Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_557/2021  
 
 
Urteil vom 18. August 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Ludescher, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug, 
Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der bedingten Entlassung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 29. März 2021 (WBE.2021.34). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte A.________ am 17. Dezember 2003 wegen mehrfachen Mordes, mehrfacher unrechtmässiger Aneignung und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1 121) zu einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe und verwies ihn für die Dauer von 15 Jahren des Landes. 
A.________ befand sich vom 4. Dezember 2000 bis 22. Januar 2002 in Untersuchungshaft, anschliessend im vorzeitigen Strafvollzug. Seit dem 17. Dezember 2003 verbüsst er die ausgesprochene Strafe in verschiedenen Vollzugsanstalten. Die 15-jährige Mindestdauer für eine bedingte Entlassung erreichte A.________ am 2. Dezember 2015. Zu diesem Zeitpunkt verweigerte das Departement für Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau, Amt für Justizvollzug (AJV), A.________ die bedingte Entlassung (vgl. hierzu Urteil 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016). Gleiches gilt für die Jahre 2016, 2017, 2018 und 2019. 
 
B.  
Am 8. Dezember 2020 wies das AJV erneut ein Gesuch von A.________ um bedingte Entlassung ab und hielt fest, die bedingte Entlassung werde spätestens nach Ablauf eines Jahres erneut geprüft. Auf Ersuchen von A.________ erliess das AJV am 11. Januar 2021 eine begründete Verfügung mit gleichem Dispositiv. 
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 29. März 2021 ab. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und sein Antrag auf bedingte Entlassung und Ausschaffung in die Dominikanische Republik sei gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache "unter Ansicht des Obergerichtes an die Untergerichte zurückzuweisen zur neuerlichen Entscheidung und die dem Antrag der bedingten Entlassung und Ausschaffung in die Dominikanische Republik stattgeben." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der vorinstanzliche Entscheid betrifft eine Frage des Vollzugs von Strafen und Massnahmen, weshalb er der Beschwerde in Strafsachen unterliegt (Art. 78 Abs. 2 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Er ist somit zur vorliegenden Beschwerde berechtigt. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für seine bedingte Entlassung seien erfüllt. Die Vorinstanz berücksichtige nicht, dass er sich in den letzten Jahren weiterentwickelt habe. Er konsumiere - auch wegen seines schlechten Gesundheitszustands - keine Drogen mehr, sei in seiner Persönlichkeit gereift und weder körperlich noch verbal aggressiv. Soweit die Vorinstanz seine angeblich negative Einstellung gegenüber einer Therapie bei der Bewertung der Legalprognose als negativen Faktor berücksichtige, verkenne sie, dass ihm nie eine Therapie in spanischer Sprache angeboten worden sei. Hierzu wäre er bereit gewesen und hätte sich mit seiner Tat auseinandergesetzt. Zudem seien gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2014 andere Gegebenheiten in seinem Heimatland wichtiger und würden die Rückfallgefahr für zukünftige Gewalttaten eher senken als eine Therapie, was die Vorinstanz aktenwidrig nicht einbeziehe. Insgesamt ergäben sich weder aus dem Gutachten noch der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 4. Februar 2015 oder dem Vollzugsbericht vom 6. November 2020 für die Legalprognose negative Tatsachen, die eine bedingte Entlassung und Ausschaffung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit als nicht verantwortbar erscheinen liessen.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB ist die gefangene Person nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe bedingt zu entlassen, wenn es ihr Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, sie werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob die gefangene Person bedingt entlassen werden kann, und holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Die gefangene Person ist anzuhören. Die zuständige Behörde hat jährlich neu zu prüfen, ob die bedingte Entlassung gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB nicht vor (Urteile 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1; 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Wurde ein Gutachten eingeholt und stellt die Behörde darauf ab, unterliegt es der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen (vgl. BGE 146 IV 114 E. 2.1; 141 IV 369 E. 6.1; Urteile 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.2; 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 4.2). Auch hat die Behörde zu prüfen, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens gewandelt hat. Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar. Entscheidend ist, ob die vorliegende ärztliche Beurteilung mutmasslich noch immer zutrifft, oder ob diese aufgrund der seitherigen Entwicklung nicht mehr als aktuell bezeichnet werden kann (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteile 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.6.3; 6B_835/2017 vom 22. März 2018 E. 5.3.2, nicht publ. in: BGE 144 IV 176; je mit Hinweisen).  
Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2; 6B_382/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1). Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteile 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2; 6B_208/2018 vom 6. April 2018 E. 1.2). 
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Bewährungsaussicht nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 134 IV 140 E. 4.2; 133 IV 201 E. 2.3; Urteile 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2; 6B_382/2018 vom 19. September 2018 E. 1.1). 
 
2.2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).  
 
2.3. Strittig ist vorliegend die Legalprognose bzw. die Frage, ob anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer in Freiheit keine weiteren Verbrechen oder Vergehen begehen werde. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StGB (u.a. zeitliches Erfordernis und Wohlverhalten im Vollzug) erachtet die Vorinstanz als erfüllt (Urteil S. 9 f.; vgl. bereits Urteil 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 5). Sie hält fest, das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers sei zwar seit mehreren Jahren als gut zu bezeichnen, was sich legalprognostisch eher positiv auswirke. Auch zusammen mit seinem bestenfalls neutral zu wertenden Vorleben, wobei die genauen früheren Lebensumstände nicht objektivierbar seien, vermöge dies die Legalprognose nicht entscheidend zu verbessern. Ausschlaggebend sei vorliegend, dass primär die Persönlichkeit des Beschwerdeführers und in etwas geringerem Ausmass auch die zu erwartenden Lebensumstände nach einer bedingten Entlassung gegen eine positive Legalprognose sprächen. So sei die Sachverständige im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 23. Juni 2014 davon ausgegangen, dass die hohe Aggressions- und Gewaltbereitschaft in der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers verankert sei und fortbestehe, auch wenn sich diese nicht im Alltag oder in einer psychischen Erkrankung, sondern nur in bestimmten Konstellationen manifestiere. Im Rahmen der Anlasstat seien ausgeprägte gewaltfördernde Persönlichkeitsmerkmale und psychopathologische Merkmale wie Kaltblütigkeit, fehlende Empathie und Reue, oberflächliche Affekte, fehlende Verhaltenskontrolle und sadistische Züge zum Vorschein gekommen. Die Persönlichkeit des Beschwerdeführers stelle somit auch zukünftig ein deutlich erhöhtes Risiko für Gewaltdelikte dar. Ferner sei - so die Sachverständige - die fehlende Auseinandersetzung mit der Anlasstat als prognostisch äusserst ungünstig zu werten. Aufgrund seiner fehlenden Auseinandersetzungsbereitschaft und seines falschen Selbstbilds (hinsichtlich seiner Gewaltbereitschaft) habe der Beschwerdeführer keine Deliktarbeit aufgenommen. Bei fehlendem Gewaltkonzept und fehlender Einsicht in seine deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmale besitze der Beschwerdeführer kein inneres deliktpräventives Management zur Verhinderung erneuter Gewalthandlungen. Ungünstig sei gemäss Gutachten ebenfalls, dass der Beschwerdeführer - trotz durchgeführter Psychotherapie - keine suchtpräventiven Strategien zur Vermeidung eines Alkohol- oder Drogenrückfalls erarbeitet habe. Aus Mangel an Störungseinsicht bestehe beim Beschwerdeführer auch keine Behandlungsbereitschaft. Die Sachverständige habe festgehalten, dass die realen Therapiemöglichkeiten zur Behandlung der gewaltfördernden oder sonstigen deliktfördernden Persönlichkeitsanteile des Beschwerdeführers begrenzt seien und ein Behandlungserfolg höchstens langfristig zu erreichen wäre. Es müsste eine grundlegende Persönlichkeitsveränderung stattfinden. Insgesamt habe die Sachverständige ein moderates Rückfallrisiko für zukünftige Aggressionshandlungen mit mittelschweren Opferschäden und ein geringes bis moderates Risiko für Gewalttaten mit schweren Opferschäden angenommen, je nach (nicht vollständig geklärtem) Bewusstseinszustand bei der Anlasstat.  
Die Vorinstanz gelangt in der Folge zum Schluss, dass die gutachterlichen Ausführungen noch aktuell sind und sich die deliktsrelevanten, durch den Reifungsprozess nur teilweise beeinflussbaren Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers in den mehr als sechs Jahren seit Erstellung des Gutachtens nicht wesentlich verändert hätten. So hätten in dieser Zeit mangels Einsicht in seine Defizite und deren Behandlungsbedürftigkeit sowie mangels Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers weder eine forensisch-psychiatrische, deliktpräventive Therapie noch sonstige Massnahmen stattgefunden, die auf eine grundlegende Veränderung seiner problematischen Persönlichkeitsanteile hätten hinwirken können. Was durch den Reifungsprozess an zusätzlichen Sozialkompetenzen zu erlangen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer mehrheitlich schon zum Begutachtungszeitpunkt erreicht gehabt. Die dem Beschwerdeführer zugeschriebenen Eigenschaften und die in der Persönlichkeitsstruktur fest verankerte Gewaltbereitschaft liessen sich hingegen nach allgemeiner Lebenserfahrung auch im Vollzugsalltag nicht ohne Weiteres verändern. 
Schliesslich erwägt die Vorinstanz im Rahmen der Differentialprognose, neben dem Umstand, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten im Falle von lebenslangen Freiheitsstrafen bei einer Vollverbüssung der Strafe naturgemäss geringer sei als bei einer bedingten Entlassung, falle vorliegend ins Gewicht, dass sich die Rückfallgefahr durch ein Verbleiben im Strafvollzug verringern lasse, sofern sich der Beschwerdeführer auf die benötigte deliktpräventive Therapie einlasse. Weil dies nicht ausgeschlossen erscheine und die betroffenen Rechtsgüter, die bei einem Rückfall allenfalls bedroht wären, besonders hochwertig seien, egal ob in der Schweiz oder im Heimatland des Beschwerdeführers, rechtfertige es sich, zwecks Verringerung des Rückfallrisikos nichts unversucht zu lassen. Insofern sei eine vorläufige Beibehaltung des Freiheitsentzugs einer bedingten Entlassung auch aus spezialpräventiven Gründen vorzuziehen (Urteil S. 11 ff.). 
 
2.4.  
 
2.4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert wiederholt, die Vorinstanz "übersehe" oder "negiere" gewisse (vermeintliche) Tatsachen, ohne geltend zu machen und aufzuzeigen, dass sie den Sachverhalt willkürlich feststelle oder seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, bzw. ohne sich substanziiert mit ihren Ausführungen auseinanderzusetzen. Damit genügt er den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht. Im Übrigen ist seine Kritik unbegründet.  
 
2.4.2. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers übersieht die Vorinstanz den aktuellen Vollzugsbericht nicht, sondern setzt sich damit auseinander und zeigt insbesondere auf, dass die darin abgegebene Empfehlung weniger eindeutig zugunsten seiner bedingten Entlassung ausfalle, als er glauben machen wolle (vgl. Urteil S. 9 f., 21).  
 
2.4.3. Unzutreffend ist die Rüge, die Vorinstanz gehe von einer Suchtmittelabhängigkeit bzw. einer Neigung zum Suchtmittelmissbrauch des Beschwerdeführers aus. Stattdessen bezieht die Vorinstanz die von ihm geltend gemachte Drogenabstinenz in ihre Beurteilung der Legalprognose ein und hält zutreffend fest, diese sei bei ihm mit seinen problematischen Persönlichkeitsmerkmalen, die durch den Reifungsprozess nur teilweise hätten entschärft werden können, kein Garant für eine massgebliche Senkung der Rückfallwahrscheinlichkeit, zumal noch nicht einmal klar sei, welche Rolle der Substanzkonsum bei der Anlasstat überhaupt gespielt habe. Auch habe der Beschwerdeführer keine seriösen und langfristig wirksamen Strategien zur Erreichung einer Totalabstinenz entwickelt. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zu bedenken gibt, der Besitz einer nicht unerheblichen Menge Cannabis im September 2020 und der Umstand, dass er am 19. April 2018 positiv auf Cannabis getestet worden sei, ritze am Bild der nachhaltigen Veränderung hinsichtlich des Drogenkonsums (Urteil S. 18). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und zeigt nicht auf, dass die Feststellung offensichtlich unrichtig ist. Auch belegt er sein Vorbringen, aus dem Gutachten ergebe sich, dass ohne Suchtmittelmissbrauch keine Rückfallgefahr bestehe, nicht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
2.4.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nicht unberücksichtigt, sondern führt aus, seine Auffassung, er habe in den letzten sechs Jahren allein durch seinen Reifungsprozess und seinen angeschlagenen Gesundheitszustand sowie die damit einhergehende Einsicht in die eigene Vergänglichkeit die Rückfallprognose gleichermassen verbessern können, wie wenn er sich in dieser Zeit auf eine deliktpräventive Therapie eingelassen hätte, könne nicht geteilt werden. Die Sachverständige sei davon ausgegangen, dass es ihm aus eigener Kraft und ohne ein unterstützendes therapeutisches Umfeld nicht gelinge, sein Wissen um deliktbegünstigende Risikofaktoren innerhalb und ausserhalb seiner Person zu verbessern. Um die Rückfallwahrscheinlichkeit zu senken und die Legalprognose zu verbessern, müsste - so die Sachverständige - konkret eine deliktprotektive Psychotherapie durchgeführt werden, die nicht nur stützenden Charakter habe (Urteil S. 18 f.).  
Ebenso wenig übersieht die Vorinstanz, dass im aktuellen Vollzugsbericht ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei kooperationsbereit und verhalte sich auch in schwierigen Situationen korrekt sowie ruhig. Allerdings lässt sich daraus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, nicht schliessen, dass seine Aggressions- und Gewaltbereitschaft nicht mehr bestehe. Die Sachverständige hielt im Gutachten fest, es müsse davon ausgegangen werden, dass die hohe Aggressions- und Gewaltbereitschaft in seiner Persönlichkeitsstruktur verankert sei und damit fortbestehe, auch wenn sich diese nicht im Alltag oder in einer psychischen Erkrankung zeige, sondern nur unter bestimmten Konstellationen, wie beispielsweise unter dem Einfluss von psychotropen Substanzen zum Vorschein komme (Vollzugsakten, Gutachten vom 23. Juni 2014, S. 65 und 78). 
 
2.4.5. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie berücksichtige seine fehlenden sprachlichen Kenntnisse bei der Bewertung der Legalprognose zu Unrecht als negativen Faktor, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Vielmehr geht die Vorinstanz davon aus, dass sich die fehlende Therapiebereitschaft negativ auf die Legalprognose auswirkt. So hält sie ausdrücklich fest, dass es in den letzten sechs Jahren nicht zu einer deliktprotektiven Psychotherapie gekommen sei, sei nicht in erster Linie auf die sprachlichen Barrieren und die kognitiven Defizite des Beschwerdeführers zurückzuführen, sondern auf seine fehlende Therapiebereitschaft. Die Initiative, sich ernsthaft auf eine deliktpräventive Verhaltenstherapie einzulassen, müsse jedoch eindeutig von ihm ausgehen. Dass sich eine solche Therapie nachteilig auf seine Erkrankung auswirken könnte, sei nicht belegt (Urteil S. 19). Soweit ersichtlich bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals vor, eine Therapie in spanischer Sprache habe er immer gewünscht und hätte er auch sofort besucht, bzw. er hätte jegliche Kooperation gezeigt und sich mit seiner Tat auseinandergesetzt. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang seine Kritik, ihm sei in den letzten 20 Jahren keine fremdsprachige Therapie angeboten worden. So ergibt sich aus der Beurteilung der KoFako vom 4. Februar 2015, dass er von 2009 bis 2011 eine stützende Therapie mit deliktorientierten Elementen in spanischer Sprache absolviert habe (Vollzugsakten, Beurteilung KoFako vom 4. Februar 2015, S. 7). Gemäss Gutachten ist die Therapie in dem Sinne gescheitert, dass er keinen konkreten langfristig angelegten deliktpräventiven Plan habe benennen können. Neben der Ernsthaftigkeit, sich mit seiner Aggressionsdisposition selbstkritisch auseinanderzusetzen, hätten ihm auch die nötige Offenheit, die Bereitschaft und die erforderliche Transparenz gefehlt, um die Deliktarbeit durchzuführen (Vollzugsakten, Gutachten vom 23. Juni 2014, S. 71; vgl. Urteil S. 17). Dem aktuellen Vollzugsbericht ist sodann zu entnehmen, der Beschwerdeführer habe in der Berichtsperiode angegeben, eine Wiederaufnahme der Therapie stelle für ihn einen zu grossen Stressfaktor dar und er könne sich und seinem Herzen, nach all den Herzinfarkten, dies nicht zumuten. Zudem könne er sich nicht an die entscheidenden Momente erinnern - so sehr er sich auch anstrenge (Vollzugsakten, Vollzugsbericht vom 6. November 2020, S. 3). Damit ist der vorinstanzliche Schluss, dass es in der Vergangenheit in erster Linie wegen der fehlenden Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers nicht zu einer deliktprotektiven Psychotherapie gekommen ist, nicht zu beanstanden. Sollte der Beschwerdeführer nun tatsächlich, wie er dies in seiner Beschwerde vorbringt, zu einer Therapie in spanischer Sprache bereit sein, wäre dies zu begrüssen und die Vollzugsbehörde sollte bestrebt sein, die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen.  
 
2.4.6. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass die Sachverständige festhielt, die deliktprotektiven Faktoren in seinem Heimatland, wie ein enger Bezug zu Familienmitgliedern, die Integration in ein nicht ausschliessliches Drogenmilieu und gute Arbeitsaussichten, würden die Rückfallgefahr für zukünftige Gewaltdelikte eher senken als eine deliktprotektive Therapie (Vollzugsakten, Gutachten vom 23. Juni 2014, S. 82). Dies führt jedoch nicht zu seiner bedingten Entlassung. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass bei ungünstiger Legalprognose, wovon sie vorliegend ermessenskonform ausgeht, eine bedingte Entlassung selbst dann ausscheidet, wenn diese mit einer gleichzeitigen, kontrollierten Wegweisung verbunden mit einem Einreiseverbot in die Schweiz erfolge (Urteil S. 20 mit Hinweis auf Urteil 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 5.3.4 i.f.).  
 
2.4.7. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, dass der vorinstanzliche Schluss, bei ihm sei weiterhin von deliktfördernden Persönlichkeitsmerkmalen und strafrechtlich relevanten Denk- und Verhaltensmustern auszugehen, die sich ungünstig auf seine Legalprognose auswirkten und weitere Gewaltdelikte befürchten liessen, Bundes- oder Verfassungsrecht verletzt. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie davon ausgeht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht wesentlich gewandelt hat und die gutachterliche Beurteilung noch aktuell ist. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Angesichts der konkreten Umstände, insbesondere des (neuen) Vorbringens des Beschwerdeführers, er sei zu einer Therapie (in spanischer Sprache) bereit, wird die Vollzugsbehörde bei ihrem nächsten Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers jedoch vertieft zu prüfen haben, ob das psychiatrische Gutachten aus dem Jahr 2014 noch aktuell ist und für die Beurteilung der Legalprognose weiterhin darauf abgestellt werden kann oder ob neue Abklärungen unabdingbar sind (vgl. E. 2.2.1).  
Vorliegend setzt sich die Vorinstanz mit den massgebenden Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers auseinander. Ihr kann keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden, wenn sie gestützt darauf zum Schluss kommt, dem Beschwerdeführer müsse eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Auch ihre Schlussfolgerung, ausgehend von den möglichen Straftaten sowie den betroffenen Rechtsgütern sei dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit in der Schweiz wie auch im Heimatland des Beschwerdeführers der Vorrang einzuräumen und der Freiheitsentzug vorläufig beizubehalten, zumal die Möglichkeit bestehe, dass sich der Beschwerdeführer doch noch auf die deliktpräventive Therapie einlässt, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz damit den Empfehlungen der Sachverständigen und der KoFako nicht folgt (vgl. hierzu bereits Urteil 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 5.3.4). 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. August 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres