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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_1131/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Mai 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
2. A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Kessler, 
3. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf Ziegler, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellungsverfügung (Amtsmissbrauch usw.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 21. September 2015. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Polizeibeamten A.________ und B.________ kontrollierten X.________ am 14. März 2011 auf einer Autobahneinfahrt bzw. auf Einspur- sowie Pannenstreifen der Autobahn. Sie verzeigten ihn in der Folge, weil er keine Autobahnvignette angebracht haben und auf der Einfahrt eine kurze Strecke rückwärts gefahren sein soll. X.________ erstattete seinerseits gegen die beiden Polizeibeamten Strafanzeigen, unter anderem weil sie sich bei der Kontrolle als Fussgänger auf Einspur- und Pannenstreifen aufgehalten hätten. Ausserdem hätten sie seine Sicherheit gefährdet und ihn gezwungen, sein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen stehen zu lassen, sich zum Polizeiauto zu begeben sowie sich dort rund eine Viertelstunde ohne Sicherheitsweste zur Protokollaufnahme aufzuhalten. 
Mit Verfügung vom 2. Mai 2011 nahm die Staatsanwaltschaft Innerschwyz das Verfahren gegen A.________ und B.________ nicht an die Hand. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz hiess die von X.________ erhobene Beschwerde am 30. Dezember 2011 teilweise gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Sache zur Beweisergänzung an die Staatsanwaltschaft zurück. 
 
B.  
Nachdem sie einen Augenschein durchgeführt und die Beteiligten befragt hatte, stellte die Staatsanwaltschaft die Strafverfahren gegen A.________ sowie B.________ am 29. bzw. 30. September 2014 ein. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht Schwyz am 21. September 2015 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien A.________ sowie B.________ aufzuerlegen, und ihm sei zu deren Lasten eine angemessene Parteientschädigung für das bundesgerichtliche sowie das kantonale Beschwerdeverfahren zuzusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG hat die Privatklägerschaft ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.).  
 
1.2. Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 5; 138 IV 78 E. 1.3 S. 79 f.; 136 IV 29 E. 1.9 S. 40; je mit Hinweisen). Die Privatklägerschaft kann beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder sie habe nicht Akteneinsicht nehmen können. Hingegen kann sie weder die Würdigung der beantragten Beweise noch die Tatsache rügen, dass ihre Anträge wegen Unerheblichkeit oder aufgrund antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt wurden. Die Beurteilung dieser Fragen kann von der Prüfung der materiellen Sache nicht getrennt werden (BGE 126 I 81 E. 7b S. 94; 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; Urteil 6B_529/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
1.3. Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im Gesetz vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, indes nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst gegen eine Verfahrenseinstellung zur Wehr setzen. Die Rechtsprechung anerkennt gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105) einen Anspruch des Betroffenen auf wirksamen Rechtsschutz (BGE 138 IV 86 E. 3.1.1 S. 88 mit Hinweisen). Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung hat, wer in vertretbarer Weise geltend macht, von einem Polizeibeamten misshandelt worden zu sein (Urteile 6B_764/2015 vom 6. Januar 2016 E. 1.2; 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.2; je mit Hinweisen).  
Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss eine Behandlung ein Mindestmass an Schwere erreichen. Die Würdigung dieses Mindestmasses hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, ihren physischen und psychischen Auswirkungen sowie vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Geschädigten. Zu berücksichtigen sind ferner der Zweck der Behandlung sowie die Absicht und der Beweggrund, die ihr zugrunde liegen, ebenso der Zusammenhang, in dem sie steht. Eine Behandlung ist erniedrigend, wenn sie Gefühle der Furcht, Angst und Unterlegenheit hervorruft und geeignet ist, zu demütigen, entwürdigen und gegebenenfalls den physischen oder psychischen Widerstand zu brechen oder jemanden dazu zu bewegen, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln (BGE 134 I 221 E. 3.2.1 S. 226; 124 I 231 E. 2b S. 236; Urteile 1C_97/2015 vom 1. September 2015 E. 3.2 ff.; 1B_70/2011 vom 11. Mai 2011 E. 2.2.5.4; je mit Hinweisen). Als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, sondern nur eine Misshandlung, die ein bestimmtes Mass an Schwere erreicht und körperliche Verletzungen oder intensive physische oder psychische Leiden mit sich bringt (Urteil des EGMR  Gäfgen gegen Deutschland vom 1. Juni 2010, Recueil CourEDH 2010-IV S. 327 § 88 ff., auch in: EuGRZ 2010 S. 417; Urteile 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 5.2 mit Hinweisen; 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 E. 3.4). Einschränkungen im Wohlbefinden, die durch den legitimen Zweck einer staatlichen Massnahme zwangsläufig bedingt werden, fallen nicht unter diese Bestimmungen (Urteil 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, der angefochtene Beschluss könne sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken. Seine Beschwerdelegitimation und seinen Anspruch auf inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erkennt er indessen im Umstand, dass seine Verfahrensrechte verletzt worden seien, und ihn die beschwerdegegnerischen Polizeibeamten erniedrigend behandelt hätten. Diese hätten ihn kraft ihrer Amtsgewalt zu verbotenem Handeln angewiesen, namentlich zum Abstellen seines Fahrzeugs auf dem Pannenstreifen sowie zum Betreten, Gehen und Aufenthalt auf Einspur- sowie Pannenstreifen der Autobahn. Damit hätten sie seinen entgegenstehenden Willen gebrochen. Er habe sich gezwungen gesehen, sich einer konkreten erhöhten Gefahr auszusetzen und in jener Situation objektiv erhöhter Gefährdung zu verharren. Die Polizeibeamten hätten seine Angst vor dem mit ungemindert hohem Tempo in geringem Abstand vorbeifahrenden Autobahnverkehr und den Folgen eines potentiellen Unfalls ebenso ignoriert wie sein Bedürfnis, für das Beschreiten der Autobahn mindestens eine Sicherheitsweste anzuziehen.  
Mit diesen Schilderungen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, in vertretbarer Weise darzutun, Opfer staatlicher Gewalt im Sinne der Rechtsprechung geworden zu sein. Weder macht er geltend, von den Polizeibeamten tätlich angegriffen oder physisch verletzt worden zu sein, noch argumentiert er, er habe vom Vorfall psychische Beeinträchtigungen davon getragen. Ebenso wenig legt er mit seinen Ausführungen dar, dass die Vorgehensweise der Beschwerdegegner geeignet war, intensive physische oder psychische Leiden im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu verursachen. Jedenfalls gilt nicht jede Behandlung, die vom Betroffenen als unangenehm oder lästig empfunden wird, als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne der erwähnten Bestimmungen. 
 
2.2. Demnach ist der Beschwerdeführer in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert, sondern ist einzig berechtigt, die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Soweit er sich zu materiellen Fragen äussert und die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sowie die rechtliche Würdigung bemängelt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers, die auf eine inhaltliche Prüfung der Sache abzielen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder seines Anspruchs auf ein faires Verfahren rügt, dies aber mit der Abweisung von Beweisanträgen begründet (vgl. BGE 126 I 81 E. 7b S. 94; 120 Ia 157 E. 2a/bb S. 160; Urteil 6B_529/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.2; je mit Hinweisen).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer sieht die Verletzung seiner Verfahrensrechte unter anderem darin begründet, dass von einer wirksamen, vertieften und prompten Untersuchung der gegen die Polizeibeamten erhobenen Vorwürfe keine Rede sein könne, womit Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 und 6 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 14 UNO-Pakt II verletzt seien. Auch mit diesem Einwand ist er nicht zu hören. Wie dargelegt, kann der Beschwerdeführer aus dem Verbot der Folter (Art. 3 EMRK) nichts für sich ableiten. Darüber hinaus hat er als Geschädigter kein Recht auf rechtmässige Anwendung des Legalitätsprinzips bzw. des Verfolgungszwangs (Art. 7 StPO), da der Strafanspruch nach ständiger Praxis des Bundesgerichts dem Staat zusteht (BGE 136 IV 29 E. 1.7.2 S. 39; 133 IV 228 E. 2.3 S. 231; 128 I 218 E. 1.1 S. 220; Urteil 6B_945/2013 vom 23. Mai 2014 E. 3.3.2). Auf Art. 6 EMRK kann sich der Beschwerdeführer als geschädigte Person nicht berufen, um ein Strafverfahren gegen Dritte einzuleiten. Die Bestimmung bezieht sich auf zivilrechtliche Ansprüche und auf die Stichhaltigkeit der gegen eine Person gerichteten strafrechtlichen Anklage (vgl. BGE 134 IV 297 E. 4.3.5 S. 306 mit Hinweis; Urteile 6B_479/2013 vom 30. Januar 2014 E. 3.1; 6B_724/2010 vom 4. Januar 2011 E. 4). Um beides geht es vorliegend nicht. Weshalb im Zusammenhang mit Art. 14 UNO-Pakt II, dessen vorliegend interessierender Wortlaut mit jenem von Art. 6 Ziff. 1 EMRK übereinstimmt, etwas anderes gelten sollte, begründet der Beschwerdeführer nicht.  
 
2.4. Zu der Rüge, die Staatsanwaltschaft Innerschwyz habe das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verletzt, indem sie über seine Beweisanträge erst nach 17 Monaten entschieden habe, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich berechtigt. Jedoch ergibt sich aus dem vorinstanzlichen Beschluss nicht, dass er diesen Einwand bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren vorbrachte; auch macht der Beschwerdeführer dies nicht geltend. Auf die erstmals vor Bundesgericht erhobene Rüge kann daher nicht eingetreten werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Andernfalls wäre sie abzuweisen. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss der Vorinstanz vom 1. September 2014 verwiesen werden, in dem diese die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung gegen die Staatsanwaltschaft Innerschwyz rechtskräftig abwies (kantonale Akten, act. 18.0.08 S. 8 ff.).  
 
2.5. Das Vorbringen, die Vorinstanz verletze den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, indem sie seinen Einwand, die Staatsanwaltschaft Innerschwyz habe sein Akteneinsichtsrecht verletzt, ohne Begründung abweise (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. a und d i.V.m. Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV), ist offensichtlich unbegründet. Einerseits begründet die Vorinstanz ihre Auffassung hinlänglich, andererseits sind ihre Erwägungen nicht zu beanstanden. Sein Hinweis auf sein Akteneinsichtsgesuch vom 5. April 2013 (kantonale Akten, act. 3.0.02) ändert daran nichts. Er verkennt, dass er in die dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Akten bereits zwischen dem 16. und 26. April 2013 Einsicht genommen hatte, während die Akten des Ausstandsverfahrens, die ihm vorenthalten worden sein sollen, erst nach seinem Ausstandsbegehren vom 2. Mai 2013 erstellt wurden (kantonale Akten, act. 17.0.01 ff.). Dass er danach nochmals ein Gesuch um Akteneinsicht stellte, macht er nicht geltend. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb ihm die zuständige Staatsanwältin die Akten des Ausstandsverfahrens, in dem er selbst Partei war, von Amtes wegen hätte zustellen sollen. Dass sich darin drei Aktennotizen befinden, wonach die Staatsanwältin sich beim Kantonsgericht nach dem Stand des Verfahrens erkundigte, ändert daran nichts.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Mai 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres