Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_726/2021  
 
 
Urteil vom 8. Juni 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Matter. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 7. Juli 2021 (VB.2021.00323). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1984 geborene brasilianische Staatsangehörige A.A.________ reiste am 10. Juli 1990 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein. Er ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung, zuletzt kontrollbefristet bis zum 30. Juni 2020. Am 19. September 2005 heiratete er die hier niedergelassene und 1983 geborene brasilianische Staatsangehörige B.A.________. Aus der Ehe ging am 24. Dezember 2008 ein Sohn hervor, welcher in der Zwischenzeit das Schweizer Bürgerrecht erworben hat.  
 
A.b. Im Oktober 2016 wurde den Eheleuten mit Urteil des Bezirksgerichts V.________ das Getrenntleben bewilligt; weiter wurde beiden Elternteilen das Obhutsrecht über ihren gemeinsamen Sohn entzogen; dieser musste unter anderem aufgrund massiver Verwahrlosung (nach der Vernachlässigung der Fürsorgepflicht durch beide Elternteile) und der belastenden familiären Situation fremdplatziert werden; die Kosten für die Fremdplatzierung (Fr. 295'863.75 per 1. Oktober 2019) wurden vollumfänglich von der Sozialhilfe aufgebracht.  
 
A.c. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Oktober 2019 hat der Beschwerdeführer drei eingeleitete Betreibungen in Höhe von Fr. 1'013.70.- sowie insgesamt 73 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 253'591.25 gegen sich erwirkt. Zudem trat er in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung; insbesondere ergingen folgende Verurteilungen gegen ihn:  
 
- Gefängnisstrafe von 22 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren wegen Raubs, mehrfacher Hehlerei, Diebstahls (unvollendeter Versuch), Sachbeschädigung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss Urteil des Bezirksgerichts V.________ vom 28. September 2006; 
- Zusatzstrafe von 5 Monaten zum Urteil vom 28. September 2006 wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG, falscher Anschuldigung, Hinderung einer Amtshandlung, Fahren ohne Führerausweis, Verletzung der Verkehrsregeln, grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Urteil des Bezirksgerichts V.________ vom 30. November 2006; 
- Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 70.- und einer Busse von Fr. 300.- sowie Verlängerung der Probezeit aus dem Urteil des Bezirksgerichts V.________ vom 28. September 2006 um ein Jahr wegen Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Urteil des Obergerichts V.________ I. Strafkammer vom 28. August 2008; 
- Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 40.- und Busse von Fr. 300.- wegen mehrfacher Verbreitung harter Pornografie und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.________ vom 25. März 2011; 
- Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Urkundenfälschung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.________ vom 1. Februar 2012; 
- Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 80.- wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.________ vom 13. Februar 2013; 
- Freiheitsstrafe von vier Jahren und Busse von Fr. 1'000.- wegen Verbrechens gegen das BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen), harter Pornografie, Konsum von harter Pornografie, Gewaltdarstellungen, Gewaltdarstellungen (über elektronische Mittel beschafft), Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG gemäss Urteil des Bezirksgerichts V.________ vom 1. Juni 2017, wobei von der Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen wurde; 
- Freiheitsstrafe von vier Wochen und Busse von Fr. 400.- wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG gemäss Entscheid des Untersuchungsamts W.________ vom 10. Juli 2018; 
- Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 130.- wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis und mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft U.________ vom 20. Januar 2021. 
 
A.d. A.A.________ befand sich vom 1. Juni 2017 bis zum 26. Juni 2020 im Strafvollzug. Am 29. Juli 2020 ersuchte er um Kontrollfristverlängerung seiner Niederlassungsbewilligung. Nachdem ihm wegen seiner Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft und Sozialhilfeabhängigkeit am 30. Januar 2018 und am 19. Juni 2020 das rechtliche Gehör bezüglich eines allfälligen Widerrufs der Niederlassungsbewilligung gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 28. August 2020 seine Niederlassungsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. November 2020. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 18. März 2021; Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2021).  
 
B.  
A.A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die kantonale Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Migrationsamt Zürich und das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen. 
 
C.  
Mit Verfügung vom 21. September 2021 hat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist zulässig, da auf den Fortbestand dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch besteht (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Da die Beschwerde überdies form- und fristgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 BGG), ist darauf einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 142 I 135 E. 1.6). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
1.4. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1).  
 
2.  
Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn einer der gesetzlich vorgesehenen Widerrufsgründe nach Art. 63 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) erfüllt ist. 
 
2.1. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG).  
 
2.1.1. Ob der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit gegeben ist, wird objektiv - ohne Rücksicht auf das Verschulden - beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die prognostische Beurteilung, ob mit einer Ablösung von der Sozialhilfe (noch) gerechnet werden kann (vgl. das Urteil 2C_48/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2). Nach der Rechtsprechung kann bereits ein Betrag von Fr. 50'000.-- als erheblich gelten (vgl. das Urteil 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 mit Hinweisen; siehe auch das Urteil 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 2.2 m.H., wonach sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren rechtfertigt, sofern der Widerruf auch verhältnismässig erscheint).  
 
2.1.2. Beim Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird. Vorausgesetzt ist, dass konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. u.a. Urteile 2C_176/2020 vom 1. November 2021 E. 3; 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.3.4; 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; siehe dazu auch unten E. 4.2.1 u. 4.2.2).  
 
2.1.3. Ob und gegebenenfalls inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet aber keine Frage der Erfüllung des Widerrufsgrunds, sondern ist Teil der Prüfung der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. u.a. Urteile 2C_176/2020 vom 1. November 2021 E. 3; 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.3.4; 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2; 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4; siehe dazu auch unten E. 3.2.1 u. 3.2.2.).  
 
2.2. Die Niederlassungsbewilligung kann ebenfalls widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen anzunehmen.  
 
2.2.1. Diese Bestimmungen erfassen die Schuldenwirtschaft. Sie setzen eine schwerwiegende Nichterfüllung eingegangener Verpflichtungen voraus. Eine solche beurteilt sich in erster Linie nach Massgabe des Umfangs der Schulden (Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5), was gemäss der Rechtsprechung bei folgenden, (mutwillig) unbezahlt gebliebenen öffentlich- oder privatrechtlichen Schulden der Fall ist: Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; Urteil 2C_517/ 2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; Urteil 2C_164/ 2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine, zusätzlich offene Betreibungen im Umfang von Fr. 4'239.--; Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014; vgl. zum Ganzen Urteile 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.1; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.2).  
 
2.2.2. Eine betraglich erhebliche Schuldenwirtschaft allein genügt für die Annahme eines Widerrufgrunds der Niederlassungsbewilligung jedoch nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt (Urteile 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2; 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.3), nämlich die Mutwilligkeit der Verschuldung. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (Urteile 2C_81/ 2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteile 2C_185/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.2; 2C_58/ 2019 vom 31. Januar 2019 E. 3.1; 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen; zum Ganzen das Urteil 2C_89/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 2.1.2; siehe dazu auch unten E. 4.2.1).  
 
3.  
 
3.1. Gegenüber dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG (Sozialhilfeabhängigkeit) erfüllt sei.  
 
3.1.1. Seit der Fremdplatzierung des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers im Oktober 2016 muss dieser vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werden. Die Höhe der aufgelaufenen Unterstützungsbeträge, die dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Unterhaltspflicht gemäss Art. 276 Abs. 2 ZGB zuzurechnen sind, belief sich am 1. Oktober 2019 auf Fr. 295'863.75. Die Aufhebung der Fremdplatzierung des Sohns ist nicht absehbar, weshalb künftig mit zusätzlichen hohen Kosten zu rechnen ist. Die aufgrund der Unterstützungsbeträge realisierte Sozialhilfeabhängigkeit muss als erheblich und dauerhaft qualifiziert werden.  
 
3.1.2. Aus der Sicht des Beschwerdeführers ist Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG hier nicht erfüllt: Auch die Kindsmutter sei gegenüber ihrem Sohn unterhaltspflichtig; sie habe 50% der für die Fremdplatzierung aufgelaufenen Kosten zu verantworten, nachdem sie den Sohn nicht zu sich habe nehmen wollen oder können; darüber verliere die Vorinstanz kein Wort und schiebe das Verschulden einzig auf den Beschwerdeführer.  
Diese Einwendung geht jedoch am angefochtenen Urteil vorbei. Die Vorinstanz hat sich mit dieser Frage im Rahmen ihrer Prüfung der Verhältnismässigkeit durchaus auseinandergesetzt (vgl. dazu unten E. 4.2.2). Dass die Sozialhilfeabhängigkeit mit Fremdplatzierungs-Kosten von beinahe Fr. 300'000.-- erheblich ist, muss ausser Zweifel stehen und wird vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Daran ändert eine allfällige Mitverpflichtung der Kindsmutter ebenfalls nichts. Sodann ist die Aufhebung der Fremdplatzierung des Sohns - ebenso wie ein Obhutswechsel - nicht absehbar, weshalb auch künftig mit hohen Kosten zu rechnen ist und die Unterstützungsbeträge zusätzlich zu ihrer Erheblichkeit als dauerhaft zu qualifizieren sind. Eine Loslösung von der Sozialhilfe erscheint selbst bei allfälligen Unterhaltszahlungen durch den Beschwerdeführer aufgrund der hohen Fremdplatzierungskosten eher unwahrscheinlich (vgl. E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils). 
 
3.1.3. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, seine Mutter habe sich mit Schreiben vom 8. September 2021 zu Handen des Bundesgerichts bereit erklärt, ihren Enkel zu sich zu nehmen, wofür die ersten Vorbereitungen laufen würden; das könne die Unterbringungskosten um ein Vielfaches verringern. Dabei handelt es sich jedoch um ein unzulässiges Novum gemäss Art. 99 BGG, auf das nicht weiter eingegangen werden kann (vgl. oben E. 1.4).  
 
 
3.2. Das Verwaltungsgericht hat weiter erkannt, dass der Beschwerdeführer mutwillig erhebliche Schulden aufgehäuft und auch den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt habe (vgl. dazu ausführlich E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils).  
 
3.2.1. Dabei hat sich die Vorinstanz auf einen Betreibungsregisterauszug vom 23. Oktober 2019 gestützt, wonach drei eingeleitete Betreibungen in Höhe von Fr. 1'013.70 sowie 73 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 253'591.25 auf den Namen des Beschwerdeführers verzeichnet sind. Diese Schulden - überwiegend unbeglichen gebliebene Rechnungen von öffentlichen Institutionen sowie Krankenkassen - sind umfangreich. Deren Zusammenkommen ist dem Beschwerdeführer qualifiziert vorwerfbar, was er schon vor dem Verwaltungsgericht nicht substanziiert bestritten hat. Es liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) vor, der den dort festgehaltenen Widerrufsgrund erfüllt (vgl. dazu ausführlich E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils).  
 
3.2.2. Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, eine mutwillige Schuldenwirtschaft sei aus mehreren Gründen nicht erfüllt: Seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis sei es zwar zu drei Betreibungen gekommen, welche er aber beglichen habe; damit sei belegt, dass er seine alte Schuldenwirtschaft aufgegeben habe und seinen Verpflichtungen nunmehr nachkomme. Auch habe er einen Zweitjob angenommen, um seine Schulden zu tilgen; mit den Verlustscheingläubigern werde eine Lösung angestrebt, gemäss derer die gesamten Schulden abgezahlt würden, auch wenn dafür 20 Jahre erforderlich sein sollten.  
All diese Behauptungen betreffend Schuldentilgung und Sanierung seiner finanziellen Situation sind jedoch - wie schon vor dem Verwaltungsgericht - unsubstantiiert und auf jeden Fall gänzlich unbelegt geblieben. Es besteht somit kein Grund, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen, wonach der Beschwerdeführer im Laufe der letzten Jahre eine erhebliche Schuldenlast auf eine ihm qualifiziert vorwerfbare Weise aufgehäuft hat. Auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit b A IG ist erfüllt. 
 
3.3. Weiter hat die Vorinstanz auf die wiederholte Straffälligkeit (vgl. oben Sachverhalt/A.c) und insbesondere auf die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe am 1. Juni 2017 verwiesen. Diese Straftat würde an sich den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit.. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG erfüllen. Das Bezirksgericht V.________ sah jedoch von einer Landesverweisung ab, weshalb ein Widerruf gestützt darauf gemäss Art. 63 Abs. 3 AIG unzulässig ist; das muss auch für die vor dem 1. Oktober 2016 begangenen Straftaten gelten. Obwohl der besagte Widerrufsgrund somit nicht erfüllt ist, hat die Vorinstanz diesen Umständen indessen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs zu Ungunsten des Beschwerdeführers Rechnung tragen dürfen (vgl. E. 4.2.3 des angefochtenen Urteils u. unten E. 4.4).  
 
4.  
 
4.1. Wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, so ist landes- wie konventionsrechtlich zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK), was eine umfassende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Fernhalteinteresse und dem gegenüberstehenden privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz erfordert (vgl. u.a. BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteile 2C_666/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.1; 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.2; 2C_813/2018 vom 5. April 2019 E. 4.2; 2C_633/2017 vom 2. Mai 2018 E. 3.2).  
 
4.1.1. Bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind insbesondere die Natur des Fehlverhaltens des Betroffenen, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Auch ist der Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung zu tragen (BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3, je m.w.H.).  
 
4.1.2. Wie das Bundesgericht in BGE 144 I 266 ff. E. 3.9 erkannt hat: Je länger jemand in einem bestimmten Land lebt, desto enger werden im allgemeinen die Beziehungen sein, die er dort geknüpft hat, und desto gewichtiger wird dieses Element in der Interessenabwägung. Ab einer gewissen Anwesenheitsdauer kann das Aufenthaltsrecht somit nicht mehr ohne Weiteres entzogen werden; das Ermessen, das den Migrationsbehörden ausserhalb von Anspruchsbewilligungen grundsätzlich zusteht, wird so eingeschränkt. Insbesondere kann nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; diese haben über das grundsätzlich legitime Interesse an einer Steuerung der Zuwanderung bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung hinauszugehen (vgl. dazu weiter die Urteile 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.3.1; 2C_527/ 2017 vom 20. November 2017 E. 5.2).  
 
4.2. Das Verwaltungsgericht hat ein öffentliches Interesse für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in erster Linie in der Sozialhilfeabhängigkeit des Sohnes gesehen.  
 
4.2.1. Wenn der betroffenen Person - wie vorliegend - Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird, so sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung landes- und konventionsrechtlich namentlich die Ursachen der Sozialhilfeabhängigkeit zu berücksichtigen, ebenso wie die Schwere des Verschuldens an dieser Abhängigkeit (vgl. oben E. 2.1; BGE 144 I 266 E. 3.7; 139 I 145 E. 2.4; 139 I 31 E. 2.3.1).  
 
4.2.2. Dem Beschwerdeführer sind die Fremdplatzierungskosten aufgrund seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem minderjährigen Sohn zuzurechnen. Unter Berücksichtigung aller Umstände und Hintergründe hat die Vorinstanz zu Recht geurteilt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit überwiegend selbstverschuldet ist, insbesondere weil der Beschwerdeführer zum grossen Teil selbst den Grund für die Fremdplatzierung seines Sohnes gesetzt hat, indem er unter anderem wiederholt straffällig wurde und eine mehrjährige Freiheitsstrafe antreten musste. Schuld trägt er weiter dafür, dass er mit dem Sozialdienst nur mangelhaft zusammengearbeitet und bislang in keiner Weise zu den Unterbringungskosten für den Sohn beigetragen hat, so dass die Sozialbehörden diese Kosten vollständig und ohne zur Zeit absehbares Ende zu übernehmen hatten (vgl. zum Ganzen auch E. 4.2.2 des angefochtenen Urteils). Dass gegebenenfalls auch die Kindsmutter für einen Teil der Unterbringungskosten aufkommen müsste, ändert daran nichts.  
 
4.3. Ein weiteres öffentliches Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung hat das Verwaltungsgericht in der langjährigen, umfangreichen und mutwillig verursachten Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers gesehen.  
 
4.3.1. Dieser hat - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - nicht nur mutwillig Schulden im Umfang von beinahe Fr. 300'000.-- aufgehäuft, sondern während eines mehrjährigen Zeitraums keinerlei konkrete Sanierungsbemühungen zu erkennen gegeben; er hat auch nie die Unterstützung einer Schuldenberatungsstelle in Anspruch genommen. Stattdessen hat er vor allem öffentlich-rechtliche Forderungen in einem Ausmass unbeglichen gelassen, welches einen Schuldenabbau in absehbarer Zeit trotz seiner Festanstellung nicht mehr zulässt. Deswegen besteht ebenfalls ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz, zumal die reelle Gefahr der Äufnung weiterer Schulden nach wie vor besteht.  
 
4.3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer zahlreiche Einwendungen vor (vgl. dazu schon oben E. 3.2.2), die jedoch allesamt nicht zu überzeugen vermögen. Unsubstantiiert bzw. gänzlich unbelegt sind namentlich seine Behauptungen betreffend die Sanierung seiner Schulden geblieben.  
 
4.4. Das Verwaltungsgericht hat zusätzlich erwogen, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers Im Sinne eines zusätzlichen öffentlichen Interesses am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu berücksichtigen.  
 
4.4.1. Dabei handelt es sich um eine wiederholte und schwere Straffälligkeit. Sie führte bereits zweimal zu überjährigen Freiheitsstrafen (insbesondere am 1. Juni 2017 zur Verurteilung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe; vgl. oben Sachverhalt/A.c), was dem Beschwerdeführer qualifiziert vorzuwerfen ist. Zudem ist nicht zu erkennen, dass er inzwischen mit seiner deliktischen Vergangenheit gebrochen und eine biografische Kehrtwende vollzogen hätte. Trotz drohendem Bewilligungsentzug delinquierte er weiter und zeigte dadurch seine Uneinsichtigkeit, was für eine schlechte Legalprognose spricht. Generell hat er sich weder durch frühere Bestrafungen noch laufende Probezeiten von seinen Delikten abhalten lassen. Die schwerwiegende Geringschätzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zeigt sich nicht zuletzt darin, dass der Beschwerdeführer etwas mehr als ein halbes Jahr nach seiner Entlassung am 26. Juni 2020 am 20. Januar 2021 erneut bestraft werden musste (vgl. E. 5.2.3 des angefochtenen Urteils). Damit ist ein gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen.  
 
4.4.2. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Verurteilung vom 1. Juni 2017 von einer Landesverweisung abgesehen wurde, weshalb ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf die alleinige Straffälligkeit nun unzulässig wäre (vgl. Art. 63 Abs. 3 AIG). Indessen hat die Vorinstanz diese Umständen bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs zu Ungunsten des Beschwerdeführers durchaus einbeziehen dürfen (vgl. oben E. 3.3). Von einer Verletzung des Doppelbestrafungsverbots (vgl. dazu u.a. BGE 146 II 49 E. 5.2, Urteil 2C_580/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4) kann keine Rede sein.  
 
4.5. Gesamthaft hat die Vorinstanz das sich aus der Sozialhilfeabhängigkeit, der Schuldenwirtschaft und der Delinquenz des Beschwerdeführers ergebende öffentliche Fernhalteinteresse zu Recht als gewichtig qualifiziert.  
 
4.6. Der Beschwerdeführer macht dagegen gewichtige private Interessen (Art. 8 EMRK) für einen Verbleib in der Schweiz geltend. Diese vermögen aber nicht zu überzeugen.  
 
4.6.1. Obwohl sich der Beschwerdeführer seit Juli 1990 und somit über 30 Jahren in der Schweiz aufhält, ist seine hiesige Integration insbesondere durch die hohe zurechenbare Sozialhilfeabhängigkeit, seine massive Schuldenwirtschaft sowie wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz stark beeinträchtigt. Die Länge der Anwesenheitsdauer stimmt in keiner Weise mit der letztlich bescheiden gebliebenen wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers überein.  
In beruflicher Hinsicht hat er sich trotz seiner hiesigen Schulausbildung erst seit dem letzten Jahr auf dem Arbeitsmarkt etabliert und geht einer Berufsausbildung nach. Insoweit ist weder eine tiefgreifende Integration in die hiesigen Verhältnisse - trotz der langen Anwesenheitsdauer - noch eine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar. Zwar macht er geltend, dass er einen grossen Freundeskreis in der Schweiz habe, führt jedoch namentlich nur die Kontaktpflege zu seiner Mutter und seinem Sohn sowie dessen Patenonkel und seiner Ex-Freundin an. 
 
4.6.2. Die Wegweisung mag für den Beschwerdeführer mit einer gewissen Härte verbunden sein. Dennoch hat er seine ersten Lebensjahre in Brasilien verbracht und hielt er sich auch nach seinem Zuzug in die Schweiz ferienhalber in seiner Heimat auf, wo nach wie vor sein Vater und seine restlichen Familienangehörigen leben, mit welchen er Kontakt über Internet und Telefonate pflegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass er mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten seiner Heimat weiterhin vertraut und ihm die dortige soziale und wirtschaftliche Integration durchaus zumutbar und möglich ist, zumal er noch relativ jung und arbeitsfähig ist sowie mehrere Sprachen beherrscht.  
 
 
4.7. Im Übrigen ist zu prüfen, ob es unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK gerechtfertigt ist, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unweigerlich zur Trennung von seinem 2008 geborenen und inzwischen über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügenden Sohn führen würde.  
 
4.7.1. Die Rechtsprechung zum sog. umgekehrten Familiennachzug betrifft üblicherweise den Fall, in dem das Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt. Wenn es in einem solchen Fall um die Beziehung zwischen einem nicht sorge- bzw. hauptsächlich betreuungsberechtigten ausländischen Elternteil und seinem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind geht, kann der besagte Elternteil die familiäre Beziehung mit seinem Kind in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen Verkehr und den damit verbundenen Betreuungsanteilen (Art. 273 Abs. 1 ZGB ["Besuchsrecht"]), u.a. im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.3; 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 2C_57/2020 vom 14. Mai 2020 E. 4.1; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; je m.w.H.).  
Für einen weitergehenden Anspruch verlangt die Rechtsprechung im Rahmen von Art. 8 EMRK für das Aufenthaltsrecht des ausländischen Elternteils von diesem eine besonders enge Beziehung zum Kind in (1) affektiver und (2) wirtschaftlicher Hinsicht, welche (3) aufgrund der zwischen dem Aufenthaltsland des Kindes und dem Herkunftsland des ausländischen Elternteils liegenden Distanz bei einer Wegweisung praktisch nicht aufrecht erhalten werden kann und (4) ein tadelloses Verhalten des Letzteren in der Schweiz (BGE 144 I 91 E. 5.2; 143 I 21 E. 5.2; 142 II 35 E. 6.1 und 6.2; 140 I 145 E. 3.2; Urteile 2C_57/2020 vom 14. Mai 2020 E. 4.1; 2C_493/2018 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2; 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.3; 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 2.3). 
 
4.7.2. Anders liegen die Dinge, wenn das Kind - wie hier - durch die Behörden fremdplatziert werden muss und weder mit dem einen noch dem anderen Elternteil zusammenlebt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Fremdplatzierung normalerweise als vorübergehende Massnahme zu betrachten ist, welche aufgehoben werden muss, sobald es die Umstände erlauben. Der Staat sollte nur in besonderen Ausnahmesituationen Massnahmen treffen, welche eine Wiederzusammenführung der Eltern und des betroffenen Kindes vereiteln bzw. ein Familienleben völlig ausschliessen (Urteile 2C_707/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2; 2C_591/2020 vom 4. Januar 2021 E. 5.2; 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2; 2C_1009/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.5; je m.w.H.; vgl. dazu auch das Urteil des EGMR Johansen gegen Norwegen vom 7. August 1996, Recueil CourEDH 1996-III, S. 979 § 78).  
Die Behörden müssen bei ihrer Beurteilung der Situation umso grössere Vorsicht walten lassen, als der Ausländer, dessen Bewilligung zu prüfen ist, der einzige Elternteil ist, mit dem das Kind voraussichtlich zusammengeführt werden kann; in einem solchen Fall kann kein tadelloses Verhalten von ihm verlangt werden; stattdessen vermag nur ein relativ schwerer Verstoss gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegenüber dem Anspruch des Kindes, mit einem seiner beiden Eltern in der Schweiz zusammengeführt zu werden, zu überwiegen (vgl. Urteile 2C_707/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2; 2C_591/2020 vom 4. Januar 2021 E. 5; 2C_800/2018 vom 12. Februar 2020 E. 5.2, 5.5 u. 5.6; 2C_1009/2018 vom 30. Januar 2019 E. 3.5; 2C_ 972/2011 vom 8. Mai 2012 E. 4.2 u. 4.3; siehe auch BGE 140 I 145 E. 3.3). Je schwerer die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung des Ausländers selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. Urteile 2C_707/2021 vom 2. Februar 2022 E. 5.2; 2C_488/2019 vom 4. Februar 2020 E. 6.1.2; 2C_681/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.3; 2C_145/2016 vom 14. November 2016 E. 4.3.2; 2C_631/2014 vom 22. Juni 2015 E. 3.3; 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen). 
 
4.7.3. Im hier zu beurteilenden Fall besteht kein aus Art. 8 EMRK fliessender Anspruch des Kindes, der das gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufwiegen könnte. Bislang kann das Verhältnis zwischen Vater und Sohn in keiner Weise als eine in affektiver Hinsicht besonders enge Beziehung bezeichnet werden. Beiden Elternteilen wurde im Oktober 2016 das Obhutsrecht über ihren gemeinsamen Sohn entzogen und musste dieser unter anderem aufgrund massiver Verwahrlosung durch die Eltern und der belastenden familiären Situation fremdplatziert werden. Während der jahrelangen Inhaftierung des Beschwerdeführers war der persönliche Kontakt zum Sohn stark eingeschränkt. Der Beschwerdeführer ist bestenfalls erst im Begriff, eine enge (re) Beziehung zu seinem Sohn aufzubauen.  
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in gesamthafter Betrachtung auf jeden Fall relativ schwer gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen (vgl. oben u.a E. 4.2 - 4.5), wobei ein Ende der ihm vorzuwerfenden Verstösse in mehrfacher Hinsicht nicht absehbar ist (vgl. oben E. 3.1.1, 4.2.2, 4.3.1, 4.4.1). Für die nähere Zukunft ist weiter zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht der einzige Elternteil ist, mit dem der Sohn in der Schweiz wieder zusammengeführt werden könnte; zudem wäre zu prüfen, ob das Kind nicht der Mutter des Beschwerdeführers anvertraut werden könnte, wozu diese ihre Bereitschaft erklärt zu haben scheint (vgl. oben E. 3.1.4). Auch deswegen ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK und des Kindesinteresses nichts ersichtlich, was das gewichtige öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegen würde. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. Juni 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Matter