoben war. Mithin hätte die Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um vorläufige Einstellung der Betreibung der Gerichtskostenersatzforderung von Fr. 10'100.90 voraussichtlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids geführt.  
 
5.1.5. Bei diesem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens in der Sache sind die Gerichtskosten je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1 bis 6 aufzuerlegen, wobei Letztere zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung dafür aufzukommen haben (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Soweit aussergerichtliche Kosten entstanden sind, haben die Parteien ihre eigenen Aufwendungen für das bundesgerichtliche Verfahren selbst zu tragen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Eine neue Regelung der Kosten des kantonalen Verfahrens (oder eine diesbezügliche Rückweisung der Sache an die Vorinstanz) muss unterbleiben. Das Bundesgericht kann gemäss Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens nur modifizieren, wenn es auch den angefochtenen Entscheid ändert. Dies ist bei einer Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits nicht der Fall (BGE 91 II 146 E. 3 S. 150). Dass er den Kostenpunkt eigenständig angefochten hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.  
 
5.2. Im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege erweist sich die Beschwerde als begründet (E. 4). Sie ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird gegebenenfalls auch über diejenigen Kosten- und Entschädigungsfolgen neu zu befinden haben, die auf das kantonale Rechtsmittelverfahren betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das Bezirksgericht entfallen. Im Hinblick darauf ist daran zu erinnern, dass dem Beschwerdeführer die Entschädigung und die Spesen des Beistands, für die er grundsätzlich selbst aufzukommen hat (Art. 404 ZGB), unter dem Titel von Art. 95 Abs. 3 Bst. a ZPO (Ersatz notwendiger Auslagen) ersetzt werden können, soweit ihm eine Parteientschädigung zusteht. Im hiesigen Verfahren sind dem Kanton Schwyz keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Kanton den Beschwerdeführer für seinen Aufwand im Verfahren vor Bundesgericht voll zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 1 Bst. b des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht vom 31. März 2006 [SR 173.110.210.3]).  
 
5.3. Bei dieser Kostenregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos, soweit sich die Beschwerde gegen die kantonalen Armenrechtsentscheide richtet. Was den Streit um die vorläufige Einstellung der Betreibung angeht, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts nach Art. 64 BGG erfüllt. Der Beschwerdeführer hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Rechtsanwalt Roger Brändli, der den Beschwerdeführer im hiesigen Verfahren vertritt, wurde von der KESB Innerschwyz als Beistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Ihm ist im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege kein Aufwand zu ersetzen, da er den Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht als Anwalt, sondern als gesetzlicher Vertreter (Art. 394 ZGB) vertritt (vgl. Urteil 5A_629/2015 vom 27. März 2017 E. 10 mit Hinweisen).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben, soweit der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. November 2016 im Verfahren ZK2 2016 39 die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2016 im Verfahren ZEV 2016 22 bestätigt, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um vorläufige Einstellung der Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamts U.________ nach Art. 85a Abs. 2 SchKG abgewiesen wurde. 
 
2.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. November 2016 im Verfahren ZK2 2016 39 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Behandlung und zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen, soweit der angefochtene Entscheid: 
 
2.1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Schwyz vom 6. Juli 2016 im Verfahren ZEV 2016 22 bestätigt, mit der das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Klageverfahren nach Art. 85a Abs. 1 SchKG und für das Gesuch um vorläufige Einstellung der Betreibungen Nr. zzz des Betreibungsamts U.________ nach Art. 85a Abs. 2 SchKG abgewiesen wurde.  
 
2.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren ZK2 2016 39 abweist.  
 
3.   
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'800.-- werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und den Beschwerdegegnern 1 bis 6, diesen unter solidarischer Haftung, auferlegt. Der Anteil des Beschwerdeführers von Fr. 900.-- wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
5.   
Der Kanton Schwyz hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern 1 bis 6, dem Kantonsgericht Schwyz, dem Bezirksgericht Schwyz, dem Betreibungsamt U.________ und der KESB Ausserschwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. März 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn