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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_932/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 17. Oktober 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Kneubühler, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Steueramt des Kantons Solothurn.  
 
Gegenstand 
Steuerdomizil 2012, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 7. Juli 2014. 
 
 
Erwägungen:  
 
 
1.  
 
 Der Kanton Solothurn geht davon aus, dass A.________ sein Steuerdomizil ab 2012 in der Stadt bzw. im Kanton Solothurn hat. Mit Urteil vom 7. Juli 2014 wies das Kantonale Steuergericht Solothurn einen diesbezüglichen Rekurs ab. Das Urteil wurde gemäss Sendungsverfolgung der Post am 27. August 2014 an der Zustelladresse entgegengenommen. 
 
 Am 30. September 2014 gelangte A.________ mit einem als "Fristwiederherstellung gegen Entscheid Steuergericht Solothurn" bezeichneten, vom 29. September 2014 datierten Schreiben an das Bundesgericht. Er teilt darin Folgendes mit: "Seit einigen Monaten habe ich auf den Entscheid des Steuergerichtes Solothurn gewartet. Nun ist der negative Entscheid eingetroffen. Da ich seit Ende August aufgrund eines Stellenwechsels Ferien habe, habe ich den Entscheid sehr spät mitbekommen. In dieser Zeit war ich viel unterwegs unter anderem längere Zeit im Ausland. Ich bitte sie deshalb dringlichst um eine Fristwiederherstellung. Die Unterlagen zum Steuerfall werde ich ihnen sobald möglich zukommen lassen, da ich aktuell im Militärdienst bin." Das Urteil des Kantonalen Steuergerichts wurde dem Bundesgericht am 2. Oktober 2014 nachgereicht. Im von B.________ unterzeichneten Begleitschreiben vom 1. Oktober 2014 wird ausgeführt: "Im Auftrag von A.________ sende ich Ihnen, aufgrund seiner militärischen Abwesenheit, in der Beilage das Urteil vom kantonalen Steuergericht Solothurn. Dies ist im vorhergehenden Brief so erwähnt." 
 
 Mit den Eingaben vom 29./30. September sowie vom 1./2. Oktober 2014 bekundet A.________ unmissverständlich den Willen zur Beschwerdeführung, weshalb ein formelles Verfahren eröffnet worden ist. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 100 Abs 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Mitteilung des anzufechtenden Entscheids zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Als gesetzlich bestimmte Frist kann sie nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs.1 BGG). Noch vor deren Ablauf ist eine Rechtsschrift vorzulegen, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügt, namentlich die Begehren und deren Begründung enthält. Eine blosse Beschwerdeanmeldung genügt nicht.  
 
 Das Urteil des Steuergerichts ist nachweislich am 27. August 2014 in den Machtbereich (vgl. BGE 122 III 316 E. 4b S. 320) des Beschwerdeführers gelangt. Die Beschwerdefrist begann am 28. August 2014 zu laufen und endete am 26. September 2014. Die erste Eingabe des Beschwerdeführers wurde erst am 30. September 2014 zur Post gegeben; dies war nach Ablauf der Beschwerdefrist. Ohnehin enthielte sie keine Begehren bzw. keine Begründung, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genügten. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer ersucht indessen um Fristwiederherstellung. Gemäss Art. 50 Abs. 1 BGG kann die Frist wiederhergestellt werden, wenn die Partei bzw. ihr Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln, sofern die Partei unter Angabe des Grundes (für die Verspätung) innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Fristwiederherstellung ist nur zu gewähren, wenn die darum ersuchende Partei klarerweise kein Verschulden an der Säumnis trifft und sie auch bei gewissenhaftem Vorgehen nicht rechtzeitig hätte handeln können; es gilt ein strenger Massstab (vgl. BGE 119 II 86; 112 V 255; je zum mit Art. 50 Abs. 1 BGG im Wesentlichen übereinstimmenden Art. 35 Abs. 1 des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege; zu Art. 50 BGG selber etwa Urteile 2C_372/2014 vom 12. Mai 2014 E. 2.2.1; 2C_1203/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 2.2.2; 1C_294/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 3; mit Hinweisen auf die Doktrin). Typischerweise kann eine im kritischen Zeitpunkt aufgetretene schwere Erkrankung eine Fristwiederherstellung rechtfertigen, wenn dadurch jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie zum Beispiel die Bestellung eines Rechtsvertreters, verunmöglicht wird (BGE 119 II 86; 112 V 255).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer ist am 19. März 2014 mit der Rekurserhebung an das Steuergericht ein Prozessrechtsverhältnis eingegangen. Mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses geht die Partei die Pflicht ein sicherzustellen, dass sie fristgerecht auf gerichtliche Mitteilungen reagieren kann (vgl. zu den sich aus dem Prozessrechtsverhältnis ergebenden Pflichten BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399). Das Steuergericht hat nach Durchführung des Schriftenwechsels sein Urteil im Juli 2014 gefällt und dem Beschwerdeführer gegen Ende August 2014 eröffnet. Dieser Zeitablauf liegt deutlich im Rahmen des zu Erwartenden. Der Beschwerdeführer hatte mithin dafür besorgt zu sein, in jenem Zeitraum selber Beschwerde führen zu können oder nötigenfalls einen Vertreter zu bestellen. Nach seiner Darstellung hatte er seit Ende August 2014 Ferien und war viel unterwegs, unter anderem im Ausland. Bei Ferien handelt es sich, anders als bei kurzfristig auftretenden schweren Erkrankungen, nicht um unvorhersehbare Ereignisse, die organisatorische Vorkehren ausschlössen. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer es unterlässt zu belegen oder auch nur zu behaupten, dass er zwischen Ende August und Ende September 2014 ununterbrochen in den Ferien weilte, lässt sich mit Ferienabwesenheit (vorbehältlich ganz besonderer Umstände) grundsätzlich kein unverschuldetes Hindernis an der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung dartun. Inwiefern der zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt (offenbar erst gegen Ende September 2014) angetretene Militärdienst ein Handeln innert der Beschwerdefrist verunmöglicht haben könnte, ist nicht ersichtlich.  
 
 Da es offensichtlich an einem unverschuldeten Hindernis im Sinne von Art. 50 BGG fehlt, stellt sich die Frage nach der Rechtzeitigkeit des Fristwiederherstellungsgesuchs selber nicht. Es ist abzuweisen. 
 
2.4. Das Urteil des Steuergerichts ist nicht fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) mit einer formgültigen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) Beschwerde angefochten worden; entschuldbare Gründe für die Säumnis liegen nicht vor. Soweit die Rechtsschrift vom 29./30. September 2014 als Beschwerde zu betrachten ist, ist darauf nicht einzutreten.  
 
2.5. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
 
 Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. Oktober 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller