Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 291/05 
 
Urteil vom 31. März 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
S.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch den DAS Rechtsschutzversicherungs AG, Wengistrasse 7, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz 
 
(Entscheid vom 9. März 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1962 geborene S.________ war zuletzt als Bauarbeiter in der Firma B.________ tätig. Am 8. Mai 2001 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Schwyz klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab. Dabei holte sie unter anderem die Berichte des Hausarztes Dr. med. M.________ vom 22. Juni 2001, des Sozialpsychiatrischen Dienstes Y.________ vom 26. Juli 2001, der Universitätsklinik A.________ vom 31. Dezember 2001, verschiedene Berichte der Klinik Z.________ sowie das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 11. November 2003 ein. Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 32 % einen Rentenanspruch. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 fest. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess mit Entscheid vom 9. März 2005 die dagegen erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache an die IV-Stelle zurück. S.________ wies sie an, die im MEDAS-Gutachten als wichtig und dringend indizierten Behandlungen durchzuführen. Für den Fall, dass er innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids mit den Therapien nicht beginnt, wurde ihm im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG die Verweigerung von Rentenleistungen angedroht. Nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen habe die Verwaltung über das Rentenbegehren erneut zu entscheiden. Dem Versicherten wurde eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zugesprochen. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und es sei ihm mit Wirkung ab 1. März 2002 eine unbefristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Eventuell sei ihm ab 1. März 2002 eine befristete Rente zuzusprechen; subeventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese in medizinischer Hinsicht ergänzende Abklärungen vornehme und hernach über den Rentenanspruch neu befinde, oder es sei die Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Für das erstinstanzliche Verfahren sei ihm eine volle Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und die IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
D. 
Am 16. September 2005 lässt S.________ die Berichte des Sozialpsychiatrischen Dienstes Y.________ vom 18. Juli 2005 und der Klinik D.________ vom 8. September 2005 nachreichen. Am 3. Januar 2006 gibt er zudem den Bericht des Sozialpsychiatrischen Dienstes Y.________ vom 13. Dezember 2005 zu den Akten. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des Sachverhalts, wie er sich bis zum Erlass des rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) Einspracheentscheides vom 25. Oktober 2004 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. 
1.2 Da keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung von Art. 82 Abs. 1 des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit liegen, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, beurteilt sich die streitige Frage nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grunsätzen, und zwar für die Zeit bis 31. Dezember 2002 im Lichte der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (BGE 130 V 445). Ebenfalls Anwendung finden die seit 1. Januar 2004 geltenden Änderungen des IVG vom 21. März 2003 (vgl. insbesondere auch die Schluss- und Übergangsbestimmungen lit. d-f) und der IVV vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
1.3 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
2. 
2.1 Das kantonale Gericht hat erwogen, gemäss dem von der MEDAS eingeholten psychiatrischen Konsilium des Dr. med. F.________ vom 8. Oktober 2003 könne die aufgrund einer angstbetonten Schmerzverarbeitungsstörung im Sinne einer ängstlich-depressiven Anpassungsstörung mit hoch regressivem Coping, low-dose Opiatabhängigkeit sowie Schmerzmittelabusus auf 70 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit möglicherweise mittels medizinischer Massnahmen verbessert werden. Dabei gehe es insbesondere darum, das für die Arbeitsunfähigkeit ursächliche, hochregressive Coping durch intensive Psychotherapie zu durchbrechen. Gemäss Dr. med. F.________ gehe es darum, ein Krankheitsmodell zu erarbeiten, das für den Versicherten einsichtig sei und ihn wieder handlungsfähig mache. Eine solche Therapie sei dem Versicherten durchaus zumutbar und von ihm unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht und dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" auch zu verlangen. Zudem seien aus medizinischer Sicht ein stationärer Entzug der aktuellen Schmerzmittel und eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich. Da es sich dabei um medizinische Massnahmen zur Behandlung des Leidens an sich und nicht um medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG handle, gingen diese allerdings nicht zu Lasten der Invalidenversicherung. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschwerdeführer, die genannten Therapien innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids in Angriff zu nehmen. Für den Unterlassungsfall drohte sie ihm gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG die Verweigerung von Rentenleistungen an. Die IV-Stelle wies sie an, über die Rentenfrage nach Durchführung der Eingliederungsmassnahmen neu zu befinden. Den eventualiter geltend gemachten Anspruch auf eine befristete Invalidenrente verneinte das kantonale Gericht mit der Begründung, ein Rentenanspruch bestehe so lange nicht, als von Eingliederungsmassnahmen eine rentenbeeinflussende Änderung erwartet werden könne. 
2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Voraussetzungen für eine Rentenverweigerung bis zum Erlass des vorinstanzlichen Entscheids seien bereits deshalb nicht gegeben, weil bisher kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt worden sei. Zudem habe er selber bereits verschiedene Versuche unternommen, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern. Diesen sei indessen kein Erfolg beschieden gewesen, weshalb andere Ärzte den von Dr. med. F.________ gemachten Vorschlägen gegenüber kritisch eingestellt seien. Die Therapierbarkeit einer psychischen Störung hindere ausserdem die Entstehung des Rentenanspruchs nicht. Gestützt auf das Gutachten der MEDAS stehe ihm ab März 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Schliesslich rügt der Versicherte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche er darin begründet sieht, dass der Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 sich nicht zum Antrag auf Ausrichtung einer befristeten Rente äussert und die Vorinstanz zu diesem formellen Einwand nicht Stellung genommen hat, was zur Aufhebung des kantonalen Entscheids führe. 
3. 
3.1 Nach dem Grundsatz der Selbsteingliederung (BGE 113 V 28 Erw. 4a) hat die versicherte Person von sich aus das ihr Zumutbare zur Verbesserung der Erwerbsfähigkeit beizutragen, in erster Linie durch Ausschöpfung sämtlicher medizinischer Behandlungs- und weiterer therapeutischer Möglichkeiten (BGE 127 V 297 Erw. 4b/cc). Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar. Nimmt die versicherte Person die Schadenminderungspflicht im Rahmen des ihr objektiv und subjektiv Zumutbaren wahr, indem sie beispielsweise vom verfügbaren psychotherapeutischen Angebot Gebrauch macht, und wird dadurch eine voraussichtlich dauernde Verbesserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit erreicht, stellt dies gegebenenfalls einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4b/cc). 
3.2 Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn ein medizinisches Gutachten die versicherte Person als arbeitsunfähig erklärt, aber gleichzeitig festhält, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht (oder noch nicht) mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte. Der gleiche Grundsatz hat auch hinsichtlich der Massnahmen der Selbsteingliederung zu gelten, so lange solche noch nicht durchgeführt sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002; vgl. nunmehr Art. 21 Abs. 4 ATSG) erfolgt ist (in BGE 122 V 218 nicht publizierte Erw. 5a, vgl. aber AHI 1997 S. 41). 
3.3 Gemäss BGE 127 V 294 kommt es auf die Behandelbarkeit eines psychischen Leidens (zumindest im Bereich der Invalidenversicherung) nicht an. In diesem Urteil hat das Eidgenössische Versicherungsgericht erwogen, die Therapierbarkeit einer psychischen Störung, für sich allein betrachtet, sage nichts über deren invalidisierenden Charakter aus. Für die Entscheidung des Anspruchs auf eine Invalidenrente sei immer und einzig vorausgesetzt, dass während eines Jahres (ohne wesentlichen Unterbruch) eine mindestens 40 %ige Arbeitsunfähigkeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bestanden habe und eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 bis Abs. 1ter IVG sowie Art. 28 Abs. 2 IVG oder Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 IVG und Art. 27 f. IVV weiterhin bestehe. Dies bedeute keineswegs, dass eine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit ohne weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität sei. In jedem Einzelfall müsse eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend sei die nach einem weit gehend objektivierbaren Massstab zu erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar sei (BGE 127 V 298 Erw. 4c). An dieser Rechtsprechung ist auch unter der Geltung des ATSG festzuhalten, da Art. 6-8 ATSG am Krankheits- und Zumutbarkeitsbegriff nichts geändert haben (vgl. Erw. 1.3 hievor). 
3.4 Die Vorinstanz hätte demnach mit dem Entscheid über die Gewährung einer Invalidenrente nicht zuwarten dürfen, bis die von ihr verlangten medizinischen Massnahmen möglicherweise den Gesundheitszustand verbessert haben. Sie hat im angefochtenen Entscheid somit fälschlicherweise nicht geprüft, ob ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers besteht. Die Verwaltung ist dieser Frage nachgegangen und zum Schluss gekommen, dass keine rentenbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die Sache ist deshalb an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die verfügte Ablehnung einer Invalidenrente auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfe. Auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgeworfene Frage einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist bei dieser Verfahrenserledigung nicht näher einzugehen. Es erübrigt sich auch eine Stellungnahme zu den vom Versicherten nachträglich eingereichten medizinischen Unterlagen. Da zudem die vorinstanzlich zugesprochene Parteientschädigung aufzuheben ist, wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer höheren Parteientschädigung gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 9. März 2005 aufgehoben, und es wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2004 betreffend Ablehnung einer Invalidenrente entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Baumeisterverbandes, Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 31. März 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: