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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_116/2022  
 
 
Urteil vom 29. März 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerde kammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, vom 1. Februar 2022 
(SBK.2022.25 / MA). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Beschwerdeverfahren gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 5. Januar 2022 lehnte das Obergericht des Kantons Aargau das Gesuch des Privatklägers und Beschwerdeführers A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Februar 2022 ab und auferlegte ihm die Leistung einer Prozesskostensicherheit von Fr. 1'000.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
Mit Eingabe vom 3. März 2022 erhebt A.________ Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, diese Verfügung aufzuheben. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2; je mit Hinweisen). 
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die unentgeltliche Rechtspflege könne dem prozessarmen Privatkläger nur für die Durchsetzung von (nicht aussichtslosen) Zivilansprüchen gewährt werden (Art. 136 Abs. 1 StPO). Aus den Akten der Staatsanwaltschaft ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer am 28. Januar 2014 vom Vereinskonto des FC U.________ Fr. 10'000.- habe überweisen lassen. Sein Nachfolger als J+S Coach, B.________, habe ihn (mit Wissen des Vereinsvorstands) um eine Erklärung für diese Überweisung gebeten. Nachdem der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung geliefert habe, sei er in der Folge auf diesen Betrag betrieben worden. Dieses Vorgehen des Vereinsvorstandes sei nachvollziehbar und die Rückforderung des Geldes auf dem Betreibungsweg weder unerlaubt noch unverhältnismässig. Bei dieser Sachlage erscheine es wenig wahrscheinlich, dass B.________ rechtsgenüglich nachgewiesen werden könne, sich übler Nachrede oder der Nötigung zu Lasten des Beschwerdeführers schuldig gemacht zu haben. Das von diesem angestrengte Strafverfahren erscheine daher als überwiegend aussichtslos und dementsprechend die adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage kaum erfolgversprechend, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht sachgerecht auseinander und legt nicht ansatzweise dar, durch welche konkreten Handlungen sich B.________ entgegen der Auffassung des Obergerichts strafbar gemacht haben könnte. Ein solcher Tatverdacht ist auch nicht ersichtlich. Damit entfällt die Grundlage, erfolgversprechende Zivilansprüche adhäsionsweise geltend zu machen. Aus der Beschwerde ergibt sich daher nicht, inwiefern das Obergericht im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzte, weshalb darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Verfahrensleiterin, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 29. März 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi