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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 111/05 
 
Urteil vom 20. Juni 2006 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichter Seiler und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Parteien 
X.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Hebeisen, Löwenstrasse 12, 8280 Kreuzlingen, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 12. Januar 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________, geboren 1958, war seit 1993 als angelernter Kranführer bei der Firma O.________ AG in Z.________ angestellt und bei der Schweiz. Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 23. März 2001 stürzte er auf einer Treppe und zog sich dabei eine Schulterluxation links zu. Die Erstbehandlung erfolgte im Kantonsspital Y.________, wo nach der Reposition des Gelenks ein Gilchrist-Verband angelegt wurde. Nachkontrollen vom 17. Mai und 13. Juni 2001 zeigten eine gute Beweglichkeit und keine Hinweise auf eine ossäre oder relevante neurogene Läsion. Der nachbehandelnde Arzt Dr. med. L.________ bestätigte am 13. Juni 2001 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 21. Mai 2001 sowie 100 % ab 14. Juni 2001 und schloss die Behandlung am 13. Juni 2001 ab. 
Am 25. Januar 2002 erlitt X.________ eine weitere Schulterverletzung, als er auf einer Baustelle eine am Kran hängende Last fassen wollte und sich die Laufkatze des Krans verschob. Beim Abfangen des dadurch bewirkten Sturzes mit dem linken Arm kam es zu einer erneuten Luxation des Schultergelenks links. Die Erstbehandlung erfolgte wiederum im Kantonsspital Y.________ mit Reposition und Gilchrist-Verband. Bei weiteren Untersuchungen zeigte sich, dass der Versicherte eine ossäre Bankart-Läsion sowie eine ventrale Labrumläsion der linken Schulter erlitten hatte; ferner wurden Zeichen einer neurogenen Läsion im Bereich des Nervus ulnaris links festgestellt. Am 15. April 2002 wurde im Kantonsspital Y.________ eine Stabilisierungsoperation der Schulter links durch Raffung und Refixation der ventrokaudalen Kapsel (Bankart-Repair) vorgenommen. Am 22. April 2002 wurde der Versicherte zur physiotherapeutischen Behandlung nach Hause entlassen. Bei Nachkontrollen vom 29. Mai und 11. Juli 2002 klagte er weiterhin über Schulterschmerzen und eingeschränkter Beweglichkeit der linken Schulter. Ein Arbeitsversuch am bisherigen Arbeitsplatz ab 21. August 2002 scheiterte. Nachdem auch Infiltrationen mit lokalen Betäubungsmitteln keine Besserung der Schmerzsymptomatik ergeben hatten, empfahl Dr. med. M.________, Oberarzt am Kantonsspital Y.________, die Durchführung einer stationären Rehabilitation. Vom 14. November bis 5. Dezember 2002 hielt sich der Versicherte in der Klinik V.________ auf, welche im Austrittsbericht vom 9. Dezember 2002 berichtete, nach wechselhaftem Verlauf habe insgesamt eine Verbesserung der Schulterbeweglichkeit erreicht werden können; weitgehend unverändert sei die Schmerzsituation, wobei es zu einer Schmerzausweitung in die rechte Schulter und den Nackenbereich gekommen sei. Zur Arbeitsfähigkeit wurde ausgeführt, für eine reine Tätigkeit als Kranführer (ohne An- und Abhängen von Lasten sowie zusätzliche Hilfsarbeitertätigkeiten) sei der Versicherte voll arbeitsfähig, ebenso für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und über dem Kopf. Nach weiteren erfolglosen Arbeitsversuchen und einer kreisärztlichen Untersuchung vom 12. März 2003 teilte die SUVA dem Versicherten am 19. März 2003 mit, dass die Taggeldleistungen auf den 30. April 2003 eingestellt würden und für die Kosten der notwendigen Physiotherapie noch während der nächsten ein bis zwei Monate aufgekommen werde. Mit Verfügung vom 20. März 2003 sprach sie dem Versicherten eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 28. November 2003 bestätigte sie den Fallabschluss per 30. April 2003 und sprach dem Versicherten ab 1. Mai 2003 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 17. März 2004 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher X.________ die Weiterausrichtung der Heilkosten- und Taggeldleistungen, eventuell die Zusprechung einer Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 100 % ab 1. Mai 2003 sowie einer Integritätsentschädigung von mindestens 50 % beantragte, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 12. Januar 2005 ab. 
C. 
X.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom 17. März 2004 seien ihm rückwirkend ab dem Unfalldatum und über den 1. Mai 2003 hinaus die vollen Heilkostenleistungen und ein Taggeld von 100 % zuzusprechen. Eventuell seien ihm rückwirkend ab dem Unfalldatum bis zum Berentungszeitpunkt das volle Taggeld und für die Folgezeit eine Rente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von mindestens 50 % zuzusprechen; subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventuell an die SUVA zurückzuweisen. 
Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind u.a. auch in der obligatorischen Unfallversicherung verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. Weil der streitige Einspracheentscheid vom 17. März 2004 datiert, finden die neuen Bestimmungen auf den vorliegenden Fall Anwendung (BGE 129 V 4 Erw 1.2). Soweit Dauerleistungen für die Zeit vor dem 1. Januar 2003 streitig sind, ist der Anspruch für die Zeit bis 31. Dezember 2002 aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 ff.). 
2. 
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die SUVA die Heilkosten- und Taggeldleistungen zu Recht auf den 30. April 2003 eingestellt und über die Rentenfrage entschieden hat. 
2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung erlässt der Bundesrat nähere Vorschriften über die Entstehung des Rentenanspruchs, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten ist, der Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung jedoch erst später gefällt wird. Gestützt hierauf hat der Bundesrat Art. 30 UVV erlassen, welcher in Abs. 1 bestimmt, dass in solchen Fällen vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet wird, welche aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt wird. Der Anspruch auf die Übergangsrente erlischt a) beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der Invalidenversicherung, b) mit dem negativen Entscheid der Invalidenversicherung über die berufliche Eingliederung und c) mit der Festsetzung der definitiven Rente. 
2.2 Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass weder die stationäre Behandlung in der Klinik V.________ vom 14. November bis 5. Dezember 2002 noch die anschliessende ambulante Physiotherapie eine wesentliche Besserung der Beschwerden gebracht hatten. Im Austrittsbericht der Klinik vom 9. Dezember 2002 wurde die Durchführung eines Heimprogrammes, ergänzt durch eine zweimal wöchentliche ambulante Physiotherapie zur weiteren Schultermobilisation und Haltungskorrektur, empfohlen. Bei einer Nachkontrolle im Kantonsspital Y.________ vom 23. Januar 2003 verordnete Dr. M._______ nach Rücksprache mit dem behandelnden Arzt Dr. med. S._______ eine nochmalige Physiotherapie. Der Versicherte sei darauf hingewiesen worden, dass von ärztlicher Seite keine weiteren Massnahmen vorgeschlagen werden könnten und er einen aktiven Lebensstil zu pflegen und sich erneut eine Beschäftigung zu suchen habe. Kreisarzt Dr. med. J.________ gelangte am 12. März 2003 zum Schluss, die Physiotherapie könne noch ein bis zwei Monate fortgeführt werden, worauf der Fall abzuschliessen sei. Für die Folgezeit seien noch zwei bis drei Arztbesuche pro Jahr zwecks Verschreibung allfälliger Antirheumatika und Anordnung physiotherapeutischer Massnahmen zu übernehmen. Andere Massnahmen wurden auch von Dr. med. S.________ im Bericht vom 30. Juni 2003 nicht vorgeschlagen. Nach einer weiteren Nachkontrolle vom 3. Februar 2004 berichtete das Kantonsspital Y.________ dem behandelnden Arzt, dass eine operative Intervention kaum erfolgreich wäre und die Behandlung abgeschlossen sei. Aufgrund dieser ärztlichen Angaben lässt sich nicht beanstanden, wenn SUVA und Vorinstanz zum Schluss gelangt sind, dass spätestens Ende April 2003 von einer weiteren ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten war. Zu einer andern Beurteilung führen auch die späteren Arztberichte nicht. Zwar hat Dr. med. S.________ Anfang 2004 noch einen Behandlungsversuch mit Injektionen von Antirheumatika vorgenommen. Es liess sich damit jedoch keine wesentliche Besserung erzielen, weshalb der behandelnde Arzt der SUVA am 7. Juni 2004 eine nochmalige kreisärztliche Untersuchung im Hinblick auf eine allfällige Schmerztherapie empfahl. Ob eine solche durchgeführt wurde, lässt sich den Akten nicht entnehmen, kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn es handelte sich nicht um eine auf die Heilung des Gesundheitsschadens, sondern auf die blosse Symptombekämpfung gerichtete Massnahme. Die Durchführung einer solchen Therapie steht einem Fallabschluss nicht entgegen. Das Gleiche gilt in Bezug auf eine allfällige Weiterführung physiotherapeutischer Massnahmen. Diese können von der Unfallversicherung auch nach Festsetzung der Rente übernommen werden, wenn sie zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit erforderlich sind (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG). 
2.3 Dem Fallabschluss per 30. April 2003 standen sodann keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung entgegen. Der Beschwerdeführer hat sich erst am 6. Oktober 2003 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 13. April 2004 hat die IV-Stelle die Ausrichtung einer Rente mit der Begründung abgewiesen, dass der Invaliditätsgrad unter 40 % liege. Eingliederungsmassnahmen standen vorbehältlich einer Berufsberatung nicht zur Diskussion. Der von der SUVA verfügte Fallabschluss besteht daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht. 
2.4 Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer bis 30. April 2003 das Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgerichtet wurde. Für die Folgezeit besteht nach dem Gesagten kein Anspruch auf Taggeld. Stattdessen ist der Rentenanspruch zu prüfen. 
3. 
Streitig ist der für den Rentenanspruch massgebende Invaliditätsgrad. Während SUVA und Vorinstanz zu einem Invaliditätsgrad von 22 % gelangen, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zu 100 % erwerbsunfähig. 
3.1 
3.1.1 Die Arbeitsfähigkeit bildete Gegenstand einer stationären Abklärung und Beurteilung in der Klinik V.________. Im Bericht dieser Klinik vom 9. Dezember 2002 wird ausgeführt, gemäss Arbeitsanamnese beinhalte die bisherige Tätigkeit als Kranführer auch das An- und Abhängen von Lasten sowie zusätzliche Hilfsarbeitertätigkeiten auf der Baustelle. Aufgrund der Schulterpathologie sei diese gemischte Tätigkeit nicht mehr möglich. Eine Kranführertätigkeit, bei welcher der Versicherte in einen Hochsitz steigen müsse, komme ebenfalls nicht in Frage. Als reiner Kranführer mit Kranbedienung durch Fernsteuerung sollte er dagegen zu 100 % arbeitsfähig sein. Eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe auch für eine leichte wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und über dem Kopf. Bei der kreisärztlichen Untersuchung vom 12. März 2003 gelangte Dr. med. J.________ zum Schluss der Versicherte vermöge jede Arbeit auszuführen, bei der kein kräftiger Einsatz des linken Armes über der Horizontalen erforderlich ist. Dabei wies er darauf hin, dass der Versicherte Rechtshänder ist und über einen gesunden rechten Arm mit voller Schulterfunktion verfügt. Im Bericht des Kantonsspitals Y.________ vom 13. Februar 2004 wird ausgeführt, zur Arbeitsfähigkeit könnten nur theoretische Aussagen gemacht werden. Im Hinblick auf die bestehenden Probleme seien Überkopftätigkeiten zurzeit nicht angezeigt, unbelastende Arbeiten unterhalb der 90°-Ebene sollten dagegen möglich sein. 
3.1.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert dieser ärztlichen Angaben. Zum Bericht der Klinik V.________ macht er geltend, eine leichte Tätigkeit als Kranführer ohne Hantieren mit Gewichten und ohne zusätzliche körperlich schwere Arbeit existiere auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht. Zudem verfüge er über keine eigentliche Ausbildung als Kranführer, sondern sei als ungelernter Bauarbeiter für die Kranführung lediglich angelernt worden. Diesen Umständen kommt für die Beurteilung des Rentenanspruchs indessen nicht ausschlaggebene Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass dem Beschwerdeführer unter den ärztlich genannten Einschränkungen jedenfalls leichtere wechselbelastende Tätigkeiten voll zumutbar sind. Davon gehen nicht nur die Ärzte der Klinik V.________, sondern auch der Kreisarzt der SUVA und die Ärzte des Kantonsspitals Y.________ aus. Dass die Einschränkungen im kreisärztlichen Bericht etwas anders umschrieben werden als im Bericht der Klinik V.________, macht sie entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht unzutreffend. Daran ändert nichts, dass Dr. med. J.________ die zumutbaren Tätigkeiten nicht ausdrücklich auf wechselbelastende Arbeiten beschränkt hat. Weil nicht ein Rücken-, sondern ein Schulterleiden im Vordergrund steht, kommt diesem Kriterium nicht vorrangige Bedeutung zu. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er unter Hinweis auf den Bericht des Kantonsspitals Y.________ vom 23. Januar 2003 vorbringt, in neurologischer und rheumatologischer Sicht seien pathologische Befunde (Hill-Sachs-Defekt im dorsalen Humeruskopf, Signalerhöhung im intraartikulären Verlauf der langen Bizepssehne, Verdacht auf posttraumatische Nervus ulnaris-Läsion links, Kribbelparästhesie über der ulnaren Handkante, diskrete Zeichen einer akuten chronischen neurogenen Läsion, Myogelosen) ausgewiesen, welche in den Berichten der Klinik V.________ und des Kreisarztes unberücksichtigt geblieben und auch nicht weiter abgeklärt worden seien. Bereits im Bericht des Spitals Y.________ vom 2. Oktober 2002 wurde darauf hingewiesen, dass die objektiven Befunde (MRI) die klinische Beschwerdesymptomatik nicht zu erklären vermöchten. Im Bericht vom 23. Januar 2003 wurde nach erneuten Untersuchungen festgestellt, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine intraartikuläre Ursache der Beschwerden und es liege am ehesten eine Myogelose (Muskelverhärtung) vor. Des Weiteren wurde ausgeführt, die Hypästhesie im Nervus ulnaris-Bereich sei deutlich regredient. Insbesondere aber waren die genannten Befunde den Ärzten der Klinik Y.________ bekannt und haben sie im Bericht vom 13. Februar 2004 zu keiner andern Beurteilung der Arbeitsfähigkeit veranlasst. Es besteht daher kein Grund zu ergänzenden Abklärungen hinsichtlich der Bedeutung dieser Befunde für die Arbeitsfähigkeit. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer gegenüber dem Kreisarzt am 12. März 2003 selber angegeben hatte, dass Beschwerden erst aufträten, wenn er den linken Arm über die Horizontale heben müsse, wogegen der Einsatz der linken Schulter bis auf Brusthöhe problemlos sei. Dass es sich dabei um eine unzutreffende anamnestische Feststellung handelt, ist nicht anzunehmen, zumal der Beschwerdeführer bereits am 16. Juli 2002 gegenüber dem Aussendienst-Mitarbeiter der SUVA angegeben hatte, Beschwerden träten insbesondere auf, wenn er mit der linken Schulter kreisen müsse oder die Arme über dem Kopf halte. Von einer Verletzung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zufolge nicht umfassender medizinischer Abklärung, wie beschwerdeweise vorgetragen wird, kann bei dieser Ausgangslage keine Rede sein. 
3.1.3 Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er vorbringt, die medizinischen Berichte, auf welche sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit stützen, seien nicht aktuell. Streitig ist der Leistungsanspruch für die Zeit vom 1. Mai 2003 (Beginn des Rentenanspruchs) bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 17. März 2004 (BGE 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr. U 419 S. 101 Erw. 2 [Urteil S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00]). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wesentlichen Arztberichte datieren vom 9. Dezember 2002 (Klinik V.________), 12. März 2003 (Dr. med. J.________) und 13. Februar 2004 (Kantonsspital Y.________). Weder aus den zuletzt genannten Berichten noch aus den weiteren Arztberichten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sich der medizinische Sachverhalt gegenüber den Verhältnissen, wie sie bei der stationären Untersuchung und Behandlung in der Klinik V.________ Ende 2002 bestanden haben, in einer für die Beurteilung relevanten Weise geändert hätte. Etwas anderes ergibt sich auch aus der Feststellung im Bericht des Kantonsspitals Y.________ vom 13. Februar 2004 nicht, wonach klinisch sämtliche spezifischen Schulteruntersuchungstests positiv ausgefallen seien. Wesentliche neue Aspekte enthält auch der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichte Bericht der Universitätsklinik A.________ vom 9. Februar 2005 nicht. Aus den anamnestischen Angaben geht vielmehr hervor, dass der Versicherte die Beschwerden als belastungsabhängig, mit nur gelegentlichen Ruheschmerzen beschrieben hat. Insgesamt besteht daher kein Anlass, von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht der Klinik V.________ vom 9. Dezember 2002 abzugehen. Danach ist dem Beschwerdeführer die Verrichtung einer leichten wechselbelastenden Tätigkeit ohne Arbeiten auf Schulterhöhe und über dem Kopf voll zumutbar. Als unbegründet erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesslich auch insoweit, als geltend gemacht wird, eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei nicht realisierbar. Dass entsprechende Arbeitsmöglichkeiten bestehen, belegen die von der SUVA angegebenen Verweisungstätigkeiten, welche im Lichte der ärztlichen Angaben zur Arbeitsfähigkeit zumindest teilweise zumutbar sind. In Betracht fallen auch Kontroll- und Überwachungstätigkeiten in Industrie und Gewerbe, wie sie in dem mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgelegten Bericht der Organisation "verein kompass" vom 21. Februar 2005 erwähnt werden. 
3.2 
3.2.1 Nicht mehr bestritten ist das für die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) massgebende Einkommen, welches der Beschwerdeführer ohne die Invalidität erzielen würde (Valideneinkommen). Es ist aufgrund der Angaben des Arbeitgebers auf Fr. 68'835.- (13 x Fr. 5295.-) im Jahr 2003 festzusetzen. Auf der gleichen zeitlichen Grundlage ist das Vergleichseinkommen (Invalideneinkommen) zu bestimmen, welches der Beschwerdeführer trotz des Gesundheitsschadens auf dem in Betracht fallenden (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt zu erzielen vermöchte (BGE 129 V 222 ff.). 
3.2.2 Das Invalideneinkommen wurde von der SUVA sowohl aufgrund von Tabellenlöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) als auch gestützt auf die interne Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ermittelt. Weil die aufgelegten Unterlagen die nach der Rechtsprechung für die Festsetzung des Invalideneinkommens aufgrund von DAP-Löhnen geltenden Voraussetzungen nicht erfüllen (vgl. BGE 129 V 472 ff.), hat die Überprüfung der Invaliditätsbemessung aufgrund der LSE zu erfolgen. 
3.2.3 Gemäss geltender Rechtsprechung ist beim Tabellenlohnvergleich in der Regel von Tabelle TA1 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor) und dem für sämtliche Wirtschaftszweige geltenden Durchschnittslohn auszugehen (BGE 129 V 484 mit Hinweis). Ausnahmsweise kann auf einzelne Sektoren (Produktion, Dienstleistungen) oder Wirtschaftszweige abgestellt werden, wenn eine Eingliederung nur in bestimmten Bereichen in Betracht fällt (RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347 [Urteil K. vom 7. August 2001, U 240/99]). So kann es sich rechtfertigen, vom Bruttolohn im Sektor Produktion auszugehen, wenn der Versicherte bisher ausschliesslich in diesem Bereich gearbeitet hat und ihm Tätigkeiten im Sektor Dienstleistungen mangels genügender Sprachkenntnisse oder geistiger Fähigkeiten weitgehend verschlossen sind (Urteil S. vom 18. März 2002, I 559/01). Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich hier indessen nicht. Zwar hat der Beschwerdeführer bisher ausschliesslich im Sektor Produktion gearbeitet. Es stehen ihm jedoch auch im Sektor Dienstleistungen zahlreiche Hilfstätigkeiten (beispielsweise Bewachungsaufgaben, Kurierdienste, administrative Hilfsarbeiten) offen. Der Beschwerdeführer macht daher zu Recht geltend, das Invalideneinkommen sei aufgrund des für sämtliche Wirtschaftszweige geltenden Durchschnittslohnes festzusetzen. Auszugehen ist dabei von der im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 17. März 2004 zur Verfügung gestandenen LSE 2000 (Urteil S. vom 13. Februar 2004, U 125/02). Danach belief sich der monatliche Bruttolohn (Zentralwert, einschliesslich Anteil 13. Monatslohn bei einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden) für männliche Arbeitnehmer mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor auf Fr. 4437.- im Monat (Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2000 von 41,8 Stunden (Stat. Jahrbuch 2005, S. 205 Tab. T3.2.3.5) und der Entwicklung des Nominallohnindexes männlicher Arbeitnehmer (BGE 129 V 408 ff.) von 106,5 (2000) auf 112,3 (2003) (a.a.O., S. 217 Tab. T3.4.3.2) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr. 58'670.- (4'437.- x 41,8/40 : 106.5 x 112,3 x 12). Vom so ermittelten statistischen Lohn kann praxisgemäss ein Abzug vorgenommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. Ob und gegebenenfalls in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, ist von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit in der Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist, weil er im Gebrauch des linken Arms eingeschränkt ist. Die Unfallfolgen beschränken sich allerdings auf den adominanten linken Arm, weshalb anzunehmen ist, dass dem Beschwerdegegner zahlreiche Arbeitsplätze offen stehen, bei denen sich der Gesundheitsschaden auf die Leistungsfähigkeit kaum oder überhaupt nicht auswirkt. Ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung fällt nicht in Betracht. Schliesslich dürften sich die weiteren zu berücksichtigenden Merkmale (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) nicht wesentlich auf den Lohn auswirken. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Rentenbeginns 45 Jahre alt, hält sich seit 1986 in der Schweiz auf und verfügt über die Niederlassungsbewilligung C. Wenn die SUVA den Abzug unter diesen Umständen auf insgesamt 10 % festgesetzt hat, so hält sich dies im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung und gibt keinen Anlass zu einer Ermessenskorrektur. Das Invalideneinkommen ist demzufolge auf Fr. 52'803.- festzusetzen. Im Vergleich zum Valideneinkommen von Fr. 68'835.- ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 23,29 %. Der Beschwerdeführer hat daher Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % (BGE 130 V 121). 
4. 
Über den Anspruch auf Integritätsentschädigung hat die SUVA mit Verfügung vom 20. März 2003 entschieden. Der Beschwerdeführer hat hiegegen keine Einsprache erhoben, weshalb der Entscheid bezüglich der Integritätsentschädigung in Rechtskraft erwachsen ist und im Beschwerdeverfahren nicht mehr überprüft werden kann. Daran ändert nichts, dass die SUVA in der Verfügung vom 28. November 2003 auch auf die zugesprochene Integritätsentschädigung Bezug genommen hat. Denn es ist ihr grundsätzlich verwehrt, über einen rechtskräftig beurteilten Sachverhalt neu zu verfügen und dem Betroffenen dadurch erneut den Rechtsweg zu öffnen (BGE 125 V 398 Erw. 1 mit Hinweis). Es bedarf hiezu besonderer Gründe, wie sie für das Zurückkommen auf rechtskräftige Verfügungen unter dem Titel der Wiedererwägung oder der so genannten prozessualen Revision von Verfügungen Geltung haben (BGE 127 V 469 oben mit Hinweisen). Solche Gründe stehen hier nicht zur Diskussion. Die Höhe der Integritätsentschädigung kann daher nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 
5. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Da der Beschwerdeführer nur bezüglich eines Teilbegehrens und zudem lediglich in geringem Umfang obsiegt, hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 2 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, insoweit teilweise gutgeheissen, als in Abänderung des Entscheids des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 12. Januar 2005 und des Einspracheentscheids der SUVA vom 17. März 2004 festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2003 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 23 % hat. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 20. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: