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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 120/03 
 
Urteil vom 21. Januar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Jancar 
 
Parteien 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 1939, Beschwerdegegner, vertreten 
durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 9. Januar 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1939 geborene B.________ ist Landwirt und führt zusammen mit seinem Bruder einen Aufzuchtbetrieb. Neben dem Talbetrieb bewirtschaften sie eine eigene Alp. Am 27. März 1999 erlitt der Versicherte einen Herzinfarkt. Am 31. März 1999 erlitt er einen Re-Infarkt, worauf eine zweifache Stenteinlage vorgenommen wurde. Innerhalb von 24 Stunden erfolgte wiederum ein Re-Infarkt. Am 10. Dezember 1999 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Invalidenrente an. Dr. med. C.________, Allgemeinmedizin FMH, gab im Bericht vom 1. Mai 2000 an, der Versicherte sei ab 1. August 1999 zu 50 % arbeitsunfähig. Im landwirtschaftlichen Abklärungsbericht der IV-Stelle Bern vom 19. März 2001 wurde auf Grund eines Betätigungsvergleichs eine Leistungsfähigkeit des Versicherten auf dem Hof von 57 % ermittelt. Der Invaliditätsgrad wurde mit 44 % beziffert. Mit Verfügung vom 13. Juni 2001 sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. März 2000 eine Viertelsrente zu. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, gut. Es hob die Verfügung auf und wies die Sache zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 9. Januar 2003). 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des kantonalen Entscheides. 
Der Versicherte, das kantonale Gericht und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Invalidenversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen), sind die bis 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG, in der bis Ende 2003 gültig gewesenen Fassung, und Art. 28 Abs. 1bis IVG, gültig gewesen bis Ende 2003), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) sowie die Invaliditätsbemessung nach dem ausserordentlichen Bemessungsverfahren des erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b) - dessen Voraussetzungen gerade auch bei Landwirten gegeben sein können (BGE 104 V 137 Erw. 2c) - zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Ausscheidung der durch die Mitarbeit der übrigen Familienmitglieder erwirtschafteten Einkommensbestandteile bei Landwirten (Art. 25 Abs. 2 IVV; ZAK 1972 S. 238 Erw. 2a und 301 Erw. 1a) und der Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, AHI 2000 S. 319 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
2.2 Zu ergänzen ist, dass die Invalidität beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren nicht unmittelbar nach Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bestimmt wird. Vielmehr ist zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen; sodann aber ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben. Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt, wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 104 V 136 Erw. 2; AHI 1998 S. 120 Erw. 1a und S. 252 Erw. 2b; Urteil W. vom 22. Oktober 2001 Erw. 1c, I 224/01). 
Für den Beweiswert des Berichts über die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene betriebswirtschaftliche Abklärung an Ort und Stelle gelten die Grundsätze zur Beweiskraft von Arztberichten gemäss BGE 125 V 352 Erw. 3a analog. Es sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Die Abklärungsperson muss fachlich qualifiziert sein und die örtlichen Verhältnisse kennen; weiter muss der Bericht in Kenntnis der medizinisch indizierten Einschränkungen und Behinderungen verfasst worden sein. Der Experte hat die Angaben des Betroffenen zu berücksichtigen, wobei abweichende Meinungen im Bericht aufzuzeigen sind. Der Abklärungsbericht muss schliesslich umfassend und einleuchtend sein sowie begründete, mit den Abklärungen übereinstimmende Schlussfolgerungen aufweisen. Sind diese Anforderungen erfüllt, greift das Gericht nur dann in das Ermessen des Gutachters ein, wenn klare und offensichtliche Fehleinschätzungen oder Widersprüche vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das Gericht (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteile P. vom 22. August 2003 Erw. 1, I 316/02, und F. vom 26. April 2002 Erw. 2c/bb, I 352/01). 
So wenig wie bei der Bemessung des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG ist beim erwerblich gewichteten Betätigungsvergleich die medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern die invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Den ärztlichen Schätzungen kommt indessen für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer bestimmten Tätigkeit entscheidende Bedeutung zu (vgl. ZAK 1972 S. 301 Erw. 1a; Urteil P. vom 22. August 2003 Erw. 1, I 316/02). 
3. 
Streitig sind die Leistungsfähigkeit des Versicherten und der im ausserordentlichen Bemessungsverfahren ermittelte Invaliditätsgrad. 
3.1 Dr. med. C.________ legte im Bericht vom 1. Mai 2000 dar, wegen der mittelschwer eingeschränkten linksventrikulären Funktion sei der Versicherte in seiner Arbeit zur Hälfte eingeschränkt. Unzumutbar seien schwere Arbeiten wie Holzen, Mist führen und schwere Lasten tragen oder heben. Hiebei sei der Versicherte auf Hilfe angewiesen. Alle leichteren Arbeiten könnten noch ausgeführt werden. Die Steh- und Sitzdauer sowie die Gehstrecke seien zur Hälfte eingeschränkt. Das Arbeitspensum in Stunden sei unverändert, aber das Arbeitstempo sei deutlich vermindert. Beim Herstellen des Zauns, das jährlich erfolge, sei der ältere Bruder des Versicherten doppelt so schnell. Die Arbeit sei dem Versicherten nur dank der gemeinsamen Führung des Betriebes mit seinem Bruder und dank der Hilfe eines Sohnes und eines Neffen möglich. 
3.2 Der Abklärungsdienst der IV-Stelle hat den Beschwerdegegner am 15. März 2001 an Ort und Stelle besucht und die im Betrieb anfallenden Arbeiten im Bericht vom 19. März 2001 detailliert aufgelistet. Für den Betrieb wurde ein Aufwand von jährlich 5800 Stunden ermittelt, wovon vor der Behinderung je 2800 Stunden vom Versicherten und seinem Bruder sowie je 100 Stunden vom Sohn und Neffen erledigt worden seien. Der Versicherte könne keine körperlich anspruchsvollen Arbeiten mehr erledigen. Bei mittelschweren bis leichten Arbeiten bestehe eine Verlangsamung. Es seien nur noch administrative Arbeiten sowie das Führen von Fahrzeugen ohne Einschränkung möglich. Die verbliebene Leistungsfähigkeit des Versicherten bei den anfallenden Tätigkeiten wurde in Prozenten bewertet. Beim Betätigungsvergleich bestimmte der Abklärungsdienst den prozentualen Anteil der verschiedenen Tätigkeiten am gesamten Arbeitsanfall und legte die Einschränkungen in den verschiedenen Arbeitsbereichen jeweils ebenfalls in Prozenten fest, was eine arbeitswirtschaftliche Leistungsfähigkeit von 57 % ergab. Dies entspreche bei einem ermittelten Arbeitsanfall des Versicherten ohne Behinderung von 2800 Arbeitsstunden noch einer Leistung von 1580 Stunden. Die restlichen 4220 Stunden würden vom Bruder (2800), von der Ehefrau und der Schwägerin (je 60) sowie vom Sohn und Neffen (je 650) geleistet. Barlöhne seien bisher nicht ausbezahlt worden. Unter Berücksichtigung eines Betriebseinkommens von Fr. 48'000.- und der Anteile des Versicherten daran von Fr. 23'172.- vor der Behinderung und von Fr. 13'076.- nach der Behinderung wurde ein Invaliditätsgrad von 44 % errechnet. 
4. 
Umstritten ist die im Abklärungsbericht in den nachstehenden Bereichen wie folgt bewertete Leistungsfähigkeit: Ziff. 2 Traktorfahren ohne wesentliche Handarbeit: Rauhfutter mähen, bearbeiten und schwaden mit Traktor oder Zweiachsmäher je 100 %; Ziff. 3 Traktorfahren mit gelegentlicher leichter Handarbeit: Rauhfutter einführen (ohne Abladen), Gülle und Mist ausführen mit Druckfass resp. Mistzetter je 100 %; Ziff. 7 leichte Handarbeiten: Milchgeschirr reinigen und Kälber tränken je 100 %, Vieh putzen 75 %. 
Der Versicherte machte vorinstanzlich geltend, bei den Arbeiten gemäss Ziff. 2 und 3 betrage seine Leistungsfähigkeit lediglich 50 %, da er sich nach einer Stunde zur Erholung hinlegen müsse. Er könne diese Tätigkeiten zwar ausüben, müsse jedoch die Arbeit eines halben Tages auf einen ganzen Tag verteilen. Gegen die Bewertung der Arbeiten nach Ziff. 7 wendete er ein, beim Milchgeschirr reinigen liege seine Leistungsfähigkeit bei ca. 75 %. Beim Kälber tränken sei er noch zu 50 % leistungsfähig, da es ihm ab einem Alter der Tiere von ca. 3 bis 4 Monaten wegen ihres Gewichts nicht mehr möglich sei, sie zu halten oder gar zu lenken. Beim Putzen bewege sich das Vieh hin und her. Die putzende Person müsse diesen Bewegungen ständig folgen, was sehr anstrengend sei und bei ihm zu einer Leistungsfähigkeit von noch 50 % führe. Anlässlich der Abklärung auf dem Hof sei er bei den einzelnen Tätigkeiten lediglich gefragt worden, ob er diese noch ausführen könne. Er habe dies bejaht. Da er den Abklärungsbericht nicht habe sehen können, sei ihm nicht klar gewesen, dass seine Leistungsfähigkeit auf Grund seiner Antworten mit 100 % bewertet würde. Wäre ihm dies bewusst gewesen, hätte er die Abklärungsperson darauf aufmerksam gemacht, dass er die Arbeiten zwar noch ausführen könne, die Leistungsfähigkeit jedoch erheblich eingeschränkt sei. Seit seinem Gesundheitsschaden sei sein Sohn vollzeitlich auf dem Hof tätig und habe deutlich über 50 % aller anfallenden Arbeiten übernehmen müssen. Er selber übe de facto nur noch wenige leichte Tätigkeiten sowie im Übrigen die Überwachung und Koordination der Arbeiten aus. Das für ihn im Abklärungsbericht eingesetzte Arbeitspensum von 1580 Stunden sei viel zu hoch. 
5. 
5.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, im Vergleich zum ärztlichen Arbeitsprofil erscheine die im Abklärungsbericht attestierte Leistungsfähigkeit von 57 % auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Delegation der schwereren Arbeiten auf den Bruder und die übrigen Mitarbeitenden als zu hoch. Gemäss dem Arztbericht bestehe auch für leichte Arbeiten ein deutlich vermindertes Arbeitstempo. Dies habe der Abklärungsbericht bei den beanstandeten Arbeiten Ziff. 2, 3 und 7 (Erw. 4 hievor) nicht berücksichtigt. Auf Dauer seien zudem die vom Sohn A.________ (geb. 1979) ohne Lohn geleisteten 650 Jahresstunden auch im Rahmen der Schadenminderung unzumutbar. Der Neffe könne unter dem Titel Schadenminderung ohnehin nicht beigezogen werden. 
5.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist insofern beizupflichten, als es nicht überzeugt, wenn die Verwaltung angesichts des generell deutlich verlangsamten Arbeitstempos sowie der zur Hälfte eingeschränkten Steh-/Sitzdauer und Gehstrecke bei den Tätigkeiten Ziff. 2, 3 und 7 von einer 75%igen (Vieh putzen) und im Übrigen von einer 100%igen Leistungsfähigkeit ausging (Erw. 4 hievor). Angesichts der glaubhaften Einwendungen des Versicherten gegen diese Bewertung drängt sich der Beizug eines Kardiologen zur Klärung der Leistungsfähigkeit auf. 
5.3 In Nachachtung von Art. 25 Abs. 2 IVV sind bei der Ermittlung der hypothetischen Erwerbseinkommen mit und ohne Gesundheitsschaden diejenigen Einkommensbestandteile auszuscheiden, die von mitarbeitenden Familienmitgliedern erwirtschaftet wurden, und zwar ungeachtet des Umstandes, ob die Hilfspersonen gegen Entgelt oder gratis mitarbeiteten. Abzustellen ist folglich nur auf jene Einkünfte, welche der Versicherte selber durch sein eigenes Leistungsvermögen erzielt hat (unveröffentlichtes Urteil E. vom 3. Februar 1995 Erw. 4a, I 121/94). 
Die IV-Stelle macht geltend, im Abklärungsbericht sei die unentgeltliche Mitarbeit der Familie sehr wohl erwerblich berücksichtigt worden. Der Arbeitsverdienst des Gesamtbetriebes sei entsprechend der geleisteten Arbeit auf alle mitarbeitenden Familienmitglieder verteilt worden. 
Es trifft zwar zu, dass im Abklärungsbericht das Erwerbseinkommen der übrigen Mitarbeitenden auf dem Hof sowohl für die Zeit vor als auch nach der Behinderung des Versicherten ausgeschieden und seine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur auf Grund seiner Einkünfte ermittelt wurde. Indessen erfolgte die Ausscheidung der übrigen Einkommen nur pauschal als Gesamtsumme, sodass nicht nachvollziehbar ist, an wen welcher Anteil zu welchem Lohnansatz fällt. Dies wird die Verwaltung im Rahmen der Neuüberprüfung des Rentenanspruchs aufzuzeigen haben. 
5.4 
5.4.1 Weiter ist festzuhalten, dass die Tätigkeit auf dem Hof aus den Bereichen "Betriebsführung" und "landwirtschaftliche Arbeiten" besteht. Bei der Betriebsführung, die in der Landwirtschaft tätige Versicherte in der Regel weiterhin uneingeschränkt ausüben können, muss geprüft werden, welcher zeitliche Anteil und Wert ihr im Vergleich zu den übrigen, nicht mehr oder nur noch reduziert ausgeübten Tätigkeiten zukommt. Da die Geschäftsführung keinen direkten Ertrag abwirft, sondern Arbeiten umfasst, die in der Regel unabhängig vom Geschäftsgang zu erledigen sind, kann der Wert dieser Arbeit nicht aus den Betriebsergebnissen ermittelt werden. Es sind vielmehr statistische Werte heranzuziehen. Dies bewirkt weder eine Schlechterstellung noch eine ungenauere Invaliditätsermittlung der Selbstständigerwerbenden gegenüber den Unselbstständigerwerbenden, wird doch bei Letzteren ebenfalls auf statistische Löhne (Schweizerische Lohnstrukturerhebung; LSE) abgestellt, wenn die konkrete Festsetzung des Invalideneinkommens nicht möglich ist (BGE 128 V 33 Erw. 4b mit Hinweis; Urteil M. vom 2. Mai 2003 Erw. 4.3.3 und 4.4.1, I 258/02). 
Für den Zweck des Einkommensvergleichs erfolgt die Umsetzung bzw. erwerbliche Gewichtung der Ergebnisse des Tätigkeitsvergleichs anhand der Anteile von Betriebsführung und landwirtschaftlichen Arbeiten an der Gesamttätigkeit sowie gestützt auf branchenspezifische statistische Lohndaten gemäss nachstehender Formel (BGE 128 V 33 Erw. 4c; Urteil M. vom 2. Mai 2003 Erw. 4.4.3, I 258/02): 
T1 x B1 x s1 + T2 x B2 x s2 
---------------------- = Invaliditätsgrad 
T1 x s1 + T2 x s2 
Dabei entspricht T dem Anteil der entsprechenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit (T1 + T2 = 100 %) in Prozenten, B der Arbeitsunfähigkeit in der jeweiligen Tätigkeit in Prozenten und s dem Lohnansatz für die betreffende Tätigkeit. 
5.4.2 Bei der Betriebsleitung ist der Versicherte unbestrittenermassen gesundheitlich nicht eingeschränkt (Erw. 4 hievor). Im Abklärungsbericht wurde weder der zeitliche Anteil der Betriebsleitung an der Gesamttätigkeit ermittelt noch abgeklärt, ob und in welchem Ausmass der Versicherte die Betriebsführung mit seinem Bruder aufteilt. Es fehlen auch statistische Angaben zum Wert dieser Arbeit. 
5.5 Die Verwaltung, an welche die Sache durch die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, wird die erforderlichen Abklärungen und Ergänzungen vorzunehmen haben, danach den Invaliditätsgrad nach der ausserordentlichen Methode unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze festlegen und über den Rentenanspruch neu befinden. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 21. Januar 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: