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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.162/2004 /gij 
 
Urteil vom 15. Juni 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Geigy-Werthemann, 
Gerichtsschreiber Pfisterer. 
 
Parteien 
H.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alois Näf, 
 
gegen 
 
Untersuchungsrichter X.________, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, Klosterhof 8a, 
9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, 
Staatsanwalt-Stellvertreter des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 8, 9, 29, 30 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK 
(Strafverfahren; Ausstand), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Mannheim ermittelte seit 1974 unter anderen gegen H.________ wegen des Verdachts der Teilnahme an Vermögensdelikten, insbesondere Anlagebetrug, Veruntreuung und Urkundenfälschung. Da sich H.________ den deutschen Ermittlungsbehörden nicht stellte, wurde das Strafverfahren gegen sie 1997 an den Kanton St. Gallen abgetreten. Am 9. Oktober 2000 stellte H.________ ein Ausstandsbegehren gegen den damals fallführenden Untersuchungsrichter Y.________, welches die kantonalen Instanzen abwiesen. Das Bundesgericht hiess eine von H.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 18. Mai 2001 gut, soweit es darauf eintrat. Nach der Ansicht des Bundesgerichts liessen die offenbar systematisch unterbliebene Ladung der Verteidigung zu Zeugeneinvernahmen sowie mehrere Äusserungen des Untersuchungsrichters in der Gesamtbetrachtung Zweifel an dessen Unvoreingenommenheit aufkommen (Urteil 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, teilweise publiziert in: ZBl 103/2002 S. 276). Gestützt auf diesen Entscheid stellte der Erste Staatsanwalt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 19. Juni 2001 den Ausstand von Untersuchungsrichter Y.________ fest. Das Bundesgericht wies am 7. Dezember 2001 eine staatsrechtliche Beschwerde von H.________ betreffend ein Ausstandsbegehren gegen den nun fallführenden Untersuchungsrichter Dr. Z.________ ab (Urteil 1P.644/2001 vom 7. Dezember 2001). Eine weitere staatsrechtliche Beschwerde von H.________ betreffend ein erneutes Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter Dr. Z.________ wies das Bundesgericht mit Entscheid vom 27. Januar 2003 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 1P.502/2002 vom 27. Januar 2003). Die Ablehnung eines am 18. September 2002 gestellten Ausstandsbegehrens von H.________ gegen Untersuchungsrichter Dr. Z.________ durch die kantonalen Behörden blieb unangefochten. 
B. 
Mit Eingabe vom 2. September 2003 verlangte H.________ durch ihren Verteidiger Dr. Alois Näf den Ausstand von Untersuchungsrichter X.________. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Untersuchungsrichter habe anscheinend versucht, Zeugen resp. Auskunftspersonen dazu zu überreden, gegen ihre Überzeugung Aussagen gegen H.________ zu machen. Dem Ausstandsbegehren waren zwei an Dr. Näf gerichtete Schreiben beigelegt, eines von L.________ vom 25. August 2003 und das andere von M.________ vom 1. September 2003. Beide Auskunftspersonen erklärten, sie seien von Untersuchungsrichter X.________ massiv unter Druck gesetzt beziehungsweise stark genötigt worden. Mit Schreiben vom 5. September 2003 ergänzte H.________ die Begründung des Ausstandsbegehrens. Am 23. September 2003 wies der Staatsanwalt-Stellvertreter des Kantons St. Gallen das Ausstandsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob H.________ am 8. Oktober 2003 Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Diese wies die Beschwerde mit Entscheid vom 2. Dezember 2003 ab. 
C. 
H.________ erhebt mit Eingabe vom 11. März 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid. Sie stellt die Anträge, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei im Untersuchungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte) St. Gallen gegen sie der Ausstand von Untersuchungsrichter X.________ anzuordnen. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 8, 9, 29 und 30 BV und Art. 6 EMRK sowie Art. 4 lit. a der Kantonsverfassung St. Gallen. H.________ macht insbesondere geltend, M.________ und L.________ bezichtigten Untersuchungsrichter X.________, sie an der Einvernahme unter Druck gesetzt und versucht zu haben, von ihnen entgegen ihrer Überzeugung wahrheitswidrige Aussagen zu erhalten. Es sei willkürlich und verletze das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, dass die Anklagekammer das Ausstandsbegehren abwies, ohne weitere Abklärungen getroffen zu haben. 
D. 
Untersuchungsrichter X.________, der Staatsanwalt-Stellvertreter sowie die Anklagekammer des Kantons St. Gallen haben sich mit dem Antrag auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde vernehmen lassen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf eine Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 337 E. 1; 129 I 185 E. 1; 129 II 225 E. 1, je mit Hinweisen). 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen handelt es sich um einen selbständig eröffneten, kantonal letztinstanzlichen Entscheid über ein Ausstandsbegehren, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 84 Abs. 2, Art. 86 Abs. 1 und Art. 87 OG; BGE 126 I 203 E. 1 sowie die genannten, die Beschwerdeführerin betreffenden Urteile des Bundesgerichts 1P.502/2002 vom 27. Januar 2003, E. 1, Urteil 1P.644/2001 vom 7. Dezember 2001, E. 1.1, und Urteil 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, E. 1b). Die Beschwerdeführerin ist als Angeschuldigte durch den angefochtenen Entscheid persönlich betroffen und daher zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (Art. 88 OG). 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, kassatorischer Natur. Soweit in der Beschwerde mehr verlangt wird als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 129 I 173 E. 1.5; 129 I 129 E. 1.2; 125 I 104 E. 1b, je mit Hinweisen). Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hätte zur Folge, dass die kantonalen Behörden erneut über das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin befinden müssten. 
1.3 Das Bundesgericht prüft auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur klar und detailliert erhobene Rügen hinsichtlich konkreter Verletzungen verfassungsmässiger Rechte (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 129 I 113 E. 2.1 mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid das in Art. 8 BV gewährleistete Gebot der Rechtsgleichheit verletzen soll. Auf die Rüge einer Verletzung von Art. 8 BV ist daher nicht einzutreten. Ferner lässt sich der staatsrechtlichen Beschwerde nicht entnehmen und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern Art. 4 lit. a der Kantonsverfassung St. Gallen einen über die Bundesverfassung hinausgehenden Schutz im Verfahren gewährleisten soll. Auf dieses Vorbringen braucht daher nicht speziell eingegangen zu werden. Dasselbe gilt für die Rüge einer Verletzung von Art. 6 EMRK
2. 
Seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung bildet Art. 29 Abs. 1 BV mit der Gewährleistung des Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen die verfassungsmässige Grundlage für die Ausstandspflicht nicht richterlicher Behörden. Wie das Bundesgericht in BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 (mit Hinweisen) dargelegt hat, bestimmt sich die Ausstandspflicht eines Untersuchungsrichters in seiner Funktion als Strafuntersuchungsbehörde nach Art. 29 Abs. 1 BV. Wenn auch Art. 30 Abs. 1 BV, wonach jede Person Anspruch darauf hat, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird, nicht unbesehen auf nicht richterliche Behörden bzw. auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden darf, so kommt Art. 29 Abs. 1 BV hinsichtlich der Unparteilichkeit des Untersuchungsrichters im Sinne von Unabhängigkeit und Unbefangenheit doch ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu. Ein Untersuchungsrichter kann demnach abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198/199 mit Hinweisen; vgl. auch nicht veröffentlichtes Urteil i. S. H.________, 1P.766/2000 vom 18. Mai 2001, E. 4b). Art. 30 Abs. 1 BV kommt daher im vorliegenden Fall neben Art. 29 Abs. 1 BV keine selbständige Bedeutung zu. 
3. 
3.1 Das Ausstandsbegehren stützt sich auf die beiden Schreiben, die L.________ am 25. August 2003 beziehungsweise M.________ am 1. September 2004 an den Verteidiger der Beschwerdeführerin richteten. 
 
L.________ erklärte darin, er sei mit den Vernehmungsmethoden des Untersuchungsrichters X.________ des vergangenen Jahres in keiner Weise einverstanden. Herr X.________ habe "mit aller Macht" zu behaupten versucht und ihn "mit allem Druck" zur Bestätigung bringen wollen, dass zwischen der Firma G.________ AG und der Beschwerdeführerin eine Verbindung bestehe. Er habe erklärt, dass dies nicht der Wahrheit entspreche, was der Untersuchungsrichter aber nicht habe gelten lassen wollen. Am Schluss der Vernehmung habe ihn der Untersuchungsrichter zu beeinflussen versucht, gegen die Beschwerdeführerin Anzeige zu erstatten. Sein Gesamteindruck von der Vernehmung sei, dass der Untersuchungsrichter nur auf eine Anzeige gegen die Beschwerdeführerin aus war. 
 
M.________ erklärte in seinem Schreiben, der Untersuchungsrichter habe sich in einem an seine Einvernahme anschliessenden "Vieraugengespräch" von seinem Verhalten enttäuscht gezeigt, da er ihn bezüglich der "Bürgschaften / eidesstattlichen Versicherungen" nicht habe unterstützen können. Der Untersuchungsrichter habe ihm mitgeteilt, dass ausschliesslich er für die Verteilung der strittigen Gelder "Gewalt habe". Ausserdem habe er ihm mit der deutschen Staatsanwaltschaft gedroht, um ihn zu verunsichern und zu verängstigen. Durch die Art und Weise des Vorgehens habe er sich stark genötigt gefühlt. 
3.2 
3.2.1 L.________ wurde am 21. Oktober 2002 von Untersuchungsrichter X.________ als Auskunftsperson einvernommen. Anwesend war Rechtsanwalt Dr. Alois Näf als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sowie von B.________. Rechtsanwalt Näf verliess die Befragung allerdings in deren Verlauf (Protokoll S. 11). Das Protokoll, das sowohl die Fragen des Untersuchungsrichters wie auch die Antworten der Auskunftsperson L.________ enthält, gibt keinerlei Hinweis für Druckversuche seitens des Untersuchungsrichters. Es trifft zwar zu, dass L.________ - im Gegensatz zu M.________ - das Einvernahmeprotokoll nicht auf allen Seiten visiert, sondern nur am Schluss unterschrieben hat. Protokolliert ist jedoch am Ende der Einvernahme die Erklärung des Untersuchungsrichters, die Auskunftsperson erhalte das Protokoll nun zur Durchsicht, mit dem Hinweis, Berichtigungen und Ergänzungen könnten im Protokoll eigenhändig vermerkt werden. Dass L.________ von dieser Aufforderung Gebrauch gemacht hat, zeigen seine visierten Korrekturen auf den Seiten 2, 5, 12 und 15 des Protokolls. Daraus geht hervor, dass er das Protokoll gelesen und die Gelegenheit wahrgenommen hat, dasselbe bei Bedarf zu berichtigen. 
 
Im Verlaufe der Einvernahme wurde L.________ auch zu den Beziehungen der Firma G.________ AG zur Beschwerdeführerin befragt. Auf den Vorhalt, er solle 1995 einem D.________ erklärt haben, er sei der Inhaber der Firma G.________ AG und diese Firma sei bei H.________ in Rorschach installiert, H.________ besorge alle Geschäftsabwicklungen, insgesamt habe er rund USD 18 Mio. für die G.________ AG eingesammelt und der Firma H.________ weiter geleitet, erklärte er, dies sei total falsch; es stimme kein Wort. Hierauf fasste der Untersuchungsrichter mit der Frage nach: "Die Angeschuldigten hatten mit G.________ nichts zu tun?" L.________ antwortete darauf: "Ich betone nochmals zum Mitschreiben: Die G.________ war eine ganz andere Geschichte. Anderer Treuhänder, andere Bank. Alles. Und das hat keinen Faden zu der H.________. Nicht den dünnsten" (Protokoll S. 17). 
3.2.2 Die Anklagekammer hat hierzu erwogen, das zehn Monate später erfolgte Vorbringen von L.________, der Untersuchungsrichter habe ihn "massiv unter Druck gesetzt", dies (eine Verbindung zwischen der Firma G.________ AG und der Beschwerdeführerin) nach seiner Version zu bestätigen, vermöge eine Befangenheit nicht zu begründen. 
 
Diese Würdigung ist auch bei der hier massgebenden freien Kognition nicht zu beanstanden. Die Feststellung der Anklagekammer, aus dem Einvernahmeprotokoll würden sich keine Hinweise für ein Unterdrucksetzen der Auskunftsperson L.________ ergeben, erweist sich als zutreffend. Angesichts der Tatsache, dass dieser das Protokoll, wie ausgeführt, gelesen und, abgesehen von vereinzelten Korrekturen, vorbehaltlos unterschrieben hat, ist von der Richtigkeit dieses Protokolls auszugehen. Der Hinweis der Beschwerdeführerin, der Untersuchungsrichter habe das Protokoll selbst geschrieben, ist angesichts der Unterzeichnung durch die Auskunftsperson, der ausdrücklich Gelegenheit gegeben wurde, Berichtigungen anzubringen, unbehelflich. Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung der Anklagekammer, dass es Aufgabe und Pflicht des Untersuchungsrichters war, widersprechenden Aussagen nachzugehen und den Betroffenen entsprechende Vorhalte zu machen. Da D.________ anlässlich einer Einvernahme vom 3. November 1997 offenbar Beziehungen zwischen der Firma G.________ AG und der Beschwerdeführerin behauptet hatte, gehörte es zu den Aufgaben des Untersuchungsrichters, diese Frage zu klären, wobei er nach einer ersten Bestreitung seitens der Auskunftsperson ohne weiteres berechtigt war, einmal nachzufassen. Dass dies L.________ offenbar nicht angenehm war, ergibt sich aus seiner etwas unwilligen Antwort, die er mit den Worten einleitete: "Ich betone nochmals zum Mitschreiben...". Selbst wenn sich L.________ durch die betreffenden Fragen des Untersuchungsrichters subjektiv unter Druck gesetzt gefühlt haben sollte, erweckt dies objektiv jedoch nicht den Anschein einer Befangenheit des Untersuchungsrichters. 
3.2.3 L.________ hat in seinem Schreiben vom 25. August 2003 dem Untersuchungsrichter ferner vorgeworfen, er habe ihn am Schluss der Vernehmung zu beeinflussen versucht, gegen die Beschwerdeführerin Anzeige zu erstatten. 
 
Dem Einvernahmeprotokoll ist, wie die Anklagekammer zutreffend festgestellt hat, diesbezüglich nichts zu entnehmen. Der Untersuchungsrichter hat in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2003 an die Staatsanwaltschaft St. Gallen eine Beeinflussung von L.________, gegen die Beschwerdeführerin Anzeige zu erstatten, bestritten. Er hat erklärt, die am Schluss der Einvernahme protokollierte Frage nach offenen Forderungen der Auskunftsperson gegen die Beschwerdeführerin und die Antwort von L.________, dass er rein moralisch keine Forderung gegen die Beschwerdeführerin habe, habe den Schlusspunkt gesetzt. Weitere Fragen seien nicht erfolgt. Die Anklagekammer hat bei der Beurteilung der im Schreiben vom 25. August 2003 von L.________ erhobenen Vorwürfe berücksichtigt, dass dieser am Schluss dieses Schreibens seinen Vorwurf wieder abschwächte, indem er erklärte: "Mein Gesamteindruck von dieser Vernehmung war jedenfalls, dass Hr. X.________ nur auf eine Anzeige gegen H.________ aus war." Nach der Beurteilung der Anklagekammer handelte es sich dabei um ein erst rund zehn Monate nach der fraglichen Einvernahme geäussertes subjektives Empfinden. Dieses vermöge eine Befangenheit des Untersuchungsrichters nicht zu begründen. 
 
Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Einerseits ergibt sich aus dem Protokoll kein Hinweis auf eine Beeinflussung der Auskunftsperson L.________. Andererseits berichtet dieser selbst abschliessend von einem Gesamteindruck und damit von einem subjektiven Empfinden, das er überdies erst rund zehn Monate nach der Einvernahme gegenüber dem Anwalt der Beschwerdeführerin zum Ausdruck gebracht hat. Es fehlt demnach am Nachweis eines Beeinflussungsversuchs seitens des Untersuchungsrichters gegenüber L.________. 
3.3 
3.3.1 M.________ wurde von Untersuchungsrichter X.________ am 10. Oktober 2002 als Auskunftsperson einvernommen. Anwesend waren B.________, deren damaliger Anwalt Dr. Alois Näf sowie Dr. N.________ als damaliger Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. M.________ rügte in seinem Schreiben vom 1. September 2003 an den Vertreter der Beschwerdeführerin das angebliche Verhalten des Untersuchungsrichters in einem an diese Einvernahme anschliessenden "Vieraugengespräch". Der Untersuchungsrichter hat in seiner Vernehmlassung vom 10. September 2003 an die Staatsanwaltschaft St. Gallen bestätigt, dass nach der Protokolldurchsicht ein solches Gespräch stattfand und dass in diesem formlosen Gespräch über Widersprüche zwischen der Aussage der Auskunftsperson und den vorliegenden Dokumenten sowie über Abläufe im Zusammenhang mit der Verwendung von allfälligen Sicherstellungen gesprochen wurde. Der Untersuchungsrichter hat jedoch in Abrede gestellt, dass dabei die Rede gewesen sei, er sei von M.________s Verhalten "enttäuscht", da er ihn "zu seinem ursprünglichen Vorhaben bzgl. der Bürgschaften / eidesstattlichen Versicherungen nicht unterstützen konnte." Als frei erfunden bezeichnete der Untersuchungsrichter auch die Darstellung, er habe geäussert, die Verteilung allfälliger Sicherstellungen sei in seiner Gewalt und er habe mit der deutschen Staatsanwaltschaft gedroht. 
 
Die Anklagekammer hat hierzu erwogen, es lägen keine nachvollziehbaren Umstände vor, welche begründetermassen auf eine Befangenheit bzw. den Anschein hierzu hindeuten würden. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, dass die Einvernahme M.________s unbestrittenermassen vor diesem "Vieraugengespräch" abgeschlossen war, und daher nicht ersichtlich ist, wozu die von M.________ behauptete Nötigung hätte dienen können. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Zweck des Gesprächs unter vier Augen habe darin bestanden, M.________ zu einer dem Untersuchungsrichter willkommeneren und sie belastenden Aussage zu bewegen. Da jedoch die Einvernahme, die von 10 Uhr morgens mit Pausen bis 16.29 Uhr gedauert hatte, abgeschlossen und das Protokoll unterzeichnet war, ist nicht ersichtlich, wie dieser Zweck hätte erreicht werden können. Selbst wenn der Untersuchungsrichter M.________ ein weiteres Mal einvernommen hätte, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, wären seine ersten Aussagen protokolliert und nicht zu umgehen gewesen. 
3.3.2 Die Anklagekammer hat auch bei der Würdigung der von M.________ erhobenen Vorwürfe berücksichtigt, dass er diese erst rund zehn Monate nach seiner Einvernahme erhoben hat und zwar erst nach einem Besuch bei der Beschwerdeführerin. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden. Hätte sich M.________ durch das Vorgehen des Untersuchungsrichters tatsächlich "stark genötigt" gefühlt, hätte er ohne weiteres eine Aufsichtsbeschwerde gegen den Untersuchungsrichter erheben können, was er nicht getan hat. 
4. 
Wie das Bundesgericht in BGE 127 I 196 E. 2d S. 199 festgehalten hat, ist im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen. Gerade in Fällen mit komplexem Sachverhalt und zahlreichen Geschädigten kann die Gutheissung eines Ausstandsbegehrens zu einer Verlängerung des Verfahrens führen, welche in ein Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot tritt. Wohl wäre, wie das Bundesgericht betont hat, im Hinblick auf die Bedeutung des Anspruchs auf einen unparteiischen und unabhängigen Richter und Untersuchungsrichter eine allzu restriktive Auslegung und Anwendung der entsprechenden Garantien nicht zu vertreten. Insbesondere mit Blick darauf, dass L.________ und M.________ ihre Vorwürfe gegen den Untersuchungsrichter erst rund zehn Monate nach ihren Einvernahmen, nach Besuchen bei der Beschwerdeführerin je in einem Schreiben an deren Verteidiger vorgebracht haben und sich in den ausführlichen Einvernahmeprotokollen keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der erhobenen Vorwürfe finden lassen, kann die Ablehnung des von der Beschwerdeführerin gestellten Ausstandsbegehrens durch die kantonalen Instanzen nicht als allzu restriktive Auslegung beziehungsweise Anwendung von Art. 29 Abs. 1 BV angesehen werden. 
5. 
Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, wofür sie sich auf Art. 29 Abs. 2 BV beruft. 
5.1 Sie macht geltend, die Anklagekammer habe ihren Gehörsanspruch verletzt, indem sie die zum Beweis für den dem Ausstandsbegehren zugrunde liegenden Sachverhalt angerufenen Zeugen nicht einvernommen habe. 
5.1.1 Es trifft zu, dass M.________ und L.________, auf deren Schreiben sich das Ausstandsbegehren stützte, in der Rechtsverweigerungsbeschwerde an die Anklagekammer als Zeugen angerufen worden sind. Die Anklagekammer hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie von der Einvernahme dieser Zeugen abgesehen hat. Sie hat jedoch, wie vorher schon der Staatsanwalt-Stellvertreter in seinem Entscheid vom 23. September 2003, hinsichtlich beider Personen festgehalten, dass diese ihre Beschwerden erst vorbrachten, nachdem sie kurz zuvor - getrennt voneinander - bei der Beschwerdeführerin zu Besuch gewesen waren. Sie hätten ihre Schreiben vom 25. August 2003 beziehungsweise 1. September 2003 zuhanden des amtlichen Verteidigers der Beschwerdeführerin auf deren Ersuchen verfasst. Dies wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede gestellt, da dies im Schreiben ihres Anwalts vom 5. September 2003, mit welchem er das Ausstandsbegehren ergänzte, so dargestellt worden war. 
5.1.2 Der Richter verstösst nicht gegen die Verfassung, wenn er einem Beweisantrag keine Folge gibt, weil er zur Überzeugung gelangt ist, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise annehmen kann, seine Überzeugung werde auch durch diese nicht mehr geändert (BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 mit Hinweisen). 
5.1.3 Im vorliegenden Fall durften die kantonalen Instanzen auf die Einvernahme von L.________ und M.________ verzichten. Denn selbst wenn die Auskunftspersonen die in ihren Schreiben vom 25. August 2003 beziehungsweise 1. September 2003 erhobenen Vorwürfe als Zeugen bestätigt hätten, wäre es verfassungsrechtlich zulässig gewesen, das Ausstandsbegehren abzulehnen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde somit durch die unterbliebene Einvernahme von L.________ und M.________ als Zeugen nicht verletzt. 
5.2 Die Beschwerdeführerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass die Anklagekammer die mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde neu eingereichten Beweismittel, nämlich ein Schreiben von Untersuchungsrichter Dr. Z.________ vom 16. April 2003 sowie zwei Einvernahmeprotokolle von Milan Zlatkovic vom 10. April 2003 und vom 26. September 2003, nicht berücksichtigt hat. Sie beruft sich diesbezüglich auf Art. 16 Abs. 1 des Strafprozessgesetzes St. Gallen (StP/SG) vom 1. Juli 1999. Danach ist die Anklagekammer Aufsichtsbehörde für das Untersuchungsverfahren. Als solche wacht sie über die Einhaltung dieses Gesetzes durch die Strafverfolgungsbehörden und kann ihnen allgemeine Weisungen erteilen. Ferner beruft sich die Beschwerdeführerin auf Art. 257 Abs. 2 StP/SG, wonach die Beschwerdeinstanz eigene Erhebungen durchführen kann. Gestützt auf diese Bestimmungen vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, die Anklagekammer hätte sämtliche, auch die in der Rechtsverweigerungsbeschwerde neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen müssen. 
 
Wie es sich damit verhält kann offen gelassen werden. Denn das Schreiben von Dr. Z.________ vom 16. April 2003 sowie die beiden Einvernahmeprotokolle vom 10. April 2003 und vom 26. September 2003 wurden nur zum Beweis dafür eingereicht, dass das Untersuchungsamt Auskunftspersonen nicht nur einmal sondern mehrere Male vorgeladen und einvernommen hat. Dies ist unbestritten. Soweit die Beschwerdeführerin aus den genannten Bestimmungen des Strafprozessgesetzes ableiten will, die Anklagebehörde wäre von Amtes wegen verpflichtet gewesen, die beiden Auskunftspersonen zur Abklärung des geltend gemachten Ausstandsgrundes als Zeugen einzuvernehmen, ist auf das oben Gesagte zu verweisen, wobei das Bundesgericht die Auslegung des kantonalen Rechts nur auf Willkür überprüft. Weil die Anklagekammer in Würdigung aller Umstände das Ausstandsbegehren auch dann hätte ablehnen dürfen, wenn die Urheber der beiden Briefe den zur Untermauerung des Ausstandsbegehrens behaupteten Sachverhalt bestätigt hätten, war der Verzicht auf deren Einvernahme auch unter dem Gesichtspunkt der Aufsichtspflicht der Anklagekammer über die Untersuchungsbehörden nicht willkürlich. 
6. 
Zusammenfassend erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Die Beschwerdeführerin hat aufforderungsgemäss einen Kostenvor-schuss von Fr. 2'000.-- geleistet. Im Verfahren 1P.502/2002 vom 27. Januar 2003 (Ausstandsbegehren von H.________ gegen Untersuchungsrichter Dr. Z.________) wurde trotz Kostenvorschuss von Fr. 2`000.-- eine Gebühr von Fr. 3'000.-- erhoben. Es erscheint daher gerechtfertigt, auch im vorliegenden Verfahren die Gebühr auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Staatsanwalt-Stellvertreter und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 15. Juni 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: