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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 13/03 
 
Urteil vom 23. Juni 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
M.________, 1941, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ueli Kieser, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich, 
 
gegen 
 
Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft, Austrasse 46, 8045 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 18. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1941 geborene M.________ war sei 1. September 1998 bei der Firma R.________ AG in B.________ als Arbeitnehmer tätig und damit bei der Sammelstiftung BVG der Zürich Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Sammelstiftung), Zürich, vorsorgeversichert. Im Jahre 1999 wurde er bei einer Gallensteinoperation mit dem Hepatitis C Virus infiziert, was schliesslich zur gänzlichen Arbeitsunfähigkeit führte. Mit Verfügung vom 9. Juli 2001 sprach ihm die IV-Stelle Glarus ab 1. März 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Im Vorsorgeausweis vom 19. Januar 2000 ermittelte die Sammelstiftung für den Versicherten bei voller Erwerbsunfähigkeit eine jährliche Invalidenrente nach Ablauf von 24 Monaten im Betrag von Fr. 9171.-. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 teilte er ihr mit, ausgehend von einem Kapital von Fr. 374'737.- (Fr. 337'607.- [bisheriges Altersguthaben] + Fr. 37'130.- [fehlende Altersgutschriften ohne Zinsen]) ergebe sich bei einem Umwandlungssatz von 7,2 % eine jährliche Invalidenrente von Fr. 26'981.-. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 eröffnete ihm die Sammelstiftung, das vorhandene Alterskapital betrage Fr. 93'338.- plus zukünftige Altersgutschriften von Fr. 34'036.-, total Fr. 127'374.-. 
B. 
M.________ erhob am 4. Dezember 2001 gegen die Sammelstiftung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage mit dem Antrag, sie sei zu verpflichten, ihm ab 1. März 2002 eine jährliche Invalidenrente von Fr. 26'981.- auszuzahlen. Die Sammelstiftung beantragte, die Klage sei insoweit als gegenstandslos abzuweisen, als sie sich auf Invaliditätsleistungen beziehe, die ausschliesslich aufgrund des vorhandenen obligatorischen Altersguthabens berechnet würden; die Klage sei abzuweisen, insoweit sie sich auf Invaliditätsleistungen beziehe, welche unter Einbezug des vorhandenen überobligatorischen Altersguthabens berechnet würden; sollte das Gericht die Klage im Grundsatz gutheissen, bestreite sie eventualiter die Höhe der vom Kläger errechneten Rente und verlange, es sei ihm eine jährliche Invalidenrente von maximal Fr. 22'179.- auszurichten (unter korrekter Berechnung der Invaliditätsleistungen aufgrund des obligatorischen und des überobligatorischen Altersguthabens). 
Mit Replik anerkannte der Versicherte die Berechnung der Invalidenrente und reduzierte seine Forderung auf Fr. 22'179.-. Mit Duplik hielt die Sammelstiftung an ihren Rechtsbegehren fest. 
 
Mit Entscheid vom 18. Dezember 2002 wies das kantonale Gericht die Klage ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente von jährlich Fr. 22'879.- auszurichten (abzüglich bereits bezahlte Leistungen); die nachzuzahlenden Beträge seien ab Einleitung der vorinstanzlichen Klage zu verzinsen. 
 
Die Sammelstiftung schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; sollte das Gericht zum Schluss kommen, es sei eine Invalidenrente unter Einbezug der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung geschuldet, so bestreite sie vorsorglich die Höhe der vom Versicherten geltend gemachten jährlichen Invalidenrente von Fr. 22'879.-; eventuell beantrage sie statt dessen die Ausrichtung einer jährlichen Invalidenrente von Fr. 22'179.-. 
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung enthält sich in seiner Vernehmlassung eines Antrages. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen). 
 
In zeitlicher Hinsicht sind für das Eidgenössische Versicherungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass des kantonalen Gerichtsentscheides entwickelt haben (nicht publ. Erw. 1b des Urteils BGE 127 V 373; SZS 1999 S. 149 Erw. 3 Ingress). 
2. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
3. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Mindestvorschriften in der obligatorischen beruflichen Vorsorge und den Selbstständigkeitsbereich der Vorsorgeeinrichtungen im Allgemeinen (Art. 6, Art. 49 und Art. 50 BVG; BGE 121 V 106 Erw. 4a) zutreffend dargelegt. Ebenso richtig wiedergegeben werden die im Rahmen der obligatorischen Versicherung geltenden Bestimmungen über den Mindestlohn und den koordinierten Lohn (Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 sowie Ziff. I der Verordnung 99 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge vom 11. November 1998), den Anspruch auf Altersleistungen (Art. 13 Abs. 1 BVG), die Höhe der Altersrente (Art. 14 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 17 BVV 2), das Altersguthaben (Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 12 BVV 2), die Altersgutschriften (Art. 16 BVG), den Anspruch auf Invalidenleistungen (Art. 23 BVG) und die Rentenhöhe (Art. 24 BVG). Gleiches gilt hinsichtlich der reglementarischen Bestimmungen über den versicherten Jahreslohn und die Invalidenrente (Ziff. 2 und Ziff. 5.3.1 des Vorsorgereglements der Sammelstiftung, gültig ab 1. Januar 1997, nachfolgend Vorsorgereglement). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auszurichtenden BVG-Invalidenrente. 
4.1 Die Vorinstanz hat ausgeführt, aus dem Vorsorgereglement der Sammelstiftung lasse sich entnehmen, dass die Firma R.________ AG bei der besagten Sammelstiftung eine berufliche Vorsorgeversicherung ausschliesslich im Bereich des gesetzlichen Obligatoriums abgeschlossen habe. Entsprechend gebe das Reglement lediglich die Mindestvorschriften wieder. Da sich diesfalls die Rechte und Pflichten im obligatorischen Bereich aus dem Gesetz ergäben, hätten Reglement und Stiftungsurkunden für das Rechtsverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und den versicherten Personen keine selbstständige Bedeutung. 
4.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sich eine Beschränkung der Vorsorgeversicherung auf den obligatorischen Teil aus dem Anschlussvertrag nicht ergibt. Zu keinem anderen Schluss führt entgegen der Vorinstanz Ziff. 2 Abs. 1 Satz 1 des Vorsorgereglements. Darin wird lediglich die Höhe des versicherten Jahreslohnes (AHV-Jahreslohn begrenzt auf den oberen BVG-Grenzbetrag und reduziert um den Koordinationsbetrag gemäss BVG) geregelt, woraus nicht abgeleitet werden kann, es sei lediglich eine Versicherung im Obligatoriumsbereich gegeben. 
 
Entgegen der Annahme der Vorinstanz gibt das Vorsorgereglement nicht bloss die obligatorischen BVG-Bestimmungen wieder. Vielmehr enthält es eine ganze Reihe von Regelungen, welche auch für den überobligatorischen Bereich Geltung haben (können). Dies betrifft die Anpassung des versicherten Lohnmaximums in Entsprechung zum maximal rentenbildenden Einkommen der AHV (Ziff. 2 Abs. 2); die Möglichkeit, die Altersrente als Kapital auszurichten (Ziff. 5.1.1 Abs. 4); die Möglichkeit der Ausrichtung eines Todesfallkapitals (Ziff. 5.2.3); die Beitragsbefreiung bei Invalidität ab drei Monaten (Ziff. 5.3.3); die ausdrückliche Erwähnung von reglementarischen Leistungen bei Invalidität (Ziff. 6); die überobligatorische Berechnung der Freizügigkeitsleistung (Ziff. 7). 
 
Mithin ist für die Beantwortung der zu prüfenden Frage auf den Vorsorgeplan abzustellen. 
5. 
5.1 Die Auslegung des Reglements als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 122 V 146 Erw. 4c mit Hinweisen). 
5.2 Nach dem hier massgeblichen Vorsorgereglement berechnet sich die Vollinvalidenrente in Prozenten der Summe, die sich aus dem vorhandenen Altersguthaben und den zukünftigen Altersgutschriften (ohne Zins) bis zur ordentlichen Pensionierung ergibt. Der Umwandlungssatz beträgt 7,2 % (Ziff. 5.3.1 Abs. 3). 
 
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin geht aus dem Wortlaut der genannten Reglementsbestimmungen gerade nicht hervor, dass sich das Altersguthaben auf den obligatorischen Teil beschränkt. Vielmehr wird vom "vorhandenen Altersguthaben" gesprochen. Darunter können ohne weiteres die gesamten vom Beschwerdeführer in die Versicherung eingebrachten Freizügigkeitseinlagen - und nicht nur die obligatorischen - verstanden werden. 
5.3 Es steht fest und ist seitens der Beschwerdegegnerin unbestritten, dass sich die Altersrente aufgrund des gesamten vorhandenen Guthabens berechnet. Gründe, weshalb die Invalidenrente nicht analog der Altersrente berechnet werden sollte, lassen sich weder aus dem Wortlaut des Reglements noch aus dessen Sinn und Zweck herleiten. Insbesondere ist nicht massgebend, dass Art. 23 BVG eine derartige Beschränkung vorsieht, bezieht sich doch diese gesetzliche Bestimmung ohnehin nur auf den obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge. 
5.4 Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Vorsorgeplan vom 1. Januar 1984 ableiten. Dieser Plan sah vor, dass sich die Invalidenrente nur anhand des obligatorischen Altersguthabens berechnet. Unbestrittenermassen hat indessen dieser Plan keine Geltung mehr. Dass im neuen Vorsorgereglement das Wort obligatorisch fehlt, lässt vielmehr darauf schliessen, dass eine Änderung herbeigeführt werden sollte. Jedenfalls spricht der Verweis auf den früheren Vorsorgeplan gerade gegen die Darlegung der Beschwerdegegnerin. 
5.5 Schliesslich sind nach konstanter Rechtsprechung mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (vgl. Erw. 5.1 hievor). Dies wirkt sich in casu zu Gunsten des Versicherten aus, zumal nicht gesagt werden kann, die von ihm anbegehrte Auslegung des Vorsorgereglements sei ungewöhnlich. 
6. 
Die Sammelstiftung hat eine Berechnung für den Fall vorgenommen, dass die Invalidenrente unter Einbezug der eingebrachten überobligatorischen Freizügigkeitsleistung geschuldet sei. Sie ermittelte ein vorhandenes Sparkapital per 31. Dezember 2000 von Fr. 274'011.-. Bei der Bestimmung der zukünftigen Altersgutschriften ohne Zins ging sie von einem technischen Alter des Versicherten (geb. 11. Juni 1941) per 1. Januar 2001 von 59 Jahren und 6 Monaten sowie von einem versicherten Lohn von Fr. 34'380.- aus und errechnete ausgehend von den fehlenden Jahren bis zum ordentlichen Schlussalter einen Betrag von Fr. 34'036.- (99 % [5 x 18 % (volle Jahre) = 90 %, 6 x 1,5 % (6 Monate) = 9 %] von Fr. 34'380.-). Das resultierende Altersguthaben von total Fr. 308'047.- ergibt bei einem Umwandlungssatz von 7,2 % eine jährliche Invalidenrente von Fr. 22'179.-. Diesen Betrag, der nicht zu beanstanden ist, hat der Versicherte in der vorinstanzlichen Replik ausdrücklich anerkannt. Es muss somit davon ausgegangen werden, dass es sich bei der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten Summe von Fr. 22'879.- um einen Verschrieb handelt, zumal dafür keine Berechnung präsentiert wird. 
7. 
Der Versicherte beantragt die Verzinsung der nachzuzahlenden Beträge ab Klageeinreichung (4. Dezember 2001). Verlangt wurde aber eine Invalidenrente erst ab 1. März 2002, weshalb dieser Termin auch für die Verzinsung massgebend ist. Der Verzugszins beträgt mangels anderweitiger Verabredung 5 % (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; BGE 127 V 390 Erw. 5e/bb mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 16 S. 64 Erw. 4). 
8. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Für das kantonale Verfahren hat die Vorinstanz dem Versicherten keine Parteientschädigung zugesprochen. Weil auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren besteht (vgl. Art. 73 BVG; BGE 126 V 145 Erw. 1b), ist davon abzusehen, die Akten zum allfälligen Entscheid über eine Parteientschädigung dem kantonalen Gericht zuzustellen. Hingegen ist es dem letztinstanzlich teilweise obsiegenden Beschwerdeführer unbenommen, mit Blick auf den Ausgang des Prozesses vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht bei der Vorinstanz einen entsprechenden Antrag zu stellen (Urteil C. vom 12. Februar 2001 Erw. 6, B 43/00). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2002 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab 1. März 2002 eine Invalidenrente von jährlich Fr. 22'179.- zuzüglich 5 % Verzugszins auf die nachzuzahlenden Beträge auszurichten. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Juni 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: