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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1095/2017  
 
 
Urteil vom 2. März 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Taormina, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Statthalteramt des Bezirks Dietikon, Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl (fahrlässiges Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse), Nichteintreten auf Einsprache, Form der Zustellung eines Entscheids, Fristwiederherstellung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. August 2017 (UH170145-O/U/HEI). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ erlitt am 25. Januar 2015 auf der Autobahn A1 einen Selbstunfall. Das Statthalteramt Dietikon erliess am 28. Mai 2015 einen Strafbefehl wegen fahrlässigen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie wegen fahrlässigen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs. Es bestrafte X.________ mit einer Busse von Fr. 400.--. Der Strafbefehl wurde X.________ am 17. Oktober 2015 bei der Einreise in die Schweiz von der Polizei am Flughafen Zürich übergeben. 
X.________ erhob am 22. August 2016 Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 30. September 2016 ersuchte sie das Statthalteramt Dietikon zudem um wiedererwägungsweise Aufhebun g des Strafbefehls, andernfalls um Überweisung der Einsprache an das erstinstanzliche Gericht. 
 
B.  
Das Statthalteramt Dietikon überwies die Einsprache am 3. Oktober 2016 an das Bezirksgericht Dietikon zur Beurteilung. Dieses trat am 26. April 2017 nicht auf die Einsprache ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls vom 28. Mai 2015 fest. 
 
C.  
Die von X.________ gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Dietikon erhobene Beschwerde wies das Obergericht Zürich am 18. August 2017 ab. 
 
D.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, die Verfügung des Obergerichts vom 18. August 2017 sei aufzuheben. Es sei die Nichtigkeit des Strafbefehls festzustellen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl rechtzeitig erfolgt sei. Subeventualiter sei die Einsprachefrist wiederherzustellen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Strafbefehl sei nichtig, was die Vorinstanz zu Unrecht verneint habe. Ein Strafbefehl könne gemäss Art. 352 Abs. 1 StPO nur dann erlassen werden, wenn der Sachverhalt eingestanden oder anderweitig ausreichend geklärt sei. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Vieles sei in gravierender Weise ungeklärt geblieben und die Sachverhaltsfeststellung sei offenkundig falsch. So sei in aktenwidriger Weise festgestellt worden, dass die Fahrbahn leicht verschneit gewesen sei. Weiter werde festgestellt, dass sich die Beifahrerin verletzt habe, obwohl die Angaben im Polizeirapport hierzu widersprüchlich seien und es an einem Arztzeugnis fehle. Die Beschwerdeführerin habe keine Gelegenheit gehabt, ihren Standpunkt darzulegen, weshalb der Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt seien.  
 
1.2. Die Vorinstanz gibt zunächst die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Anfechtbarkeit und Nichtigkeit von Entscheiden wieder. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; 128 IV 184 E. 4.2; Urteil 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4; je mit Hinweisen). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten inhaltlichen Beanstandungen müssten vielmehr im Rechtsmittel- bzw. Einspracheverfahren vorgebracht werden. Dass die Staatsanwaltschaft dem Strafbefehl im Wesentlichen den Sachverhalt gemäss Polizeirapport vom 13. Februar 2015 zu Grunde legte, hat ebenfalls nicht die Nichtigkeit des Strafbefehls zur Folge. Die Vorinstanz gibt auch diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend wieder. Ein Strafbefehl beruht nur auf einer summarischen Prüfung von Tat und Täter durch die Staatsanwaltschaft. Er stellt einen Vorschlag zur aussergerichtlichen Erledigung des Straffalles bzw. ein Angebot zur summarischen Verfahrenserledigung dar und entfaltet seine rechtliche Wirkung und wird zum Urteil, wenn dagegen keine gültige Einsprache erhoben wird. Die Durchführung eines Beweisverfahrens ist somit nicht unbedingt erforderlich und es wird insbesondere keine Einvernahme der beschuldigten Person durch die Untersuchungsbehörden verlangt. Die Ausgestaltung des Strafbefehlsverfahrens ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsweggarantie bzw. dem konventionsrechtlichen Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz vereinbar, weil es letztlich vom Willen des Betroffenen abhängt, ob er diesen akzeptieren oder mit blosser Einsprache von dem ihm zustehenden Recht auf gerichtliche Beurteilung Gebrauch machen will. Die Rechtsstaatlichkeit des Strafbefehlsverfahrens lässt sich damit begründen, dass auf Einsprache hin ein Gericht mit voller Kognition und unter Beachtung der für das Strafverfahren geltenden Mindestrechte über den erhobenen Vorwurf entscheidet (Urteil 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 3). Dass die gerichtliche Überprüfung von der fristgemässen Erhebung der Einsprache abhängig gemacht wird, verstösst ebenfalls nicht gegen verfassungs- und konventionsrechtliche Grundsätze und es kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein rechtsstaatliches Verfahren nur in jenen Fällen gewährleistet ist, in denen der Entscheid der Staatsanwaltschaft einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen wird.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Zustellung des Strafbefehls sei nicht ordnungsgemäss erfolgt und verstosse gegen Art. 85 Abs. 2 StPO. Im Zeitpunkt der Rapporterstattung an das Statthalteramt habe sie sich aus beruflichen Gründen bereits im Ausland befunden. Bei der Abmeldung auf dem Einwohneramt per 11. März 2015 habe sie die Adresse ihrer Eltern als Zustelladresse angegeben. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei es von Bedeutung, dass sie eine Zustelladresse angegeben habe und es sei auch relevant, weshalb das Statthalteramt die primäre Zustelladresse nicht habe in Erfahrung bringen können. Denn die polizeiliche Zustellung sei gegenüber der postalischen Zustellung subsidiär. Die Behörden hätten die angegebene Zustelladresse ausfindig machen und diesbezüglich alle zumutbaren Nachforschungen anstellen müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, weshalb die Zustellung nicht durch die Polizei hätte erfolgen dürfen. Der Strafbefehl sei ihr damit nicht rechtsgültig zugestellt worden.  
 
2.2. Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Abs. 2 derselben Bestimmung). Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Der Ort der Zustellung ist in Art. 87 StPO geregelt. Demnach sind Mitteilungen den Adressatinnen und Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen (Abs. 1). Parteien mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen (Abs. 2).  
 
2.3. Gemäss Vorinstanz sind die postalische und die polizeiliche Zustellung als gleichwertig anzusehen. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, die Zustellung durch die Polizei sei gegenüber der postalischen Zustellung subsidiär und könne nur dann erfolgen, wenn eine Zustellung trotz Nachforschungsbemühungen nicht möglich sei (SARARARD ARQUINT, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., N. 7 und N. 12 zu Art. 85 StPO; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 85 StPO). Dieser Ansicht liegen wohl in erster Linie prozessökonomische Überlegungen zu Grunde (vgl. STEFAN CHRISTEN, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, ZStV - Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Bd. 161, 2010, S. 129; vgl. hingegen Urteil des Obergerichts Zürich vom 26. Januar 1972, in: ZR 72/1973 S. 4, wobei keine gesetzliche Grundlage für eine polizeiliche Zustellung vorhanden war). Dass die polizeiliche Zustellung gegenüber der postalischen strikt subsidiär und damit die polizeiliche Zustellung in einem Fall wie dem vorliegenden rechtswidrig sein soll, lässt sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch der bundesrätlichen Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts (BBl 2006 1157 f. Ziff. 2.2.8.6) entnehmen. Darüber hinaus ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der polizeilichen Zustellung einen Nachteil erlitten hätte. Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus dem von ihr erwähnten verwaltungsgerichtlichen Entscheid des Kantons Aargau. Dieser betraf die Eröffnung von Entscheiden im Anwendungsbereich des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes bzw. die Voraussetzungen, unter welchen ein Entscheid durch amtliche Publikation eröffnet werden kann. Für den vorliegenden Fall lässt sich daraus nichts ableiten. Die polizeiliche Zustellung des Strafbefehls an die Beschwerdeführerin ist damit gültig erfolgt.  
Somit erübrigt sich im Grunde eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Zustellungsdomizil (Art. 87 StPO). Es sei an dieser Stelle angemerkt, dass das Statthalteramt gemäss Vorinstanz entsprechende Nachforschungen anstellte, von der Einwohnerkontrolle jedoch - aus welchen Gründen auch immer - die Auskunft erhielt, die Beschwerdeführerin sei im System mit "Auslandreise/Weggezogen" aufgeführt und es sei keine aktuelle Adresse in der Schweiz bekannt. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz verletze die Rechtsweggarantie, den nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten Anspruch auf Zugang zu einem Gericht mit voller Überprüfungskompetenz sowie das rechtliche Gehör, indem sie davon ausgehe, die bewusste Kenntnisnahme des Inhalts des Strafbefehls sei für den Fristenlauf nicht erheblich. Diese Ansicht sei mit Bundesrecht nicht vereinbar. Die willentliche Anerkennung eines Strafbefehls setze voraus, dass die beschuldigte Person zuvor Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls nehmen und ihr Wahlrecht in freier Selbstbestimmung ausüben könne. Davon könne vorliegend keine Rede sein. Denn sie sei bezüglich des Fristenlaufs einem Irrtum unterlegen. In der Rechtsmittelbelehrung sei nicht darauf hingewiesen worden, dass die Frist mit der Zustellung zu laufen beginne. Sie habe die Frist für bereits abgelaufen gehalten, da sie den Strafbefehl erst fünf Monate nach dessen Ausstellung in Empfang genommen habe. Von ihr habe nicht verlangt werden können, allfällige Zweifel bezüglich des Fristenlaufs mit einem Blick ins Gesetz auszuräumen. Aus der mangelhaften Rechtsmittelbelehrung dürfe ihr kein Rechtsnachteil erwachsen. Auch das Verhalten der Polizei habe zu ihrem Irrtum beigetragen. Bei der Übergabe des Strafbefehls durch die Polizei am Flughafen habe sie sich gerade auf der Rückreise aus dem Ausland befunden. Es sei kurz vor Mitternacht gewesen und sie sei müde und verwirrt gewesen. Die Beamten hätten ihr gesagt, es sei noch eine Rechnung offen. Man habe sie glauben machen wollen, die Busse sei ihr längst zugestellt worden und deren Bezahlung sei Bedingung für die Einreise in die Schweiz. Sie sei überrumpelt worden und habe als rechtsunkundige und damals anwaltlich nicht vertretene Person den Angaben der Polizisten geglaubt. Das erforderliche Wissen bezüglich der Konsequenzen ihres Verhaltens habe sie erst im Laufe des Administrativverfahrens mit Zustellung der Verfügung des Strassenverkehrsamtes am 15. August 2016 erlangt. Die Einsprache vom 22. August 2016 sei daher rechtzeitig erfolgt.  
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt, für den Beginn des Fristenlaufs sei auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem die Beschwerdeführerin vom Inhalt des Strafbefehls Kenntnis habe nehmen können, was bereits mit dessen persönlicher Übergabe gegen Unterschrift durch die Kantonspolizei Zürich am 17. Oktober 2015 der Fall gewesen sei. Die Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl genüge den gesetzlichen Anforderungen. Ein expliziter Hinweis auf den Fristbeginn sei nicht notwendig. Für den durchschnittlichen Empfänger, der einen Strafbefehl persönlich ausgehändigt erhalte, ergebe sich aus der verwendeten Formulierung auch ohne Konsultation der gesetzlichen Bestimmungen, dass die Einsprachefrist ab Erhalt des Strafbefehls zu laufen beginne. Unbehelflich sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei bei der Entgegennahme des Strafbefehls verwirrt gewesen. Sie behaupte jedenfalls nicht, dieser Zustand habe bis zum Ablauf der Einsprachefrist angedauert. Dass die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe am 22. August 2016 erstmals bewusst Kenntnis vom Strafbefehl genommen, sei für den Fristenlauf nicht erheblich.  
 
3.3. Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die zehntägige Einsprachefrist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls zu laufen (Urteil 6B_773/2017 vom 21. Februar 2018 E. 2.3, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).  
Eine Rechtsmittelbelehrung hat grundsätzlich das Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittelfrist zu bezeichnen (BGE 142 IV 299 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Bezogen auf die Einsprache gegen den Strafbefehl ist Art. 353 Abs. 1 lit. i StPO einsc hlägig. Die Bestimmung sieht vor, dass der Strafbefehl einen Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache enthalten muss. 
 
3.4. Dass die Beschwerdeführerin am 17. Oktober 2015 allenfalls keine Kenntnis vom Inhalt des Strafbefehls genommen hat, ist für den Fristenlauf nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass sie mit der Aushändigung des Strafbefehls durch die Polizei konkret die Möglichkeit hatte, von dessen Inhalt Kenntnis zu erlangen. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und verletzt weder Bundesrecht noch Konventionsrecht. Der Strafbefehl gilt damit als am 17. Oktober 2015 mit fristauslösender Wirkung zugestellt.  
 
3.5. Unbegründet sind die weiteren, in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände. In der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom 28. Mai 2015 wird darauf hingewiesen, dass die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt Dietikon innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben können. Diese Rechtsmittelbelehrung ist nicht irreführend, falsch oder unvollständig. Wenn die Beschwerdeführerin die Rechtsmittelbelehrung dahingehend interpretiert, dass die Frist bereits vor Aushändigung des Strafbefehls bzw. zehn Tage nach dem Datum des Strafbefehls abgelaufen ist, ist dies nicht auf die angeblich unzureichende Rechtsmittelbelehrung zurückzuführen. Vielmehr wäre es auch für die rechtsunkundige Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, sich über die Anfechtungsmöglichkeiten zu erkundigen. Zudem ging die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Ausführungen ohnehin davon aus, der Strafbefehl sei ihr bereits früher zugestellt worden. Der Zusatz, die Rechtsmittelfrist beginne "mit der Zustellung" zu laufen, hätte sie in diesem Fall ebenfalls nicht vor einem Irrtum bewahrt. Sie hätte die Rechtsmittelfrist ebenfalls für abgelaufen gehalten, weshalb das Fehlen des Hinweises auf den Fristenlauf nicht kausal für den behaupteten Irrtum war.  
 
3.6. Ebenfalls nicht zielführend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei durch die Situation bzw. das Verhalten der Polizeibeamten in die Irre geführt worden. Ob die Beschwerdeführerin einem Irrtum unterlag, ist eine Tatfrage, die die kantonale Letztinstanz für das Bundesgericht verbindlich beantwortet (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 134 III 643 E. 5.3.1; 130 IV 58 E. 8.5; 108 II 410 E. 1b). Rügen betreffend die Sachverhaltsfeststellung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie müssen explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen). Die vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht erwiesen sei, dass der geltend gemachte Zustand der Verwirrung während mehrerer Tage nach der Einreise weiterhin bestand, ist gestützt auf die Aktenlage nicht willkürlich und diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin auch nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel zu ziehen vermöchte. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Einwände der Beschwerdeführerin bezüglich des Irrtums über den Fristenlauf im Grunde im Rahmen eines Fristwiederherstellungsgesuchs geltend zu machen gewesen wären. Darauf wird im Folgenden noch einzugehen sein (E. 4). Weitere Erwägungen erübrigen sich an dieser Stelle.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerdeführerin verlangt die Wiederherstellung der Einsprachefrist.  
 
4.2. Gemäss Art. 354 Abs. 3 StPO wird der Strafbefehl ohne gültige Einsprache zum rechtskräftigen Urteil. Bei Säumnis kann gemäss Art. 94 StPO die Wiederherstellung verlangt werden, wenn die Partei eine Frist versäumt hat und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Abs. 1). Das Gesuch ist innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Innert der gleichen Frist muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden (Art. 94 Abs. 2 StPO).  
 
4.3. Dass die Beschwerdeführerin kein förmliches Fristwiederherstellungsgesuch im Sinne von Art. 94 StPO stellte, ergibt sich bereits aus ihren Ausführungen in der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin vertritt allerdings die Ansicht, ihre Einsprache vom 22. August 2016 hätte als Fristwiederherstellungsgesuch entgegengenommen und behandelt werden müssen. Zumindest hätte sie das Statthalteramt im Schreiben vom 23. August 2016 auf diese Möglichkeit hinweisen müssen. Diesen Einwand brachte die Beschwerdeführerin, soweit ersichtlich, im vorinstanzlichen Verfahren nicht vor. Ihre Argumentation ist aber ohnehin nicht stichhaltig. Im Schreiben des Statthalteramtes vom 23. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass nach Ansicht der Behörde die Einsprachefrist abgelaufen sei und die Einsprache daher zur Behandlung an das Bezirksgericht überwiesen werde. Dass die seit dem 21. August 2016 anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht auf die Möglichkeit eines Fristwiederherstellungsgesuchs hingewiesen wurde, verletzt weder die Verfahrensfairness noch die behördliche Informationspflicht.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. März 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär