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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.13/2005/ruo 
 
Urteil vom 13. Juni 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Parteien 
C.________, 
 
B.________, 
Beklagte und Berufungskläger, vertreten durch 
Advokat Reto Gantner, 
 
gegen 
 
A.________, Kläger und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Advokat Dr. Alexander Zürcher, 
 
Gegenstand 
Grundlagenirrtum, 
 
Berufung gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (nachstehend: Kläger) ist italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Basel. Er wurde bei der Bank X.________ vom Anlageberater B.________ (nachstehend: Beklagter 2) betreut. Dieser kannte C.________ (nachstehend: Beklagter 1), der sich als Naturheilpraktiker betätigte. Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 3. November 1999 gewährte der Kläger den Beklagten 1 und 2 ein Darlehen von LIT 60'000'000.-- für eine feste Dauer von 5 Jahren. Der Darlehenszins von jährlich 5 % war durch die Kommanditgesellschaft Y.________ (nachstehend: Kommanditgesellschaft) mit Sitz in Sissach zu bezahlen. Die Beklagten 1 und 2 hafteten jedoch solidarisch für die Darlehenszinsen und die Darlehensvaluta. Neben dem Darlehenszins wurde dem Kläger ein Anteil von 5 % am jährlichen Reingewinn der Kommanditgesellschaft versprochen. Diese Gewinnbeteiligung sollte gemäss Ziffer 5 des Darlehensvertrages dem Kläger nur so lange zustehen, als sich dieser nicht selbst als Gesellschafter an der Kommanditgesellschaft beteiligen kann. In Ziffer 6 des Darlehensvertrages wurde die Absicht festgehalten, den Kläger an der Kommanditgesellschaft, die "aus diesem Anlass" in eine AG oder GmbH umgewandelt werden sollte, in einer noch festzulegenden Art und Weise zu beteiligen. 
 
Am 15. November 1999 hob der Kläger von seinem Konto bei der Bank X.________ Fr. 50'280.-- ab und übergab diesen der Darlehensvaluta entsprechenden Betrag dem Beklagten 1 gegen Quittung. 
 
Am 12. April 2000 unterzeichneten der Kläger, die Beklagten und D.________ eine "Vereinbarung in öffentlicher Urkunde" mit folgendem Inhalt: 
"I. 
D.________ hat den Herren B.________ und C.________ gemäss Darlehensvertrag vom 3. (dritten) November 1999 (...) gemeinsam ein Darlehen über LIT 60'000'000 (...) gewährt; ein Darlehen in gleicher Höhe hat auch Herr A.________ den Herren B.________ und C.________ gewährt. 
 
II. 
Die Herren B.________ und C.________ sind dafür besorgt, dass die Herren D.________ und A.________ anlässlich der Gründung der Y.________ GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Sissach, und einem Stammkapital von Fr 20'000.--, als Gesellschafter je eine voll liberierte Stammeinlage im Nennbetrag von Fr. 4'000.-- an diese Gesellschaft übernehmen können. 
III. 
Durch den Erwerb der voll liberierten Stammeinlage über je Fr. 4'000.-- an der Y.________ GmbH anlässlich der Gründung dieser Gesellschaft werden die Darlehen der Herren D.________ und A.________ über je LIT 60'000'000 getilgt. 
IV. 
Weiter verpflichten sich die Herren D.________ und A.________, den Herren B.________ und C.________ in Abgeltung der anlässlich der Gesellschaftsgründung zu übernehmender Stammeinlage im Nennwert von je Fr. 4'000.-- je weitere Fr. 50'000.-- zukommen zu lassen, wobei den Herren B.________ und C.________ von den zweimal Fr. 50'000.-- je die Hälfte, das heisst zweimal Fr. 25'000.-- zustehen." 
Ebenfalls am 12. April 2000 gründeten die Beklagten, E.________, F.________, D.________ und der Kläger mit öffentlicher Urkunde die Y.________ GmbH (nachstehend: GmbH). Vom Stammkapital in Höhe von Fr. 20'000.-- übernahmen A.________ und D.________ je eine Stammeinlage von Fr. 4'000.--. 
 
In einer Empfangsbestätigung vom 13. April 2000 gab der Beklagte 2 an, vom Kläger Fr. 49'720.-- in Bar erhalten zu haben, wobei als Berechnung ausgeführt wurde: 
"Fr. 100'000.- Endsumme resp. entspricht 20 % an der Y.________ GmbH 
Fr. 50'280.- am 15. November 1999 in Bar erhalten (...) 
---------- 
Fr. 49'720.- Restsumme 
Die Totalsumme von Fr. 100'000.-- ist somit durch die Bezahlung der Restsumme erreicht." 
 
Nach der Darstellung des Klägers ist er davon ausgegangen, das von ihm bezahlte Geld werde für die Kommanditgesellschaft bzw. die GmbH verwendet. Anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung vom 20. Juli 2001 habe sich bei ihm jedoch die Vermutung, dass die Beklagten das ihnen anvertraute Geld nie in das gemeinsame Unternehmen haben fliessen lassen wollen, zur Gewissheit verdichtet. Daraufhin liess der Kläger mit Schreiben seines Anwalts vom 10. Mai 2002 den Beklagten mitteilen, er fechte den Darlehensvertrag vom 3. November 1999 sowie sämtliche anlässlich der Gründung der GmbH am 12. April 2000 von ihm unterzeichneten Vereinbarungen wegen Willensmängeln an. 
 
Mit Zahlungsbefehlen vom 14. bzw. 22. Mai 2002 liess der Kläger die Beklagten je über Fr. 200'000.-- betreiben. Die Beklagten erhoben Rechtsvorschlag. 
 
Am 2. Juli 2002 wurde über die GmbH der Konkurs eröffnet. 
B. 
Am 22. August 2002 klagte der Kläger beim Zivilgericht Basel-Stadt gegen die Beklagten mit dem Hauptbegehren, sie seien in solidarischer Verpflichtung zur Zahlung von Fr. 100'000.-- zuzüglich Zins auf Fr. 50'280.-- seit 15. November 1999 und von Fr. 49'720.-- seit 13. April 2000 an ihn zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückübertragung seiner Stammeinlage an der GmbH im Nennbetrag von Fr. 4'000.--. Im genannten Umfang sei der Rechtsvorschlag des Beklagten 1 zu beseitigen und dem Kläger die Rechtsöffnung zu erteilen. Ausserdem verkündete der Kläger der Bank X.________ den Streit. 
 
Zur Begründung führte der Kläger an, er sei von den Beklagten über die Verwendung seiner Gelder getäuscht worden. Obwohl diese ihn glauben gemacht hätten, sein Geld werde für ein Behandlungszentrum des Beklagten 1 eingesetzt, sei sein Geld nie in die Gesellschaft geflossen. 
 
Die Beklagten schlossen auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Widerklageweise beantragten sie die Aufhebung der vom Kläger gegen sie erhobenen Betreibungen. 
Das Zivilgereicht lehnte seine Zuständigkeit zur Beurteilung des Darlehensvertrages vom 15. November 1999 ab, da es annahm, darin sei eine gültige Schiedsklausel vereinbart worden. Bezüglich der Vereinbarung vom 12. April 2000 ging es davon aus, der Kläger habe nicht nachweisen können, dass die Beklagten ihn über die Absicht, das Geld nicht in die GmbH einfliessen zu lassen, getäuscht haben. Das Zivilgericht nahm jedoch an, der Kläger sei einem Grundlagenirrtum erlegen. Zur Begründung führte es dem Sinne nach aus, zwar werde in Ziff. III. der Vereinbarung vom 12. April 2000 festgehalten, dass sich D.________ und der Kläger verpflichteten, den Beklagten "in Abgeltung der anlässlich der Gesellschaftsgründung zu übernehmenden Stammeinlage" je Fr. 50'000.-- zukommen zu lassen. Aus dem Errichtungsakt gehe jedoch hervor, dass der Kläger eines der Gründungsmitglieder der GmbH gewesen war. Somit sei es entgegen der Behauptung der Kläger nicht möglich gewesen, dass der Kläger seinen Gesellschaftsanteil ihnen persönlich abgekauft habe. Bei dieser Verkettung der Verträge und seinem Status als Gründungsmitglied der GmbH sei es sehr wohl nachvollziehbar, dass der Kläger, welcher der deutschen Sprache nicht mächtig sei, davon ausgegangen sei, dass seine Investition, welche er anlässlich der Gesellschaftsgründung bezahlt habe, direkt in die Gesellschaft fliessen würde. Da der Kläger den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Geld den Beklagten direkt zukomme, und diese die Divergenz der Vorstellungen hätten erkennen können, seien die Voraussetzungen des Grundlagenirrtums gegeben. Die Vereinbarung würde daher ex tunc dahinfallen und die erbrachten Leistungen seien nach Bereicherungsrecht zurückzugewähren. Entsprechend verurteilte das Zivilgericht die Beklagten mit Urteil vom 22. Mai 2003, dem Kläger in solidarischer Verbindung, Fr. 49'720.-- nebst Zins zu 5 % seit 13. April 2000 zu bezahlen. Gleichzeitig beseitigte es den Rechtsvorschlag des Beklagten 1 in der Betreibung vom 22. Mai 2000 im genannten Umfang. Auf die Mehrforderung trat es nicht ein und wies die Widerklage ab, soweit daran festgehalten wurde. 
 
Diesen Entscheid hat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf Appellation der Beklagten hin am 8. September 2004 bestätigt. 
C. 
Die Beklagten erhoben eidgenössische Berufung mit den Anträgen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 8. September 2002 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Streitsache an das Appellationsgericht zur Neubeurteilung im Sinne der Begründung und zur neuen Kostenverlegung zurück zu weisen. Dem Beklagten 2 sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als dessen Rechtsvertreter zu bewilligen. 
 
Das Bundesgericht hat mit Beschluss vom 2. März 2005 dem Beklagten 2 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und mit Schreiben vom 11. März 2005 den Beklagten 1 aufgefordert, bis spätestens am 12. April 2005 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu bezahlen. Gemäss einem Gesuch des Beklagten 1 wurde die Zahlungsfrist am 15. April 2005 letztmals bis zum 26. April 2005 erstreckt. Bis zu diesem Datum ist der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden. 
 
Der Kläger beantragt, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Endentscheid ist berufungsfähig, da er eine Zivilrechtsstreitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- betrifft und er mit keinem ordentlichen kantonalen Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 46 und Art. 48 Abs. 1 OG). Demnach ist die Berufung des Beklagten 2 grundsätzlich zulässig. Auf die Berufung des Beklagten 1 ist jedoch nicht einzutreten, da er den von ihm verlangten Kostenvorschuss innert der erstreckten First nicht geleistet hat (Art. 150 Abs. 4 OG). 
1.1 Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung im kantonalen Verfahren zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 Abs. 2 OG). Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Für eine blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist die Berufung nicht gegeben (BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 486). 
 
Auf die Berufung des Beklagten 2 ist nicht einzutreten, soweit er - ohne eine der genannten Ausnahmen von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz geltend zu machen - von einem Sachverhalt ausgeht, der von diesen Feststellungen abweicht. Dies gilt namentlich für die Angabe, ein Irrtum des Klägers sei nicht bewiesen. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist ebenfalls nicht einzutreten. 
2. 
2.1 Ein Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Ein wesentlicher Irrtum ist der so genannte Grundlagenirrtum. Auf einen solchen kann sich die Partei berufen, die sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt hat, der für sie notwendige Vertragsgrundlage war, und den sie zudem nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachten durfte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR; BGE 123 III 200 E. 2 S. 202). Neben der subjektiven Wesentlichkeit ist damit erforderlich, dass der zu Grunde gelegte Sachverhalt auch objektiv, vom Standpunkt oder nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs als notwendige Grundlage des Vertrages erscheint (BGE 118 II 58 E. 3b S. 62; Urteil des Bundesgerichts 4C.219/2004 vom 25. Oktober 2004 E. 3.3.1, mit Hinweisen). 
2.2 Das Appellationsgericht führte zusammengefasst aus, die Beklagten hätten im Darlehensvertrag die Absicht erklärt, den Kläger an der Kollektivgesellschaft bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin zu beteiligen. Diese Absicht sei realisiert worden, indem der Kläger an der am 12. April 2000 gegründeten GmbH mit einer Stammeinlage von Fr. 4'000.-- entsprechend 20 % des Stammkapitals beteiligt worden sei. In einer öffentlich beurkundeten Vereinbarung vom gleichen Tag hätten die Beklagten dem Kläger und D.________ die Übernahme einer solchen Stammeinlage zugesichert. Im Gegenzug sollten die von ihnen gewährten Darlehen getilgt sein. Beide sollten darüber hinaus den Beklagten "in Abgeltung der anlässlich der Gesellschaftsgründung zu übernehmenden Stammeinlage im Nennwert von je CHF 4'000.-- je weitere Fr. 50'000.-- zukommen lassen". Aus dem Wortlaut "in Abgeltung der anlässlich der Gesellschaftsgründung zu übernehmenden Stammeinlage" werde deutlich, dass diese Zahlung für die Gesellschaft bestimmt sei, da der Kläger die Stammeinlage in seiner Eigenschaft als Gründungsmitglied übernommen und diese nicht etwa den Beklagten abgekauft habe. Ob der Kläger der deutschen Sprache mächtig sei oder nicht, spiele keine Rolle. Auch wenn er die am 12. April 2000 abgeschlossenen Verträge verstanden habe, was angesichts der notariellen Beurkundung zu vermuten sei, seien sie geeignet gewesen, ihn in den Glauben zu versetzen, dass sein Geld in die Ge-sellschaft fliessen werde. Hinzu komme, dass es sich beim Beklagten 2 um den früheren Anlageberater des Klägers bei der Bank X.________ handle. Dieser habe seine Anstellung bei der Bank in der Folge jedoch aufgegeben, um das Geschäft mit der Kommanditgesellschaft Y.________ aufzubauen. Als deren Geschäftsführer habe der Beklagte 2 dem Kläger auch den Beklagten 1 vorgestellt. Nicht zuletzt im Hinblick darauf sei es für die Beklagten erkennbar gewesen, dass der Kläger sie nicht einfach privat unterstützen, sondern vielmehr in die Gesellschaft habe investieren wollen. Aus welchem anderen Grund der Kläger auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten und den Beklagten sogar noch weitere Fr. 50'000.-- hätte bezahlen sollen, sei schlicht nicht ersichtlich. Gestützt auf die genannten Umstände habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass sein den Beklagten anvertrautes Geld in die Gesellschaft fliessen würde. Diese irrtümliche Annahme sei für den Kläger die erkennbare Grundlage für den Abschluss der Vereinbarung vom 12. April 2000 gewesen, weshalb ein Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vorliege. Diesen Irrtum habe der Kläger in seiner Klageschrift genügend klar erklärt. 
2.3 Der Beklagte 2 macht geltend, der Vertrag vom 12. April 2000 sei entgegen der Annahme des Appellationsgerichts nicht geeignet gewesen, den Kläger in den Glauben zu versetzen, dass sein Geld in die Gesellschaft fliesse. Vielmehr sage dieser Vertrag klar, dass die Summe den Beklagten persönlich zukomme. Der Wortlaut der Vereinbarung an und für sich sei diesbezüglich unmissverständlich. 
2.4 Dem Beklagten 2 ist insoweit zuzustimmen, dass der Wortlaut der Ziff. IV. des Vertrages vom 12. April 2000 nur die Verpflichtung zur Bezahlung einer Abgeltung von Fr. 50'000.-- an die Beklagten vorsieht und über die Verwendung dieses Geldes nichts aussagt. Zudem könnte daraus, dass in Ziff. II. davon gesprochen wird, der Kläger könne anlässlich der Gründung eine voll liberierte Stammeinlage übernehmen, abgeleitet werden, es liege ein Kauf einer solchen Stammeinlage von den Beklagten vor. Ein solcher Kauf war jedoch gemäss der zutreffenden Annahme der Vorinstanzen nicht möglich, weil der Kläger Gründungsmitglied der GmbH war. Zudem ist zu beachten, dass der Darlehensvertrag vom 3. November 1999 ebenfalls nicht ausdrücklich vorsah, dass das den Beklagten ausbezahlte Darlehen für den Betrieb der Kommanditgesellschaft gewährt wurde, was jedoch anerkanntermassen die Meinung der Parteien war. Unter diesen Umständen konnte das Appellationsgericht annehmen, die Beklagten hätten erkennen können, dass der Kläger davon ausging, das von ihm an die Beklagten ausbezahlte Geld werde in die GmbH investiert, weil ein anderer Grund, auf die Rückzahlung des Darlehens zu verzichten und noch weitere Fr. 50'000.-- zu bezahlen, nicht ersichtlich sei. Der Beklagte 2 wendet dagegen ein, die Zahlung sei eine Entschädigung für die Vorleistung der Beklagten, welche ihre Kommanditgesellschaft ausserhalb des Rahmens einer Sacheinlage in die GmbH eingebracht hätten. Diese Angabe findet im angefochtenen Urteil jedoch keine Stütze und ist daher als neue Tatsache nicht zu hören (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Sie widerspricht zudem den Akten, aus denen hervorgeht, dass nach der Gründung der GmbH die Kommanditgesellschaft zunächst noch weitergeführt wurde (vgl. Jahresabschluss per 31. Dezember 2000, der die beiden Gesellschaften getrennt aufführt; act. 3/14) und sie erst am 5. September 2001 zu Folge des Übergangs ihrer Aktiven und Passiven auf die GmbH im Handelsregister gelöscht wurde (Auszug des Handelsregisters des Kantons Basel-Stadt vom 13. September 2001; act. 10/1). Demnach kann im Zeitpunkt der Gründung der GmbH von einer "Vorleistung" der Beklagten, welche eine Ausgleichszahlung von Fr. 50'000.-- seitens des Klägers gerechtfertigt hätte, keine Rede sein. Somit konnte auch objektiv nach den Anforderungen des loyalen Geschäftsverkehrs davon ausgegangen werden, die Bereitschaft der Beklagten, das an sie ausbezahlte Geld für die GmbH zu verwenden, habe eine notwendige Grundlage des umstrittenen Vertrages gebildet. Demnach hat das Appellationsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es annahm, die Voraussetzungen eines Grundlagenirrtums seien gegeben gewesen. 
3. 
Nach dem Gesagten ist auf die Berufung des Beklagten 1 mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten. Die Berufung des Beklagten 2 ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1). Es rechtfertigt sich, die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- zu einem Fünftel dem Beklagten 1 und zu vier Fünfteln dem Beklagten 2 aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr des Beklagten 2 wird jedoch zu Folge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Zudem wird dem amtlichen Anwalt des Beklagten 2 aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet. Da offensichtlich auf die Berufung des Beklagten 1 nicht einzutreten war, wurde der Aufwand für die Berufungsantwort des Klägers alleine durch den Beklagen 2 verursacht. Dieser hat demnach den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). Die vom Kläger beantragte Entschädigung von Fr. 5'581.85 erscheint gemäss Art. 4 Abs. 1 des Tarifs über die Entschädigung der Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (SR 173.119.1) unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache, ihrer Schwierigkeit sowie dem Umfang der Arbeitsleistung als nicht gerechtfertigt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung wird die Mehrwertsteuer im Rahmen des geltenden Tarifs pauschal berücksichtigt (Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 8. Mai 1995). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Auf die Berufung des Beklagten 1 wird nicht eingetreten und die Berufung des Beklagten 2 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird zu einem Fünftel dem Beklagten 1 und zu vier Fünfteln dem Beklagten 2 auferlegt. Die Gerichtsgebühr des Beklagten 2 wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 
3. 
Der amtliche Anwalt des Beklagten 2, Reto Gantner, wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'000.-- entschädigt. 
4. 
Der Beklagte 2 hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. Juni 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: