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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 54/03 
 
Urteil vom 17. Dezember 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, Bleicherweg 19, 8002 Zürich, Beschwerdeführerin, vertreten durch die Gesellschaft X.________, 
 
gegen 
 
K.________, 1959, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez 
 
(Entscheid vom 8. Mai 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene K.________ war zwischen Juni 1992 und April 1997 jeweils während eines Teils des Jahres im Rahmen einer Saisonniertätigkeit als Marmorist bei der Firma A.________ angestellt. Die Arbeitgeberin war für die berufliche Vorsorge ihrer Angestellten der Sammelstiftung BVG der Elvia Leben, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (heute: Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft, nachfolgend: Sammelstiftung), angeschlossen. 
 
Gemäss den Feststellungen der Sammelstiftung war K.________ vom 3. Mai bis 2. Juli 1995 zu 100 %, vom 3. Juli bis 6. August 1995 zu 50 %, vom 7. August 1995 bis 24. März 1996 zu 100 %, vom 25. März bis 5. Mai 1996 zu 50 % und ab 6. Mai 1996 wieder zu 100 % arbeitsunfähig. Der Bericht des Arbeitgebers an die Invalidenversicherung vom 10. März 1997 nennt krankheitsbedingte Absenzen ab 5. Mai 1995. Die IV-Stelle Freiburg sprach K.________ mit Verfügung vom 15. September 1999 für die Zeit ab 1. Mai 1996 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 60 % zu. Die Sammelstiftung gewährte K.________ für die Zeit ab 3. August 1995 eine dem jeweiligen Grad der Arbeitsunfähigkeit entsprechende Prämienbefreiung (Schreiben vom 3. Juni 1997) und erkannte ihm, nachdem er zuvor seit Mai 1995 Krankentaggelder bezogen hatte, ab 1. Mai 1997 eine halbe Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nebst fünf Kinder-Invalidenrenten zu (Brief vom 5. Oktober 1999). Der Rentenberechnung legte sie einen Jahreslohn von Fr. 36'450.- und den Versicherungsbeginn 1. April 1993 zu Grunde. 
B. 
In Gutheissung der von K.________ am 17. Februar 2000 erhobenen Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg die Sammelstiftung, die Invalidenrente und die Kinderrenten im Sinne der Erwägungen neu zu berechnen (Entscheid vom 8. Mai 2003). Bezüglich der Berechnungsgrundlagen hielt das Gericht fest, der Kläger unterstehe seit Juni 1992 der obligatorischen Vorsorge gemäss BVG; die Altersgutschriften für die Periode von Juni 1992 bis Mai 1995 - samt Zinsen - , welche das Altersguthaben ergeben, seien gestützt auf die auf ein Jahr umgerechneten AHV-Löhne des letzten bekannten Vorjahres, abzüglich des Koordinationsabzugs, zu berechnen; die Summe der Altersgutschriften des Klägers für die bis zur Pensionierung noch fehlenden Jahre seien ab 1995 nach Massgabe des koordinierten Lohnes des Jahres 1994 - ohne Zinsen - zu berechnen; der Kläger habe zu Lasten der Sammelstiftung auf den nachzuzahlenden Rentenbetreffnissen Anspruch auf Zinsen zu 5 % ab 16. Februar 2000. 
C. 
Die Sammelstiftung führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage vollumfänglich abzuweisen, eventuell die Sache zur Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhalts über den Beginn der Versicherung im Jahr 1995 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne eines zweiten Eventualbegehrens wird die Abänderung des kantonalen Entscheids verlangt. 
 
K.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über den Beginn des Versicherungsverhältnisses (Art. 10 Abs. 1 BVG, Art. 6 BVV 2; Ziffer 17.1 des Reglementes der Beschwerdeführerin), die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente (Art. 23 BVG) sowie die Verbindlichkeit der Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 129 V 75 Erw. 4.2, 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
1.2 Der Versicherungsträger und - auf Beschwerde oder Klage hin - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen). 
1.3 Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, S. 212, Rz 450; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39, Rz 111 und S. 117, Rz 320; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 Erw. 4a, 122 III 223 Erw. 3c, 120 Ib 229 Erw. 2b, 119 V 344 Erw. 3c mit Hinweis). In einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das kantonale Gericht auf Akten des kantonalen Amtes für Bevölkerung und Migration abgestellt habe, welche sie, die Beschwerdeführerin, nicht habe einsehen und zu welchen sie auch nicht habe Stellung nehmen können. 
2.1 Nach der zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangenen, auch unter der Herrschaft des Art. 29 Abs. 2 BV massgebenden Rechtsprechung (BGE 126 V 130 f. Erw. 2a) besteht Anspruch auf vorgängige Anhörung, namentlich wenn die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, welche für die Entscheidfindung massgebend sind. Unter Umständen kann es allerdings genügen, wenn sie die Akten zur Verfügung der Parteien bereit hält (BGE 128 V 278 Erw. 5b/bb mit Hinweisen). 
2.2 Es steht fest, dass die Vorinstanz im Rahmen des bei ihr angehobenen Klageverfahrens von Amtes wegen die den Beschwerdegegner betreffenden Akten des kantonalen Amtes für Bevölkerung und Migration einholte. Die Unterlagen wurden am 6. März 2003 angefordert, gingen am 18. März 2003 beim kantonalen Gericht ein und wurden durch dieses am 21. Mai 2003 zurückgesandt. Es wurden keine Kopien angefertigt. Die Beschwerdeführerin ihrerseits ersuchte am 23. Mai 2003 um Zustellung der Gerichtsakten, welche sie in der Folge erhielt und am 6. Juni 2003 retournierte. Aus diesem zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Akten in der Tat nicht einsehen und sich deshalb auch nicht dazu äussern konnte. 
2.3 In seinem Entscheid stellte das kantonale Gericht auf den Inhalt der Akten des kantonalen Amtes für Bevölkerung und Migration ab. Insbesondere gelangte es gestützt auf die diesen entnommene Information, der Beschwerdegegner sei ab 6. März 1995 zur Einreise in die Schweiz berechtigt gewesen, zum Ergebnis, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass er die Saisonanstellung im Jahr 1995 Anfang März angetreten habe und somit im Zeitpunkt des durch die Invalidenversicherung verbindlich (BGE 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen) festgestellten Eintritts der relevanten Arbeitsunfähigkeit Anfang Mai 1995 obligatorisch bei der Sammelstiftung berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen sei. 
2.4 Die Versicherteneigenschaft im Zeitpunkt des Unfalls ist für die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin entscheidend. Die ihrer Beurteilung zu Grunde liegende Feststellung des Antritts des Arbeitsverhältnisses (Art. 6 BVV 2) im Jahr 1995 stellt somit ein für den Ausgang des Verfahrens zentrales Sachverhaltselement dar. Indem die Vorinstanz ihren Entscheid in diesem wesentlichen Punkt auf Akten abstützte, von deren Inhalt die Beschwerdeführerin keine Kenntnis haben konnte, hat sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Erw. 2.1 hievor). 
3. 
3.1 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht. Nach der Rechtsprechung kann jedoch eine nicht besonders schwer wiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 126 V 132 Erw. 2b mit Hinweisen). 
Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs kann selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Gewährung des rechtlichen Gehörs gleichgestellten) Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren wären (Urteil S. vom 30. März 2001, C 122/00, Erw. 1a; vgl. BGE 116 V 187 Erw. 3d mit Hinweisen). 
3.2 Im Hinblick auf eine Heilung des Verfahrensmangels zur Ermöglichung einer beförderlichen Anspruchsbeurteilung liesse sich grundsätzlich vorstellen, dass die betreffenden Akten durch das Eidgenössische Versicherungsgericht beigezogen und der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet werden. Die Fällung eines materiellen Entscheids nach vorgängiger Heilung der festgestellten Gehörsverletzung wäre allerdings in jedem Fall nur unter der Voraussetzung möglich, dass die fraglichen Dokumente überhaupt eine zuverlässige Anspruchsbeurteilung erlauben, ohne dass zusätzliche Abklärungen erforderlich sind. Insbesondere müsste der vom kantonalen Gericht erwähnte Inhalt der Akten des Amtes für Bevölkerung und Migration ohne Notwendigkeit weiterer Untersuchungen den von der Vorinstanz gezogenen Schluss auf das Bestehen eines Versicherungsverhältnisses bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 3. oder 5. Mai 1995 zulassen. 
3.3 Gemäss der zitierten Rechtsprechung (Erw. 1.3 hievor) ist ein Abstellen auf das durch die bereits erhobenen Beweise gewonnene Ergebnis und der Verzicht auf die Vornahme zusätzlicher Abklärungen (antizipierte Beweiswürdigung) dann zulässig, wenn von solchen keine weiteren, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Dies ist einerseits der Fall, wenn die vorhandenen Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhalts zulassen, welche durch weitere Abklärungen praktisch nicht mehr erschüttert werden kann, und andererseits, wenn keine zusätzlichen Beweismassnahmen ersichtlich sind, welche eine weitere Klärung des Sachverhalts erlauben würden. Vorliegend ist jedoch - auch unter Einbezug des im vorinstanzlichen Entscheid wiedergegebenen Inhalts der Unterlagen, welche die Beschwerdeführerin nicht einsehen konnte - keine dieser beiden Alternativen gegeben: Das in der Saisonnierbewilligung enthaltene Datum bestimmt den frühestmöglichen Einreisetermin. Es lässt jedoch nicht ohne weiteres den Schluss zu, die Einreise und der Arbeitsantritt hätten an diesem Tag oder unmittelbar danach stattgefunden. Diese Folgerung kann jedenfalls im vorliegenden Fall nicht mit einer Zuverlässigkeit gezogen werden, welche weitere Abklärungen als unnötig erscheinen lässt, bestehen doch gewisse Anhaltspunkte, welche in die gegenteilige Richtung weisen. Insbesondere ist im individuellen Konto des Jahres 1995 - anders als 1993 und 1994, aber ebenso wie 1992 - für die Monate März bis Mai kein Lohn ausgewiesen. Zudem fällt auf, dass für 1995 im Gegensatz zu den Jahren 1992 bis 1994 kein Lohnausweis aufgelegt und auch der Steuerverwaltung kein solcher eingereicht wurde (vgl. deren Schreiben vom 4. Juni 1996). Die Möglichkeit, dass durch geeignete Abklärungsmassnahmen zusätzliche relevante Erkenntnisse gewonnen werden könnten, erscheint dagegen als durchaus realistisch. So könnten sich aus den im Dossier nur auszugsweise - soweit durch die Parteien eingereicht - vorhandenen Akten der Invalidenversicherung, insbesondere den darin enthaltenen Dokumenten zur Arbeitsunfähigkeit, Angaben zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdegegners ergeben. Ebenso erscheint es als möglich, dass die Buchhaltung des Arbeitgebers, welche gemäss dessen Angaben gegenüber dem Konkursamt bis Ende 1995 nachgeführt wurde, oder dessen andere Unterlagen entsprechende Hinweise enthalten. Falls diese Akten verwendet werden sollten, wäre der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich noch das rechtliche Gehör einzuräumen. 
3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Sachverhalt auch dann als nicht hinreichend geklärt, wenn die durch die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin verwerteten Unterlagen des Amtes für Bevölkerung und Migration mitberücksichtigt werden. Damit scheidet eine Heilung dieses formellen Mangels im letztinstanzlichen Verfahren aus. Die Sache ist an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewähre und die sachverhaltlichen Abklärungen ergänze. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 8. Mai 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über die Klage neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 17. Dezember 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: