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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
H 159/02 
 
Urteil vom 22. November 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Arnold 
 
Parteien 
N.________, 1932, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schaer, Kirchgasse 22, 8302 Kloten, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Beschluss vom 10. Mai 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Schreiben vom 17. Juli 2001 trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse (nachfolgend: SVA), auf das Gesuch der N.________ vom 25. Juni 2001 nicht ein, die Rückerstattungsverfügung vom 6. Dezember 1999 in Wiedererwägung zu ziehen. 
B. 
Auf die hiegegen eingereichte Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nicht ein (Beschluss vom 10. Mai 2002), nachdem es die 30tägige Beschwerdeanwortfrist zweimal um insgesamt 90 Tage erstreckt hatte und die Vernehmlassung der SVA schliesslich am 8. Januar 2002 eingegangen war. Das kantonale Gericht eröffnete seinen Entscheid vom 10. Mai 2002 der Versicherten unter Beilegung eines Doppels der Vernehmlassung der SVA vom 4. Januar 2002. 
C. 
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, der Beschluss des kantonalen Gerichts vom 10. Mai 2002 sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die in der Verfügung vom 17. Juli 2001 abgelehnte Wiedererwägung der Rückerstattungsverfügung vom 6. Dezember 1999 entscheide. 
 
Die SVA und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Garantie eines fairen Gerichtsverfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend. Wie aus dem Dispositiv des angefochtenen Beschlusses ersichtlich sei, habe das kantonale Gericht ihr von der Vernehmlassung der SVA erst Kenntnis gegeben, nachdem der angefochtene Entscheid bereits gefällt worden war. Die Beschwerdeführerin habe daher vor Verfahrensabschluss weder Kenntnis von der Vernehmlassung der Verwaltung geschweige denn dazu Stellung nehmen können. 
 
Die Rüge ist begründet. Die vorinstanzliche Verfahrensgestaltung verletzt die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (nachfolgend: EGMR) in seinen Urteilen Nideröst-Huber vom 18. Februar 1997 (VPB 1997 Nr. 108 S. 955), Rütti vom 28. Juni 2001 (VPB 2001 Nr. 129 S. 1347) und Ziegler vom 21. Februar 2002 (vgl. dazu ZBJV 138/2002 S. 281) dargelegten Grundsätze zum Recht auf Waffengleichheit als Teilgehalt des Gebotes der Fairness des Verfahrens. Abgesehen von der Frage der Stellungnahme verlangt die zitierte Rechtsprechung des EGMR jedenfalls zwingend, dass sämtliche Aktenstücke, welche von einer Partei in das Verfahren eingebracht werden, auch der Gegenpartei zur Kenntnis gelangen, bevor das Urteil ergeht. Dieser Mindestanforderung, welche sich aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt, genügt das kantonale Gerichtsverfahren nicht. Es liegt daher ein im Rahmen des funktionellen Instanzenzuges mit enger Kognition (Art. 104 lit. a und Art. 105 Abs. 2 OG) nicht behebbarer Mangel der kantonalen Entscheidfindung vor, was allein zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führt. Über die Begründetheit der weiteren Rügen hinsichtlich des kantonalen Entscheides ist damit nicht zu befinden. 
2. 
Der Grund für das Obsiegen der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin liegt in einem Verstoss gegen die Ordnungsmässigkeit des Verfahrens vor dem kantonalen Gericht. Es rechtfertigt sich daher nicht, der SVA, welche formell Parteistellung hat, die Gerichtskosten aufzuerlegen. Im Hinblick auf Art. 156 Abs. 2 OG können diese auch nicht dem Kanton Zürich auferlegt werden. Hingegen ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG). 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Beschluss vom 10. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde vom 17. August 2001 gegen die Verwaltungsverfügung vom 17. Juli 2001 neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
4. 
Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem Kanton Zürich zugestellt. 
Luzern, 22. November 2002 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: