Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_137/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. April 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Schmiedgasse 21, Postfach 562, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. März 2016 der Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantons Schwyz. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten führt; 
 
dass die Staatsanwaltschaft Innerschwyz am 27. Januar 2016 ein Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung abwies; 
dass das Kantonsgericht Schwyz auf die von A.________ gegen die staatsanwaltschaftliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 30. März 2016 nicht eintrat; 
 
dass A.________ gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz mit Eingabe vom 6. April 2016 (Postaufgabe 7. April 2016) Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
 
dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Innerschwyz und der Kantonsgerichtsvizepräsidentin des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli