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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_281/2010 
 
Urteil vom 16. Dezember 2010 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Reeb, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Alain Joset, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 3A, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; notwendige Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. Juli 2010 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den von Advokat Alain Joset als unentgeltlichem und notwendigem Verteidiger vertretenen X.________ am 30. November 2009 in Abwesenheit u.a. wegen gewerbsmässiger Hehlerei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren. 
Am 9. Dezember 2009 erklärte X.________ Appellation, am 11. Dezember 2009 die Staatsanwaltschaft Anschlussappellation. 
A.a Am 27. Januar 2010 ersuchte X.________ das Kantonsgericht um unentgeltliche und notwendige Vertretung durch Advokat Alain Joset. 
Am 29. Januar 2010 forderte der Präsident der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft X.________ auf, bis zum 18. Februar 2010 seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzustellen und zu belegen. 
Am 10. Februar 2010 teilte Advokat Joset dem Kantonsgericht mit, er habe seit dem 9. Juli 2008 keinen Kontakt mehr zu seinem Mandanten und sei daher ausserstande, dessen finanzielle Verhältnisse zu dokumentieren. 
A.b Am 15. Februar 2010 wies der Präsident der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts das Gesuch um Bewilligung der notwendigen und unentgeltlichen Verteidigung ab. Er erwog, das Rechtsmittel sei aussichtslos, weshalb die notwendige Verteidigung nicht bewilligt werden könne. Damit bestehe nach § 19 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. Juni 1999 (StPO) auch keine Grundlage für die Bewilligung der unentgeltlichen Verteidigung, wobei die dafür erforderliche Mittellosigkeit ohnehin nicht erstellt sei. Er setzte X.________ Frist bis zum 15. März 2010 an für die Leistung eines Kostenvorschusses von 2'000 Franken unter der Androhung, dass bei Nichtleistung auf die Appellation nicht eingetreten würde. 
Am 18. März 2010 erhob X.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen diese Verfügung mit den Anträgen, sie aufzuheben und den Präsidenten der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts anzuweisen, ihm die notwendige Verteidigung durch Advokat Joset zu bewilligen. 
A.c Mit Entscheid 1B_75/2010 vom 15. Juli 2010 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Es erwog, die Rüge, der Kostenvorschuss werde wegen des unbekannten Aufenthalts des Appellanten indirekt vom Verteidiger eingefordert, sei, soweit überhaupt genügend substanziiert, unbegründet. Für die Einforderung eines Kostenvorschusses bestehe eine klare gesetzliche Grundlage; vorbehalten bleibe die unentgeltliche Prozessführung wegen Mittellosigkeit. Soweit deren Verweigerung angefochten werde, könne darauf indessen wegen mangelnder Substanziierung der Rüge nicht eingetreten werden. Für die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze seinen Anspruch auf notwendige Verteidigung, fehle es dem Beschwerdeführer am erforderlichen aktuellen Rechtsschutzinteresse. Er habe die Beschwerde nach Ablauf der für die Leistung des Kostenvorschusses angesetzten Frist eingereicht, weshalb das Kantonsgericht auf die Beschwerde so oder so nicht eintreten werde. 
 
B. 
Am 26. Juli 2010 trat der Präsident der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts auf die Appellation von X.________ nicht ein und schrieb die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft ab. 
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. August 2010 beantragt X.________, diesen Entscheid aufzuheben und den Präsidenten der Abteilung Zivil- und Strafrecht des Kantonsgerichts anzuweisen, ihm für das Appellationsverfahren die notwendige Verbeiständung durch Advokat Joset zu bewilligen und auf die Appellation einzutreten. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Das Kantonsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Staatsanwaltschaft beantragt, sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. X.________ hält in der Replik an der Beschwerde fest. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde in Strafsachen offen steht (Art. 78 und 80 BGG). Der angefochtene Nichteintretensentscheid schliesst das Appellationsverfahren ab, ist mithin ein Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG). Allerdings war die mit der vorliegenden Beschwerde aufgeworfene Frage der Bewilligung der notwendigen Verteidigung bereits Gegenstand des Entscheids 1B_75/2010, sodass sich die Frage stellt, ob eine res iudicata vorliegt, wie das Kantonsgericht geltend macht. Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG, welche mit Beschwerde ans Bundesgericht direkt anfechtbar sind, können mit Beschwerde gegen den Endentscheid nur dann (mit-)angefochten werden, wenn von der Möglichkeit der direkten Anfechtung des Zwischenentscheids kein Gebrauch gemacht wurde (Art. 93 Abs. 3 BGG e contrario). Wie es sich verhält, wenn eine Rüge, die gegen den Zwischenentscheid erhoben, aber materiell nicht beurteilt wurde, mit Beschwerde gegen den Endentscheid erneut vorgebracht wird, kann hier allerdings offen bleiben, da der Beschwerdeführer aus den folgenden Gründen ohnehin kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des von ihm (bzw. seinem Anwalt) angestrebten Appellationsverfahrens hat und damit nicht befugt ist, dessen Einstellung anzufechten. 
 
1.2 Das Strafverfahren gegen Abwesende ist im basel-landschaftlichen Prozessrecht wie folgt geregelt: 
Erscheint der Angeklagte trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur Hauptverhandlung vor dem Strafgericht und kann er nicht sofort beigebracht werden, wird in seiner Abwesenheit gegen ihn verhandelt, wobei sein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnehmen kann (§ 197 Abs. 1 und 2 StPO). Das Urteil wird dem Beurteilten zugestellt oder, wenn dies nicht möglich ist, im Amtsblatt veröffentlicht (§ 198 StPO). Der in Abwesenheit Beurteilte kann innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme des Urteils eine Neubeurteilung verlangen, wenn er glaubhaft macht, dass er die Vorladung unverschuldet nicht erhalten hat oder durch ein unverschuldet eingetretenes Hindernis ausserstande war, ihr Folge zu leisten (§ 199 Abs. 1 StPO). Konnte dem Beurteilten, der öffentlich vorgeladen war, das Urteil nicht persönlich zugestellt werden, wird dies nachgeholt, sobald er erreichbar ist. Er kann unter den Voraussetzungen von § 199 Abs. 1 StPO eine Neubeurteilung verlangen (§ 199 Abs. 2 StPO), welche im ordentlichen Verfahren erfolgt (§ 199 Abs. 3 StPO). Unabhängig davon, aus welchem Grund er die erstinstanzliche Hauptverhandlung versäumte, kann der Verurteilte zudem Appellation erheben, wobei er allerdings persönlich zur Appellationsverhandlung erscheinen muss, ansonsten Rechtsmittelverzicht angenommen wird (§ 201 Abs. 1 StPO). 
Da jeder Kontakt mit dem Beschwerdeführer sowohl seitens der Gerichte als auch seitens seines Verteidigers bereits vor der Hauptverhandlung abbrach und nicht wiederhergestellt werden konnte, steht nicht sicher fest, aus welchen Gründen er die erstinstanzliche Hauptverhandlung versäumte. 
1.2.1 Nach der Darstellung seines Verteidigers war der Beschwerdeführer zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht gehörig - nämlich im Amtsblatt öffentlich, statt persönlich, obwohl dem Strafgericht dessen Aufenthalt in einer österreichischen Strafanstalt und damit eine Zustelladresse bekannt gewesen sei - vorgeladen. Trifft dies zu, hätte das Strafgericht gar nicht gegen ihn verhandeln dürfen (§ 197 Abs. 1 StPO e contrario). Ob das Urteil gegen den Beschwerdeführer diesfalls nichtig wäre, wie das Bundesgericht in vergleichbarer Konstellation angenommen hat, kann offen bleiben (BGE 129 I 361 und 6B_682/2008 vom 16. Februar 2009). Auf jeden Fall hätte er Anspruch auf eine Neubeurteilung und damit von vornherein kein Rechtsschutzinteresse, gegen das Abwesenheitsurteil zu appellieren. 
1.2.2 Wurde der Beschwerdeführer indessen entgegen den Ausführungen des Verteidigers gehörig vorgeladen, so kann er die Neubeurteilung verlangen, wenn er die Hauptverhandlung unverschuldet verpasste. Auch in diesem Fall hat er kein Rechtsschutzinteresse an einer Appellation. 
1.2.3 Verpasste der Beschwerdeführer dagegen die Hauptverhandlung mit Absicht oder aus eigenem Verschulden, so muss er sich entweder mit seiner erstinstanzlichen Verurteilung abfinden oder nach § 201 Abs. 1 StPO am Appellationsverfahren persönlich teilnehmen. Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts entgegen einer derartigen Bestimmung des kantonalen Rechts nicht ohne weiteres Rechtsmittelverzicht angenommen werden, wenn der Appellant nicht persönlich am Appellationsverfahren teilnimmt (BGE 133 I 12). Beim diesem Entscheid zugrundeliegenden Fall hatte ein erstinstanzlich (in Anwesenheit) Verurteilter durch seinen Anwalt Berufung erhoben, weigerte sich indessen, in die Schweiz einzureisen und an der Berufungsverhandlung teilzunehmen, weil er eine Verhaftung befürchtete. Trotzdem wollte er sich an der Berufungsverhandlung durch seinen von ihm instruierten Anwalt vertreten lassen. In dieser Konstellation geht es unter dem Gesichtspunkt der verfassungs- und konventionsmässigen Verteidigungsrechte zu weit, einen Rechtsmittelverzicht anzunehmen. 
Vorliegend will indessen der Verteidiger ohne Wissen und Mitwirkung seines Mandanten, mithin ohne jegliche Instruktion, appellieren. Das ist schon deswegen ausgeschlossen, weil der Beschwerdeführer ein unter diesen Umständen ergangenes Urteil, welches wegen der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Anschlussappellation auch zu seinen Ungunsten ausfallen könnte, nicht gegen sich gelten lassen muss. Es wäre mit den konventions- und verfassungsmässigen Verfahrensgarantien nicht vereinbar, die Situation des Beschwerdeführers durch eine Appellation, die er nicht verlangte und von der er nichts wusste, zu verschlechtern. 
 
1.3 Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass der erstinstanzlich in Abwesenheit verurteilte Beschwerdeführer in keinem Fall ein legitimes Rechtsschutzinteresse daran hat, dass sein Verteidiger ohne sein Wissen und Mitwirkung appelliert. 
 
2. 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Hingegen rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 16. Dezember 2010 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Reeb Störi